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KorruR - Korruptionsbekämpfungsrichtlinie
Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
- Bayern -
Vom 13. April 2004
(AllMBl. Nr. 4 vom 26.04.2004 S. 87; 14.09.2010 S. 243 10; 13.04.2021 S. Nr. 298 aufgehoben)
1. Allgemeines
Die Bekämpfung der Korruption ist eine zentrale gesellschaftspolitische Aufgabe. Das kollusive, von verwerflichem Vorteilsstreben bestimmte Zusammenwirken mit Amtsträgern erschüttert das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und verursacht hohen volkswirtschaftlichen Schaden. Auch wenn der öffentliche Dienst in Bayern seine Aufgaben generell unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt, ist es notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, die Korruption verhindern, ggf. aufdecken und ahnden. Dies dient dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen zu erhalten und Schaden abzuwenden.
1.1 Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für alle Behörden und Gerichte des Freistaates Bayern. Auf richterliches Personal findet diese Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als die richterliche Unabhängigkeit dies zulässt.
1.2 Korruptionsgefährdete
Bereiche "Korruptionsgefährdet" ist jeder Dienstposten, bei dem durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung ein außerhalb der Dienststellen des Freistaates Bayern stehender Dritter einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält oder einer Belastung enthoben wird. Eine "besondere Korruptionsgefährdung" liegt vor, wenn der mögliche Vorteil oder die mögliche Belastung für einen Dritten von besonderer Bedeutung und der Dienstposten mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden ist:
Die Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz korruptionsgefährdet ist, gilt unabhängig vom jeweiligen Stelleninhaber. Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen.
2. Personelle Maßnahmen
2.1 Sensibilisierung der Beschäftigten
Beschäftigte müssen sich in korruptionsgefährdeten Situationen in der Regel auf ihre eigene Urteilskraft verlassen können. Es ist daher notwendig, die Überzeugungen und Wertvorstellungen der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Sinn einer wachen und aktiven Einstellung gegen Korruption zu prägen. Regelmäßige Aufklärung und das offene Gespräch über Ursachen, begünstigende Faktoren, Manipulations- und Korruptionsstrukturen und deren Folgen können dazu beitragen, Korruption den Boden zu entziehen. Die Thematik sollte sowohl bei Einstellung und Wechsel auf einen korruptionsgefährdeten Dienstposten als auch anlassunabhängig, z.B. bei Besprechungen innerhalb der Organisationseinheit, angesprochen werden. Dies begünstigt keineswegs gegenseitiges Misstrauen, sondern fördert durch Offenheit im Umgang mit Fragen der Korruptionsgefahr ein Klima des Vertrauens. Es wird empfohlen, Mitarbeiter in korruptionsgefährdeten Bereichen mit einem "Verhaltenskodex gegen Korruption" vertraut zu machen. Der Verhaltenskodex soll für konkrete Gefahrensituationen sensibilisieren und Sicherheit verschaffen, wie in derartigen Situationen auf angemessene Weise zu reagieren ist. Der vom Staatsministerium des Innern erstellte Verhaltenskodex steht als Muster zur Verfügung.
2.2 Aus- und Fortbildung
Das Thema Korruptionsbekämpfung muss in der Aus- und Fortbildung offen diskutiert werden. Die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefahrensituationen, die Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche Folgen sind in geeigneten Zusammenhängen zu thematisieren. `Besonderes Augenmerk ist auf die Fortbildung von Beschäftigten zu richten, die in ihrer konkreten Tätigkeit besonders korruptionsgefährdet oder die mit Kontrollaufgaben (Revision) befasst sind. Ihre Fähigkeit, Korruption oder Manipulationen zu erkennen, ist ebenso zu schulen wie die Kenntnis einschlägiger Regelwerke, z.B. des Vergaberechts. Führungskräften obliegt eine besondere Verantwortung bei der Vermeidung und Bekämpfung von Korruption. Ihr Problembewusstsein für die Gefahren der Korruption ist in Fortbildungsmaßnahmen zu stärken. Sie sind über Kontroll-, Aufsichts- und Sanktionsmöglichkeiten und deren Anwendung im Rahmen moderner Führungsmethoden zu informieren. Um den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, bei später auftretenden Problemen oder Fragen das vertrauensvolle Gespräch mit einer bereits bekannten Person zu suchen, wird angestrebt, verwaltungsinterne Dozenten zu gewinnen.
2.3 Führungsverantwortung
Korruptionsprävention erfordert in korruptionsgefährdeten Bereichen eine erhöhte Fürsorge für die Mitarbeiter. Treten Korruptionsanzeichen auf, ist es Aufgabe der Führungskräfte, diesen konsequent nachzugehen. Dabei bilden moderne Führungsgrundsätze und Korruptionsprävention keinen Widerspruch. Führung beinhaltet vielmehr zielorientierte Kontrolle. Sie erstreckt sich situationsbezogen auch auf die Verringerung von Korruptionsgefahren. Führungskräfte müssen sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und auf ein Behördenklima hinwirken, das es Beschäftigten ermöglicht, auf korruptionsanfällige Strukturen und ggf. auf einen Korruptionsverdacht hinzuweisen. Es wird empfohlen, Führungskräften als Hilfestellung für den Umgang mit Korruptionsgefahren einen Leitfaden an die Hand zu geben. Der vom Staatsministerium des Innern erstellte Leitfaden steht als Muster zur Verfügung. In Dienstbesprechungen ist die Notwendigkeit einer konsequenten Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht deutlich zu machen. `In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sind die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen für Korruptionssignale zu sensibilisieren und auf ihre Verpflichtungen aus dieser Bekanntmachung hinzuweisen.
2.4 Personalauswahl
Bei der Besetzung von Dienstposten in Bereichen, die als korruptionsgefährdet eingestuft werden, ist auf die Zuverlässigkeit der Bewerber besonderes Augenmerk zu legen.
2.5 Personalrotation
Durch Personalrotation kann systematischer Korruption vorgebeugt werden. Systematische Korruption bedient sich längerfristig angelegter fester Beziehungsstrukturen, die oftmals eine Vielzahl von Beschäftigten einbindet. In Bereichen mit besonderer systematischer Korruptionsgefahr wird angestrebt, dass die Verwendungszeit der Beschäftigten auf einem Dienstposten sieben Jahre nicht überschreitet. Dem Wechsel des Dienstpostens steht eine Änderung des Aufgabenzuschnitts gleich, mit der sichergestellt wird, dass sich die Zuständigkeit des Beschäftigten in seinem neuen Aufgabenbereich auf einen anderen Personenkreis erstreckt. Eine längere Verwendungszeit soll nur aus dringenden dienstlichen
Gründen eingeräumt werden. Für diesen Fall sind sonstige korruptionspräventive Maßnahmen zu stärken. Die dringenden dienstlichen Gründe sowie zu ergreifende Ausgleichsmaßnahmen (z.B. vermehrte Kontrollen) sind als organisatorische Verfügungen aktenkundig zu machen. Ein dringender dienstlicher Grund kann z.B. das Fehlen geeigneten Personals oder einer Stelle gleicher Wertigkeit sein. Soweit es möglich ist, sollen die persönlichen Interessen der Beschäftigten, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rotation, berücksichtigt werden.
Über Nebentätigkeiten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes können Dritte persönliche Beziehungen zu Mitarbeitern aufbauen und für korruptive Handlungen nutzen. Das geltende Nebentätigkeitsrecht (Art. 81 ff. BayBG, BayNV, BayHSchLNV, § 3 Abs. 4 TV-L) wirkt Loyalitätskonflikten, die im Rahmen von Nebentätigkeiten entstehen können, entgegen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nebentätigkeiten sind mögliche Interessenkonflikte besonders zu beachten.
2.7 Annahme von Belohnungen oder Geschenken 10
Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist die Annahme von Belohnungen oder Geschenken verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer. Lediglich die Annahme gewisser geringwertiger Aufmerksamkeiten gilt als allgemein genehmigt. Nähere Einzelheiten zur Auslegung des § 42 BeamtStG sind in Abschnitt 8 Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
geregelt. Zahlenmäßig festgeschriebene Wertgrenzen, unterhalb derer die Annahme von Belohnungen als allgemein genehmigt gilt, sind im Hinblick auf eine effektive Korruptionsprävention kritisch auf eine evtl. falsche Signalwirkung zu überprüfen.
3. Organisatorische Kontrollmechanismen
3.1 Transparente Aktenführung
Akten müssen die einzelnen Bearbeitungsschritte vollständig, nachvollziehbar und dauerhaft erkennen lassen. Vorgangsrelevante mündliche Erklärungen und Informationen sind schriftlich zu dokumentieren. Nähere Festlegungen finden sich in der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO). Für Vergabeverfahren wird insbesondere auf die Dokumentationspflicht des § 30 VOL/A bzw. § 30 VOB/A (Vergabevermerk) hingewiesen.
3.2 Allgemeine Vorgangskontrolle, Dienst- und Fachaufsicht
In korruptionsgefährdeten Bereichen sind geeignete Maßnahmen zur Vorgangskontrolle im Geschäftsablauf vorzusehen, z.B. Wiedervorlagen, Abschlussvermerke, stichprobenweise Überprüfung von Ermessensentscheidungen. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche verlangen darüber hinaus eine verstärkte Kontrolle (z.B. Stichproben ggf. auch durch die Aufsichtsbehörden). Sie dient dem Schutz der Mitarbeiter und soll Außenstehenden deutlich machen, dass eine hohe Aufdeckungswahrscheinlichkeit besteht.
3.3 Mehraugenprinzip
Organisatorische Maßnahmen, insbesondere Zuständigkeitsregelungen, sind so zu treffen, dass in Bereichen mit der Gefahr einer systematischen Korruption die Korruptionsgefahr minimiert wird. Als wirksam erwiesen haben sich die in vielen Bereichen bestehenden Regelungen, nach denen mehrere Personen an Entscheidungen mitwirken müssen (Mehraugenprinzip). Dies kann durch die Aufteilung von Entscheidungskompetenzen geschehen oder durch eine Ausweitung von Kontrollmöglichkeiten. Soweit erforderlich, ist das Mehraugenprinzip zu stärken. Für den Bereich des Haushaltsrechts ist das "Mehraugenprinzip" zudem gesetzlich vorgegeben. Zu beachten ist die Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayHO.
3.4 Revision
Korruption kann nur durch Kontrollen sichtbar gemacht werden. Revision hat das Ziel, durch planmäßige und/oder unvorhersehbare Kontrollen das Entdeckungsrisiko zu erhöhen und dadurch abschreckend zu wirken. Darüber hinaus können im Rahmen der Revision Anzeichen mangelnder Korruptionsvorsorge entdeckt und abgestellt werden. Jedes Ressort sollte mindestens eine Organisationseinheit mit der Aufgabe der Innenrevision für besonders korruptionsgefährdete Bereiche des Ressorts betrauen. Laufende und abgeschlossene Vorgänge sind in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen oder auf Grund besonderer Anlässe stichprobenartig zu überprüfen. Zum Vorgehen bei Vorliegen eines Korruptionsverdachts vgl. Nr. 6.
3.5 Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge
Soweit in bestimmten Bereichen zweckmäßig, können Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge bestellt werden, die auch für mehrere Dienststellen zuständig sein können. Die Ansprechpartner nehmen ihre Aufgabe weisungsfrei wahr und sind direkt der Dienststellenleitung unterstellt. Sie können in ihrem Zuständigkeitsbereich ohne Einhaltung des Dienstweges um Rat und Unterstützung gebeten werden. Aufgaben eines Ansprechpartners für Korruptionsvorsorge können z.B. sein:
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Ansprechpartner den Beschäftigten auch persönlich bekannt sind, um einen möglichst mederschwelligen Zugang zu gewährleisten. Die Mitwirkung bei Fortbildungsveranstaltungen o. ä. bietet sich hierzu besonders an.
3.6 Organisation von Beschaffungs- und Vergabestellen
Eine durchgehende Trennung von Bedarfs-, Vergabe- und Abrechnungsstellen ist anzustreben, soweit nicht überwiegende Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder sonstige triftige Gründe entgegenstehen.
4. Öffentlichkeitsarbeit
Korruption kann nur wirksam bekämpft werden, wenn sie auch von den Bürgern als besonders sozialschädliches Verhalten erkannt und geächtet wird. Die Ablehnung der Korruption in der Gesellschaft ist durch sachgerechte Öffentlichkeitsarbeit zu stärken.
5. Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes
Auftretende Fälle von Korruption müssen aufgeklärt werden. Um einerseits Mitarbeiter vor Unannehmlichkeiten auf Grund haltloser Vorwürfe zu schützen, andererseits die Strafverfolgungsbehörden frühzeitig zu informieren und in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
5.1 Pflichten der Beschäftigten und Vorgesetzten
Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu informieren, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten. Tatsachen, aus denen sich ein Verdacht ergibt, dass Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte (Behördenleiter) in strafbare Handlungen verwickelt sind, sind den nächsthöheren Vorgesetzten bzw. einer vorgesetzten Dienststelle mitzuteilen. `Die Mitteilung wird auf Wunsch soweit möglich vertraulich behandelt. Die Vorgesetzten bzw. die vorgesetzte Dienststelle sind verpflichtet, Hinweisen auf korrupte Verhaltensweisen nachzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden. Bei konkretem Korruptionsverdacht hat der Vorgesetzte den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Behördenleiter) unverzüglich zu unterrichten.
5.2 Anzeige
Der Dienstvorgesetzte hat, ggf. in Abstimmung mit der vorgesetzten Dienststelle, einen konkreten strafrechtlich relevanten Korruptionsverdacht den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich anzuzeigen. Außerdem sind in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten (z.B. Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel).
5.3 Ermittlung durch Strafverfolgungsbehörden
Die Dienststellen haben die Strafverfolgungsbehörden in ihrer Ermittlungsarbeit - insbesondere bei der Vorbereitung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie der Auswertung sichergestellten Materials - zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte, insbesondere führen sie ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des angezeigten Sachverhalts durch.
6. Verfolgung von Korruptionstaten
6.1 Lagebild "Korruption"
Das Bayerische Landeskriminalamt erstellt ein Lagebild "Korruption" für den Freistaat Bayern mit dem Ziel
6.2 Nachrichtenaustausch bei Korruptionsdelikten
Der bundesweite polizeiliche Austausch von Informationen über Korruptionsdelikte, der ins besondere dazu dient, Tat- und Täterzusammenhänge, Brennpunkte sowie neuartige oder typische Tatbegehungsweisen zu erkennen, wird konsequent fortgeführt.
6.3 Bildung von Spezialdienststellen
Die Bayerische Polizei hat einzelne Spezialdienststellen eingerichtet, bei denen sich besonders ausgebildete Beamtinnen und Beamte ausschließlich mit dem Deliktsfeld der Korruptionskriminalität befassen. Um eine weitere Professionalisierung zu erreichen, wird angestrebt, die Spezialisierung und Zentralisierung der Ermittlungen weiter voranzutreiben. Bei der Staatsanwaltschaft München I befasst sich seit 1994 eine Spezialabteilung nahezu ausschließlich mit der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten. Bei allen Staatsanwaltschaften sind Ansprechpartner für Straftaten der Korruption benannt.
6.4 Fortbildung polizeilicher Ermittler
Eine Effizienzsteigerung bei der Verfolgung von Korruption wird durch gezielte Fortbildung von polizeilichen Ermittlern angestrebt. Obligatorische Grundlehrgänge für Personen, die erstmals auf dem Gebiet der Korruptionsermittlung tätig werden, werden durch Speziallehrgänge und den gesteuerten Erfahrungsaustausch ergänzt. Allen mit Korruptionsdelikten befassten Polizeibeamten wird eine vom Bayerischen Landeskriminalamt entwickelte Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.
6.5 Disziplinar- und arbeitsrechtliche Maßnahmen
Fälle von Korruption - auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle - sind konsequent disziplinar rechtlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zu verfolgen. Aus Gründen der Generalprävention wird weitestgehende Beschleunigung angestrebt. Soweit ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt, wird dies nach Möglichkeit mildernd berücksichtigt.
6.6 Schadenersatz
Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte sind konsequent durchzusetzen.
7. Ergänzende Regelungen für spezielle Bereiche
7.1 Regelungen zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
7.1.1 Allgemeines
Die Vergabestellen haben durch geeignete Maßnahmen
Um Manipulationen im Verdingungswesen - gleichermaßen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen - zu verhindern beziehungsweise möglichst zu erschweren, müssen die Vergabe- und Vertragsordnung bzw. die Verdingungsordnungen strikt beachtet werden und die hierfür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Die Vergabestellen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass mit Vergabeangelegenheiten qualifizierte Beschäftigte befasst werden, die fachlich fortzubilden sind.
7.1.2 Vorrang der "Öffentlichen Ausschreibung"
Bei Auftragsvergaben soll möglichst auch in den Fällen, in denen eine Beschränkte Ausschreibung zulässig wäre, die Öffentliche Ausschreibung gewählt werden.
7.1.3 Beauftragter für den Haushalt
Verpflichtungen zur Beteiligung der Beauftragten für den Haushalt (Information, Mitzeichnung) sind zu beachten.
7.1.4 Dokumentation Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben
An jeder Dienststelle werden Listen geführt, in der alle Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ab 2.500 Euro erfasst werden. Zu erfassen sind dabei Gegenstand und Umfang der Vergabe, Auftragnehmer, Name des Sachbearbeiters und Grund für die Verfahrenswahl.
7.1.5 Private Erfüllungsgehilfen des öffentlichen Auftraggebers
Bei der Einschaltung von privaten Leistungserbringern, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, im Rahmen einer Vergabe ist besonders auf deren Zuverlässigkeit zu achten. Wirtschaftliche Verflechtungen mit einschlägigen Unternehmen und Lieferanten, die bereits wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wurden, sind zu prüfen. Soweit erforderlich, ist eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob und gegebenenfalls mit welchen Unternehmen und Büros wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen bestehen (z.B. auch Darlehen). Private Leistungserbringer, die im Bereich der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung beauftragt werden, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) zu verpflichten ( § 11 Abs. l Nr. 4 StGB). Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis der Vergabestellen wird empfohlen, für die Niederschrift über die Verpflichtung das als Anlage 3 beigefügte Formblatt zu verwenden und dem Verpflichteten eine Abschrift von ihr auszuhändigen. Die am Schluss aufgeführten § § 97b, 120 und 355 StGB können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen praktisch nicht in Betracht kommen. Eine Aushändigung des Textes der Strafvorschriften ist nicht erforderlich.
7.1.6 Einschaltung von vorgesetzten Stellen und Ermittlungsbehörden
Liegen Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB) vor, ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten; bei einem Verdacht auf Absprachen außerhalb von Ausschreibungen ist die Landeskartellbehörde im Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, 80525 München, Telefon (0 89) 21 62-01 zu unterrichten. Bei Anhaltspunkten für korruptives Verhalten gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Nr. 6).
7.1.7 Informationsstelle für Vergabeausschlüsse 10
Für den Bereich der bayerischen Staatsbauverwaltung wird eine verwaltungsinterne Ausschlussliste bei der Obersten Baubehörde geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ( § 129 StGB), Geldwäsche ( § 261 StGB), Bestechung ( § 334 StGB), Vorteilsgewährung ( § 333 StGB), Erpressung ( § 253 StGB), Betrug ( § 263 StGB), Subventionsbetrug ( § 264 StGB), Kreditbetrug ( § 265b StGB), Untreue ( § 266 StGB), Urkundenfälschung ( § 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen ( § 268 StGB), Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ § 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB) oder Baugefährdung ( § 319 StGB) vorliegt. Eine eindeutige Beweislage im Ermittlungsverfahren reicht aus, wenn danach kein vernünftiger Zweifel an der Verfehlung besteht, z.B. wenn ein Geständnis vorliegt. Vor der Ausschlussverfügung ist dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung ggf. mit mündlicher Anhörung gegeben. Die nachgeordneten Behörden sowie die sonstigen mit Bauaufgaben befassten Ressorts werden von Ausschlussverfügungen unterrichtet. In der Liste werden auch Unternehmen erfasst, die bei anderen öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) Verfehlungen begehen. Diese Auftraggeber erhalten auf Anfrage auch die in der Liste erfassten Unternehmen benannt. Die Wiederzulassung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt.
7.1.8 Ergänzende Hinweise
Zur Verhinderung von Manipulationen im Verdingungswesen enthalten
Soweit Vergabehandbücher (z.B. des Bundes) eingeführt sind, haben die dortigen Regelungen Vorrang vor diesen Anlagen.
7.2 Hinweise auf weitere Regelungen
Ergänzende Regelungen können sich aus Sonderbestimmungen einzelner Geschäftsbereiche ergeben wie z.B. den Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter an Hochschulen (Drittmittelrichtlinien-DriMiR) vom 21. Oktober 2002 Nr. C/1-27/51(2)-10b/48 237 (KWMBl I S. 376).
Für den Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung gilt die Sponsoringrichtlinie. Ergänzende ressortspezifische Regelungen sind ggf. daneben zu beachten.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Restriktivere Regelungen
Für bestimmte Bereiche getroffene restriktivere Regelungen bleiben unberührt.
9.2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Mai 1996 Nr. B 111 2 - 515 -143 zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (AllMBl S. 271, StAnz Nr. 21), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 665, StAnz Nr. 46), tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
| Ergänzende Hinweise zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bauleistungen | Anlage 1 |
I. Maßnahmen vor der Angebotsabgabe
1. Strikte Beachtung der VOB 10
2. Organisatorische Vorkehrungen
II. Maßnahmen nach der Angebotsabgabe bis zum Zuschlag
Werden bei der Auftragserteilung auf das niedrigste Angebot die genehmigten Kosten nahezu ausgeschöpft, könnten unzulässigerweise die verfügbaren Haushaltsmittel mitgeteilt worden sein. Fallen ein oder zwei Angebotspreise bei sonst geringer Streuung aus dem Rahmen, könnte eine Preisabsprache missglückt sein. Liegen Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB) vor, ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten; bei einem Verdacht auf Absprachen außerhalb von Ausschreibungen ist die Landeskartellbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstr. 28, 80538 München, Telefon (0 89) 2162-01, Fax (0 89) 2162-27 60, zu unterrichten.
III. Maßnahmen während der Ausführung
Die Kontrollmessungen müssen so rechtzeitig vorgenommen werden, dass sich die Leistung nicht nachträglich einer Feststellung entzieht (z.B. bei Erdarbeiten, Wasserhaltung, Verbau und Verlegung von Leitungen und Kabeln unter Putz beziehungsweise im Estrich sowie bei Malerarbeiten). Stichprobenweise sind Aufmaße vom Bauamt zu begleiten. Bei Abrechnung nach Lieferscheinen sind diese zusammen mit der Lieferung zu übergeben. Bei elektronischer Bauabrechnung sind rechtzeitig vor Beginn schriftlich die notwendigen Feststellungen zu vereinbaren.
| Ergänzende Hinweise zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Liefer- und Dienstleistungen | Anlage 2 |
I. Maßnahmen vor der Angebotsabgabe
1. Strikte Beachtung der VOL und VOF 10
2. Organisatorische Vorkehrungen
Sie dürfen außerdem nicht
Hier handelt es sich um ureigenste Aufgaben des Auftraggebers.
Eine Zusammenarbeit mit Dritten (z.B. Agenturen, Ingenieurbüros) sollte grundsätzlich nur zu technischen Fragen (z.B. Erstellen der Leistungsbeschreibung) oder zu fachlichen Prüfungen (z.B. Wertung der Angebote) bestehen.
II. Vertragsschluss
Es ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber sich im Angebot die notwendigen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte hinsichtlich der zu erbringenden Vertragsleistung einräumen lässt. Dies gilt insbesondere bei der Vergabe von Dienstleistungen wie Untersuchungen, Erhebungen u. ä. Nur wenn der Auftraggeber die Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte besitzt, können auf diesen aufbauende - oft als "Folgeaufträge" bezeichnete - Aufträge im Wettbewerb vergeben werden.
In die zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in die einzelnen Verträge sollte eine Klausel aufgenommen werden, in der für den Fall von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart wird. Folgender Wortlaut der Klausel wird vorgeschlagen: "Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist."
III. Maßnahmen nach der Angebotsabgabe bis zum Zuschlag
Werden bei der Auftragserteilung auf das niedrigste Angebot die genehmigten Kosten nahezu ausgeschöpft, könnten unzulässigerweise die verfügbaren Haushaltsmittel mitgeteilt worden sein. Fallen ein oder zwei Angebotspreise bei sonst geringer Streuung aus dem Rahmen, könnte eine Preisabsprache missglückt sein. Liegen Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen ( § 298 StGB) vor, ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten, bei einem Verdacht auf Absprachen außerhalb von Ausschreibungen ist die Landeskartellbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München, Telefon (0 89) 2162-0 1, Fax (0 89) 2162- 27 60, zu unterrichten.
| Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz | Anlage 3 |
Verhandelt
........................................., den ................................... 20.........
Vor der zur Verpflichtung zuständigen Person erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. l S. 547): ........................................................., tätig für Firma/Büro ..................................................................................
Die erschienene Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Sie wurde auf folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Abs. 2,4,5 - Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse
§ § 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 358 - Nebenfolgen
§ 97b Abs. 2 in Verbindung mit § § 94 bis 97 - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung
§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
Die erschienene Person wurde darüber belehrt, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie anzuwenden sind.
Sie erklärt, auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden zu sein. Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.
v. g. u.
| ............................................................................ (Unterschrift der verpflichtenden Person) | ............................................................................ (Unterschrift der verpflichteten Person) |
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