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BayGastV - Bayerische Gaststättenverordnung
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
- Bayern -
Vom 23. Februar 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 39; 04.10.2016 S. 306 16; 26.03.2019 S. 98 19; 13.05.2025 S. 139 25; 26.03.2026 S. 75 26)
Gl.-Nr.: 7130-1-W
Archiv: 1986
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren
§ 1 Vollzugszuständigkeit 25 26
(1) Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.
(2) Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).
(3) Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung ( GewO).
(4) Zur Auskunft und Nachschau nach § 22 GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG bedarf der Textform. Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2) Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Textform. Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Textform ergehen.
(3) § 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:
Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen.
(4) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
§ 3 Anzeigepflichten
(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Abschnitt 2
Straußwirtschaften und altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank
§ 4 Erlaubnisfreiheit
(1) Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn
(2) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.
§ 5 Anzeigepflicht, Untersagung
(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und dabei mitzuteilen
(2) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.
§ 6 Altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank
(1) Soweit der Ausschank selbsterzeugter Getränke nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GastG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse keiner Erlaubnis bedarf, können der Betrieb untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.
(2) 1Soweit sich die Erlaubnisfreiheit nach Abs. 1 auf den Ausschank selbsterzeugten Weins bezieht, gelten die § § 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend. Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 erteilt werden, wenn dies dem örtlichen Herkommen entspricht und die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
Abschnitt 3
Sperrzeit
§ 7 Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Abs. 1 gilt nicht
§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 8 Ausnahmen von der Sperrzeit
(1) Die Ermächtigung nach dem Gaststättengesetz, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, wird übertragen auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Gemeinden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Gemeinden für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
( 1) (aufgehoben)
( 2) (aufgehoben)
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