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GGABek-JVA - Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung
Annahme von Geldstrafen, Geldbußen und Sicherheitsleistungen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
- Bayern -
Vom 10. Februar 2026
(BayMBl. Nr. 77 vom 25.02.2026)
Gl.-Nr.: 6322-J
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. Februar 2026, Az. B2 - 5600 - VI - 11371/2025
1. Ein Verurteilter kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet ( § 459e Abs. 4 StPO). Dies stößt auf Schwierigkeiten, wenn der Verurteilte den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe noch bei Zuführung zu einer Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs oder Haftbefehls einzahlen möchte.
Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
1.1 Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, so ist der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete zur Annahme des Geldbetrages ermächtigt (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d, Nr. 10.3 ZBest). Zur Herausgabe von Wechselgeld ist der Bedienstete nicht verpflichtet. Bietet der Verurteilte die Zahlung eines Betrages an, der die Geldstrafe oder Restgeldstrafe übersteigt, so ist der angebotene Geldbetrag anzunehmen und der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass über die Zurückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde entscheidet. Der Einzahlung von Bargeld steht die Kartenzahlung (mit Zahlungsgarantie) auf das Konto der Ein- und Auszahlungsstelle der jeweiligen Justizvollzugsanstalt gleich.
1.2 Über die Annahme des Geldes und über den Grund der Einzahlung hat der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete eine Niederschrift aufzunehmen und dem Verurteilten eine Quittung zu erteilen.
1.3 Der Verurteilte darf nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgenommen werden, wenn er mindestens den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat.
1.4 Die Niederschrift und die Quittung werden nach Wahl des Bediensteten entweder durch Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform oder des Fachverfahrens IT-Vollzug angefertigt.
1.5 Bei Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform werden die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
1.6 Bei Verwendung des Fachverfahrens IT-Vollzug wird die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
1.7 Der ermächtigte Bedienstete hat die angenommenen Beträge wie eigene Gelder der Gefangenen zu verwahren und unverzüglich an die Ein und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt abzuliefern. Die Ein und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt behandelt die nach Satz 1 angenommenen Beträge oder nach Nr. 1.1 Satz 4 auf ihr Konto eingezahlte Beträge wie folgt:
Ist dem annehmenden Bediensteten die in Satz 1 vorgesehene persönliche Ablieferung ausnahmsweise nicht möglich, hat er die verwahrten Beträge an den ihn ablösenden Bediensteten zur Ablieferung zu übergeben; hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt.
1.8 Die Landesjustizkasse Bamberg vereinnahmt die nach Nr. 1.7 an sie abgelieferten Beträge und erstattet soweit erforderlich Zahlungsanzeige zu den Sachakten.
1.9 Hat der Verurteilte mehr als den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt (vgl. Nr. 1.1), so entscheidet über die Rückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde.
1.10 Im EDV-unterstützten Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (Geldstrafenvollstreckung) sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die angenommenen Beträge sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das für Geldstrafen eingerichtete Unterkonto der Landesjustizkasse Bamberg weiterzuleiten. Die hierfür benötigten
Angaben sind aus dem Vorführungs- oder Haftbefehl ersichtlich. Die Vollstreckungsbehörde darf in diesem Fall die Zahlung nicht in das EDV-System eingeben. Zu den Sachakten ist keine Zahlungsanzeige zu erstatten.
2. Die Nrn. 1 bis 1.10 gelten in folgenden Fällen entsprechend:
2.1 Ein Dritter möchte die Geldstrafe für den Verurteilten zahlen. Dem Dritten ist in diesem Fall eine Abschrift der Quittung nach Nr. 1.2 zu erteilen.
2.2 Der Betroffene, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Anordnung von Erzwingungshaft zugeführt wird, oder für diesen ein Dritter nach § 97 Abs. 2 OWiG möchte die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abwenden. Wurde die Geldbuße von der Verwaltungsbehörde verhängt, so hat in diesem Fall die Ein- und Auszahlungsstelle den gezahlten Betrag an die für die Verwaltungsbehörde zuständige Kasse abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
2.3 Der Beschuldigte, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls zugeführt wird, dessen Vollzug gegen Leistung einer vom Richter festgesetzten Sicherheit ausgesetzt ist ( § 116 Abs. 1 Nr. 4, § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO), oder für diesen ein Dritter möchte den Vollzug des Haftbefehls durch Leistung der Sicherheit abwenden. Die Sicherheitsleistung ist in diesem Fall an die im Haftbefehl genannte Stelle abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Befindet sich der Verurteilte, Betroffene oder Beschuldigte bereits zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, der Erzwingungshaft oder der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt, so sind die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss (Nr. 16 Abs. 2 DSVollz) Geldbeträge anzunehmen.
4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA (GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 2018 (JMBl. S. 10), außer Kraft.
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