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Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe *

Vom 17. September 2007
(BGBl. II Nr. 29 vom 24.09.2007 S. 1434)


Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des am 30. November 1990 in London beschlossenen Internationalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung,

unter Berücksichtigung der von der Konferenz von 1990 über die internationale Zusammenarbeit bei Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung angenommenen Entschließung 10 über die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Internationalen Übereinkommens von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung auf gefährliche und schädliche Stoffe

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Entschließung 10 der Konferenz von 1990 über die internationale Zusammenarbeit bei Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung die Internationale Seeschifffahrts-Organisation in Zusammenarbeit mit allen beteiligten internationalen Organisationen ihre Arbeit in Bezug auf alle Gesichtspunkte der Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe verstärkt hat,

unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts,

eingedenk der Entwicklung einer Strategie, die das Konzept der Vorbeugung in die politischen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation einbezieht,

sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Verschmutzungsereignisses durch gefährliche und schädliche Stoffe sofortige und wirksame Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf das Mindestmaß zu beschränken -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen im Einklang mit diesem Protokoll und seiner Anlage zu ergreifen, um sich auf Verschmutzungsereignisse durch gefährliche und schädliche Stoffe vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(2) Die Anlage dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls; jede Bezugnahme auf dieses Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.

(3) Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Protokoll handeln.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Verschmutzungsereignis durch gefährliche und schädliche Stoffe" (im Folgenden als "Verschmutzungsereignis" bezeichnet) bezeichnet jeden Vorfall oder jede Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, einschließlich Brand oder Explosion, die zu einer Einleitung, Freisetzung oder Abgabe gefährlicher oder schädlicher Stoffe führen oder führen können, die Meeresumwelt, die Küste oder damit zusammenhängende Interessen eines oder mehrerer Staaten bedrohen oder bedrohen können und Notfallmaßnahmen oder sofortige Bekämpfungsmaßnahmen erfordern.
  2. Der Ausdruck "gefährliche und schädliche Stoffe" bezeichnet Stoffe außer Öl, die, sofern sie in die Meeresumwelt gelangen, Gefahren für die Gesundheit des Menschen hervorrufen, die lebenden Ressourcen sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, den natürlichen Vorzügen des Meeres Schaden zufügen oder andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres beeinträchtigen können.
  3. Der Ausdruck "Seehäfen und Umschlaganlagen für gefährliche und schädliche Stoffe" bezeichnet diejenigen Häfen und Anlagen, in denen diese Stoffe auf Schiffe geladen oder von Schiffen gelöscht werden.
  4. Der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO).
  5. Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
  6. Der Ausdruck "OPRC-Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung.

Artikel 3 Notfallpläne und Meldeverfahren

(1) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die zur Führung ihrer Flagge berechtigt sind, einen bordeigenen Notfallplan für Verschmutzungsereignisse mitführen und dass Schiffsführer oder andere für diese Schiffe verantwortliche Personen Meldeverfahren im vorgeschriebenen Umfang einhalten. Sowohl die Planungsvorschriften als auch die Meldeverfahren müssen den geltenden Bestimmungen der Übereinkommen entsprechen, die in der Organisation ausgearbeitet worden und für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten sind. Bordeigene Notfallpläne für Verschmutzungsereignisse, die für der Küste vorgelagerte Einrichtungen wie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen und schwimmende Lagereinheiten bestimmt sind, sollen im Rahmen innerstaatlicher Vorschriften und/ oder von Umweltmanagementsystemen von Unternehmen aufgestellt werden; sie sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen.

(2) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Behörden oder Betreiber, die für Seehäfen und Umschlaganlagen für gefährliche und schädliche Stoffe in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich sind, für die sie dies als zweckmäßig erachtet, über Notfallpläne für Verschmutzungsereignisse oder ähnliche Vorkehrungen im Zusammenhang mit gefährlichen und schädlichen Stoffen verfügen, die sie als zweckmäßig erachtet und die mit dem nach Artikel 4 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den durch die zuständige innerstaatliche Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.

(3) Wird den betreffenden Behörden einer Vertragspartei ein Verschmutzungsereignis angezeigt, so setzen sie andere Staaten, deren Interessen durch dieses Ereignis berührt werden könnten, hiervon in Kenntnis.

Artikel 4 Innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Jede Vertragspartei schafft ein innerstaatliches System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen. Dieses System umfasst mindestens

  1. die Benennung
    1. der zuständigen innerstaatlichen Behörde oder Behörden, die für die Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und für deren Bekämpfung verantwortlich sind;
    2. der innerstaatlichen Einsatz-Kontaktstelle oder -stellen und
    3. einer Behörde, die ermächtigt ist, im Namen des Staates um Hilfeleistungen zu ersuchen oder über Hilfeleistungsersuchen zu entscheiden;
  2. einen innerstaatlichen Notfallplan für Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen, in dem unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien die Beziehungen zwischen den verschiedenen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen geregelt sind.

(2) Außerdem hält jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten entweder allein oder im Rahmen zweiseitiger oder mehrseitiger Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Schifffahrt, mit Wirtschaftszweigen, die Umgang mit gefährlichen und schädlichen Stoffen haben, mit Hafenbehörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen Folgendes vor:

  1. einen Grundbestand an dezentral gelagerter und der jeweiligen Gefahr angemessener Ausrüstung zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen samt den dazugehörigen Einsatzplänen;
  2. ein Übungsprogramm für die mit der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen befassten Stellen und ein Programm für die Ausbildung des entsprechenden Personals;
  3. detaillierte Pläne und Nachrichtenmittel für die Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses. Diese Mittel sollen ununterbrochen zur Verfügung stehen;
  4. ein System oder eine Regelung zur Koordinierung der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses, gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeiten zur Mobilisierung der erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Organisation entweder unmittelbar oder über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen laufend unterrichtet wird

  1. über den Sitz, die Fernmeldeanschlüsse und gegebenenfalls die Zuständigkeitsbereiche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden und sonstigen Stellen;
  2. über die Ausrüstung zur Verschmutzungsbekämpfung und über die Dienste von Fachleuten in den Bereichen Verschmutzungsbekämpfung und Bergung, die anderen Staaten auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können;
  3. über ihren innerstaatlichen Notfallplan.

Artikel 5 Internationale Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer tatsächlich oder wahrscheinlich betroffenen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeit geeigneter Einsatzkräfte und -mittel bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses zusammenzuarbeiten und Beratungsleistungen, technische Unterstützung und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, wenn dies wegen der Schwere des Ereignisses gerechtfertigt ist. Die Finanzierung der Kosten solcher Hilfsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen.

(2) Eine Vertragspartei, die um Hilfsmaßnahmen ersucht hat, kann die Organisation um Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung der Kosten nach Absatz 1 bitten.

(3) Im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsmaßnahmen,

  1. um die Ankunft und die Benutzung von Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, die bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses oder für die Beförderung von Personal, Ladung, Material und Ausrüstung, welche für die Bekämpfung eines solchen Ereignisses benötigt werden, eingesetzt sind, in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Ausfahrt dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern und
  2. um die zügige Beförderung von Personal, Ladung, Material und Ausrüstung, die unter Buchstabe a genannt sind, in und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.

Artikel 6 Forschung und Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Hebung des Standes der Technik im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung sowie beim Austausch der Ergebnisse solcher Vorhaben einschließlich Technologien und Verfahren der Überwachung, Eindämmung, Wiedergewinnung, Dispersion und Reinigung sowie sonstiger Methoden zur Verringerung oder Milderung der Auswirkungen von Verschmutzungsereignissen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammenzuarbeiten.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen die notwendigen Verbindungen zwischen den Forschungseinrichtungen der Vertragsparteien herzustellen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die regelmäßige Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen über einschlägige Themen zu fördern, insbesondere über technologische Fortschritte bei Verfahren und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen die Ausarbeitung von Normen zu fördern, durch welche die Kompatibilität der Verfahren und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe sichergestellt wird.

Artikel 7 Technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation und andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren

  1. für die Ausbildung von Personal;
  2. zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen;
  3. zur Erleichterung sonstiger Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung;
  4. zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung zusammenzuarbeiten.

Artikel 8 Förderung zwei- und mehrseitiger Zusammenarbeit bei Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien bemühen sich um den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung. Abschriften derartiger Übereinkünfte sind der Organisation zu übermitteln, die sie den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung stellen soll.

Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und sonstigen internationalen Übereinkünften

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als ändere es die Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei aufgrund anderer Übereinkommen oder sonstiger internationaler Übereinkünfte.

Artikel 10 Institutionelle Regelungen

(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Organisation, sofern sie sich einverstanden erklärt und ausreichende Mittel zur Fortführung der Arbeit zur Verfügung stehen, folgende Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen:

  1. Informationsdienste:
    1. Entgegennahme, Zusammenstellung und auf Ersuchen Weitergabe der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen;
    2. Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung von Kosten;
  2. Bildung und Ausbildung:
    1. Förderung der Ausbildung im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung;
    2. Förderung der Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen;
  3. technische Dienstleistungen:
    1. Erleichterung der Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung;
    2. Bereitstellung von Beratungsleistungen für Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen schaffen;
    3. Analyse der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen und Bereitstellung von Beratungsleistungen oder Informationen für die Staaten;
  4. technische Hilfe:
    1. Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe an Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen schaffen;
    2. Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe sowie von Beratungsleistungen auf Ersuchen von Staaten, die von schweren Verschmutzungsereignissen betroffen sind.

(2) Bei der Ausführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bemüht sich die Organisation, unter Nutzung der Erfahrungen der Staaten, regionaler Übereinkünfte und von Vereinbarungen der Wirtschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die Fähigkeit der Staaten zu fördern, sich einzeln oder mittels regionaler Regelungen auf Verschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(3) Die Durchführung dieses Artikels erfolgt nach einem Programm, das von der Organisation ausgearbeitet und fortlaufend überprüft wird.

Artikel 11 Bewertung des Protokolls

Die Vertragsparteien bewerten innerhalb der Organisation die Wirksamkeit des Protokolls, gemessen an seinen Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zur Regelung von Zusammenarbeit und Hilfeleistung.

Artikel 12 Änderungen

(1) Dieses Protokoll kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

(2) Änderung nach Prüfung durch die Organisation:

  1. Jede von einer Vertragspartei des Protokolls vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet.
  2. Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt.
  3. Die Vertragsparteien des Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt.
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls beschlossen.
  5. Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien des Protokolls zur Annahme übermittelt.
    1. Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Protokolls gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme notifiziert haben.
    2. Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als nach Buchstabe d angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch übermittelt.
    1. Eine nach Buchstabe f Ziffer i angenommene Änderung eines Artikels oder der Anlage des Protokolls tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie die Änderung annehmen.
    2. Eine nach Buchstabe f Ziffer ii angenommene Änderung eines Anhangs tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag Einspruch gegen die Änderung eingelegt haben. Eine Vertragspartei kann einen früher übermittelten Einspruch jederzeit zurücknehmen, indem sie dem Generalsekretär eine diesbezügliche Notifikation übermittelt.

(3) Änderung durch eine Konferenz:

  1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls zur Prüfung von Änderungen des Protokolls ein.
  2. Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
  3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach den Verfahren des Absatzes 2 Buchstaben f und g als angenommen und tritt nach diesen Verfahren in Kraft.

(4) Für die Beschlussfassung über eine Änderung, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, und für das Inkrafttreten einer solchen Änderung gelten die Verfahren, die auf eine Änderung der Anlage anwendbar sind.

(5) Eine Vertragspartei, die

  1. eine Änderung eines Artikels oder der Anlage nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i nicht angenommen hat,
  2. eine Änderung nach Absatz 4, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, nicht angenommen hat oder
  3. einen Einspruch gegen eine Änderung eines Anhangs nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii übermittelt hat,
  4. gilt lediglich für den Zweck der Anwendung der entsprechenden Änderung als Nichtvertragspartei, und zwar bis zur Einreichung einer Annahmenotifikation nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder zur Rücknahme des Einspruchs nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii.

(6) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder Änderung, die nach diesem Artikel in Kraft tritt, sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

(7) Jede Notifikation der Annahme einer Änderung, des Einspruchs gegen eine Änderung oder der Rücknahme eines Einspruchs gegen eine Änderung aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär schriftlich übermittelt; dieser unterrichtet die Vertragsparteien über jede solche Notifikation und den Tag ihres Eingangs.

(8) Anhänge dürfen nur Bestimmungen technischer Art enthalten.

Artikel 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 15. März 2000 bis zum 14. März 2001 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat, der Vertragspartei des OPRC-Übereinkommens ist, kann Vertragspartei des Protokolls werden,

  1. indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet;
  2. indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt;
  3. indem er ihm beitritt.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Artikel 14 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem

(1) Besteht ein Staat, der Vertragspartei des OPRC-Übereinkommens ist, aus zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen bezüglich der in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, so kann der betreffende Staat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass sich das Protokoll auf alle oder nur auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten erstreckt, auf welche die Anwendung des OPRC-Übereinkommens ausgedehnt worden ist; diese Erklärung kann er jederzeit durch Übermittlung einer neuen Erklärung ändern.

(2) Jede solche Erklärung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert; sie bezeichnet ausdrücklich die Gebietseinheit(en), auf die das Protokoll Anwendung findet. Im Fall einer Änderung werden in der Erklärung ausdrücklich die Gebietseinheit(en) bezeichnet, auf welche die Anwendung des Protokolls ausgedehnt werden soll, sowie der Tag, an dem die Ausdehnung wirksam wird.

Artikel 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 13 hinterlegt haben.

(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Protokolls oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(4) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls nach Artikel 12 als angenommen gilt, hinterlegt wird, gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Artikel 16 Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die das OPRC-Übereinkommen kündigt, kündigt gleichzeitig das Protokoll.

Artikel 17 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,
    2. von jeder Erklärung nach Artikel 14,
    3. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls und
    4. von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Protokolls sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung;
  2. übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 18 Sprachen

Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

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 Erstattung der Kosten von Hilfeleistungen Anlage

(1)

  1. Sofern nicht bereits vor einem Verschmutzungsereignis auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage eine Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezüglich der Maßnahmen von Vertragsparteien zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen geschlossen worden ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten ihrer jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Maßgabe der Ziffer i oder ii.
    1. Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Vertragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Maßnahme zu erstatten. Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen jederzeit widerrufen, hat in diesem Fall jedoch die der hilfeleistenden Vertragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.
    2. Wurde die Maßnahme von einer Vertragspartei aus eigenem Entschluss ergriffen, so trägt die Vertragspartei die Kosten ihrer Maßnahme.
  2. Die unter Buchstabe a aufgeführten Grundsätze finden Anwendung, sofern die betreffenden Vertragsparteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbaren.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren der hilfeleistenden Vertragspartei für die Erstattung solcher Kosten angemessen berechnet.

(3) Die um Hilfe ersuchende Vertragspartei und die hilfeleistende Vertragspartei arbeiten gegebenenfalls bei der Abwicklung von Entschädigungsansprüchen zusammen. Dabei berücksichtigen sie in angemessener Weise die bestehenden Rechtsordnungen. Gestattet die Art der Abwicklung keine vollständige Erstattung der für die Hilfeleistung entstandenen Ausgaben, so kann die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hilfeleistende Vertragspartei ersuchen, auf die Rückzahlung der Ausgaben, die den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag überschreiten, zu verzichten oder die nach Absatz 2 berechneten Kosten herabzusetzen. Sie kann auch um Aufschub der Rückzahlung dieser Kosten ersuchen. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigen die hilfeleistenden Vertragsparteien in angemessener Weise die Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendeiner Weise die Rechte der Vertragsparteien, die Kosten für Maßnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden Verschmutzung aufgrund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts von Dritten erstattet zu bekommen.

Verordnung
über das Protokoll von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe

Vom 17. September 2007

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Das in London am 15. März 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe zu dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl. 1994 II S. 3798) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Berlin, den 17. September 2007

Inkraft getreten am 02.09.2009 (BGBl. II Nr. 15 vom 23.05.2011 S. 579)

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