umwelt-online: Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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Artikel 30 Interessengemeinschaft

(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Titel II
Das Verfahren

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall

Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.

Artikel 32 Verfahrensanordnungen

Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.

Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Nach der Registrierung einer Beschwerde sind alle bei der Kanzlei eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen über eine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(4) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 oder 3 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder die Unterlagen insgesamt oder teilweise gelten soll.

Artikel 34 Gebrauch der Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.

(2) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgen die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 34 der Konvention oder mit seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien.

(3)

  1. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die Einreichung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in Bezug auf eine mündliche Verhandlung oder nach Zulassung der Beschwerde erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer Vertragspartei genehmigt.
  2. Wird diese Genehmigung erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der Erklärungen oder Stellungnahmen des Beschwerdeführers.

(4)

  1. Die Kommunikation mit Vertragsparteien und Drittbeteiligten sowie die Einreichung von Schriftsätzen von Vertragsparteien oder Drittbeteiligten erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.
  2. Wird diese Genehmigung erteilt, so hat die ersuchende Partei für die mündliche oder schriftliche Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in die englische oder französische Sprache zu sorgen und die betreffenden Kosten zu tragen.

(5) Der Kammerpräsident kann die beklagte Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.

(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung.

Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.

Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer

(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter nach Absatz 4 einreichen.

(2) Sobald der beklagten Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b zugestellt ist, kann der Kammerpräsident die Vertretung des Beschwerdeführers nach Absatz 4 anordnen.

(3) Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung oder in dem auf die Zulassung folgenden Verfahren vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

  1. a) Der Vertreter des Beschwerdeführers muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zuläßt.
  2. b) In Fällen, in denen die Vertretung normalerweise obligatorisch wäre, kann der Kammerpräsident dem Beschwerdeführer gestatten, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.
  3. c) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach den Buchstaben a oder b bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss.

(5) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der um Genehmigung ersucht, seine Interessen selbst zu vertreten, müssen eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen. Der Kammerpräsident kann jedoch nach Artikel 34 Absatz 3 den Gebrauch einer anderen Sprache genehmigen.

Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.

(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozessbevollmächtigen oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.

(3) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben oder es überqueren müssen.

Artikel 38 Schriftsätze

(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je nach Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung hierfür bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Mißachtung einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen den Parteien vorläufige Maßnahmen empfehlen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.

(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.

(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der von ihr empfohlenen vorläufigen Maßnahmen anfordern.

Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Maßnahmen mit Genehmigung des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.

Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Die Kammer behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die Prüfung bereit sind. Sie kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.

Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung

(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder eines Drittbeteiligten [englischer Text]/eines Dritten [französischer Text] sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den Sachverhalt aufzuklären. Sie kann insbesondere die Parteien ersuchen, schriftliche Beweismittel vorzulegen, und beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder- mehrere ihrer Mitglieder oder andere Richter des Gerichtshofs beauftragen, eine Untersuchung, einen Augenschein oder eine andere Maßnahme zur Beweiserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung ihrer beauftragten Mitglieder kann sie unabhängige externe Sachverständige bestellen.

(3) Die Kammer kann jede Person oder Institution ihrer Wahl bitten, zu einer bestimmten Frage Auskünfte einzuholen, eine Stellungnahme abzugeben oder der Kammer Bericht zu erstatten.

(4) Die Parteien unterstützen die Kammer oder ihre beauftragten Mitglieder bei der Beweiserhebung.

(5) Wird nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ein Bericht abgefaßt oder eine andere Maßnahme getroffen, weil eine klagende oder beklagte Vertragspartei dies beantragt hat, so trägt diese die entsprechenden Kosten, wenn die Kammer nichts anderes bestimmt. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten [englischer Text]/Dritten [französischer Text] anzulasten sind, der die Abfassung des Berichts oder die andere Maßnahme beantragt hat. In allen Fällen setzt der Kammerpräsident die Höhe der Kosten fest.

Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.

(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.

Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register

(1) Teilt eine klagende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.

(2) Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht in Form eines Urteils. Der Kammerpräsident übermittelt dieses Urteil, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.

(3) Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage. Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee.

(4) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in das Register beschließen, wenn er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.

Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45 Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

  1. den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  2. eine Darstellung des Sachverhalts;
  3. eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  4. eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  5. den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten. Partei oder Parteien;
  6. den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen; beizufügen sind
  7. Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

  1. den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;
  2. gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;
  3. die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;
  4. eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
  5. eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;
  6. eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  7. den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;
    beizufügen sind
  8. Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

  1. alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);
  2. mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offengelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.

(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Kapitel III
Die Berichterstatter

Artikel 48 Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.

(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, unterbreiten der oder die Berichterstatter der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 49 Individualbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter.

(2) Im Rahmen seiner Prüfung

  1. kann der Berichterstatter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;
  2. entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.

(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

  1. eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;
  2. eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.

(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

  1. eine Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2 erhaltenen Auskünfte;
  2. die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;
  3. einen Vorschlag in Bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.

(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter.

Kapitel IV
Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich antworten.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen.

(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 1 erstellt haben.

Individualbeschwerden

Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Sobald entschieden ist, dass die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee

(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.

(2) Ist der Berichterstatter nicht Mitglied. des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer

(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.

(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(3) Andernfalls kann sie

  1. die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke öder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;
  2. die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen;
  3. die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Artikel 56 Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit.

Artikel 57 Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Kapitel V
Das Verfahren nach

Zulassung der Beschwerde

Artikel 58 Staatenbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

(3) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle von dem oder den Berichterstatter(n) nach Artikel 48 Absatz 2 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Artikel 59 Individualbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, dass im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54 Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.

(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer im Schriftsatz über die Begründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatz nicht eingereicht wird, spätestens zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht werden.

(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äußern.

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