umwelt-online: GO - Gemeindeordnung (Bayern) (2)
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Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats 12 18 23
(1) Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, beträgt in Gemeinden
| mit | bis zu 1.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 8, |
| mit mehr als | 1.000 bis zu 2.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 12, |
| mit mehr als | 2.000 bis zu 3.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 14, |
| mit mehr als | 3.000 bis zu 5.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 16, |
| mit mehr als | 5.000 bis zu 10.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 20, |
| mit mehr als | 10.000 bis zu 20.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 24, |
| mit mehr als | 20.000 bis zu 30.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 30, |
| mit mehr als | 30.000 bis zu 50.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 40, |
| mit mehr als | 50.000 bis zu 100.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 44, |
| mit mehr als | 100.000 bis zu 20.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 50, |
| mit mehr als | 200.000 bis zu 500.000 | Einwohnerinnen und Einwohnern 60. |
Die Zahl der ehrenamtlichen Gerneinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.
(3) Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
(4) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, daß es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.
Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse 05a 07a 18 23
(1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden.
(2) Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden
(3) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen werden dürfen.
(5) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.
Art. 33 Zusammensetzung der Ausschüsse; Vorsitz 18 23
(1) Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 45); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Gemeinderatsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.
(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, einer ihrer Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin oder vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied. Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein.
(3) Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
b) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung 23
Art. 34 Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister 12 15 18 23
(1) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Gemeinde. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führen sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
(2) In kreisfreien Gemeinden, in Großen Kreisstädten und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Beamtinnen oder Beamte auf Zeit (berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 2.500, höchstens aber 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte sein sollen (ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sein sollen.
(3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.
(4) Satzungen nach Abs. 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt.
(5) Erste Bürgermeisterinnen oder erste Bürgermeister können nicht sein:
Art. 35 Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister 18 23
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit eine, einen oder zwei weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister. Weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, daß sie Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister).
(2) Zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister erfüllen.
(3) Endet das Beamtenverhältnis einer weiteren Bürgermeisterin oder eines weiteren Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, so findet für den Rest der Wahlzeit innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
Art. 36 Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats 23
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
Art. 37 Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister 12 23
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen.
(2) Der Gemeinderat kann der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon haben sie dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen und Beamten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Art. 38 Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen 15a 18 22 23
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.
(2) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden.
Art. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen 23
(1) Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister im Fall der Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertretungen bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
(2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung ( Art. 46) einzelne Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats.
c) Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Art. 40 Berufung und Aufgaben 23
In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig.
d) Gemeindebedienstete
Art. 42 Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte 11 12 23
(1) Die Gemeinden müssen das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 gilt:
Art. 43 Anstellung und Arbeitsbedingungen 11 18 23
(1) Der Gemeinderat ist zuständig,
Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen. In kreisfreien Gemeinden kann der Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats.
(2) Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister. Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister.
(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
Art. 44 Stellenplan
Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
2. Abschnitt
Geschäftsgang
Art. 45 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse 18
(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.
Art. 46 Geschäftsleitung 15a 23
(1) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister die Geschäfte. Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.
(2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit. Der Gemeinderat ist auch einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.
Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen.
(2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Art. 47a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung 21 23
(1) Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. Gleiches gilt, falls die Gemeinde einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Gemeinderatsmitglieder erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist.
(5) Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.
Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung 18 23
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen ( Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Art. 50 Einschränkung des Vertretungsrechts
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
Art. 51 Form der Beschlußfassung; Wahlen 23
(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
(1) Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. Ergänzend kann die Gemeinde eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen.
Art. 53 Handhabung der Ordnung 23 25
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Sie oder er kann Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
(3) Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.
(1) Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Gemeinden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Die Sätze 2 und 3 gelten für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet entsprechend.
3. Abschnitt
Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben
Art. 56 Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang 23 23a
(1) Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
(3) Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.
(4) Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes ( HinSchG) entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen.
(1) Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Gemeinden geheimzuhalten. Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Gemeinden die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 109 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ist zu Beginn ihrer oder seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. In gleicher Weise hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ihre oder seine Stellvertretung zu verpflichten. Art. 3a des BayVwVfG findet keine Anwendung.
Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises 23
(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
Art. 58 Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
(1) Im übertragenen Wirkungskreis obliegt den Gemeinden die Erfüllung der örtlichen Aufgaben der inneren Verwaltung, soweit hierfür nicht besondere Behörden bestellt sind, und die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung in der sonstigen öffentlichen Verwaltung.
(2) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
(3) Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, haben die Gemeinden bereitzuhalten.
(4) Soweit Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind, haben auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten. Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen sind, in diese Regelung einbeziehen. Die Antragstellung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit sich nicht aus Bundesrecht etwas anderes ergibt.
Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug 23
(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Gemeinderat, in den Fällen des Art. 37 der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister.
(2) Hält die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen.
4. Abschnitt
Stadtbezirke und Gemeindeteile
Art. 60 Einteilung in Stadtbezirke 07 18 23
(1) Das Gebiet der Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist in Stadtbezirke einzuteilen. Dabei sind die geschichtlichen Zusammenhänge und Namen sowie die Besonderheiten der Bevölkerungs- und Wirtschaftsverhältnisse zu beachten.
(2) In den Stadtbezirken können für bestimmte auf ihren Bereich entfallende Verwaltungsaufgaben vom Stadtrat Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse gebildet werden. Der Stadtrat und in Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister können dabei den Bezirksausschüssen die Vorberatung oder die Entscheidung unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt übertragen. In Städten mit mehr als einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern sind Bezirksausschüsse zu bilden.
(3) Werden Bezirksausschüsse gebildet, so hat deren Zusammensetzung entsprechend dem Wahlergebnis der Stadtratswahlen im jeweiligen Stadtbezirk zu erfolgen. Sind den Bezirksausschüssen eigene Entscheidungsrechte übertragen, werden die Mitglieder der Bezirksausschüsse von den im Stadtbezirk wohnenden Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern gleichzeitig mit den Stadtratsmitgliedern für die Wahlzeit des Stadtrats gewählt. Geschieht die Übertragung eigener Entscheidungsrechte innerhalb der Wahlzeit des Stadtrats, erfolgt die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zum Zeitpunkt der Übertragung der Entscheidungsrechte. Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderatsmitglieder mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadtratsmitglieder auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist.
(4) Empfehlungen und Anträge der Bezirksausschüsse, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln.
(5) Das Nähere regelt eine Gemeindesatzung. Den Bezirksverwaltungsstellen kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch einzelne ihrer Befugnisse übertragen (Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1).
Art. 60a Ortssprecherinnen und Ortssprecher 18 23
(1) In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt oder durch Satzung bestimmt. Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats. Die Amtszeit endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister entscheiden, die Ortssprecherwahl durch briefliche Abstimmung durchzuführen. In diesem Fall hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl stattfindet. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis wann die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Wahlvorschläge bei der Gemeinde einreichen können und bis wann die Wahlbriefe spätestens bei der Gemeinde eingehen müssen. Ferner sind Ort und Zeit der Auszählung bekanntzugeben. Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und sich zur Wahl stellen. Die Wahl findet ohne Bindung an die Wahlvorschläge statt.
(3) Ortssprecherinnen und Ortssprecher können an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuss nach Art. 60 Abs. 2 besteht.
Dritter Teil
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft
Art. 61 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 06 18
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
Art. 62 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 64 Haushaltsplan 06 12 23
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.
(3) Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
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