|
AGGVG - Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes
- Bayern -
Vom 23. Juni 1981
(GVBl. 1981 S. 188; 05.07.1986 S. 99; 27.12.1991 S. 496; 26.07.1995 S. 392; 10.07.1998 S. 383; 11.07.1998 S. 414; 25.04.2000 S. 268; 02.01.2002 S. 3, ber. S. 39; 25.07.2002 S. 331; 24.12.2002 S. 975; 25.10.2004 S. 400; 24.12.2005 S. 655; 08.03.2007 S. 212; 10.12.2007 S. 866 07; 27.07.2009 S. 395 09; 22.12.2009 S. 632; 20.07.2011 S. 318; 20.12.2011 S. 689 11; 08.04.2013 S. 174 13; 24.06.2013 S. 382; 22.07.2014 S. 286 14; 22.03.2018 S. 118 18; 26.06.2018 S. 438 18a; 12.07.2018 S. 545 18b; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2022 S. 714 22; 26.03.2026 S. 75 26)
Gl.-Nr.: 300-1-1-J
Überschrift geändert 18b
Teil 1 22
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Abschnitt I
Gerichte
Art. 1 Handelsrichter 09 14 18b 18b
(1) Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.
(2) Die Präsidenten der Landgerichte entscheiden auch über die Entbindung von dem Amt eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Sie sind ferner zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Amtsenthebung eines Handelsrichters nach § 113 Abs. 3 GVG.
Art. 2 Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl 18b 18b
Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.
Art. 3 Vertretung des Präsidenten und des Direktors eines Gerichts 09 14 18b 18b
Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Direktors eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so obliegt die Vertretung dem ranghöchsten, bei gleichem Rang dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Richter des Gerichts.
Art. 4 Zahl und Art der Spruchkörper bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten 09 14 18b 18b
Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht sind zuständig:
Art. 5 Zahl und Art der Senate beim Bayerischen Obersten Landesgericht; auswärtige Senate 18b
(1) In Bamberg und Nürnberg bestehen jeweils zwei Strafsenate des Obersten Landesgerichts. Die zwei Strafsenate in Bamberg sind zugleich Bußgeldsenate . Im Übrigen bestimmt das Staatsministerium der Justiz die Zahl und Art der Senate beim Obersten Landesgericht.
(2) Die auswärtigen Straf- und Bußgeldsenate in Bamberg sind zuständig:
(3) Die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg sind zuständig:
Art. 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
Art. 7 Geschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung 18b
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter durch Mitglieder eines anderen Gerichts und über die Besetzung der Gerichte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Angelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, entsprechend anzuwenden.
Art. 9 Zuständigkeit der Landgerichte
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig:
Art. 10 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg 18b
Für die Entscheidung in Freigabeverfahren nach § 246a des Aktiengesetzes ist das Oberlandesgericht Nürnberg auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zuständig.
Art. 11 Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts anstelle des Bundesgerichtshofs; Besetzung der Großen Senate 18b
(1) Dem Obersten Landesgericht wird die Verhandlung und Entscheidung über alle zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehörenden und nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übertragbaren Revisionen und Rechtsbeschwerden zugewiesen.
(2) Der Große Senat für Zivilsachen beim Obersten Landesgericht besteht aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen beim Obersten Landesgericht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Strafsenate.
Art. 12 Zuständigkeit des Obersten Landesgerichts anstelle der Oberlandesgerichte 18b 18b
Dem Obersten Landesgericht werden die folgenden nach Bundesrecht den Oberlandesgerichten obliegenden Aufgaben zugewiesen:
Abschnitt II
Staatsanwaltschaften
Art. 13 Gliederung und Sitz 09 14 18b
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.
(3) Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.
Art. 14 Amtsanwälte, örtliche Sitzungsvertreter, Rechtsreferendare und Rechtspraktikanten 09 11 14
(1) Als Amtsanwälte kann das Staatsministerium Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) qualifiziert haben, ernennen.
(2) Bei Amtsgerichten und amtsgerichtlichen Zweigstellen, deren Sitz sich nicht am Sitz einer Staatsanwaltschaft oder staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle befindet, kann der Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung übertragen, soweit der Richter allein entscheidet (örtliche Sitzungsvertreter). Örtlichen Sitzungsvertretern können außerdem einfache amtsanwaltschaftliche Geschäfte übertragen werden; das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Rechtsreferendaren und Rechtspraktikanten die Wahrnehmung des Amts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit der Richter allein entscheidet.
Abschnitt III
Geschäftsstellen
Art. 15 Urkundsbeamte 09 14 18b 19
(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erlässt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.
Art. 16 Aufgaben
(1) Die Ausfertigungen werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Geschäfte nur auf Anordnung des Richters übernehmen. Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Urkundsbeamten soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens ohne Abzug der Schulden den Betrag von zweitausendfünfhundert Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.
Abschnitt IV
Gerichtsvollzieher
Art. 17 Landesrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
Art. 18 Ausschluss von der Amtstätigkeit 18b
§ 155 GVG gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.
Abschnitt V
Justizverwaltung
Art. 19 Zuständigkeit 09 11 14 18b
(1) Die Präsidenten der Gerichte, die Direktoren der Amtsgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.
(2) Der Präsident des Obersten Landesgerichts bestellt für sein Gericht einen solchen Beamten zum Geschäftsleiter. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen bei den Oberlandesgerichten jeweils einen solchen Beamten zum Dienstleiter oder zum ständigen Vertreter des Dienstleiters, bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ihres Bezirks einen solchen Beamten zum Geschäftsleiter und im Bedarfsfall solche Beamte als Gruppenleiter; die Bestellung von Gruppenleitern kann auf die Präsidenten der Landgerichte, die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte für ihre jeweiligen Behörden übertragen werden. Für die Bestellung der Geschäfts- und Gruppenleiter bei den Staatsanwaltschaften ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Generalstaatsanwalt herzustellen.
(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.
(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie auf die zur Ausbildung zugewiesenen Personen. Dem Direktor des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.
(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter.
Art. 21 Legalisation
Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts zuständig.
Teil 2 22
Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit
Abschnitt I 18b
Ausführung der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung
Art. 22 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 18b
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,
Art. 23 Vertretung des Freistaates Bayern
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 24 Einsicht und Abschrift von Urkunden bei Behörden 18b
Interessierte Personen können die von Behörden verwahrten Urkunden einsehen oder sich eine beglaubigte Abschrift erteilen lassen, wenn diejenigen, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Urkunde bei der Behörde errichtet oder hinterlegt wurde, zustimmen oder zur Gewährung der Einsicht rechtskräftig verurteilt sind. Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Art. 25 Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.
Art. 26 Aufgebotsverfahren bei Schuldverschreibungen
Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen ist bei Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern das Amtsgericht München, bei Schuldverschreibungen, die von einer dem Freistaat Bayern angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, das Amtsgericht, bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
Art. 27 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel sowie bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen 09 18b
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, für welche Zins- oder Rentenscheine nicht ausgegeben sind, sowie eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs werden das Aufgebot und die Zahlungssperre durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Das Gericht kann die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt. Die in § 478 Abs. 2 und 3 und in § 482 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt.
(2) Auf Versicherungspolicen sowie auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber ausgestellt sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Art. 28 Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots 09 13
(1) Die in den §§ 442, 447, 453, 465 FamFG bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
(2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.
Abschnitt II 18b
Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Art. 30 Leibgedingsrechte und nicht eingetragene Rechte 18b
(1) Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Grunddienstbarkeiten, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
Art. 31 Veröffentlichung der Terminsbestimmung 18b
Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
Art. 32 Sicherheitsleistung 26
Für Gebote der Bayerischen Landesbank, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, der Gebietskörperschaften sowie der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Art. 33 Aufgebotsverfahren 18b
Das in § 138 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnete Aufgebot wird durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung in diesem Blatt.
Teil 3 22
Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt I 18b
Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Art. 34 Allgemeine Verfahrensvorschriften 09 18b 26
Die Vorschriften der § § 2 bis 110 FamFG und das Gerichts- und Notarkostengesetz ( GNotKG) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.
Art. 34a (aufgehoben)
Art. 35 Mitteilung an das Nachlassgericht bei Sterbefällen außerhalb des Bundesgebietes 09 14 18b 19 26
Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.
Art. 36 Nachlasssicherung
(1) Die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der Gemeinde befindet, in der das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie die Entsiegelung können der Gemeinde übertragen werden. In dringenden Fällen hat die Gemeinde für die Sicherung des Nachlasses vorläufig durch Anlegung von Siegeln zu sorgen; die getroffene Maßregel ist sofort dem Amtsgericht anzuzeigen.
(2) Im Rahmen des Nachlasssicherungsverfahrens sind die Notare zuständig für
Art. 37 Ermittlung der Erben 18b
(1) Das Nachlassgericht hat die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Die Ermittlung der Erben von Amts wegen unterbleibt, wenn zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört und nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden ist.
(2) Das Nachlassgericht soll die nach Absatz 1 ermittelten Erben von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, dass sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
(3) Gehört ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass, so hat das Nachlassgericht unbeschadet des § 83 der Grundbuchordnung bei den Erben auf die Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken und einen von ihnen gestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung an das Grundbuchamt weiterzuleiten.
Art. 38 (aufgehoben) 09 18b 26
Abschnitt II 18b
Ausführung der Grundbuchordnung
Art. 40 Grundstücksgleiche Rechte 09 14 18b
(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen.
(2) Realgewerbeberechtigungen sowie Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) Bei Nutzungsrechten an einem Grundstück wird die Anlegung des besonderen Grundbuchblatts auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(4) Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden auf Bergwerkseigentum sowie auf die in Absatz 2 bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.
Art. 41 Zuständigkeit zur Grundbuchführung 09 14 19
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Energie die Führung des Grundbuchs für Bergwerkseigentum einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern dies einer sachgerechten oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
Art. 42 Vorlegung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und sonstiger Urkunden 18b
Die Vorschriften der § § 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind nicht anzuwenden auf Eintragungen, die im Fall einer entschädigungspflichtigen Enteignung, einer Gemeinheitsteilung oder einer Ablösung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten veranlasst sind. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach § 62 Abs. 1, §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Abschnitt III 18b
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Art. 44 Ehrenamtliche Richter 18b
(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden auf Grund von Vorschlagslisten für die Amtsgerichte und die Oberlandesgerichte von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, für das Oberste Landesgericht vom Präsidenten dieses Gerichts ernannt.
(2) Die Präsidenten bestimmen für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.
Art. 45 Vorschlagslisten
Die für den Sitz des jeweiligen Gerichts zuständigen Regierungen stellen im Benehmen mit dem Bayerischen Bauernverband die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter auf und legen sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter für jedes Gericht getrennt den in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten jeweils für ihren Geschäftsbereich vor.
Art. 46 Befähigung zum ehrenamtlichen Richter 13
(1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte finden.
(2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Art. 47 Persönliche Angaben 13
Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
Art. 48 Ergänzungsliste
Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. Sie bestimmen dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind und wieviele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.
Teil 4 18b 22
Ausführung der Strafprozessordnung
Art. 48a Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach § 100c Abs.1 der Strafprozessordnung 09 14 18a
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Art. 49 Ausführung des § 380 der Strafprozessordnung 14 18b 19
(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.
(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.
Teil 5 22
Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen
Art. 50 Disziplinarverfahren gegen Notare 18
Gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
Teil 7 09 22
Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden
Art. 51b 14 18 (nicht besetzt)
Art. 52 Aufbewahrung von Schriftgut 18 18
(1) Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinn des Abs. 1 sind, unabhängig von ihrer Speicherungsform, insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namenverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
Art. 53 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen 13 14 18 19 26
(1) Das Staatsministerium , das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung von der Regelung des § 2 Abs. 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) Gebrauch zu machen und das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden zu bestimmen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in demnach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.Achter Teil
Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen
Teil 8 09 18 18 18b 18b 22
Zuständigkeit und Verfahren in Fideikommisssachen
Art. 54 Fideikommissgerichte 13 18 18b 18b
Fideikommissgerichte sind die Oberlandesgerichte (Fideikommisssenate). Gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Art. 55 Einsicht 09 13 18 18b 18b
Die Einsicht in die Fideikommissmatrikel und die Urkunden, auf die in der Fideikommissmatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit Einsicht verlangt werden kann, kann auch eine Abschrift gefordert werden.
Art. 56 Anzuwendende Vorschriften 18 18b 18b
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Teil 9 18 18b 18b 22
Amtstracht, Neutralität
Art. 57 Amtstracht, Neutralität 18b
Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.
Teil 10 18b 22 22
Dolmetscher, Übersetzer
Art. 58 Öffentliche Bestellung von Dolmetschern 18b 22 22
(1) Neben einer allgemeinen Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ( GDolmG) wird auf Antrag als Dolmetscher zur mündlichen Sprachübertragung für behördliche Zwecke öffentlich bestellt, wer zusätzlich
(2) Auf die öffentliche Bestellung finden die §§ 3, 5 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Dabei tritt in § 10 Abs. 2 Satz 1 GDolmG an die Stelle des Bezirks eines anderen Oberlandesgerichts der Bezirk eines anderen Landgerichts.
(3) Die öffentliche Bestellung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Sie endet unbeschadet des Abs. 2, wenn die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher endet.
(4) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter Dolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte Dolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf neben oder anstelle der Bezeichnung nach § 6 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt ist.
Art. 59 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzern 18b 22 22
(1) Auf Antrag wird als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt.
(2) Auf die öffentliche Bestellung und die allgemeine Beeidigung finden § 3 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 bis 4 und die §§ 8 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sowie Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bestehen und enden gemeinsam.
(3) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" oder die Bezeichnung "öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 60 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache 22
(1) Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache" oder "öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache" darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.
Art. 61 Zuständigkeit und Verfahren 22
(1) Für die Verfahren nach Art. 58 bis 60 ist zuständig:
(2) Eidesleistungen in Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz erfolgen vor dem zuständigen Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Richter. Die zu beeidigende Person ist vor der Eidesleistung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
(3) Die Verfahren nach den Art. 58 bis 60 und nach dem Gerichtsdolmetschergesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Art. 62 Bestätigungsvermerk bei Übersetzungen 22
(1) Der Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.
(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Als in Bayern öffentlich bestellter (bestellte) und allgemein beeidigter (beeidigte) Übersetzer (Übersetzerin) für die ... Sprache bestätige ich:
Vorstehende Übersetzung der mir im ... (Original, beglaubigter Abschrift, Fotokopie usw.) vorgelegten, in ... Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig."
(3) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzers enthalten. Die Übersetzung kann mit Zustimmung des Auftraggebers als elektronisches Dokument übermittelt werden. An die Stelle der Unterschrift und des Stempels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.
(4) Die Bestätigung hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. Sie soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat.
Art. 63 Vorübergehende Dienstleistungen 22
(1) Dolmetscher oder Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Satz 1 GDolmG oder Art. 58 bis 60 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit
rechtmäßig niedergelassen sind und im Inland diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. § 3 Abs. 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(2) Unterbleibt die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung nach diesem Gesetz, erfolgt die Eintragung unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.
(3) Zuständig für die Eintragung ist der Präsident des Landgerichts München I. 2Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorliegen.
Art. 64 Bußgeldvorschriften 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Art. 65 Verordnungsermächtigungen 22
(1) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer sowie für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache zu regeln, insbesondere
Für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Vergütung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Rechtsverordnung auf andere Stellen zu übertragen.
Teil 11 22
Schlussvorschriften
Art. 66 Übergangsvorschrift 18b 22 22 26
(1) Für die vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) entstandenen Bergwerke und unbeweglichen Kuxe, die nach dem Bundesberggesetz noch für eine Übergangszeit fortbestehen, gelten bis zu ihrem Erlöschen oder ihrer Aufhebung die Art. 17 Abs. 1, Art. 18 und 37 bis 51 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (BayBS III S. 127)26) fort.
(2) Für Verfahren, auf die nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) die vor Inkrafttreten des FGG- Reformgesetzes geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung fort.
(3) Soweit mit dem Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Zuständigkeiten auf das Oberste Landesgericht oder ein anderes Gericht übergehen, führen die bis dahin zuständigen Gerichte die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. Diese Gerichte bleiben auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
(4) Öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Dolmetscher nach dem Dolmetschergesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten als öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer nach diesem Gesetz weiter. Der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bleibt hiervon unberührt. Bis zu einer Beeidigung nach § 1 GDolmG, längstens bis Ablauf des 31. Dezember 2026, behalten die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen nach Satz 1 zusätzlich ihre Wirkungen nach dem Dolmetschergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 jeweils geltenden Fassung. Dieses ist insoweit weiter anzuwenden.
(5) Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Übersetzer oder als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache stehen den nach den Art. 59 und 60 erfolgten gleich. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 1. Sie enden erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Art. 67 Inkrafttreten 18b 22 22 26
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1981 in Kraft×
| ENDE | |