umwelt-online: Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

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Artikel 61 Beteiligung Dritter

(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den beklagten Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.

(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt der Kammerpräsident das Verfahren.

(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, schriftlich darauf erwidern.

Artikel 62 Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

Kapitel VI
Die mündliche Verhandlung

Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.

(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.

Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.

(2) In der Ladung sind anzugeben

  1. die betreffende Rechtssache;
  2. der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;
  3. die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.

(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. in den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.

Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

"Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen," - dass ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

"Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde."

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu Informationszwecken

Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.

Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

(1) Jeder Richter kann den Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

(2) Die Prozessbevollmächtigten, Rechtsstände und Berater der Parteien können Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der Kammerpräsident.

Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage

Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ;reichenden Grund nicht erscheint oder Aussage verweigert, teilt der Kanzler s auf Ersuchen des Kammerpräsidenten Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.

Artikel 70 Verhandlungsprotokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung wird er der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt, wenn Kammer dies beschließt. Das Protokoll hält

  1. die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
  2. die Liste der erschienenen Personen: Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte;
  3. den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen angehörten Personen;
  4. den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
  5. den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefaßt, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschließt.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Kapitel VII
Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer rechtfertigt.

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 6 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer prüft den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Kapitel VIII
Die Urteile

Artikel 74 Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

  1. die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
  2. den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
  3. die Bezeichnung der Parteien;
  4. die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
  5. die Darstellung des Prozessverlaufs;
  6. den Sachverhalt;
  7. eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
  8. die Entscheidungsgründe;
  9. den Urteilstenor;
  10. gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
  11. die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
  12. gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn diese Frage - aufgeworfen nach Artikel 60 dieser Verfahrensordnung - spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschließen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register.

Artikel 76 Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die verkündeten Urteile sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.

Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält.

Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Kapitel IX
Gutachten

Artikel 82

Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und 49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Kanzlei einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben

  1. der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;
  2. Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen.

Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Artikel 86

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Artikel 87

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 der Konvention fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Artikel 88

(1) Gutachten werden von ,der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist im Gutachten anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Artikel 89

Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten des Gerichtshofs oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.

Artikel 90

Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 87 werden vom Präsidenten des Gerichtshofs und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Kapitel X
Prozesskostenhilfe

Artikel 91

(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amtswegen für die Verfolgung seiner Sache Prozesskostenhilfe, bewilligen, nachdem die beklagte Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer weiter.

Artikel 92


Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

  1. dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
  2. dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Prozesskostenhilfe bewilligt öder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Prozesskostenhilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestimmt der Kanzler

  1. die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;
  2. den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jederzeit rückgängig machen oder ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Titel III
Übergangsbestimmungen

Artikel 97 Amtszeit der Richter

Die Amtszeit der Richter, die am Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention Mitglieder des Gerichtshofs waren, wird von diesem Tag an gerechnet.

Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention

  1. werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
  2. ist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.

Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission

(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäußert haben.

Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 6 * dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

(2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 31 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Artikel 101 Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

*) Artikel 24 alte Fassung ist abgedruckt in der Fußnote 1 zu Artikel 24.

Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:

  1. der Sektionspräsident
    sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
  2. der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
  3. die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4)

  1. Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
  2. Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen

(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen, kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

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1) Artikel 24 in der Fassung vom 4. November 1998 lautet:

Zusammensetzung der Großen Kammer

(1) Die Große Kammer besteht aus 17 Richtern und drei Ersatzrichtern.

(2) Sie wird für drei Jahre gebildet, von der Wahl der in Artikel 8 genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet.

(3) Der Großen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die Sektionspräsidenten an. Zur Vervollständigung der Großen Kammer teilt das Plenum auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Richter in zwei Gruppen ein, die sich alle neun Monate abwechseln - und deren Zusammensetzung geographisch ausgeglichen sein soll und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Richter und Ersatzrichter, die während der Neun-Monats-Perioden für die Behandlung der der Großen Kammer vorgelegten Rechtssachen zuständig sind, werden innerhalb der betreffenden Gruppe im Rotationsverfahren ernannt; sie bleiben auch nach Ablaut ihrer Amtszeit als Richter bis zum Abschluss des Verfahrens Mitglied der Großen Kammer.

(4) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter gehört der Großen Kammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Konvention von Amts wegen an, wenn er ihr nicht nach Absatz 3 angehört.

(5)

  1. Ist ein Sektionspräsident an der Teilnahme an einer Sitzung der Großen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten.
  2. Sind andere Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter ersetzt, die in der Reihenfolge der Ernennungen nach Absatz 3 bestimmt werden.
  3. Stehen aus der betroffenen Gruppe nicht genügend Ersatzrichter zur Vervollständigung der Großen Kammer zur Verfügung. so werden die fehlenden aus den Mitgliedern der anderen Gruppe durch das Los bestimmt.

(6)

  1. Der Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer, der die nach Artikel 43 der Konvention vorgelegten Anträge zu prüfen hat, besteht aus
  2. Ein Richter, der für eine betroffene Vertragspartei gewählt wurde oder Staatsangehöriger einer solchen iat, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
  3. Ist ein Richter des Aussschusses verhindert, so wird er durch einen anderen Richter ersetzt, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die die Rechtssache in der Kammer nicht behandelt haben.

2) Die Übersetzung dieses Satzes richtet sich nach der von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als sprachlich korrekt angesehenen englischen Fassung.

ENDE