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VVBaySÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bayern -

Vom 3. August 2020
(BayMBl. Nr. 484 vom 26.08.2020)
Gl.-Nr.: 1300-I



Archiv: 2008

1. Vorbemerkung

  1. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen, den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( BaySÜG) sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes gemäß Art. 7 BaySÜG. Sie richtet sich

    Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften und zu den Grundsätzen des materiellen Geheimschutzes. Der materielle Geheimschutz ist ergänzend in der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung - VSA) für die Behörden des Freistaates Bayern vom 14. März 1995 geregelt.

  2. Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes und vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erforderlich sind, sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.
  3. Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb ab Zugang zu VS-VERTRAULICH vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine "Schwachstellen" sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.
  4. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, um die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erhalten bleibt. Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.
  5. Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind die jeweiligen Schutzobjekte der einzelnen Instrumente - zum Beispiel im personellen Geheimschutz der Bestand und die Sicherheit des Staates, im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die in Art. 3 Abs. 2 und 3 BaySÜG aufgezählten Schutzgüter - gegenüber den Freiheitsrechten der betroffenen und der mitbetroffenen Personen. Im Vordergrund stehen dabei - auch nach der Wertentscheidung "im Zweifel für die Sicherheit" des Gesetzgebers, Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG - die Interessen des Staates, weil sie als Garanten für die Individualrechte erhalten bleiben müssen. Um diesen logischen Vorrang abzumildern, wird im Sicherheitsüberprüfungsgesetz kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. Auch bei der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder beim Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, die oder der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (sogenannte mitbetroffene Person, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG), geschieht dies nur, wenn diese zustimmt, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BaySÜG. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der mitbetroffenen Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können. Sonstige enge persönliche Beziehungen, die die betroffene Person zum Beispiel mit Eltern, Geschwistern, Kindern oder Freunden hat, führen nicht zu einer Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Die Verhältnismäßigkeit gebietet eine Eingrenzung der einzubeziehenden Personen.
  6. Die Vorschriften des BaySÜG sind für die Befugnisse der beteiligten Behörden und Stellen bei der Sicherheitsüberprüfung vorrangig und gehen den Vorschriften in anderen Gesetzen vor.

2. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

2.1 VV zu Art. 1 BaySÜG Zweck des Gesetzes

2.1.1 Zu Art. 1 Abs. 1

Gemeinsamer Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus Gründen sowohl des personellen Geheimschutzes als auch des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung ( Art. 4 Abs. 1, Art. 9 BaySÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung ( Art. 22 Abs. 2 BaySÜG). Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Vom Schutz umfasst sind auch Verschlusssachen, weil das Gesetz in Art. 7 BaySÜG Grundzüge zum materiellen Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen enthält, die bisher nur in untergesetzlichen Regelungen (beispielsweise der VSA) geregelt waren.

2.1.2 Zu Art. 1 Abs. 2

Siehe Vorbemerkung.

2.2 VV zu Art. 2 BaySÜG Anwendungsbereich des Gesetzes

2.2.1 Zu Art. 2 Abs. 1

Die politischen Parteien und ihre Stiftungen werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen haben. Zur Vermeidung eines Normenkonflikts mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wird die Geltung auf Parteien und Stiftungen mit Sitz in Bayern und bayerische Untergliederungen eingeschränkt.

2.2.2 Zu Art. 2 Abs. 2

Die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung von der unmittelbaren Geltung des BaySÜG ausgenommen. Die Möglichkeit, eine freiwillige Anwendung des BaySÜG durch Geschäftsordnung und Ähnliches zu bestimmen, bleibt bestehen. Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem BaySÜG zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben. Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entstehen könnten. Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung, ob der Inhalt von Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vergleiche § 96 der Strafprozessordnung und § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung), berücksichtigt werden.

2.3 VV zu Art. 3 BaySÜG Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

2.3.1 Zu Art. 3 Abs. 1

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im personellen Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in Art. 7 BaySÜG näher definiert wird.

2.3.1.1 Zu Nr. 1 und 2

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, das heißt Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommt. Erfasst werden auch die Fälle, in denen der Betroffene von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie zum Beispiel Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen.

2.3.1.2 Zu Nr. 3

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn nur eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich sind, ist die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde beziehungsweise die kommunale Gebietskörperschaft oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

2.3.1.3 Zu Nr. 4

Anknüpfungspunkt für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist die Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung. Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer solchen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. Demnach sind alle Personen, die an solchen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch die Vorgesetzten sowie diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- beziehungsweise Zugriffsrechte haben oder vergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (zum Beispiel Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt. "Tätig sein" bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang (zu Informationen), Zutritt (physischer Aspekt), Zugriff (elektronischer Aspekt) oder verbindliche Weisung. Nicht "tätig" sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnahmen die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können.

2.3.2 Zu Art. 3 Abs. 2

Die Lebenswichtigkeit einer Einrichtung ist unabhängig davon, ob sie zum öffentlichen oder zum nicht-öffentlichen Bereich zählt, gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 BaySÜG erfüllt sind. Eine Beeinträchtigung liegt bereits bei jeder Art der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder der bestimmungsgemäßen Funktion vor. Unter anderem kann die Freisetzung von Stoffen bereits eine Beeinträchtigung darstellen.

2.3.2.1 Zu Nr. 1

Unverzichtbar sind die Produkte und Leistungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung einer Grundsicherung erforderlich sind. Dies ist bei kurzfristiger Ersetzbarkeit nicht der Fall.

2.3.2.2 Zu Nr. 2

Die betriebliche Eigengefahr ist die Gefahr, die vom betrieblichen Arbeitsprozess oder von den eingesetzten Produktionsmitteln selbst ausgeht. Betriebliche Eigengefahren weisen generell alle Einrichtungen auf, in denen gefährliche Güter oder Grundstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Dies gilt auch für Güter und Grundstoffe, die in ihrer Grundeigenschaft nicht gefährlich sind, durch entsprechende Anhäufung oder sonstige Beeinflussung jedoch eine Gefährdung darstellen können. Die erforderliche Größe des Bevölkerungsteils, dessen Gesundheit oder Leben erheblich gefährdet sein kann, lässt sich nicht abstrakt quantifizieren. Die Prognose einer festen Mindestzahl ist hier nicht gefordert. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist notwendig.

2.3.2.3 Zu Nr. 3

Die Funktion des Gemeinwesens stellt eine ordnungsrechtliche Komponente dar. Die Beeinträchtigung des Funktionierens muss kausal für das Entstehen erheblicher Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung sein. Erhebliche Unruhe manifestiert sich in individueller Angst bei vielen Menschen oder in körperlicher Reaktion. Die Unruhe muss weiterhin ursächlich für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein. Das Schutzgut der "öffentlichen Sicherheit" umfasst drei Teilaspekte:

Unter dem Schutzgut der "öffentlichen Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Eine Gefahr im Sinn der Vorschrift besteht der Rechtsprechung zufolge im Falle einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für eines der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit beziehungsweise Ordnung) eintreten lassen wird.

2.3.3 Zu Art. 3 Abs. 3

Die Verteidigungswichtigkeit einer Einrichtung beruht zum einen auf dem genannten Zweck der Einrichtung und zum anderen auf dem erheblichen Gefährdungspotenzial der Einrichtung. Dieses muss durch eine in Art. 3 Abs. 3 BaySÜG genannte Beeinträchtigung verursacht sein.

2.3.4 Zu Art. 3 Abs. 4

Der Begriff "Organisationseinheit" ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. Vielmehr sind alle Personen, die Zugang zu der sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung haben oder sie beeinflussen können - auch auf elektronischem Wege - erfasst. Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Die betroffenen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt, Zugriff als elektronischer Aspekt oder Weisungsbefugnis) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben.

2.3.5 Zu Art. 3 Abs. 5

Zuständig für die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sind die obersten Staatsbehörden. Das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird auf schriftliche Mitteilung der obersten Staatsbehörde durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erteilt.

2.4 VV zu Art. 4 BaySÜG Betroffener Personenkreis

2.4.1 Zu Art. 4 Abs. 1

"Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll" bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus. Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, Art. 17 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschließend in Art. 17 Abs. 6 Satz 3 BaySÜG aufgeführt.

Die Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die bereits vor Feststellung einer sicherheitsempfindlichen Stelle an einer solchen tätig waren und dies noch sind, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres eingeleitet werden.

Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist auch in elektronischer Form möglich, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet. In diesem Fall können die in Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Schriftformäquivalente genutzt werden (zum Beispiel qualifizierte elektronische Signatur).

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Beschäftigten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen. Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist die minderjährige Person hinsichtlich der von ihr zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung unbeschränkt geschäftsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter die minderjährige Person ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vergleiche § 113 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung, beispielsweise des Bundes, durchgeführt worden ist und diese aktuell ist. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die im Rahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsstufe durchgeführten Maßnahmen dem Standard des BaySÜG entsprechen. Bei der Prüfung der Verzichtsmöglichkeiten dürfen auch Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Beispiel nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz einbezogen werden. Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Ein solcher ist jedoch nur möglich, soweit die bereits durchgeführte Überprüfung ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wurde und innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte. Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz beziehungsweise im Bereich Sabotageschutz ist das Landesamt für Verfassungsschutz über die neue Beschäftigung zu unterrichten. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Überprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt. Es fordert hierzu gegebenenfalls den Sicherheitsüberprüfungsakt von derjenigen Behörde an, die an der letzten Überprüfung mitgewirkt hat ( § 5 Abs. 1 und § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes - BVerfSchG, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst). Neue Maßnahmen zur Verifizierung oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf das Landesamt für Verfassungsschutz nicht einleiten. Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

2.4.2 Zu Art. 4 Abs. 2

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten im Bereich des Geheimschutzes soll die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Im Falle der Einbeziehung wird sie oder er zur mitbetroffenen Person. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken der mitbetroffenen Person sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können (zum Beispiel Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen ausländischen Nachrichtendienst eignen).

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (BVerfGE 87, 234, 264). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Über Ausnahmen der Einbeziehung einer mitbetroffenen Person entscheidet der Geheimschutzbeauftragte. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner, zwischen denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsprüfung ihre oder seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalls zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Gegebenenfalls sollte das Landesamt für Verfassungsschutz an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über die Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte ihre oder seine Zustimmung verweigert.

Die Einbeziehung bedeutet, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in Art. 16 Abs. 1 bis 2 BaySÜG beschrieben sind.

Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar und damit die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich.

2.5 VV zu Art. 5 BaySÜG Zuständigkeit

2.5.1 Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1

2.5.1.1 Zu Nr. 1

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung sowohl im Bereich des personellen Geheimschutzes als auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Im Bereich des personellen Geheimschutzes betraut grundsätzlich die Dienststellenleitung beziehungsweise der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Behörde für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zuständig, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Eine Sonderregelung für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, enthält Art. 30 BaySÜG.

2.5.1.2 Zu Nr. 2

Staatliche Mittelbehörden sind grundsätzlich auch für den ihnen nachgeordneten Bereich zuständige Stelle.

2.5.1.3 Zu Nr. 3

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaySÜG enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von staatlichen Stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden vom Landtagsamt als zuständiger Stelle (vergleiche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG) überprüft. Für die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Bundestagsabgeordneten und Mitglieder des Europaparlaments, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fraktion sind, ist zuständige Stelle die politische Partei oder deren Untergliederung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. Die Parteien (Vorstand oder Geschäftsstelle) sollten einen oder mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem BaySÜG beauftragen. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein (vergleiche Art. 5 Abs. 2 BaySÜG). Sie haben die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

2.5.2 Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Die oberste Staatsbehörde kann im unmittelbar nachgeordneten Bereich die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, Geheimschutzbeauftragten und deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie für die Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) unterzogen werden sollen, an sich ziehen. Sie kann ferner auch für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter und Geheimschutzbeauftragten der staatlichen Mittelbehörden sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen übernehmen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat außerdem die Möglichkeit, in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG auf Wunsch eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Regierung zur zuständigen Stelle auch für die kommunalen Beschäftigten zu bestimmen.

2.5.3 Zu Art. 5 Abs. 2

Die Trennung von der Personalverwaltung soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BaySÜG zulässig. Der Begriff "Personalverwaltung" ist weit auszulegen und auf alle Stellen der Behörde zu beziehen, die personalverwaltende und personalrechtliche Entscheidungen treffen oder daran mitwirken. Hierzu zählen auch der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte in der Dienststelle. Zur Personalverwaltung gehören dagegen nicht die Aufgaben, die Fachvorgesetzte wahrnehmen, zum Beispiel Geheimschutzbeauftragte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz beziehungsweise Sabotageschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nichtsicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (zum Beispiel Beförderung) auswirken. Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vergleiche Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG).

Datenschutzbeauftragte haben unter anderem auf die Einhaltung der datenschutzbezogenen Vorschriften des BaySÜG hinzuwirken. Wegen möglicher Interessenskollisionen sollen sie deshalb ebenfalls keine Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnehmen dürfen.

Auch für die Ansprechpartner für Korruptionsprävention sollen wegen der engen Zweckbindung der personenbezogenen Daten aus der Sicherheitsüberprüfung ( Art. 26 BaySÜG) mögliche Interessenskollisionen ausgeschlossen werden.

2.5.4 Zu Art. 5 Abs. 3

Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 BaySÜG enthält zunächst eine umfassende Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz für Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Mitarbeiter sind oder sich dort bewerben. Dabei übt das Landesamt für Verfassungsschutz sowohl die Kompetenzen der zuständigen Stelle als auch der mitwirkenden Behörde aus.

Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 BaySÜG legt die primäre Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz für andere betroffene Personen, die dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, fest. Sie dient der Klarstellung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz auch in diesen Fällen für die Sicherheitsüberprüfung und die Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, zuständig ist. Der letzte Halbsatz gibt dem Landesamt für Verfassungsschutz die Möglichkeit, in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 BaySÜG genannten Personen im Einzelfall auf seine Zuständigkeit zu verzichten.

2.6 VV zu Art. 6 BaySÜG Geheimschutzbeauftragter

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben nach dem BaySÜG bestellen die zuständigen Stellen einen Geheimschutzbeauftragten und eine vertretungsberechtigte Person. Der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Verfahrens" und hat, unabhängig von den Aufgaben nach der VSA,

Darüber hinaus ist er für die ordnungsgemäße Durchführung aller Geheimschutzverpflichtungen nach dem BaySÜG und den dazu ergangenen Regelungen verantwortlich und hat die dazu erforderlichen Befugnisse wie Informations- und Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte wie auch ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Insbesondere entscheidet er nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten erstrecken sich nicht auf den näheren Schutz der Informationstechnik. Aufgrund der hierfür erforderlichen besonderen Fachkenntnisse wird diese Aufgabe durch den IT-Sicherheitsbeauftragten wahrgenommen. Bei den Geheimschutzbeauftragten verbleibt indes die Gesamtverantwortung.

Das dem Geheimschutzbeauftragten nach § 3 Abs. 3 VSA eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht bei der Behördenleitung erstreckt sich auch auf seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. Der Geheimschutzbeauftragte sollte der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt werden. Andere Aufgaben sollen ihm nur zugewiesen werden, soweit er diese ohne Beeinträchtigung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann. Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen der Geheimschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.

Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BaySÜG wahr. Eine gesonderte Bestellung eines Sabotageschutzbeauftragten ist regelmäßig nicht erforderlich. Falls in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BaySÜG Maßnahmen des personellen Geheimschutzes entbehrlich sind, ist ein Sabotageschutzbeauftragter zu bestellen, der ebenfalls besonders zu schulen ist.

Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten sind mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) zu unterziehen, da diese im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen Kenntnis von Verschlusssachen auch der Geheimhaltungsstufe GEHEIM erhalten können.

2.7 VV zu Art. 7 BaySÜG Verschlusssachen

Die näheren Aufgaben und Befugnisse im materiellen Geheimschutz sind in der VSA geregelt.

2.7.1 Zu Art. 7 Abs. 1

Die Definition der Verschlusssache entspricht der in Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG verwendeten Beschreibung. Sie gilt unabhängig von der Darstellungsform, zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in einen der in Art. 7 Abs. 2 BaySÜG aufgeführten Verschlusssachengrade voraus. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG enthält eine Definition der Kryptomittel. Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 4 BaySÜG zu überprüfen.

2.7.2 Zu Art. 7 Abs. 1a

Die Weitergabe von eingestuften Informationen und die Kenntnisnahme solcher Informationen sind auf das zur jeweiligen Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. Daher gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig". 3Dies bedeutet aber auch, dass jede Person, die für ihre Aufgabenerfüllung einen Bedarf an der Kenntnisnahme von einer Verschlusssache hat, diese Kenntnis auch erlangen soll. Insofern wird auch dem Prinzip "Pflicht zur Teilung von Informationen" Rechnung getragen, also der Bereitstellung von Informationen für alle Personen mit einem entsprechenden Bedarf.

2.7.3 Zu Art. 7 Abs. 2

Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind. Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist aber erst für den Umgang mit Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH und höher erforderlich ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG). Die Definitionen entsprechen denen der VSA. Unter "lebenswichtige Interessen" im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BaySÜG fällt insbesondere die ausreichende Verteidigungsfähigkeit, die zum Beispiel beim Verrat von Informationen, der die Funktion entscheidender Waffensysteme ganz oder weitgehend infrage stellt, gefährdet sein kann.

2.7.4 Zu Art. 7 Abs. 3

Personen, denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit sowie zum Schutz der Verschlusssachen vor unbefugter Kenntnisnahme verpflichtet.

2.7.5 Zu Art. 7 Abs. 4

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BaySÜG begründet die Verpflichtung von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySÜG, die mit Verschlusssachen umgehen, diese durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zu schützen. Dabei wird auch die Zielrichtung des Schutzes definiert. Verlust und Durchbrechungen der Vertraulichkeit von Verschlusssachen sollen verhindert werden, auf das Erkennen und die Aufklärung solcher Versuche soll hingewirkt werden. Die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen ergeben sich aus der VSA.

Die politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes erhalten Verschlusssachen nur, soweit sie sich freiwillig zur Beachtung der VS-Vorschriften verpflichtet haben. Die Realisierung der VS-Vorschriften liegt in der Eigenverantwortung der Parteien.

Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BaySÜG verankert gesetzlich, dass der Verschlusssachenschutz der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nicht endet, wenn diese Verschlusssachen an nicht-öffentliche Stellen weitergeben. Als Weitergabe sind dabei alle Fälle zu verstehen, in denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird oder die Möglichkeit einer Kenntnisnahme entsteht, die nicht durch organisatorische oder sonstige geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Auch das Erstellen einer Verschlusssache im Rahmen von Forschung und Entwicklung, welches auf Veranlassung einer amtlichen Stelle oder im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet wurde, fällt hierunter.

Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen. Für die überwiegende Mehrzahl von Verschlusssachen werden die mit der jeweiligen Einstufung verbundenen Schutzmaßnahmen nach den jeweils geltenden untergesetzlichen Vorschriften genügen. Es kann aber erforderlich sein, auch für Verschlusssachen, deren Inhalt einen höheren Geheimhaltungsgrad nicht rechtfertigt, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (etwa ein Verbot der elektronischen Übermittlung). Daher sieht Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG vor, dass die herausgebende Stelle besondere Schutzmaßnahmen unabhängig von der jeweiligen Einstufung als Auflage anordnen kann, um den jeweils notwendigen Schutz der Vertraulichkeit sicherzustellen. Diese Anordnungen sind für den Empfänger der Verschlusssache verbindlich.

2.8 VV zu Art. 8 BaySÜG Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

2.8.1 Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1

Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorhanden sein. Abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt beziehungsweise ausüben soll, vorliegen. Entscheidend ist, dass ein Sicherheitsrisiko für die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit besteht. Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des personellen Geheimschutzes können in der Regel nicht ohne Weiteres für Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und umgekehrt übernommen werden. Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt jeweils unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Kann eine Überprüfung nicht stattfinden, zum Beispiel wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, wird zwar kein Sicherheitsrisiko festgestellt; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Gleiches gilt, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte

Die Überprüfung kann auch dann nicht abgeschlossen werden, wenn der nach Art. 16 Abs. 6 BaySÜG festgelegte Überprüfungszeitraum nicht gewahrt ist.

2.8.1.1 Zu Nr. 1

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich sowohl im Bereich des Geheimschutzes als auch im Bereich des Sabotageschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Beispiele sind: strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsverändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können beziehungsweise ob sie an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden kann. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Im Bereich des Sabotageschutzes geht es dabei weniger um allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen für Tätigkeiten an sicherheitsempfindlichen Stellen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich, sondern um Anhaltspunkte, die bewusste Sabotage - vornehmlich mit terroristischem Hintergrund - befürchten lassen. Bei der Einzelfallbetrachtung in diesem Bereich ist aber auch zu berücksichtigen, dass Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen können.

2.8.1.2 Zu Nr. 2

Das Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG beruht auf den Erfahrungen aus der Spionageabwehr; es bezieht sich aber nicht allein auf den Schutz von Verschlusssachen, sondern auch auf den Sabotageschutz. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können zum Beispiel Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, zum Beispiel sexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vergleiche Art. 37 BaySÜG) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste aussetzen. Die "besondere Gefährdung" fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontakts zu einem ausländischen Nachrichtendienst.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch Vereinigungen im Sinn der §§ 129 bis 129b StGB oder extremistische Organisationen an Informationen über den Wissensstand der Sicherheitsbehörden interessiert sind und versuchen werden, sich entsprechenden Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen. Auch wird die Gefahr gesehen, dass die genannten Vereinigungen oder Organisationen versuchen könnten, Personen, die Zutritt zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung haben, zu erpressen, dort Sabotageakte zu begehen.

2.8.1.3 Zu Nr. 3

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit aktiv für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen.

2.8.2 Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 2

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in der mitbetroffenen Person vorliegt. Gleiches gilt für andere Personen, die im Haushalt der betroffenen Person leben oder zu ihr in enger persönlicher Beziehung stehen. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, dass Gefährdungserkenntnisse zur mitbetroffenen Person zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

2.8.3 Zu Art. 8 Abs. 2

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken Maßnahmen auslöst, wie zum Beispiel Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden; vergleiche Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG.

Bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann das Landesamt für Verfassungsschutz zu nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnissen Sicherheitshinweise geben. Unter Sicherheitshinweisen sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die zum Beispiel zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind oder aufgrund finanzieller Belastungen notwendig erscheinen.

Unberührt von den in Art. 37 BaySÜG geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen - gegebenenfalls nur in bestimmte Staaten der Staatenliste im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG - zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Auflage kommt als "milderes" Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG festgestellt werden müsste.

3. Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten

3.1 VV zu Art. 9 BaySÜG Arten der Sicherheitsüberprüfung

3.1.1 Zu Art. 9 Abs. 1

Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich nach der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit richten. Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den Art. 10 bis 12 BaySÜG einzeln beschrieben, in Art. 15 BaySÜG die notwendigerweise in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten für die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen und in Art. 16 BaySÜG die Maßnahmen festgelegt. Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü3 abgekürzt werden.

3.1.2 Zu Art. 9 Abs. 2

Art. 9 Abs. 2 BaySÜG räumt dem Geheimschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der betroffenen und gegebenenfalls der mitbetroffenen Person die Durchführung der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung anzuordnen, wenn sich im Lauf einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die Gründe hierfür sind im Sicherheitsakt kurz darzulegen. Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben. Die nächsthöhere Stufe darf nur so weit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom Landesamt für Verfassungsschutz ohne Anordnung durch den Geheimschutzbeauftragten durchgeführt werden (vergleiche Art. 16 Abs. 4 BaySÜG).

3.2 VV zu Art. 10 BaySÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung

3.2.1 Zu Art. 10 Abs. 1

Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) für ausreichend erachtet.

3.2.2 Zu Art. 10 Abs. 2

Um nicht zum Beispiel für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder für jede sonstige Person, die nur vorübergehend in einem Sicherheitsbereich oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist zum Beispiel bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinn ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

3.2.3 Zu Art. 10 Abs. 3

Art. 10 Abs. 3 BaySÜG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur überprüftes Personal an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden darf. Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen oder sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb dieser Einrichtungen können neu festgestellt oder vergrößert werden. Deshalb kann es vorkommen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Feststellung einer neuen sicherheitsempfindlichen Stelle überprüft werden müssen, ohne dass sich an ihrer Tätigkeit faktisch etwas ändert. Dies kann sowohl im öffentlichen Bereich als auch im nicht-öffentlichen Bereich der Fall sein. Um Umsetzungen oder Produktionsausfälle in Unternehmen zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Weiterarbeit an einer nunmehr eingestuften sicherheitsempfindlichen Stelle abweichend von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG ermöglicht werden. Gleichzeitig ist es aus Sicherheitserwägungen aber erforderlich, dass für das dort tätige Personal unverzüglich eine Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle eingeleitet wird.

3.3 VV zu Art. 11 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Der Zugang zu "GEHEIM" eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vergleiche Art. 11 Nr. 1 BaySÜG, erfordert eine Ü2. Art. 11 Nr. 2 BaySÜG trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Zugang verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad "Geheim" erreicht. Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, zum Beispiel im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen. Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des Art. 11 BaySÜG eine Ü1 durchzuführen, wenn er dies nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

3.4 VV zu Art. 12 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Die Ü3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen und Bewerbern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamts für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts erforderlich. Dem Geheimschutzbeauftragten wird auch insoweit ein Ermessen eingeräumt, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn er es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist auch hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

4. Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren

4.1 VV zu Art. 13 BaySÜG Befugnis zur Datenerhebung

4.1.1 Zu Art. 13 Satz 1

Welche Daten der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz bei anderen Behörden und Stellen erheben dürfen, ergibt sich aus den Art. 14 bis 16 BaySÜG.

4.1.2 Zu Art. 13 Satz 2

Art. 13 Satz 2 BaySÜG enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten. Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht-öffentlichen Stellen, die befragt werden. Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

4.1.3 Zu Art. 13 Satz 3

Zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamts für Verfassungsschutz wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies kann insbesondere im Interesse der betroffenen Person liegen, da dadurch Missverständnisse bei den befragten Personen über die Integrität der oder des zu Überprüfenden vermieden werden können.

4.2 VV zu Art. 14 BaySÜG Maßnahmen der zuständigen Stelle

4.2.1 Zu Art. 14 Abs. 1

Diese Vorschrift ordnet für den Geheimschutzbeauftragten den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. In den in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG genannten Fällen ist eine

Erhebung ausnahmsweise ohne deren Mitwirkung möglich. Ein schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

4.2.2 Zu Art. 14 Abs. 2

Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik. Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG), der auf Mitarbeiter beschränkt ist. Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der Deutschen Demokratischen Republik gewohnt haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

4.2.2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen

4.2.2.1.1 Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt, noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung in den oder Beschäftigung, Weiterverwendung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst ( Anlage 8) zu machen und ihre Zustimmung zur Anfrage zu erteilen.

4.2.2.1.2 Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.

4.2.2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird diese von dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

4.2.2.1.4 Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 8 BaySÜG darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG (vergleiche auch Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.1.2).

4.2.2.1.5 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz (vergleiche Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.2) teilt der Geheimschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, dass

4.2.2.1.6 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zum Sicherheitsakt der betroffenen Person zu nehmen (vergleiche auch Nr. 5.1.1).

4.2.2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen

4.2.2.2.1 Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 BaySÜG nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die mitbetroffene Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung gemäß Anlage 13 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich gegebenenfalls durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.

4.2.2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen ( Art. 22 Abs. 1 BaySÜG) und von

Wiederholungsüberprüfungen ( Art. 22 Abs. 2 BaySÜG) ist eine Anfrage bei dem BStU

Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei dem BStU) ist das Landesamt für Verfassungsschutz entsprechend Nr. 4.2.2.1.5 zu unterrichten.

4.2.2.3 Anfragen im Einzelfall

Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen zum Beispiel aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

4.3 VV zu Art. 15 BaySÜG Sicherheitserklärung

4.3.1 Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü1 ( Anlage 2) als auch für die Ü2 und Ü3 ( Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt.

4.3.1.1 Zu Nr. 5

Bei der Angabe von Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als zwei Monate nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG gilt: Sollten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch keine fünf Jahre vergangen sein, sind auch länger dauernde Auslandsaufenthalte vor Vollendung des 18. Lebensjahres anzugeben, sodass insgesamt ein Fünf-Jahres-Zeitraum entsprechend Art. 16 Abs. 6 BaySÜG abgedeckt ist.

4.3.1.2 Zu Nr. 8a und 19

Die Angabe der privaten und beruflichen telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit der betroffenen Person und der Referenzpersonen ist für Terminabsprachen erforderlich. Auf diese Weise kann sie zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die Praxis zeigt, dass die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen oftmals zu Verzögerungen bei Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen kann.

4.3.1.3 Zu Nr. 16

Zu den Organisationen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 BaySÜG gehört insbesondere die Scientology-Organisation (SO). Der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person auf Nachfrage darüber zu informieren, gegebenenfalls welche weiteren Organisationen nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung anzugeben sind.

4.3.1.4 Zu Nr. 17

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 BaySÜG sind neben den anhängigen Strafverfahren auch bereits eingeleitete Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt. Bereits ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant. Die Angabe versetzt die mitwirkende Behörde in die Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere Akten beizuziehen.

4.3.1.5 Zu Nr. 17a

Auch eine Verurteilung im Ausland ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant und deshalb anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt.

4.3.1.6 Zu Nr. 18

Die "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG sind in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt. Die Listen werden jeweils bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

4.3.1.7 Zu Nr. 21

Anhand der Adressen eigener Internetseiten und der Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG können allgemein zugängliche Inhalte, die die betroffene Person von sich preisgibt, in die Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, einfließen. Auch Erkenntnisse über den Umgang mit persönlichen und sensiblen Daten können dadurch in die Bewertung einbezogen werden.

Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die die betroffene Person selbst technisch betreibt, als auch solche, die nicht selbst von der betroffenen Person technisch betrieben werden, auf deren Inhalte sie aber maßgeblich steuernden Einfluss hat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen kann. Dies bedeutet, dass auch derjenige eine eigene Internetseite betreibt, der als Nutzer einer Internet-Plattform eine eigene darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. Andererseits betreibt ein Nutzer nicht schon dadurch eine eigene Internetseite, dass er dort über eine standardisierte Seite verfügt, die sich in den Gesamtauftritt des Plattformanbieters einfügt. Ob eine Internetseite die oben genannten Anforderungen erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

Die eigenen Internetseiten beziehen sich nur auf das World Wide Web. Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Soziale Netzwerke sind Onlinedienste im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Entscheidend ist, dass die technische Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird und auf diese Weise ein abgrenzbares virtuelles Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten entsteht.

Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (zum Beispiel WhatsApp) sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinn des BaySÜG. Ebenfalls nicht anzugeben sind Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen).

Erfasst werden Plattformen unabhängig von der Form der Kommunikation, also sowohl Plattformen, die es den Nutzern ermöglichen, eine Vielzahl von Inhalten wie zum Beispiel Bilder, Videos sowie Texte und dergleichen zu teilen oder zugänglich zu machen, als auch Plattformen, deren Hauptaugenmerk auf nur einer der genannten Kategorien liegt. Dabei ist unerheblich, ob selbst eingestellte oder bereits vorhandene Inhalte geteilt oder zugänglich gemacht werden können. Auch dass die Kommunikation auf ausgewählte Nutzergruppen, alle Nutzer oder auf eine über die Nutzer eines sozialen Netzwerkes hinausgehende Öffentlichkeit beschränkt oder ausgeweitet werden kann, ist unerheblich für die Einstufung als soziales Netzwerk.

Es sind alle Mitgliedschaften und Nutzernamen und/oder Pseudonyme in sozialen Netzwerken (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn) anzugeben, die in den letzten fünf Jahren aktiv genutzt wurden (zum Beispiel durch Login). Eine bloße Nennung der sozialen Netzwerke reicht nicht aus. Anmeldekennungen und Passwörter sind nicht anzugeben.

Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor.

Falls für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung vorliegt, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, kann regelmäßig auf die Angaben nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG verzichtet werden, soweit im Einzelfall zumindest auch eine Überprüfung im Sinn des Art. 16 Abs. 3a BaySÜG stattgefunden hat.

4.3.2 Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 2

Die Kosten für die erforderlichen Lichtbilder trägt bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber, ansonsten die betroffene Person selbst.

4.3.3 Zu Art. 15 Abs. 2

Nach Art. 15 Abs. 2 BaySÜG entfallen bei der Ü1 die Angaben über

Zur Person der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebenspartners, Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Art. 15 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Diese Daten werden vom Landesamt für Verfassungsschutz bewertet (vergleiche Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG), weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind. Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

4.3.4 Zu Art. 15 Abs. 3

Art. 15 Abs. 3 BaySÜG zählt die Daten auf, die zur mitbetroffenen Person zusätzlich anzugeben sind.

4.3.5 Zu Art. 15 Abs. 5

Der Begriff "Angaben verweigern" stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. Das Recht Angaben zu verweigern gilt auch dann, wenn nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person aufgrund dieser Angaben die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung droht.

Die betroffene Person wird in der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung ( Anlage 4 bei Ü1, Anlage 5 bei Ü2 und Ü3) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben eingehend belehrt. Welche Folgerung aus der Verweigerung der Angaben zu ziehen ist, entscheidet der Geheimschutzbeauftragte, gegebenenfalls unter Beteiligung des Landesamts für Verfassungsschutz. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden (Verweigerung der Angaben ist nur zum Schutz naher Angehöriger möglich!).

4.3.6 Zu Art. 15 Abs. 6

Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich, elektronisch ( Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach Art. 14 Abs. 2 BaySÜG eine Anfrage beim BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und gegebenenfalls auch von der mitbetroffenen Person zu erbitten sowie die Zustimmung zur Anfrage zu erteilen beziehungsweise einzuholen; vergleiche auch Nr. 4.2.2. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet der Geheimschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:

Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand des Personalakts, soweit in der Behörde des Geheimschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen und Ähnliches mehr geprüft. Führt die staatliche Mittelbehörde in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG die Personalakten nicht selbst, erfolgt die Einsichtnahme in diese durch den Geheimschutzbeauftragten der Beschäftigungsbehörde oder durch die von der Behördenleitung für Angelegenheiten des Geheimschutzes beauftragte Person. Die oder der Überprüfende bestätigt, ob sich sicherheitserhebliche Umstände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Unrichtigkeiten ergeben haben oder nicht.

Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile des Personalakts, die für die Überprüfung der in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben erforderlich sind. Eine Einsichtnahme in den vollständigen Personalakt - insbesondere in die Teile "Beurteilungen" und "Krankheitsakte" - ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der Geheimschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch mündlich erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (zum Beispiel durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung). Kann der Geheimschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht oder nicht vollständig vornehmen, zum Beispiel weil ihr oder ihm der Personalakt der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat er dies dem Landesamt für Verfassungsschutz ( Anlage 9) mitzuteilen.

Stellt der Geheimschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Zuvor sollte er dem Landesamt für Verfassungsschutz Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG.

Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet der Geheimschutzbeauftragte dem Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie der Auskunft des BStU (vergleiche Nr. 4.2.2.1.5 Spiegelstrich 3) mit einem Schreiben gemäß Anlage 9 und teilt diesem ihm vorliegende Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit (vergleiche Nr. 4.2.2.1.5).

Die Sicherheitserklärung soll dem Landesamt für Verfassungsschutz im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann sie auch als Kopie übersandt werden. Sofern die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beauftragung zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim Landesamt für Verfassungsschutz nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.

Da der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt gemäß Art. 23 Abs. 6 BaySÜG auch in elektronischer Form geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung - insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer Form in einem sicheren Übertragungsweg - dem Landesamt für Verfassungsschutz auch elektronisch übermittelt werden.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz zugleich auffordern ( Anlage 9), ihm ein vorläufiges Ergebnis ( Art. 19 BaySÜG) mitzuteilen.

Dem Landesamt für Verfassungsschutz kann nur mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in den Personalakt gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in den Personalakt unerlässlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

4.4 VV zu Art. 16 BaySÜG Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

4.4.1 Zu Art. 16 Abs. 1

4.4.1.1 Zu Nr. 1

Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.

Die bloße Anfrage des Landesamts für Verfassungsschutz bei den anderen Verfassungsschutzbehörden im Zuge des Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 11 und 12 BaySÜG die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte komplett nach Art. 16 BaySÜG überprüft wird, das heißt Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

4.4.1.2 Zu Nr. 2

Anhängige Strafverfahren werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nicht bekannt, wenn die betroffene Person Angaben hierzu in der Sicherheitserklärung bewusst unterlässt oder noch keine Kenntnis von dem Strafverfahren hat, etwa weil sie noch nicht als Beschuldigte vernommen wurde. Das Bundeskriminalamt hat keine vollständige Übersicht über anhängige Strafverfahren; die in Bezug auf den Wohnort der letzten fünf Jahre angefragten Landeskriminalämter haben diese Übersicht nur insoweit, als der Tatort in ihrem Bundesland liegt. Ein Ersuchen der mitwirkenden Behörde um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister ist daher erforderlich. Gleiches gilt für die mitbetroffene Person.

4.4.1.3 Zu Nr. 2a

Die Abfrage der Daten des Ausländerzentralregisters kann bereits im Rahmen einer einfachen Überprüfung im Einzelfall erforderlich sein, um die Angaben der betroffenen Person mit diesen Daten vergleichen zu können. Ermöglicht wird der Abgleich zum Beispiel der Grundpersonalien und der Angaben zu den Wohnsitzen. Darüber hinaus können dadurch Informationen zu unerlaubten Einreisen, unerlaubten Aufenthalten, Einreisebedenken und anderen sicherheitserheblichen Erkenntnissen erlangt werden. Die Abfrage ist zudem erforderlich, um ein vergleichbares Niveau der Überprüfungsarten zu gewährleisten.

4.4.1.4 Zu Nr. 4

Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG betrifft Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder an für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen in Staaten des angegebenen Aufenthalts. Die Beteiligung dieser Stellen zur Abklärung von Auslandsaufenthalten, die in dem fraglichen Zeitraum den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person darstellten, ist erforderlich, da ansonsten Lücken in der Überprüfung entstünden und - falls diese Lücken nicht durch Ersatzmaßnahmen geschlossen werden können - gegebenenfalls eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Im Hinblick auf die Dauer des Auslandsaufenthalts sind kurzzeitige Unterbrechungen (bis zu vier Wochen, zum Beispiel Heimaturlaub) unbeachtlich. Die Erhebung der Auslandsaufenthalte ist in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG geregelt.

4.4.2 Zu Art. 16 Abs. 1a

Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person beziehungsweise der mitbetroffenen Person durchgeführt werden ( Anlagen 2 und 3). Erforderlich ist die Zustimmung derjenigen Person, zu der die Abfrage im Ausland erfolgt. Es werden im Rahmen der Erforderlichkeit nur die zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Daten einschließlich der Adressen im Aufenthaltsstaat, gegebenenfalls die Pass- oder Personalausweisnummer oder eine Ablichtung des Ausweisdokuments sowie als Anlass der Anfrage das Wort "Sicherheitsüberprüfung" übermittelt. Die Übermittlung etwaiger bereits angefallener sicherheitserheblicher Erkenntnisse unterbleibt. Eine Anfrage ist ausgeschlossen, wenn auswärtige Belange oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person entgegenstehen. Auswärtige Belange können es zum Beispiel gebieten, keine Anfragen an Staaten zu richten, die nicht nach demokratischen Maßstäben regiert werden oder die Menschenrechte nicht beachten. Auswärtige Belange könnten auch dann berührt sein, wenn die Kenntnis des angefragten Staates, dass die betroffene Person für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorgesehen ist, nicht erwünscht ist. Schutzwürdige Interessen des Einzelnen bestehen zum Beispiel, wenn bekannt ist, dass der angefragte Staat die Anfrage für eigene Zwecke verwendet, oder wenn im angefragten Staat kein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. Bestehen solche schutzwürdigen Interessen der betroffenen beziehungsweise der mitbetroffenen Person, so sind diese im Einzelfall gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anfrage abzuwägen. Unterbleibt eine Anfrage aus den in Art. 16 Abs. 1a Satz 3 BaySÜG genannten Gründen, hat die mitwirkende Behörde die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 4 BaySÜG durchzuführen, um Lücken bei der Überprüfung zu vermeiden. Sofern diese Ersatzmaßnahmen keine hinreichende Abklärung des Auslandsaufenthalts erlauben, bleibt es bei der Nichtüberprüfbarkeit einer Person.

4.4.3 Zu Art. 16 Abs. 2

4.4.3.1 Zu Nr. 1

Die Ü2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen im Inland, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sind. Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. Regelmäßig erfolgt die Anfrage beim Landeskriminalamt. Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

4.4.3.2 Zu Nr. 2

Bei einer betroffenen Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann der Geheimschutzbeauftragte entscheiden, dass auf die Prüfung der Identität verzichtet wird. Er teilt diese Entscheidung dem Landesamt für Verfassungsschutz mit einem Schreiben gemäß Anlagen 9, 10 und 17 mit.

4.4.4 Zu Art. 16 Abs. 3

Die Sicherheitsermittlungen werden durch Befragung von Referenzpersonen, die von der betroffenen Person selbst als solche benannt wurden, sowie weiteren Personen, die in der Lage sind, zu der betroffenen Person Auskünfte zu geben, durchgeführt. Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich oder im Einzelfall per Videotelefonie. Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.

Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, da die Referenzpersonen der betroffenen Person oft nahestehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen. Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich; Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, gegebenenfalls Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- beziehungsweise Auskunftsperson vermeidet.

Für die Überprüfung des in Art. 12 Nr. 3 BaySÜG genannten Personenkreises besteht die Möglichkeit, die Befragung der von der betroffenen Person benannten Referenzpersonen und der zu ihr ermittelten Auskunftspersonen auch auf die mitbetroffene Person zu erstrecken. Für den Fall, dass die Befragung dieser Personen für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend ergiebig ist, können weitere Auskunftspersonen zur mitbetroffenen Person ermittelt und befragt werden.

4.4.5 Zu Art. 16 Abs. 3a

Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und Internetauftritte einen immer größeren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, ist deren Einbeziehung zur umfassenden Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, geboten. Die Regelung begründet daher die Befugnis der mitwirkenden Behörde, bei allen Sicherheitsüberprüfungsarten zu der betroffenen Person in erforderlichem Umfang Einsicht in die öffentlich sichtbaren Internetseiten zu nehmen. Eine Beschränkung auf die Einsichtnahme eigener öffentlich sichtbarer Internetseiten ist nicht zielführend, da häufig gerade über Seiten Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. Die Befugnis umfasst zudem die Möglichkeit der mitwirkenden Behörde, zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet zu nehmen (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, Xing). Die Regelung erfasst aufgrund der sowohl für die Nutzung des Dienstes als auch für seine Kommunikationsinhalte geforderten allgemeinen Zugänglichkeit indes nicht sogenannte Messenger-Dienste, geschlossene Chaträume und vergleichbare Angebote, die dem individuellen Informationsaustausch mit bestimmten, durch die Nutzer festgelegten Adressaten dienen. Die Befugnis erlaubt daher keine Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis.

Die Befugnis zur Internetrecherche steht im Ermessen der mitwirkenden Behörde. Die Formulierung "im erforderlichen Maße" stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. So kann regelmäßig darauf verzichtet werden, Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen) zu überprüfen.

4.4.6 Zu Art. 16 Abs. 4

Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist zunächst eine Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person durchzuführen. Reicht diese Befragung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen, sind weitere Maßnahmen zulässig. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder mitbetroffenen Person könnten zum Beispiel verletzt werden, wenn sie mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung der betroffenen Person nicht vorgehalten werden können. Eine vorherige Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Person entfällt ebenfalls, wenn im Einzelfall eine Befragung von geeigneten Auskunftspersonen oder anderen geeigneten Stellen zur Feststellung der Identität oder einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist.

Andere geeignete Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 1 BaySÜG, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

Der Umstand, vor dem 1. Januar 1970 geboren und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft gewesen zu sein, ist eine sicherheitserhebliche Erkenntnis in diesem Sinn. Der weiteren Aufklärung dient die Befragung der betroffenen Person über Zugehörigkeit zum Reisekader und Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik. In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage der Personenkennzahl (PKZ) und des Sozialversicherungsausweises (SVK) verlangt werden.

Die Anforderung von Akten öffentlicher Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 4 BaySÜG umfasst unter anderem Ermittlungs- und Strafakten sowie Akten von Finanzbehörden über Steuerstraftaten im Sinn von § 369 der Abgabenordnung. Auch die Anforderung von Insolvenzakten kann zur Klärung der Frage einer Überschuldung erforderlich sein. Die Beiziehung von Akten ist zur Sachverhaltsaufklärung bereits vor der Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person möglich.

4.4.7 Zu Art. 16 Abs. 5

Ein klärungsbedürftiger Sachverhalt kann auch in einer dritten Person aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich aus den Beziehungen der betroffenen Person zu dieser Person Sicherheitsrisiken im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BaySÜG ergeben können. In diesem Fall hat das Landesamt für Verfassungsschutz zu diesen Personen ebenfalls die Möglichkeit zu Ermittlungen gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BaySÜG, die der jeweiligen Stufe der Sicherheitsüberprüfung entsprechen.

4.4.8 Zu Art. 16 Abs. 6

Für einen positiven Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren überprüfbar sein. Hiervon unberührt bleibt die Berücksichtigung von länger als fünf Jahre zurückliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen. Ebenfalls unberührt bleiben internationale Vorschriften, die einen abweichenden Zeitraum vorgeben. Für Bewerberinnen und Bewerber des Landesamts für Verfassungsschutz sowie für andere Personen, die dort tätig werden sollen, muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren überprüfbar sein.

4.5 VV zu Art. 17 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.5.1 Zu Art. 17 Abs. 1

Art. 17 Abs. 1 BaySÜG regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung "... kommt zu dem Ergebnis ..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das Landesamt für Verfassungsschutz daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können zum Beispiel bisher zu vage sein oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. Im Zusammenhang damit kann es Sicherheitshinweise geben. Das sind fallbezogene Empfehlungen, die zum Beispiel zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen der betroffenen Person notwendig erscheinen. Der Geheimschutzbeauftragte hat dadurch Gelegenheit, dem Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu erreichen. Weiterhin wird der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

4.5.2 Zu Art. 17 Abs. 2

Kommt das Landesamt für Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko begründen können, unterrichtet es den Geheimschutzbeauftragten. Die Unterrichtung kann auch elektronisch erfolgen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Staatsbehörde. Der Geheimschutzbeauftragte der obersten Staatsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Er kann sich zum Beispiel der Beurteilung des Landesamts für Verfassungsschutz anschließen oder, falls aus seiner Sicht notwendig, das Landesamt für Verfassungsschutz und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Das gilt auch für die Unterrichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen und über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet werden. Die Unterrichtung umfasst alle relevanten Informationen (be- wie entlastende), die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten von Bedeutung sein können. Der Geheimschutzbeauftragte kann vom Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.

Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vergleiche § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG), berichtet das Landesamt für Verfassungsschutz nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Staatsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Staatsbehörde im Einzelfall.

4.5.3 Zu Art. 17 Abs. 3

Nach Art. 16 BaySÜG trifft die mitwirkende Behörde die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen. Kann das Landesamt für Verfassungsschutz diese Maßnahmen nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum ( Art. 16 Abs. 6 BaySÜG) treffen, war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, ein "Ergebnis" im Sinn des Art. 17 BaySÜG mitzuteilen. Nun ist die mitwirkende Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine vollständige Aufklärung des nach Art. 16 Abs. 6 BaySÜG festgelegten Bewertungszeitraums nicht möglich ist. Die zuständige Stelle erhält in diesen Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mitgeteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG nicht durchgeführt werden konnten. Die zuständige Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinn des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG dem Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Entscheidung nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG - unter Zugrundelegung des in Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG niedergelegten Grundsatzes "im Zweifel für die Sicherheit" - im Einzelfall ausnahmsweise noch möglich ist. Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslandsaufenthalts vergleiche Nr. 4.4.2.

4.5.4 Zu Art. 17 Abs. 4

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, obliegt dem Geheimschutzbeauftragten. Er entscheidet auf der Grundlage des vom Landesamt für Verfassungsschutz abgegebenen Votums ( Art. 17 Abs. 2 BaySÜG). Durch Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BaySÜG wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeblich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren verfolgten Zweck richtet. Er stellt die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zuständigen Stelle heraus.

Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgen. Sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den

Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vergleiche BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. Der Geheimschutzbeauftragte kann seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel von dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter (vergleiche Nr. 2.6) Gebrauch machen.
  2. Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Landesamt für Verfassungsschutz den Geheimschutzbeauftragten umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Geheimschutzbeauftragte kann von der mitwirkenden Behörde gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.
  3. Kommt der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung als das Votum der mitwirkenden Behörde, so hat er dies der mitwirkenden Behörde mitzuteilen.
  4. Vor einer ablehnenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist das Anhörungs- beziehungsweise Äußerungsverfahren nach Art. 18 BaySÜG durchzuführen.

4.5.5 Zu Art. 17 Abs. 5

Die Entscheidung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ergeht schriftlich.

Die betroffene Person ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG nicht nur im Falle der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beachten. Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erfolgt die Unterrichtung der betroffenen Person nach Anlage 18.

Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt (BVerwGE 81, 258 ff.) und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (Az. 1 C 34/84, DVBl. 1988 S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachenermächtigung nicht den geschützten Bereich des Arbeitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange durch die Bundesrepublik, über die sie allein verfügen kann.

Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 BaySÜG gilt entsprechend.

4.5.6 Zu Art. 17 Abs. 6

Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund eines nicht ausreichenden Überprüfungszeitraums) nicht überprüfbar ist. Gleiches gilt beim Widerruf der Zustimmung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung.

Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.

Art. 17 Abs. 6 Satz 3 BaySÜG stellt klar, dass dieser Grundsatz in den Fällen, in denen von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann ( Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Art. 10 Abs. 2 BaySÜG) und den Fällen der vorläufigen Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ( Art. 19 BaySÜG) nicht entgegensteht.

4.6 VV zu Art. 18 BaySÜG Rechte des Betroffenen

4.6.1 Zu Art. 18 Abs. 1

Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person besteht ein Anhörungsrecht. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. Sie kann sich aber auch schriftlich äußern. Daher sind die zugrundeliegenden Erkenntnisse bereits vor der Anhörung schriftlich mitzuteilen. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder auf Wunsch der betroffenen Person einer anderen Begleitperson bei der Anhörung ist zulässig.

Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Ein solcher Nachteil entsteht zum Beispiel, wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen oder Auskunftspersonen zu befürchten wäre und deshalb die Gefahr bestünde, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.

Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.

Für die Entscheidungsfindung des Geheimschutzbeauftragten (vergleiche Art. 17 Abs. 4 BaySÜG) teilt das Landesamt für Verfassungsschutz in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das Landesamt für Verfassungsschutz gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann. Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BaySÜG. Die Gründe für das Unterbleiben der Anhörung sind aktenkundig zu machen.

4.6.2 Zu Art. 18 Abs. 2

Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die mitbetroffene Person. Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheitsüberprüfung für die mitbetroffene Person keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, sodass ihr ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Art. 18 Abs. 1 BaySÜG erwähnten Grundsätze entsprechend.

4.6.3 Zu Art. 18 Abs. 3

Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausschließen. Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

4.7 VV zu Art. 19 BaySÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die Regelung trägt der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.

Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. Es besteht die Gefahr, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann. Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Zahl und die Empfindlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene Person voraussichtlich Zugang erhalten wird beziehungsweise die Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen.

Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des Landesamts für Verfassungsschutz, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt und schnellstmöglich abgeschlossen wird.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden.

4.8 VV zu Art. 20 BaySÜG Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

4.8.1 Zu Art. 20 Satz 1

Schon bisher bestand nach Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. in Verbindung mit den VV zu Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. die Verpflichtung der personalverwaltenden Stelle, dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich die dort in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen, soweit sie davon Kenntnis erlangt. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die vom Zeitpunkt der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geltende Verpflichtung ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer untergesetzlichen Regelung vorzuziehen.

4.8.2 Zu Art. 20 Satz 2

Art. 20 Satz 2 BaySÜG enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unterrichtungspflicht auslösen. Soweit die personalverwaltende Stelle Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlangt, hat sie diese unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.

In Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 1 BaySÜG ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus beziehungsweise der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur Vernichtung der Unterlagen nach Art. 24 BaySÜG und zur Löschung der Daten nach Art. 27 BaySÜG maßgeblich.

Die Unterrichtungspflicht in Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 4 BaySÜG umfasst sowohl eingeleitete und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind. Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten. Die Unterrichtungspflicht ist notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der personalverwaltenden Stelle bekannt werden. In diesen Fällen müssen der Geheimschutzbeauftragte und die mitwirkende Behörde zeitnah in die Lage versetzt werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches Sicherheitsrisiko bewerten zu können. Dabei können bereits disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges Handeln durch die zuständige Stelle gebietet.

Bei Tarifbeschäftigten, die Nebentätigkeiten nur anzuzeigen haben, beziehen sich die in Art. 20 Satz 2 Nr. 5 BaySÜG aufgeführten Nebentätigkeitsgenehmigungen auf die Sachverhalte, die nach Beamtenrecht einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen ( Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

4.9 VV zu Art. 21 BaySÜG Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.9.1 Zu Art. 21 Abs. 1

Die gegenseitige Unterrichtung soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann der Geheimschutzbeauftragte beim Landesamt für Verfassungsschutz eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert. Zusammenstellung der Fälle, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich zu unterrichten ist:

  1. Bekanntwerden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person hindeuten (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung des Geheimschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
  2. Eheschließung, Begründung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, gegebenenfalls mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG, Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG);
  3. Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrenntleben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  4. Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person, soweit nicht bereits nach Buchst. b oder c mitgeteilt (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  5. Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  6. Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
  7. Vernichtung der Sicherheitsakten (vergleiche Art. 24 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG);
  8. Richtigstellung von Erkenntnissen (vergleiche Art. 21 Abs. 1 BaySÜG);
  9. Herabstufung der Überprüfungsart
    Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (zum Beispiel nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist Folgendes zu berücksichtigen:
  10. Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz beziehungsweise im Bereich Sabotageschutz;
  11. Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.2 Zu Art. 21 Abs. 2

Die Prüfung des Landesamts für Verfassungsschutz setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nicht vorgewarnt werden. Aufgrund der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz entscheidet der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten ist (vergleiche Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.3 Zu Art. 21 Abs. 3

Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. In einem solchen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und anderen durch das BaySÜG geschützten Rechtsgütern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG stellt jedoch klar, dass vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BaySÜG auch in einem solchen Fall eine Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person stattfinden muss.

Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich bekannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufige Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwirkenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Stelle erforderlich ist. Dabei sind sowohl die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen.

4.10 VV zu Art. 22 BaySÜG Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

4.10.1 Zu Art. 22 Abs. 1

Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand des eigenen Sicherheitsakts beziehungsweise der in eigenen Dateien gespeicherten Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisierung beziehungsweise der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen.

Art. 22 Abs. 1 BaySÜG bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen. Er ordnet eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung des Sicherheitsakts. Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise zu ergänzen. Die Worte "... in der Regel ..." sollen kürzere Zeitabstände oder geringfügige Zeitüberschreitungen ausnahmsweise gestatten (zum Beispiel bei längerer Abwesenheit der betroffenen Person). Das gilt auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Art. 22 Abs. 2 BaySÜG ( Anlage 1). Die aktualisierten Angaben sind von der zuständigen Stelle auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dazu kann sie - wie bei der Erstüberprüfung auch - den Personalakt der betroffenen Person einsehen.

Der Geheimschutzbeauftragte beauftragt das Landesamt für Verfassungsschutz in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 BaySÜG im erforderlichen Umfang erneut durchzuführen, die aufgrund der aktualisierten Angaben erforderlich sind ( Anlage 9). 10Die Maßnahmen können sich sowohl auf die betroffene als auch auf die mitbetroffene Person beziehen. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt diese Maßnahmen im erforderlichen Umfang durch und bewertet die gewonnenen Erkenntnisse. Eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgt nur im Falle einer sicherheitserheblichen Erkenntnis. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass nach fünf Jahren eine betroffene Person in dem Maße erneut überprüft wird, wie es für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus notwendig ist. Mit dieser Regelung soll der Fall vermieden werden, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die auch erst nach Abschluss der Erstüberprüfung auftreten können, nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der Aktualisierung der Angaben steht der betroffenen Person das Verweigerungsrecht nach Art. 15 Abs. 5 BaySÜG zu. Hinsichtlich der Folgen der Verweigerung von Angaben zur Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (zum Beispiel aus Altersgründen).

Die Aktualisierung ist im Sicherheitsakt ( Art. 23 BaySÜG) entsprechend festzuhalten ( Anlage 15 oder Anlage 15a).

4.10.2 Zu Art. 22 Abs. 2

Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen. Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.

In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, und der mitbetroffenen Person. Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt Art. 21 BaySÜG. Bei einer Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzuführen wären. Auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; zum Beispiel durch Pensionierung. In diesem Fall reicht eine Aktualisierung aus, sofern feststeht, dass die betroffene Person noch etwa zwei Jahre eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben wird.

Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch betroffene Personen des Verfassungsschutzes über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. Aus diesem Grund ist die Geltung des Art. 17 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG ausgeschlossen.

4.10.3 Zu Art. 22 Abs. 3

Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge. Ohne eine abgeschlossene Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist eine weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zulässig.

5. Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

5.1 VV zu Art. 23 BaySÜG Sicherheitsakt und Sicherheitsüberprüfungsakt

5.1.1 Zu Art. 23 Abs. 1

Art. 23 Abs. 1 BaySÜG definiert den Sicherheitsakt als Akt über die Sicherheitsüberprüfung. Er wird von dem Geheimschutzbeauftragten geführt. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt den Sicherheitsüberprüfungsakt ( Art. 23 Abs. 4 BaySÜG).

Zum Sicherheitsakt sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. Wichtig ist, dass der Sicherheitsakt auf aktuellem Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige sicherheitsmäßige Beurteilung erstellen zu können.

Zum Sicherheitsakt zu nehmende Informationen (Unterlagen) sind insbesondere

Auch sollte der Sicherheitsakt ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person des Betroffenen gibt ( Anlage 15 oder Anlage 15a).

Hat die betroffene Person einer Einsichtnahme durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 15 Abs. 2 BayDSG widersprochen ( Anlage 7), ist das auf dem Vorblatt deutlich sichtbar zu vermerken.

5.1.2 Zu Art. 23 Abs. 2

Art. 23 Abs. 2 BaySÜG betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen. Soweit sich Informationen aus der Personalverwaltung ergeben, hat sie die personalverwaltende Stelle unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse ab, zum Beispiel welche Funktion die betroffene Person derzeit ausübt. Wichtig sind auch Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird, sowie disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, und bei Tarifbeschäftigten solche Vorfälle, die bei Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten.

Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschließend. Unter "persönliche Verhältnisse" fallen zum Beispiel auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenprobleme (vergleiche Nr. 2.8.1).

Der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz haben bei einer Beendigung oder Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die in Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 27 Abs. 2 BaySÜG genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG ist aktenkundig zu machen.

5.1.3 Zu Art. 23 Abs. 3

  1. Die Trennung zwischen Sicherheitsakt und Personalakt dient dem Schutz der betroffenen Person. Sie soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Die betroffene Person soll in ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung grundsätzlich nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat deshalb keine Befugnis zur Einsicht in den Sicherheitsakt. Dienstrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen sind jedoch zulässig. Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass der Geheimschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen (vergleiche Art. 5 Abs. 2 BaySÜG).
    Die betroffene Person kann Einsicht in den Sicherheitsakt unter den in Art. 28 Abs. 6 BaySÜG genannten Voraussetzungen nehmen. Ist ihr die Einsichtnahme aus den in Art. 28 BaySÜG genannten Gründen verwehrt, bleibt ihr die Möglichkeit, den Sicherheitsakt und die darin enthaltenen Daten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüfen zu lassen. Davon unabhängig ist das dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zustehende Recht zur Kontrolle von Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten nach den allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechts, sofern nicht die betroffene Person gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDSG einer Einsichtnahme durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz widersprochen hat ( Anlage 7).
  2. Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter und deren Vertreter sowie der Geheimschutzbeauftragten und deren Vertreter werden von dem Geheimschutzbeauftragten der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde geführt. Der Geheimschutzbeauftragte der vorgesetzten Behörde kann im Rahmen der Fachaufsicht bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen.
  3. Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Geheimschutzbeauftragten ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der neuen Dienststelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Auf Anforderung ist dem Geheimschutzbeauftragten der Sicherheitsakt auch vor einer Versetzung oder Abordnung zur Einsichtnahme zu überlassen. Der Sicherheitsakt ist unmittelbar an den künftig zuständigen Geheimschutzbeauftragten abzugeben, außer der Geheimschutzbeauftragte einer vorgesetzten Behörde fordert ihn an. Gibt eine oberste Staatsbehörde einen Sicherheitsakt an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob dieser eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält. In diesem Fall ist zu prüfen, ob § 43 BZRG einer Übermittlung entgegensteht.
  4. Art. 23 Abs. 3 Satz 4 BaySÜG dient der Verhinderung von Mehrfachüberprüfungen. Damit eine zuständige Stelle prüfen kann, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung zu verzichten, kann sie den Sicherheitsakt der betroffenen Person anfordern und einsehen. Nur so kann sie entscheiden, ob bereits eine gleich- oder höherwertige Überprüfung für die betroffene Person durchgeführt wurde.
  5. Damit Sendungen mit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen wie folgt zu adressieren:
    Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten)
    - persönlich -
    oder Vertreter - persönlich -
    (Dienststelle, Anschrift)
    VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der VSA zu adressieren und zu versenden.
    Nimmt der Geheimschutzbeauftragte zugleich auch andere Funktionen wahr und hat er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen in personellen Geheimschutzangelegenheiten an den für Geheimschutz zuständigen Vertreter und nicht an andere Personen gelangen.

5.1.4 Zu Art. 23 Abs. 4

Art. 23 Abs. 4 BaySÜG regelt den Inhalt des Sicherheitsüberprüfungsakts, der beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt wird. Er enthält die in Art. 23 Abs. 1 und 2 BaySÜG genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse. Art. 23 Abs. 4 Satz 4 BaySÜG regelt die Weitergabe des Sicherheitsüberprüfungsakts für den Fall des Wechsels der Zuständigkeit der mitwirkenden Behörde. Die Weitergabe hat zum Ziel, bereits vorhandene Unterlagen über eine frühere Sicherheitsüberprüfung für die erneute Sicherheitsüberprüfung zu nutzen und Mehrfacherhebungen von personenbezogenen Daten zu vermeiden.

5.1.5 Zu Art. 23 Abs. 5

5.1.5.1 Zu Satz 1

Der Geheimschutzbeauftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich dem Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, damit der Sicherheitsüberprüfungsakt auf dem aktuellen Stand bleibt. Der Geheimschutzbeauftragte hat dem Landesamt für Verfassungsschutz Änderungen des Namens, Familienstandes (Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG) und der Staatsangehörigkeit sowie sicherheitserhebliche

unverzüglich mitzuteilen. Eine Mitteilung der in Art. 23 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BaySÜG genannten Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt also nur dann, wenn der Geheimschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vergleiche Art. 21 BaySÜG).

5.1.5.2 Zu Satz 2

Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz die in Art. 24 Abs. 2 und 3 und Art. 27 Abs. 2 BaySÜG genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. Der Geheimschutzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu ermöglichen ( Anlage 13).

5.1.5.3 Zu Satz 3

Das Landesamt für Verfassungsschutz ist unverzüglich über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen. Dies ist erforderlich, damit das Landesamt für Verfassungsschutz seiner Löschungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG nachkommen kann.

5.1.6 Zu Art. 23 Abs. 6

Die in elektronischer Form geführte Akte ist - etwa im Hinblick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit, aber auch auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen - wie eine herkömmliche Papierakte zu behandeln. Die elektronischen Akten sind daher den Papierakten in Bezug auf die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten gleichgestellt. Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewahrungs- und Vernichtungsregelungen in Art. 24 BaySÜG ebenso für die elektronische Akte gelten. Die gesonderte Aufbewahrung ist insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und kann gegebenenfalls auch in einem zentralen Aktenverwaltungssystem technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechtigungen realisiert werden. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien des BSI. Die Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektronische Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Bedürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten umgangen werden. In Dateien dürfen die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten nach Art. 25 BaySÜG speichern. Im Rahmen einer automatisierten Volltexterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Personen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien nicht zulässig wäre (zum Beispiel Referenzpersonen). Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfänglich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage personenbezogener Daten nur für die Personen zulässig, deren Daten auch in Dateien gespeichert werden dürfen. Eine automatisierte Abfrage zum Beispiel von Referenzpersonen ist danach unzulässig. Ein automatisierter Abgleich mit anderen Dateien ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen.

5.1.7 Zu Art. 23 Abs. 7

Art. 23 Abs. 7 BaySÜG enthält spezielle Protokollierungsregelungen für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde. Dies ist angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte angezeigt.

5.1.8 Zu Art. 23 Abs. 8

Bei Sicherheitsüberprüfungen, für die das Landesamt für Verfassungsschutz sowohl die Aufgaben der zuständigen Stelle als auch der mitwirkenden Behörde wahrnimmt, ist eine Trennung von Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten nicht erforderlich, weil die Unterlagen für diese Sicherheitsüberprüfung nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG einer gemeinsamen Vernichtungsfrist unterliegen. Bei der gemeinsamen Aktenführung sind aber die unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen zu den jeweiligen Akten zu beachten.

5.2 VV zu Art. 24 BaySÜG Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen

5.2.1 Zu Art. 24 Abs. 1

Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsaktenregistratur, zum Beispiel Karteikarten, sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegebenenfalls nach Beratung durch das Landesamt für Verfassungsschutz gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere die Vorschriften der VSA zu beachten.

5.2.2 Zu Art. 24 Abs. 2

5.2.2.1 Zu Satz 1

Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person nie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurde. Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind in diesem Fall spätestens ein Jahr nach Bekanntwerden der Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Aufgrund der Verpflichtung der personalverwaltenden Stelle nach Art. 20 BaySÜG ist sichergestellt, dass die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der zuständigen Stelle bekannt wird.

5.2.2.2 Zu Satz 2

Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder verfassungsfeindlicher Sabotage ( § 88 StGB) vorrätig gehalten werden müssen, um zum Beispiel die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat oder den Nachweis über den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle führen zu können.

Über die Vernichtung hat der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich zu unterrichten ( Anlage 13).

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach den Vorschriften der VSA. Die Einzelheiten der Vernichtung bestimmen sich nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades des jeweiligen Sicherheitsakts beziehungsweise deren Teilen. Auch nicht eingestufte Teile sind nach den Vorschriften der VSA so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann (zum Beispiel durch "Aktenvernichter").

5.2.2.3 Zu Satz 3

Abweichend zu Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySÜG ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich.

5.2.2.4 Zu Nr. 1

Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BaySÜG betrifft unter anderem den Fall, dass die betroffene Person trotz Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in die längere Aufbewahrung einwilligt, beispielsweise weil sie in Zukunft nochmals eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt.

Um festzustellen, ob die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung des Sicherheitsakts - in der Regel für weitere fünf Jahre - einwilligt, fragt sie der Geheimschutzbeauftragte vor Vernichtung des Sicherheitsakts schriftlich ( Anlage 11) oder mündlich und bittet gegebenenfalls um Abgabe einer Einwilligungserklärung ( Anlage 12). Die Mitteilung des Ergebnisses an das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt mit Anlage 13, gegebenenfalls unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung.

Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung des Sicherheitsakts eingewilligt, ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren. Die Art. 21 und 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 BaySÜG finden keine Anwendung. Dies bedeutet zum Beispiel, dass sowohl der Geheimschutzbeauftragte als auch das Landesamt für Verfassungsschutz auf eine Nachunterrichtung verzichten.

Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der den Sicherheitsakt führenden Dienststelle ausgeschieden ist.

Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten und das Landesamt für Verfassungsschutz hierüber zu unterrichten.

5.2.2.5 Zu Nr. 2

Auch bei einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder Gerichtsverfahren ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Unterlagen ankommt.

5.2.2.6 Zu Nr. 3

"Beabsichtigt" im vorstehenden Sinn bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die betroffene Person erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden muss (zum Beispiel bei sich abzeichnendem Wiedereinsatz in Sicherheitsbereichen, vorgesehener erneuter VS-Zulassung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, unter anderem bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall).

Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist der Sicherheitsakt zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (zum Beispiel durch Nachermittlung über bisher angefallene Informationen, Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung, Angabenvergleich anhand des Personalakts, Rückfragen bei der personalverwaltenden Stelle und beim Landesamt für Verfassungsschutz). 3Sofern die letzte Sicherheitsüberprüfung zehn Jahre zurückliegt, ist eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

5.2.2.7 Zu Nr. 4 sowie Sätze 4 und 5

Von einer Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung ist zuletzt dann abzusehen, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse sein. In diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken, sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden (Sätze 4 und 5).

5.2.3 Zu Art. 24 Abs. 3

Art. 24 Abs. 3 BaySÜG betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten beim Landesamt für Verfassungsschutz und die Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamts für Verfassungsschutz sowie anderer Personen, die beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. Die Regelungen zu Art. 24 Abs. 2 BaySÜG für das Unterbleiben einer Vernichtung gelten auch für die Unterlagen bei der mitwirkenden Behörde.

Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.

Bei den Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung handelt es sich um besonders sensible Informationen über die betroffene Person, aber auch über die Referenz- und Auskunftspersonen. Die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung sind deshalb grundsätzlich nicht archivwürdig. Näheres ist in einer Archivierungsvereinbarung zu regeln.

5.3 VV zu Art. 25 BaySÜG Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien

5.3.1 Zu Art. 25 Abs. 1

Der Geheimschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien verarbeiten, die zum Auffinden des Sicherheitsakts der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, zum Beispiel Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlage-Fristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des Landesamts für Verfassungsschutz.

5.3.2 Zu Art. 25 Abs. 2

5.3.2.1 Zu Satz 1 Nr. 1 und Satz 2

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der mitbetroffenen Person erforderlichen Daten verarbeiten. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur mitbetroffenen Person beim Landesamt für Verfassungsschutz anfallen, zuordnen zu können. Die Identifizierungsdaten dürfen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann.

5.3.2.2 Zu Satz 1 Nr. 2 und 3

Weiterhin darf das Landesamt für Verfassungsschutz neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, verarbeiten. Die Verarbeitung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicherheitsrisiken ist erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können.

Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BaySÜG gespeicherten Daten dürfen nur dem Landesamt für Verfassungsschutz unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

5.4 VV zu Art. 26 BaySÜG Übermittlung und Zweckbindung

5.4.1 Zu Art. 26 Abs. 1

Art. 26 Abs. 1 BaySÜG verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, sind abschließend aufgezählt.

Die Übermittlung und Weitergabe an Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind, muss aus den Akten ersichtlich sein.

5.4.1.1 Zu Satz 1 Nr. 1

Die Regelung ist erforderlich, um die Nutzung der über die betroffene Person in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden, um notfalls schnell handeln zu können.

5.4.1.2 Zu Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung sollen auch für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz oder anderen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen zur Feststellung der Zuverlässigkeit zur Verfügung gestellt werden können. Die Übermittlung und Weiterverarbeitung beschränkt sich auf die für die Identifizierung erforderlichen biografischen Daten sowie auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind.

5.4.1.3 Zu Satz 1 Nr. 4

"Erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit" sind Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

5.4.1.4 Zu Satz 1 Nr. 5

Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG erfordert vor der Weiterverarbeitung beziehungsweise Übermittlung eine Ermessensentscheidung, mit der die übermittelnde Behörde die Art des Delikts, die individuelle Vorwerfbarkeit und so weiter mit dem generellen Aspekt der Vertraulichkeit von Sicherheitsüberprüfungen abwägt.

5.4.1.5 Zu Satz 1 Nr. 6

Das Beweiserhebungsrecht und damit korrespondierend das Recht auf Aktenvorlage der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 1 des Grundgesetzes hat Verfassungsrang und kann daher einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kann sich aber durch Grundrechte ergeben. Das Beweiserhebungsrecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten können.

5.4.1.6 Zu Satz 3

Die Zweckdurchbrechung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung beziehungsweise zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist nur zulässig, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck (zum Beispiel zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes) erforderlich ist, das heißt es müssen personelle Maßnahmen für notwendig erachtet werden (zum Beispiel Entfernung einer betroffenen Person von einer sicherheitsempfindlichen Stelle durch Versetzung oder Umsetzung).

Die Regelung ist allerdings als Ausnahmevorschrift zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BaySÜG eng auszulegen. Wird ein Sicherheitsrisiko festgestellt, so ist es regelmäßig ausreichend, dass die Personalverwaltung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung informiert wird. Eine Mitteilung weitergehender Erkenntnisse kommt daher - unabhängig davon, ob ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde - nur ausnahmsweise in Betracht. Hierfür müssen aus Sicht der zuständigen Stelle zunächst Anhaltspunkte für einen schuldhaften Verstoß gegen dienst- oder arbeitsrechtliche Pflichten vorliegen. Dieser Verstoß muss ferner ein besonderes Gewicht aufweisen (vergleiche VG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2011, Az. 13 K 2137/09.O). Gegebenenfalls dürfen auch nicht alle vorliegenden Erkenntnisse übermittelt werden, sondern nur solche, die die Personalverwaltung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung oder für die erforderlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen benötigt.

5.4.1.7 Zu Satz 4

Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BaySÜG lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung vom Landesamt für Verfassungsschutz erhoben werden, dürfen zur Aufgabenerfüllung des Landesamts für Verfassungsschutz, zum Beispiel zur Terrorismusbekämpfung und zur Spionageabwehr, verwendet werden.

Die Weiterverarbeitung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltorientierten Bereich ohne Weiteres möglich. Beim nicht gewaltgeneigten Extremismus sind Weiterverarbeitung und Übermittlung auf Personen in hervorgehobener Position oder besonders aktive Personen zu beschränken. Im Übrigen sind Weiterverarbeitung und Übermittlung auch für alle anderen Aufgaben des Verfassungsschutzes nach Art. 3 BayVSG zulässig.

5.4.2 Zu Art. 26 Abs. 2

Art. 26 Abs. 2 BaySÜG regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des Art. 25 BaySÜG. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG enthält eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung aus den nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG zulässigen gemeinsamen Dateien.

5.4.3 Zu Art. 26 Abs. 3

Art. 26 Abs. 3 BaySÜG schränkt Datenübermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz auf öffentliche Stellen ein. Zur Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an nicht-öffentliche Stellen siehe Art. 32 Satz 3 BaySÜG.

5.4.4 Zu Art. 26 Abs. 4

Entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelungen sind zu beachten, zum Beispiel § 29 StUG und § 41 Abs. 2 BZRG. Art. 26 Abs. 4 BaySÜG enthält damit einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das BaySÜG aufgenommen wurde.

5.4.5 Zu Art. 26 Abs. 5

Art. 26 Abs. 5 BaySÜG beschränkt die Weiterverarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. Einzige Ausnahme ist als weiterer Zweck die Strafverfolgung; nicht-öffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5.5 VV zu Art. 27 BaySÜG Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten

5.5.1 Zu Art. 27 Abs. 1

Art. 27 Abs. 1 BaySÜG enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Sind die Daten nicht unrichtig, bestreitet aber die betroffene Person deren Richtigkeit, werden die Belange der betroffenen Person dadurch gewahrt, dass ihr Bestreiten zu vermerken oder sonst festzuhalten ist.

5.5.2 Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Die Löschungsregelung bezieht sich auf die nach Art. 25 BaySÜG gespeicherten personenbezogenen Daten der zuständigen Stelle. Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in Art. 24 Abs. 2 BaySÜG normierten Vernichtungsfristen für Sicherheitsakten.

5.5.3 Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

Geregelt werden die Löschungsfristen für das Landesamt für Verfassungsschutz. Eine kurze Löschungsfrist, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, ist nur für die Verfügungen zur Bearbeitung und für sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse über Sicherheitsrisiken vorgesehen; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG. Im Übrigen werden die Speicherungen beim Landesamt für Verfassungsschutz aufrechterhalten:

5.5.4 Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 3

Zusätzlich sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Hierunter fällt auch die Pflicht des Landesamts für Verfassungsschutz, im Falle einer Trennung oder Scheidung die personenbezogenen Daten der mitbetroffenen Person zu löschen. Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind sowohl bei der zuständigen Stelle als auch bei der mitwirkenden Behörde die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

5.5.5 Zu Art. 27 Abs. 3

Art. 27 Abs. 3 BaySÜG regelt die Fälle, in denen abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person in die längere Speicherung einwilligt, beispielsweise weil die betroffene Person in Zukunft eine erneute sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt. Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Speicherfrist hinausgehenden Speicherung der personenbezogenen Daten unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der die personenbezogenen Daten speichernden Dienststelle ausgeschieden ist. Auch bei einem anhängigen gerichtlichen Verfahren ist eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Daten ankommt. Zudem ist dann eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn die zuständige Stelle die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen möchte. Durch eine längere Speicherungsmöglichkeit wird in diesen Fällen die betroffene Person vor einer zeitnahen erneuten Erhebung der personenbezogenen Daten und der erneuten Durchführung der Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG geschützt. Von einer Löschung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung ist ferner abzusehen, wenn durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes gerichtliches Verfahren über die Sicherheitsüberprüfung sein. In diesem Falle ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken. Diese dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden (siehe auch Nr. 5.2.2).

5.6 VV zu Art. 28 BaySÜG Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

5.6.1 Zu Art. 28 Abs. 1

Der Auskunftsanspruch wird bereichsspezifisch geregelt, weil er zu den elementaren Rechten der betroffenen Person zur Wahrung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts gehört. Der Auskunftsanspruch steht auch der mitbetroffenen Person und den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen zu. Bei diesen ist die Auskunft auf die zu ihrer Identifizierung notwendigen Daten und die Wiedergabe ihrer Aussage in den Unterlagen zu beschränken.

5.6.2 Zu Art. 28 Abs. 2

Art. 28 Abs. 2 BaySÜG gibt dem Landesamt für Verfassungsschutz Gelegenheit, mögliche operative Belange zu schützen. Nur das Landesamt für Verfassungsschutz kann beurteilen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 28 Abs. 3 BaySÜG vorliegt. Liegt kein solcher Grund vor, so ist die Zustimmung mit Rücksicht auf das Recht der anfragenden Person auf informationelle Selbstbestimmung zu erteilen.

5.6.3 Zu Art. 28 Abs. 3

Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten. Sie decken die Belange des Geheimschutzbeauftragten und des Landesamts für Verfassungsschutz ab, sodass keine Versagungsgründe zusätzlich geregelt werden müssen.

5.6.4 Zu Art. 28 Abs. 4

Als Ausgleich für eine versagte Auskunft ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. Der Hinweis auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sollte auch dessen Dienstanschrift enthalten.

5.6.5 Zu Art. 28 Abs. 5

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sein umfassendes Kontroll- und Einsichtsrecht einsetzen, um festzustellen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gewahrt wurde.

5.6.6 Zu Art. 28 Abs. 6

Für die Einsichtnahme in den Sicherheitsakt gelten die gleichen Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Auskunftserteilung. Die Einsichtsgewährung in den Sicherheitsakt ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ansonsten nur eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung als letzter Schritt für die betroffene Person übrig bleiben würde. Die Einsicht darf nur im Dienstgebäude der zuständigen Stelle gewährt werden. Ein Versand an einen anderen Ort ist unzulässig. Sofern die betroffene Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in den Sicherheitsakt beauftragt, ist diese Person vor der Einsichtnahme formell auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Fertigen von Kopien im Rahmen der Einsichtnahme ist unzulässig. Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

5.6.7 Zu Art. 28 Abs. 7

Die Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz ist unentgeltlich.

6. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

Die Sicherheitsüberprüfung für nicht-öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens. Sie dient dazu, Verschlusssachen bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Die Sonderregelungen sind anzuwenden, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nicht-öffentlichen Stelle festlegen. Der Begriff "nicht-öffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen 2 bis 8 sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nicht-öffentlichen Stellen zu verwenden.

6.1 VV zu Art. 31 BaySÜG Sicherheitserklärung

Die Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BaySÜG legt die betroffene Person unter Verwendung der Anlage 16 der nicht-öffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. Der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person darauf besonders hinzuweisen. Die nicht-öffentliche Stelle überprüft die Angaben auf ihre Richtigkeit, berichtigt sie gegebenenfalls und leitet sie dann an den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiter. Dabei hat sie auch etwa vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitzuteilen, die sich nicht aus den Angaben der betroffenen Person in Anlage 16 ergeben.

6.2 VV zu Art. 32 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die nicht-öffentliche Stelle erhält, ausgenommen im Fall des Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG, keine Erkenntnisse oder Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.

Nach Art. 32 Satz 3 BaySÜG können der nicht-öffentlichen Stelle im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung zum Schutz der vom BaySÜG geschützten Rechtsgüter sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben, übermittelt werden, um als sachnächste Stelle innerhalb des Unternehmens zusätzlich auftretende Erkenntnisse bewerten zu können. Die nicht-öffentliche Stelle wird damit in die sicherheitsmäßige Betreuung der betroffenen Person eingebunden. Eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse ist angesichts der allein bei der zuständigen Stelle verbleibenden Kompetenz, Entscheidungen über die sicherheitsmäßige Situation zu treffen (zum Beispiel Feststellung eines Sicherheitsrisikos) allerdings nur zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle die Entwicklung im Hinblick auf die sicherheitserhebliche Erkenntnis weiter beobachten soll, weil die zuständige Stelle hierzu aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht ebenso effektiv wie die nicht-öffentliche Stelle in der Lage ist. Weder eine routinemäßige Übermittlung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen noch von umfassenden Einzelerkenntnissen ist damit zulässig. Vielmehr ist eine möglichst abstrakte Form der Darstellung zu wählen.

Die Übermittlung setzt voraus, dass die nicht-öffentliche Stelle hierüber informiert werden muss, damit sie bei Hinweisen, die bei ihr anfallen und auf eine Veränderung der Situation hindeuten, auf der die sicherheitserhebliche Erkenntnis beruht, die zuständige Stelle unverzüglich unterrichten kann ( Art. 32 Satz 4 BaySÜG). In Betracht kommt eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle zum Beispiel über die Tatsache, dass sicherheitserhebliche finanzielle Probleme bestehen, nicht dagegen über die konkrete finanzielle Situation im Einzelnen (zum Beispiel Höhe der Schulden, Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben). Bei einer Alkohol- oder sonstigen Drogenproblematik kann die nicht-öffentliche Stelle die weitere Entwicklung häufig nur dann sachgerecht bewerten, wenn sie insoweit sensibilisiert ist. Daher kann sie insoweit in allgemeiner Form unterrichtet werden. Entsprechendes gilt bei sicherheitsrelevanten Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind. Soweit die betroffene Person aufgrund der Entscheidung der zuständigen Stelle Stellungnahmen zu ihrer sicherheitserheblichen Situation abzugeben hat, haben diese unmittelbar gegenüber der zuständigen Stelle zu erfolgen. Diese hat dann nach den oben genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die nicht-öffentliche Stelle hierüber zu unterrichten ist.

6.3 VV zu Art. 33 BaySÜG Aktualisierung

Für betroffene Personen im nicht-öffentlichen Bereich ist im Rahmen der Aktualisierung regelmäßig eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion und den Nachrichtendiensten des Bundes anzufragen, weil die nicht-öffentliche Stelle über Strafverfahren und Ähnliches nicht von Amts wegen unterrichtet wird. Für einen entsprechenden Auftrag an das Landesamt für Verfassungsschutz ist die Anlage 17 zu verwenden.

6.4 VV zu Art. 34 BaySÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

6.4.1 Zu Art. 34 Abs. 1

Nach Art. 23 Abs. 5 BaySÜG ist die zuständige Stelle verpflichtet, diese Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Sie kann dieser Pflicht aber nur nachkommen, wenn sie selbst von der nicht-öffentlichen Stelle Kenntnis über entsprechende Veränderungen erhalten hat.

6.4.2 Zu Art. 34 Abs. 1 Nr. 4

Die zuständige Stelle kann bei der nicht-öffentlichen Stelle weitere Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse im Sicherheitsüberprüfungsverfahren anfragen. Dies betrifft in erster Linie Fragen, die bei der Prüfung der Sicherheitserklärung auftreten und die vor Weiterleitung an die mitwirkende Behörde geklärt werden müssen. Darüber hinaus erteilt die zuständige Stelle eine Verschlusssachen-Ermächtigung teilweise mit Auflagen an die betroffene Person mit der Verpflichtung, der zuständigen Stelle über einen festgelegten Zeitraum weitere Informationen, zum Beispiel Finanzunterlagen, Insolvenzberichte mitzuteilen. Die betroffene Person leitet diese der nicht-öffentlichen Stelle zu. Die nicht-öffentliche Stelle muss diese Informationen unverzüglich der zuständigen Stelle weiterleiten, um diese in die Lage zu versetzen, bei sicherheitserheblichen Erkenntnissen unverzüglich zu entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer weiteren Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

6.4.3 Zu Art. 34 Abs. 2

Eine unmittelbare Unterrichtung der zuständigen Stelle ist nicht zielführend. Ferner besteht die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle im nicht-öffentlichen Bereich gegenüber diesen Personen und nicht direkt gegenüber der zuständigen Stelle. Auch die Unterrichtung der betroffenen Person über deren Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung erfolgt über die nicht-öffentliche Stelle.

Für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft bedarf es einer Sonderregelung. Hier sind die in Art. 20 Satz 2 Nr. 3 BaySÜG genannten Daten nicht relevant. Der in Art. 20 BaySÜG genannte Begriff der "personalverwaltenden Stelle" ist weit auszulegen und auf alle Stellen der nicht-öffentlichen Stelle zu beziehen, die personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen und aufgrund dessen über die gemäß Art. 20 BaySÜG mitzuteilenden Informationen verfügen. Hierzu zählen auch Stellen, die Aufgaben der personalverwaltenden Stelle in Auftragsdatenverarbeitung wahrnehmen.

6.5 VV zu Art. 35 BaySÜG Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus dem Sicherheitsakt ergeben, zu schützen.

6.6 VV zu Art. 36 BaySÜG Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Die Befugnis der nicht-öffentlichen Stelle zur Datenverarbeitung reicht weiter als die der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde im öffentlichen Bereich. Dies beruht auf der heutigen Praxis, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten eine vollständig automatisierte Datenverarbeitung erlaubt.

7. Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

7.1 VV zu Art. 37 BaySÜG Reisebeschränkungen

7.1.1 Zu Art. 37 Abs. 1

Art. 37 Abs. 1 BaySÜG ermächtigt, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach Rückkehr von der Reise kann der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

7.1.2 Zu Art. 37 Abs. 2

Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Art. 37 Abs. 2 BaySÜG genannten Umständen möglich. Sie dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. Anhaltspunkte zur Person können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die betroffene Person gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den besondere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist; außerdem können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

7.1.3 Zu Art. 37 Abs. 3

Die oder der Reisende ist verpflichtet, nach Abschluss der Reise gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten besondere Vorkommnisse, die einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben könnten, zu berichten. Hierauf ist die oder der Reisende vor Antritt der Reise hinzuweisen.

7.2 VV zu Art. 40 Übergangsregelung

Die Übergangsregelung ist aufgrund der Neuregelung von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG und Ausweitung der Vorschrift auf alle in Art. 9 Abs. 1 BaySÜG genannten Überprüfungsarten als Folgeänderung erforderlich. Eine Vielzahl von nach Art. 10 oder 11 BaySÜG überprüften Personen üben bereits zehn Jahre oder länger sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. Für sie alle müssten nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. September 2020) Wiederholungsüberprüfungen eingeleitet werden - unabhängig von eventuell bereits erst vor Kurzem durchgeführten Aktualisierungen. Im Ergebnis würde die große Menge der Wiederholungsüberprüfungen die Arbeitskapazität der nicht-öffentlichen Stellen, der zuständigen Stellen und der mitwirkenden Behörde deutlich übersteigen. Deshalb sieht die Übergangsvorschrift vor, für derartige Fälle bis zur turnusgemäß anstehenden Aktualisierung zu warten und erst dann die Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2030 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( VVBaySÜG) vom 22. Januar 2008 (AllMBl. S. 45) außer Kraft.

1) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen und des dritten Geschlechts, sondern soll im Sinn der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

2) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im übrigen Text nur die Begrifflichkeit Geheimschutzbeauftragter verwendet.

.

Sicherheitsüberprüfung Anlage 1
(zu Art. 15 Abs. 6 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 und 2 BaySÜG)

(Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann)

Behörde



Empfänger


Zutreffendes ist angekreuzt

Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail

Sicherheitsüberprüfung

Anlagen

[ ] Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung

[ ] Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung bzw. die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

[ ] Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung mit Staatenliste

[ ] Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung

[ ] Hinweis zum Widerspruchsrecht nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz

[ ] Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik (2-fach)

[ ] Sicherheitserklärung für die .................. Sicherheitsüberprüfung vom ................ - gegen Rückgabe -

Sehr geehrte(r) - Frau - Herr -

Ihre - vorgesehene - Tätigkeit als ................................... erfordert nach dem Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( BaySÜG) in der derzeit geltenden Fassung

[ ] eine - einfache - erweiterte - Sicherheitsüberprüfung - mit Sicherheitsermittlungen.

[ ] eine Einbeziehung Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten in Ihre Sicherheitsüberprüfung.

[ ] eine - Ergänzung / Aktualisierung - Wiederholung - Ihrer Sicherheitsüberprüfung.

Wir bitten Sie deshalb,

[ ] den beiliegenden Vordruck "Sicherheitserklärung für die ..." unter Beachtung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" auszufüllen - in allen Punkten zu überprüfen und ggf. zu ergänzen - und durch Ihre Unterschrift Ihre Zustimmung zu erklären;

[ ] Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten zu unterrichten, dass - sie - er - nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. Jedoch werden zu - ihr - ihm - auch Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt. Hierzu bitten wir, - ihr - sein -Einverständnis einzuholen und dies von - ihr - ihm - im Vordruck "Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung" auf Seite 6 unterschriftlich bestätigen zu lassen;

[ ] Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten zu unterrichten, dass sie - er - in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden soll. Hierzu bitten wir, - ihre - seine - Zustimmung einzuholen und dies von - ihr - ihm - im Vordruck "Sicherheitserklärung für die ..." auf Seite 9 unterschriftlich bestätigen zu lassen;

[ ] zwei aktuelle Passbilder beizufügen;

[ ] im Vordruck "Sicherheitserklärung für die ..." unter Nr. 13 drei Referenzpersonen anzugeben;

[ ] die Überprüfung und ggf. Ergänzung der Angaben auf Seite ... der Sicherheitserklärung durch Ihre Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen und ggf. die auch dort vorgesehene Einverständnis- / Zustimmungserklärung Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten einzuholen;

und sodann die Sicherheitserklärung in einem verschlossenen Umschlag wieder zurückzusenden. Wenn Sie und / oder Ihre in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende - einbezogene - Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihr in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehender - einbezogener - Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte vor dem 1. Januar 1970 geboren sind - ist - und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war(en), ist es erforderlich, ein Auskunftsersuchen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten, um zu prüfen, ob Sie und / oder Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatsicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig war(en).

[ ] Hierfür bitten wir Sie, den beigefügten "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" zu den Nrn. 1 bis 5 auszufüllen und den von Ihnen unterschriebenen Antrag (mit Orts- und Datumsangabe) Ihrer Sicherheitserklärung beizufügen.

[ ] Die zweite Ausfertigung des Antrags bitten wir, von Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten entsprechend ausfüllen sowie unterschreiben zu lassen und uns gleichfalls mit Ihrer Sicherheitserklärung zurückzugeben.

In den beigefügten "Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung" finden Sie Einzelheiten zum Zweck und Umfang der Sicherheitsüberprüfung.

Für etwaige Fragen steht Ihnen die / der Unterzeichnete oder Frau / Herr ....................... Telefon ............. gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

...............................................................................................
Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung Anlage 2
(zu Art. 15 Abs.1 BaySÜG)

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Behörde


Az


Vorgesehene Verwendung

Wichtige Hinweise!

  1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung" und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten.
  2. Machen Sie Ihre Angaben bitte

    Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung

1. Angaben zu Ihrer Person

  Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen X
1.1 Personalien

zwei aktuelle
Lichtbilder

Familienname  
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 
Vorname(n)
(Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum  
Geburtsort, Kreis, Reg.-Bezirk, Bundesland / Staat  
gegenwärtige Staatsangehörigkeit(en) Jahr der Aufnahme:
Frühere Staatsangehörigkeit(en)   [ ] Keine
Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft [ ] ledig [ ] verheiratet [ ] Lebenspartnerschaft [ ] auf Dauer angelegte Gemeinschaft
  [ ] verwitwet [ ] getrennt lebend [ ] geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft
Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit)
 
1.2 Wohnsitze / Aufenthalte in Deutschtand von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 1.3) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Landkreis, Bundesland)
Hauptwohnung
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

1.3 Wohnsitze / Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. In jedem Fall aber in den letzten fünf Jahren, von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 8.1, 8.2 -Wohnsitze/Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken - anzugeben [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
Anlass des Aufenthalts
         
         
         
         
         


2. Angaben zu Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten

[ ] Entfällt

Familienname  
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 
Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum  
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat  
gegenwärtige Staatsangehörigkeit(en)
frühere Staatsangehörigkeit(en)

[ ] Keine

Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft [ ] ledig [ ] verheiratet [ ] Lebenspartnerschaft [ ] auf Dauer angelegte Gemeinschaft
[ ] verwitwet [ ] getrennt lebend [ ] geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft.


3. Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben [ ] Entfällt
Beziehung
(z.B. Kind)
Name (ggf. auch frühere Namen, z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
Geburtsdatum Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat Staatsangehörigkeit Geschlecht
weiblich/
männlich/
divers
         
         
         
         
         


4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung
Schulentlassung (Monat / Jahr): ____ / ____
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte / Beschäftigungsstelle; bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr- / Zivildienst: Standort / Dienstort Tätig als
   










[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt
 


5. Angaben zur Internetpräsenz und Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet
5.1 Betreiben Sie eine oder mehrere eigene Internetseite/n?
[ ] Nein [ ] Ja, folgende (bitte nähere Angaben):
Name der Internetseite/n Von bis

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

5.2 Bestehen in den letzten fünf Jahren aktiv genutzte (z.B. durch Login) Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn)?
[ ] Nein [ ] Ja, folgende (bitte nähere Angaben):
Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken Nutzername von bis

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt


6. Angaben zur finanziellen Situation
6.1 Besteht oder bestand in den vergangen fünf Jahren ein Insolvenzverfahren gegen Sie?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)
6.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie erfolgt?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)
6.3 Sind Sie in der Lage, Ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?
[ ] Ja [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14)


7. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können
Sind Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in irgendeiner Form kontaktiert worden, die vermuten lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung geknüpft werden sollte?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14)


8. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG (siehe beigefügte Staatenliste)
8.1 Wohnsitze in diesen Staaten
Haben Sie oder hatten Sie einen/mehrere Wohnsitz(e) in einem dieser Staaten?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)
8.2 Reisen/ sonstige Aufenthalte
Haben Sie Reisen in oder durch diese Staaten unternommen oder sich aus anderen Gründen dort aufgehalten?
[ ] Nein [ ] Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):
Dauer der Reise/des Aufenthaltes von - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise/des Aufenthaltes (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft, Montageaufenthalt)
   
   
   
   
   
8.3 Nahe Angehörige
Haben Sie nahe Angehörige in einem dieser Staaten (ausgenommen sind Personen, die sich im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland dort aufhalten)?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)
8.4 Sonstige Beziehungen
Haben Sie sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)


9. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen
Sind oder waren Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14)


10. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht führen können
Haben oder hatten Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte Beziehungen zu solchen Organisationen?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14)


11. Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland
Ist zurzeit ein Strafverfahren und/oder Ermittlungsverfahren und/oder ein Disziplinarverfahren gegen Sie anhängig?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 13)


12. Sonstiges
12.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein könnten?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 14)
12.2 Wurde für Sie bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
[ ] Nein [ ] Ja, und zwar
am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat),
Anlass der Überprüfung
Überprüfungsart


     

13. Ergänzende Angaben (zu Nrn. 6.1, 6.2, 8.1, 8.3, 8.4, 11, u. a.)




[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt


14. Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nrn. 6.3, 7, 9, 10 und 12.1)
Ich möchte ein Gespräch mit
[ ] der / dem Geheimschutzbeauftragten [ ] einer Vertreterin / einem Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz


15. Ich bin erreichbar (diese Angaben bitte immer ausfüllen):
Beruflich: Uhrzeit (von - bis) - Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) E-Mail-Adresse
Privat: Uhrzeit (von - bis) - Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) E-Mail-Adresse


Ich habe die vorstehenden Angaben unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der einfachen Sicherheitserklärung" gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.

Meiner Sicherheitsüberprüfung stimme ich zu.

Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich über neue Beziehungen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG (s. beigefügte Staatenliste) berichten.

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit werde ich unverzüglich mitteilen.

Ich bin mir bewusst, dass ich im Fall meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Geheimnisträger wegen meiner evtl. in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG lebenden nahen Angehörigen im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dies gilt gleichermaßen für die evtl. dort lebenden Angehörigen. Mir ist bekannt, dass meine evtl. sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG u. U. gleiche Gefährdungen zur Folge haben könnten. Ich bin dennoch bereit, mich mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen zu lassen.

Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit jede private und dienstliche Reise, insbesondere in oder durch Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.

Ich werde im Falle meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lässt, der/dem Geheimschutzbeauftragten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde mitzuteilen.

......................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

_____________________________________________________________________________

Anfrage an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 1.3 angegebenen Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren

stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu [ ]

......................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

_____________________________________________________________________________

Einverständniserklärung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person:

Die Angaben zu meiner Person wurden mit meinem Einverständnis gemacht.

.......................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


Ergänzung der Angaben nach fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft.

Ich habe sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet.

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


Gewünschtes persönliches Gespräch [ ] Nein
Ich möchte ein Gespräch mit
[ ] der/dem Geheimschutzbeauftragten [ ] einer Vertreterin/einem Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 1.3 ergänzten Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren
[ ] stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


Einverständniserklärung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten:

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft.

Die Ergänzung, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgten mit meinem Einverständnis.

..............................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


.

Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Anlage 3
(zu Art. 15 Abs.1 BaySÜG)

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Behörde


Az


vorgesehene Verwendung

Wichtige Hinweise!

  1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten.
  2. Machen Sie Ihre Angaben bitte

    Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Sicherheitserklärung für die
[ ] erweiterte Sicherheitsüberprüfung
[ ] erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


1. Angaben zu Ihrer Person

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen [X]

1.1 Personalien

zwei aktuelle Lichtbilder

Familienname  
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 
Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum  
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat  
gegenwärtige Staatsangehörigkeit(en)   Jahr der Aufnahme:
frühere Staatsangehörigkeit(en)

[ ] Keine

Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft [ ] ledig [ ] verheiratet [ ] Lebenspartnerschaft [ ] auf Dauer angelegte Gemeinschaft
[ ] verwitwet [ ] getrennt lebend [ ] geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft
Anzahl der Kinder  
Nummer des Personalausweises/Reisepasses:
Ausstellungsdatum (TT.MM:JJJJ):

ausstellende Behörde:


Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit)
 
1.2 Wohnsitze / Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 1.3) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Landkreis, Bundesland)
Hauptwohnung
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

1.3 Wohnsitze / Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres in jedem Fall aber in den letzten fünf Jahren, von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 8.1, 8.2 - Wohnsitze / Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken - anzugeben) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
Anlass des Aufenthalts
       
       
       
       


2. Angaben zu Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten [ ] Entfällt
2.1 Personalien
Familienname  
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 
Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum  
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat  
gegenwärtige Staatsangehörigkeit(en)  
frühere Staatsangehörigkeit(en)

[ ] Keine

Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
Familienstand [ ] ledig [ ] verheiratet [ ] Lebenspartnerschaft [ ] auf Dauer angelegte Gemeinschaft
[ ] verwitwet [ ] getrennt lebend [ ] geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft
Anzahl der Kinder  
Nummer des Personalausweises/Reisepasses:
Ausstellungsdatum (TT.MM:JJJJ):

ausstellende Behörde:


Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit)
 
2.2 Wohnsitze / Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren (in zeitlicher Reihenfolge) einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (ansonsten siehe Nr. 2.3) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Landkreis, Bundesland)
Hauptwohnung
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

2.3 Wohnsitze / Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres in jedem Fall aber in den letzten fünf Jahren von längerer Dauer als zwei Monate (soweit nicht unter Nr. 8.1 - Wohnsitze / Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken - anzugeben) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
Anlass des Aufenthalts
       
       
       
       

3. Weitere Personalien

3.1 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben

[ ] Entfällt

Beziehung
(z.B. Kind)
Name (ggf. auch frühere Namen, z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
Geburtsdatum Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat Staatsangehörigkeit Geschlecht weiblich/ männlich/
divers


3.2 Angaben zu Ihrem Vater
Familienname
ggf. frühere Namen

(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 [ ] Verstorben (Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -angeben)
Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum
(TT.MM.JJJJ)
  Geburtsort, Landkreis,
Bundesland/Staat
 
Geburtsort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesland / Staat  
Staatsangehörigkeit  
Wohnsitz
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
 
3.3 Angaben zu Ihrer Mutter
Familienname   [ ] Verstorben (Bitte auch dann die Personalien - ohne Wohnsitz -angeben)
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
Vorname(n)
(auch frühere, Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum
(TT.MM.JJJJ)
  Geburtsort, Landkreis,
Bundesland/Staat
 
Staatsangehörigkeit  
Wohnsitz
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
 


4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung
Schulentlassung (Monat / Jahr): ____ / ____
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Name, Bezeichnung und Anschrift der Ausbildungsstätte/Beschäftigungsstelle; bei Nichtbeschäftigung: Aufenthaltsort; bei Wehr-/Zivildienst: Standort/Dienstort Tätig als
       
       
       
       
       
       
       
       
       

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt


5. Angaben zur Internetpräsenz und Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet
5.1 Betreiben Sie eine oder mehrere eigene Internetseite/n?
[ ] Nein [ ] Ja, folgende (bitte nähere Angaben):
Name der Internetseite/n Von bis

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

5.2 Bestehen in den letzten fünf Jahren aktiv genutzte (z.B. durch Login) Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn)?
[ ] Nein [ ] Ja, folgende (bitte nähere Angaben):
Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken Nutzername von bis

[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

6. Angaben zur finanziellen Situation

6.1 Besteht oder bestand in den vergangen fünf Jahren ein Insolvenzverfahren gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)
6.2 Sind in den letzten fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten erfolgt?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)
6.3 Sind Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in der Lage, Ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (und sind auch keine Veränderungen absehbar, die dies in Frage stellen)?
[ ] Ja [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 15)


7. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können
Sind Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in irgendeiner Form kontaktiert worden, die vermuten lässt, dass durch einen ausländischen Nachrichtendienst oder einen Nachrichtendienst der DDR eine nachrichtendienstliche Beziehung geknüpft werden sollte?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 15)


8. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG (siehe beigefügte Staatenliste)
8.1 Wohnsitze in diesen Staaten
Haben oder hatten Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen/mehrere Wohnsitz(e) in einem dieser Staaten?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)
8.2 Reisen/ sonstige Aufenthalte
Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Reisen in oder durch diese Staaten unternommen oder sich aus anderen Gründen dort aufgehalten?
[ ] Nein [ ] Ja, und zwar (bei Häufung von Reisen genügen pauschale Angaben):
Dauer der Reise/des Aufenthaltes von - bis (Datum) Ziel (Ort, Staat) und Anlass der Reise/des Aufenthaltes (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch, Dienstgeschäft, Montageaufenthalt), von wem wurde die Reise/der Aufenthalt durchgeführt?
   
   
   
   
   
8.3 Nahe Angehörige
Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)
8.4 Sonstige Beziehungen
Haben Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen in einen dieser Staaten oder zu außerhalb des Gebiets dieser Staaten lebenden Vertretern eines solchen Staates?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)

9. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen

Sind oder waren Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Mitglied in einer für verfassungswidrig erklärten oder anderen verfassungsfeindlichen Organisation? Besteht oder bestand eine anderweitige Beziehung zu einer solchen Organisation?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 15)

10. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und Sie deshalb in Konflikt mit Ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können

Haben oder hatten Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Beziehun-gen zu solchen Organisationen?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 15)

11. Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, straf-rechtliche Verurteilungen im Ausland

Ist zurzeit ein Strafverfahren und/oder ein Ermittlungsverfahren und/oder ein Disziplinarverfahren gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten anhängig und/oder wurden Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte im Ausland strafrechtlich verurteilt?
[ ] Nein [ ] Ja (Bitte nähere Angaben unter Nr. 14)

12. Sonstiges

12.1 Sind Ihnen sonstige Umstände bekannt, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein könnten?
[ ] Nein [ ] Ich bitte um ein Gespräch (siehe unter Nr. 15)
12.2 Wurde für Sie bereits früher eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt?
[ ] Nein [ ] Ja, und zwar (soweit Ihnen bekannt)
  am (Datum) von (Behörde oder Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat)
und Anlass der Überprüfung
Überprüfungsart



   

13. Referenzpersonen
Nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, wenn im Anschreiben besonders gefordert

Erste Referenzperson
Familienname   Bekannt seit (Jahr)
Vorname(n)  
Geburtsdatum
(TT.MM.JJJJ)
  Geburtsort, Landkreis,
Bundesland/Staat
 
Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?
Ausgeübter Beruf
(Bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Berufliche Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse
Private Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse


Zeite Referenzperson
Familienname   Bekannt seit (Jahr)
Vorname(n)  
Geburtsdatum
(TT.MM.JJJJ)
  Geburtsort, Landkreis,
Bundesland/Staat
 
Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?
Ausgeübter Beruf
(Bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Berufliche Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse
Private Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse


Dritte Referenzperson
Familienname   Bekannt seit (Jahr)
Vorname(n)  
Geburtsdatum
(TT.MM.JJJJ)
  Geburtsort, Landkreis,
Bundesland/Staat
 
Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
In welcher Beziehung stehen Sie zu dieser Person?
Ausgeübter Beruf
(Bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Berufliche Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse
Private Anschrift
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
  Telefon (Vorwahl, Rufnummer)
E-Mail-Adresse

14. Ergänzende Angaben (zu Nrn. 6.1, 6.2, 8.1, 8.3, 8.4, 11 u. a.)









[ ] Fortsetzung auf separatem Blatt

15. Gewünschtes persönliches Gespräch (zu Nrn. 6.3, 7, 9, 10 und 12.1) [ ] Nein

Ich möchte ein Gespräch mit
[ ] der / dem Geheimschutzbeauftragten [ ] einer Vertreterin / einem Vertreter des Landesamts für Verfassungsschutz

16. Ich bin erreichbar (diese Angaben bitte immer ausfüllen):

Beruflich: Uhrzeit (von - bis)
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) E-Mail-Adresse
Privat: Uhrzeit (von - bis)
Telefon (Vorwahl, Telefonnummer) E-Mail-Adresse

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Ich habe die vorstehenden Angaben unter Berücksichtigung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" gemacht. Sie erfolgen nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig

Meiner Sicherheitsüberprüfung stimme ich zu.

Sollten mir nachträglich Umstände bekannt werden, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines ausländischen Nachrichtendienstes hindeuten können, werde ich dies unverzüglich mitteilen. Ebenso werde ich über neue Beziehungen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG (s. beigefügte Staatenliste) berichten.

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit werde ich unverzüglich mitteilen.

Ich bin mir bewusst, dass ich im Fall meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als Geheimnisträger wegen meiner evtl. in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG lebenden nahen Angehörigen im Hinblick auf die dortigen Nachrichtendienste einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dies gilt gleichermaßen für die evtl. dort lebenden Angehörigen. Mir ist bekannt, dass meine evtl. sonstigen Beziehungen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG u. U. gleiche Gefährdungen zur Folge haben könnten. Ich bin dennoch bereit, mich mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen zu lassen.

Ich bin mir bewusst, dass im Falle meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit jede private und dienstliche Reise, insbesondere in oder durch Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG, mit einer nachrichtendienstlichen Gefährdung verbunden sein kann.

Ich werde im Falle meiner Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die Verpflichtung übernehmen, jeden Kontakt mit Stellen in Staaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG, der auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lässt, der/dem Geheimschutzbeauftragten zur Unterrichtung der zuständigen Behörde mitzuteilen.

.................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

_____________________________________________________________________________

Anfrage an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 1.3 angegebenen Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren

stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu [ ]

......................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

_____________________________________________________________________________

Zustimmung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten:

Ich stimme zu, dass ich in die Sicherheitsüberprüfung meiner Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder meines Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten einbezogen werde. Mir ist bekannt, dass über mich hierbei erhobene Daten gespeichert werden.

..................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

_____________________________________________________________________________

Anfrage an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 2.3 angegebenen Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren

stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu [ ]

......................................................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift



Ergänzung der Angaben nach fünf Jahren bzw. auf besondere Anforderung

Ich habe meine vorstehenden Angaben überprüft.

Ich habe sie ergänzt, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die Ergänzungen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" habe ich am Rande farblich gekennzeichnet.

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


Gewünschtes persönliches Gespräch [ ] Nein
Ich möchte ein Gespräch mit
[ ] der/dem Geheimschutzbeauftragten [ ] einer Vertreterin/einem Vertreter des Landesamtes für Verfassungsschutz

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 1.3 ergänzten Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren
[ ] stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift


Zustimmung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten:

Die Angaben zu meiner Person wurden überprüft.

Die Ergänzungen, soweit sich Änderungen ergeben haben, erfolgten mit meiner Zustimmung.

..............................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden bei unter Nr. 2.3 ergänzten Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen fünf Jahren
[ ] stimme ich zu [ ] stimme ich nicht zu

.................................................................................
Ort, Datum, Unterschrift

.

Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung Anlage 4

Vorbemerkungen

PC oder Druckbuchstaben

Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form ( Art. 3a Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG) erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ( Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG). Bitte wenden Sie sich an Ihren Geheimschutzbeauftragten 1, falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.

Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o. g. elektronischen Form erfolgt.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen möchten.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige bzw. einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen möchten, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten möchten, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".

Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind dem Geheimschutzbeauftragten oder dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

Passbilder

Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Übermittlung von elektronischen Dateien kann verlangt werden.

Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder wenden Sie sich direkt an das Landesamt für Verfassungsschutz, Knorrstraße 139, 80937 München, Telefon: 089 312010.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an den Geheimschutzbeauftragten oder dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

_________________________
1
) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen/dritten Geschlechts, sondern soll im Sinn der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1. Angaben zu Ihrer Person  
1.1 Personalien  
Familienname
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
Ihr Nachname

Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geb. Schulz, geschiedene Maier").

Vorname(n), ggf. frühere Vornamen
(Rufname unterstreichen)
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Kreis, Regierungsbezirk, Bundesland und Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.

Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten) Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft (Lebensgefährtin/Lebensgefährte).

Eine "Lebenspartnerschaft" liegt vor, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch besondere innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie eine Partnerin oder einen Partner haben, mit der oder dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw. "Lebenspartnerschaft" anzukreuzen

Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse)
Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle Amtsbezeichnung an.

Bei Ausbildung / Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse angegeben werden.

1.2 Wohnsitze / Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
in Deutschland in den letzten 5 Jahren
Bestanden / Bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und / oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen / weiteren Aufenthaltsorte

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr) soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt..

1.3. Wohnsitze / Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber für die letzten fünf Jahre Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Anlage) sind unter Nr. 8.1 anzugeben.

Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als zwei Monate besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.

2. Angaben zu Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an, soweit diese bereits volljährig sind. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.

Falls Sie eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten anzugeben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Das Einverständnis ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.

3. Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben In Nr. 3 sind nicht nur Kinder, sondern ggf. auch die Eltern, sonstige Verwandte, Hausangestellte und im Fall einer Wohngemeinschaft auch die anderen Mitbewohner anzugeben.
4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Mittelschule, Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, geben Sie bitte die einzelnen Dienststellen und Dienstorte an.

Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.

Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind.

5. Internetpräsenzen, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken Anzugeben ist/sind die Adresse(n) eigener Internetseiten (URL) sowie Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet für private Zwecke einschließlich der Nutzernamen.

Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die Sie selbst technisch betreiben, als auch solche, auf deren Inhalte Sie aber maßgeblich steuernden Einfluss haben. Entscheidend ist, dass Sie selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen können.

Die eigenen Internetseiten beziehen sich nur auf das World Wide Web. Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Soziale Netzwerke sind Onlinedienste im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen.

Entscheidend ist, dass die technische Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird und auf diese Weise ein abgrenzbares virtuelles Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten entsteht.

Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp) sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke.

Ebenfalls nicht anzugeben sind Mitgliedschaften bei Partnerbörsen bzw. Dating-Portalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (z.B. Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen).

Es sind alle Mitgliedschaften und Nutzernamen und/oder Pseudonyme in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn) anzugeben, die in den letzten fünf Jahren aktiv genutzt werden/wurden (z.B. durch Login). Eine bloße Nennung des/der sozialen Netzwerke(s) reicht nicht aus. Anmeldekennungen und Passwörter sind nicht anzugeben

Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor.

6. Angaben zur finanziellen Situation Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattliche Versicherung") aufgefordert wurden.

Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:

  • Lohn-/Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
  • Pfändungen in andere Vermögensrechte.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an Ihren Geheimschutzbeauftragten.

Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren.

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 6.3 mit "ja" beantworten können, sollten Sie Ihren Geheimschutzbeauftragten oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

7. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14 ankreuzen).

Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum ausländischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen oder getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen.

Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fern hält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.

Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.

Sprechen Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.

_______
1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.

8. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befassten Personen Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
8.1 Wohnsitze Falls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
  • Dauer des Aufenthalts (von / bis, Monat / Jahr),
  • Wohnsitz (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • Anlass des Wohnsitznahme / Grund der Wohnsitzaufgabe.
8.2 Reisen/ sonstige Aufenthalte Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthalts nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B. "2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinn der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin / Ehegatte,
  • Lebenspartnerin / Lebenspartner
  • Kinder und deren Ehegattinnen / Lebenspartnerinnen oder Ehegatten / Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 13 bitte Folgendes an (soweit bekannt):

  • Name und Vorname sowie Anschrift der oder des nahen Angehörigen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
  • Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
8.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vergleiche Erläuterungen zu Nr. 8.3).

9. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Beziehungen zur Scientology-Organisation sind auch bei Nr. 10 anzugeben.

Sofern Sie die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneinen können, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit Ihrem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

10. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und Sie deshalb in Konflikt mit Ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können Sofern Sie die Frage nicht eindeutig und vorbehaltlos verneinen können, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit Ihrem Geheimschutzbeauftragten bzw. Ihrem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

Beziehungen zur Scientology-Organisation sind auch bei Nr. 9 anzugeben.

11. Ihnen bekannte anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.

Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

12. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an Ihren Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.

15. Erreichbarkeit Geben Sie bitte Ihre berufliche und private Erreichbarkeit für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen an. Hierbei sind sowohl Telefonnummern als auch E-Mail-Adressen anzugeben. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen.

Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.

Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie oder ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr oder ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie oder ihn, ihr oder sein Einverständnis hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
(Stand: 24.01.2020)

Staatenliste 1
im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG


  1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan),
  2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),
  3. Armenien (Republik Armenien),
  4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),
  5. China (Volksrepublik China),
    ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,
    ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,
  6. Georgien,
  7. Irak (Republik Irak),
  8. Iran (Islamische Republik Iran),
  9. Kasachstan (Republik Kasachstan),
  10. Kirgisistan (Kirgisische Republik),
  11. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),
  12. Kuba (Republik Kuba),
  13. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
  14. Libanon (Libanesische Republik),
  15. Libyen (Staat Libyen),
  16. Moldau (Republik Moldau),
  17. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),
  18. Russische Föderation,
  19. Sudan (Republik Sudan),
  20. Syrien (Arabische Republik Syrien),
  21. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),
  22. Turkmenistan,
  23. Ukraine,
  24. Usbekistan (Republik Usbekistan),
  25. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),
  26. Weißrussland (Republik Weißrussland).

1) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wird.

.

Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Anlage 5
(zu Art. 15 Abs. 6 BaySÜG)

Vorbemerkungen

PC oder Druckbuchstaben

Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form ( Art. 3a Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG) erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ( Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG). Bitte wenden Sie sich an Ihren Geheimschutzbeauftragten 1, falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.

Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o. g. elektronischen Form erfolgt.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 14 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen möchten.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin bzw. Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige bzw. einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen möchten, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten möchten, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".

Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das spätere Eintreten der Volljährigkeit des Partners sind dem Geheimschutzbeauftragten oder dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

______________________________________________
1) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen/dritten Geschlechts, sondern soll im Sinn der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Passbilder

Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder mit Angabe des Jahres der Aufnahme bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Die Übermittlung von elektronischen Dateien kann verlangt werden.

Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 15 der Sicherheitserklärung an oder wenden Sie sich direkt an das Landesamt für Verfassungsschutz, Knorrstraße 139, 80937 München, Telefon: 089 312010.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an den Geheimschutzbeauftragten oder dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung


1. Angaben zu Ihrer Person  
1.1 Personalien  
Familienname ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
Ihr Nachname

Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geb. Schulz, geschiedene Maier").

Vorname(n), ggf. frühere Vornamen
(Rufname unterstreichen)
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Landkreis, Bundesland und Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.

Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten) Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand oder auf Dauer angelegte Gemeinschaft Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft (Lebensgefährtin/Lebensgefährte).

Eine "Lebenspartnerschaft" liegt vor, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.

Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch besondere innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/ Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie eine Partnerin oder einen Partner haben, mit der oder dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw. "Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.

Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder.
Nummer des Personalausweises/Reisepasses Es ist hier die Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstelldatum anzugeben.
Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse)
Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle und Amtsbezeichnung an.

Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse angegeben werden.

1.2 Wohnsitze / Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
in Deutschland
in den letzten fünf Jahren
(gilt entsprechend bei Nr. 2.2)
Bestanden/Bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen / weiteren Aufenthaltsorte

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.

1.3 Wohnsitze/Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren (gilt entsprechend bei Nr. 2.3) Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Anlage) sind unter Nr. 8.1 anzugeben.

Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als zwei Monate besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.

2. Angaben zu Ihrer Ehegattin/ Lebenspartnerin/Lebensgefährtin bzw. Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten an, soweit diese bereits volljährig sind. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1.

Falls Sie eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten anzugeben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 14 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Das Einverständnis ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 14 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben.

3. Weitere Personalien In Nr. 3.1 sind nicht nur Kinder, sondern ggf. auch die Eltern, sonstige Verwandte, Hausangestellte und im Fall einer Wohngemeinschaft auch die anderen Mitbewohner anzugeben.

Neben den Eltern sind unter Nr. 14 ggf. zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.

3.1 Angaben zu den weiteren Personen über 18 Jahren, die mit Ihnen in einem Haushalt leben
3.2 Angaben zu Ihrem Vater
3.3 Angaben zu Ihrer Mutter
4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Mittelschule, Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, geben Sie bitte die einzelnen Dienststellen und Dienstorte an.

Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppenteile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.

Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind.

5. Internetpräsenzen, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken Anzugeben ist/sind die Adresse(n) eigener Internetseiten (URL) sowie Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet für private Zwecke einschließlich der Nutzernamen.

Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die Sie selbst technisch betreiben, als auch solche, auf deren Inhalte Sie aber maßgeblich steuernden Einfluss haben. Entscheidend ist, dass Sie selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen können.

Die eigenen Internetseiten beziehen sich nur auf das World Wide Web. Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.

Soziale Netzwerke sind Onlinedienste im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Entscheidend ist, dass die technische Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird und auf diese Weise ein abgrenzbares virtuelles Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten entsteht.

Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp) sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke.

Ebenfalls nicht anzugeben sind Mitgliedschaften bei Partnerbörsen bzw. Dating-Portalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (z.B. Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen).

Es sind alle Mitgliedschaften und Nutzernamen und/oder Pseudonyme in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn) anzugeben, die in den letzten fünf Jahren aktiv genutzt werden/wurden (z.B. durch Login). Eine bloße Nennung des/der sozialen Netzwerke(s) reicht nicht aus. Anmeldekennungen und Passwörter sind nicht anzugeben.

Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor.

6. Angaben zur finanziellen Situation Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: "eidesstattliche Versicherung") aufgefordert wurden.

Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen u. a.:

  • Lohn-/Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum
  • Pfändungen in andere Vermögensrechte.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an Ihren Geheimschutzbeauftragten.

Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten abgeschlossene Insolvenzverfahren.

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 6.3 mit "ja" beantworten können, sollten Sie Ihren Geheimschutzbeauftragten oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

7. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 15 ankreuzen).

Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum ausländischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen oder getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen.

Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.

Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst
frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.

Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit Ihrem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.
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1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.

8. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befassten Personen Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
8.1 Wohnsitze in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahrs von längerer Dauer als zwei Monate (dies gilt auch für dienstliche Verwendungen in diesen Staaten) Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 14 bitte folgende Angaben:
  • Name der betroffenen Person,
  • Dauer des Aufenthalts (von/bis, Monat/Jahr),
  • Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • Anlass des Aufenthalts/Grund der Wohnsitzaufgabe.
8.2 Reisen/sonstige Aufenthalte Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthalts nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B. "2012 - 2015 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinn der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin/Ehegatte,
  • Lebenspartnerin/Lebenspartner,
  • Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 14 bitte Folgendes an (soweit bekannt):

  • Name und Vorname sowie Anschrift der oder des nahen Angehörigen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
  • Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
8.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 14 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vergleiche Erläuterungen zu Nr. 8.3).

9. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Beziehungen zur Scientology-Organisation sind auch bei Nr. 10 anzugeben.

Sofern Sie die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneinen können, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit Ihrem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

10. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und Sie deshalb in Konflikt mit Ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können Sofern Sie die Frage nicht eindeutig und vorbehaltlos verneinen können, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit Ihrem Geheim-schutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

Beziehungen zur Scientology-Organisation sind auch bei Nr. 9 anzugeben.

11. Ihnen bekannte anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/ Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.

Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben sind Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

12. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an Ihren Geheim-schutzbeauftragten und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.

13. Referenzpersonen Referenzpersonen müssen Sie nur angeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und wenn der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben).

Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf, Freizeit) und beruflichen Verhältnisse Auskunft zu geben.

Nahe Angehörige (vergleiche Nr. 8.3) und unterstellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.

Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu unterrichten.

13., 16. Erreichbarkeit Geben Sie bitte Ihre berufliche und private Erreichbarkeit sowie die berufliche und private Erreichbarkeit der Referenzpersonen an.

Diese ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Hierbei sind sowohl Telefonnummern als auch E-Mail-Adressen anzugeben. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.

Zustimmung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/ Lebensgefährten

Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf nur mit ihrer oder seiner Zustimmung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zu ihrer oder seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie oder ihn, ihre oder seine Zustimmung in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
(Stand: 24.01.2020)

Staatenliste 1
im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG und Art. 37 BaySÜG 2

  1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan),
  2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),
  3. Armenien (Republik Armenien),
  4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),
  5. China (Volksrepublik China),
    ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong,
    ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,
  6. Georgien,
  7. Irak (Republik Irak),
  8. Iran (Islamische Republik Iran),
  9. Kasachstan (Republik Kasachstan),
  10. Kirgisistan (Kirgisische Republik),
  11. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),
  12. Kuba (Republik Kuba),
  13. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
  14. Libanon (Libanesische Republik),
  15. Libyen (Staat Libyen),
  16. Moldau (Republik Moldau),
  17. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),
  18. Russische Föderation,
  19. Sudan (Republik Sudan),
  20. Syrien (Arabische Republik Syrien),
  21. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),
  22. Turkmenistan,
  23. Ukraine,
  24. Usbekistan (Republik Usbekistan),
  25. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),
  26. Weißrussland (Republik Weißrussland).

__________________________________
1) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wird.

2) Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, welche eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 BaySÜG erfordert.

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Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung Anlage 6
(zu Art. 15 Abs. 6 BaySÜG)

Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern sind im Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) geregelt. Die folgenden Informationen sollen Ihnen eine kurze Zusammenfassung darüber geben, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im Wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht Ihnen der Geheimschutzbeauftragte 1 zur Verfügung.

Wer wird überprüft?

  1. Überprüft werden zum einen Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten (Verschlusssachen) erhalten oder sich verschaffen können, und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 BaySÜG). Hierzu gehören beispielsweise Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher. Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
  2. Darüber hinaus sind auch Personen zu überprüfen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer sogenannten lebenswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben ( Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 4 Abs. 1 BaySÜG). Hierzu gehören z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Beeinträchtigung aufgrund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist. Tätigkeiten der genannten Art werden ebenfalls als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.

Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?

Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.

  1. Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand, lebenswichtige Interessen, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine "Schwachstellen" sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.
  2. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, um die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. Dazu gehören auch Mitarbeiter von Fremdfirmen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in der zu schützenden Einrichtung tätig sind.
    Motive zu Sabotageakten finden sich insbesondere im politisch-gesellschaftlichen oder auch religiösen Umfeld des potenziellen Täters sowie in schlicht krimineller Energie.

____________________________
1) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen/dritten Geschlechts, sondern soll im Sinn der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Was soll die Sicherheitsüberprüfung?

Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des staatlichen Sabotageschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken"). Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten gegeben sein.

Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?

Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, nämlich die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).

Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll.

Die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen einer Person Zugang gewährt werden soll oder zu denen sie sich Zugang verschaffen kann. Bei einer (vorgesehenen) Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung wird im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) durchgeführt.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.

Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie aufgrund ihrer Treuepflicht aus dem Beamten- bzw. Arbeitnehmerverhältnis zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.

Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht

Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen/Lebensgefährtinnen bzw. Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten wird Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen verarbeitet werden.

Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin bzw. Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und weiteren Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.

Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber erst zu spät, wofür sie missbraucht wurden. Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Fall grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber ebenfalls "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden. Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!

Ansprechpartner sind

.

Hinweis zum Widerspruchsrecht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDSG Anlage 7
(zu Art. 15 Abs. 6 BaySÜG)

HINWEIS
zum
Widerspruchsrecht nach Art. 38 Satz 1 Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz i. V. m.
Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch den
Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD)

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG kontrolliert der LfD bei den öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern die Einhaltung der Vorschriften des BayDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Kontrollbefugnis des Landesbeauftragten kann sich auch auf personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung erstrecken. Personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung unterliegen der Kontrolle des Landesbeauftragten jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten widersprochen hat ( Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDSG).

Kontrollen des LfD liegen im öffentlichen Interesse und erfolgen letztlich auch im Interesse der betroffenen Person. Der Landesbeauftragte und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, diesen schriftlich entweder gegenüber Ihrem Geheimschutzbeauftragten 1, sofern Sie der Kontrolle des Sicherheitsakts widersprechen, oder gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, sofern Sie der Kontrolle des Sicherheitsüberprüfungsakts widersprechen, einzulegen. Der Widerspruch hinsichtlich des Sicherheitsüberprüfungsakts kann entweder von Ihnen unmittelbar beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz oder über den zuständigen Geheimschutzbeauftragten beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz eingelegt werden.

Für die Einlegung des Widerspruchs ist eine gesonderte Erklärung erforderlich. Diese könnte z.B. lauten:

"Ich widerspreche nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDSG der Kontrolle der auf mich bezogenen Daten in meinem Sicherheitsakt und/oder meinem Sicherheitsüberprüfungsakt durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz."

_______________________________
1) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform verwendet. Dies bedeutet jedoch keine Benachteiligung des weiblichen/dritten Geschlechts, sondern soll im Sinn der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

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Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie für ausländische Nachrichtendienste Anlage 8
(zu Art. 14 Abs. 2 BaySÜG)




Die/ Der Bundesbeauftragte
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
10106 Berlin

Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail

Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie für ausländische Nachrichtendienste

1 Familienname, Vorname (Rufname)

2 Geburtsdatum und -ort oder Personenkennzahl
3 Ggf. auch frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) sowie frühere Vornamen
4 Derzeitige Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)


5 Wohnanschrift(en) seit dem 18. Lebensjahr in der DDR:
(Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer - bei einer evtl. Umbenennung von Straßennamen nach dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet ist auch der ehemalige Straßenname anzugeben -)
 
 
 
 

[ ] Fortsetzung ggf. auf Rückseite

Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung:

[] Sicherheitsüberprüfung der vorgenannten Person (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG).
[] Einbeziehung der vorgenannten Person in die Sicherheitsüberprüfung des / der .................................................................... (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG).


Ich stimme der Anfrage zu

Ort, Datum

...................................................

...................................................

Unterschrift der betroffenen
oder der einzubeziehenden Person

..................................................................
Unterschrift der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung Anlage 9
zu Art. 15 Abs. 6 Satz 4 BaySÜG


Behörde

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Anlage offen -

Bayerisches Landesamt
für Verfassungsschutz
Postfach 45 01 45
80901 München

Zutreffendes ist angekreuzt

Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter/In Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail


Durchführung einer [ ] Sicherheitsüberprüfung
[ ] für den nicht-öffentlichen Bereich
[ ]Aktualisierung
[ ] Wiederholungsüberprüfung
[ ] Sabotageüberprüfung

für (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort)

_____________________________________________________________________ 

Anlagen

[ ] Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), vgl. Art. 10 BaySÜG

[ ] Geheimschutz

[ ] Sabotageschutz

[ ] Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), vgl. Art. 11 BaySÜG

[ ] Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), vgl. Art. 12 BaySÜG

[ ] Aktualisierte Sicherheitserklärung, vgl. Art. 22 Abs. 1 BaySÜG

Wir bitten um Durchführung einer

[ ] Sicherheitsüberprüfung    
[ ] Wiederholungsüberprüfung [ ] routinemäßig (nach Ablauf von 10 Jahren) [ ] aus folgenden Gründen (siehe Beiblatt).
[ ] Aktualisierung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3
[ ] Es liegt ein Ausnahmefall nach Art. 19 BaySÜG vor. Wir bitten daher um Mitteilung eines vorläufigen Ergebnisses.

Die Angaben in der Sicherheitserklärung wurden gem. Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG überprüft.

 Unstimmigkeiten haben sich [ ] nicht ergeben. [ ] ergeben, siehe Beiblatt.

Weitere Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, liegen uns

  [ ] nicht vor. [ ] vor, siehe Beiblatt.

...............................................................................................

Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige oberste Staatsbehörde Anlage 10
(zu Art. 15 Abs. 6 Satz 4 BaySÜG)


Behörde

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Anlagen offen -

Frau / Herrn (Name der oder des Geheimschutzbeauftragten)
persönlich oder Vertreterin bzw. Vertreter persönlich!
Zuständige oberste Staatsbehörde
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort


Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter/In Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail

Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige oberste Staatsbehörde (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG)

Anlagen

[ ] Sicherheitserklärung

[ ] Sicherheitsakt (falls vorhanden)

Wir bitten, für (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort)

_____________________________________________________________

[ ] eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durchzuführen.

[ ] eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchzuführen.

Sie soll / Er soll

[ ] bestellt werden zur / zum  
[ ] Behördenleiterin bzw. Behördenleiter [ ] Vertreterin bzw. Vertreter des Behördenleiters
[ ] Geheimschutzbeauftragten [ ] Vertreterin bzw. Vertreter des Geheimschutzbeauftragten
[ ] folgende Tätigkeit ausüben, die nach Art. 12 BaySÜG eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) erfordert:

Die Angaben in der Sicherheitserklärung wurden gem. Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG geprüft.

Unstimmigkeiten haben sich [ ] nicht ergeben. [ ] ergeben, siehe Beiblatt.

Weitere Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, liegen uns

  [ ] nicht vor. [ ] vor, siehe Beiblatt.

......................................................................................................
Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten


.

Muster für ein Anschreiben zur längeren Aufbewahrung des Sicherheitsakts Anlage 11
(zu Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG)


Behörde



Empfänger





Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail

Sicherheitsüberprüfung;
Vernichtung Ihres Sicherheitsakts und Löschung der hier im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten

Anlage
Vordruck Einwilligungserklärung

Sehr geehrte(r) Frau / Herr ......................

nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist Ihres Sicherheitsakts abgelaufen ist, steht der Akt zur Vernichtung heran. Gleichzeitig sollen die hier über Sie gespeicherten Daten gelöscht werden.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ( BaySÜG) besteht jedoch die Möglichkeit, die Aufbewahrungs- und Speicherfristen mit Ihrer Einwilligung zu verlängern. Eine längere Aufbewahrung des Sicherheitsakts ist dann sinnvoll, wenn mit der Möglichkeit gerechnet wird oder der Wunsch besteht, nochmals in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt zu werden. In diesem Fall kann auf den noch vorhandenen Sicherheitsakt mit den Überprüfungsunterlagen zurückgegriffen uund ggf. auf neue Erhebungen und Überprüfungen verzichtet werden. Eine Umsetzung in den sicherheitsempfindlichen Bereich wäre schneller möglich.

Sollten Sie mit einer längeren Aufbewahrung Ihres Sicherheitsakts einverstanden sein, bitte ich Sie, dies auf dem beigefügten Vordruck zu bestätigen und mir Ihre Einwilligungserklärung in einem verschlossenen Umschlag baldmöglichst zuzuleiten. Falls mir Ihre Einwilligungserklärung nicht bis zum ..................... vorliegt, gehe ich davon aus, dass Sie an einer weiteren Aufbewahrung Ihres Sicherheitsakts nicht interessiert sind. Die über Sie im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung hier gespeicherten Daten werden dann unverzüglich gelöscht und der Sicherheitsakt vernichtet.

Für etwaige Fragen steht Ihnen die / der Unterzeichnete oder Frau / Herr ...................................., Telefon ....................., gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

......................................................................................................

Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Muster für eine Einwilligungserklärung Anlage 12
(Zu Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG)



Einwilligungserklärung

von Frau/Herrn

_________________________________________________________________________
Name, Vorname(n) Geburtsdatum

Hiermit willige ich in die weitere Aufbewahrung des Sicherheitsakts nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BaySÜG sowie die weitere Speicherung meiner mit der Sicherheitsüberprüfung verbundenen Daten nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG für die Dauer von fünf Jahren ein.

________________________
Ort, Datum

________________________
Unterschrift

.

Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Anlage 13
(zu Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 BaySÜG)


Behörde


Bayerisches Landesamt
für Verfassungsschutz
Postfach 45 01 45
80901 München

Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter/In Ort, Datum
  Telefon / Fax Zimmer E-Mail

Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung
von (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort)

Anlagen

[] 1. Die oben genannte Person hat keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihres Sicherheitsakts - nicht - zugestimmt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1 BaySÜG).
[] 2. Die oben genannte Person übt keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr aus und soll voraussichtlich auch nicht erneut eine solche ausüben. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihres Sicherheitsakts - nicht - zugestimmt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2, 3 Nr. 1 BaySÜG).
[] 3. Am _________ wurde der Sicherheitsakt der oben genannten Person vernichtet (vgl. Art. 24 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG).
[] 4. Ab _________ ist die sicherheitsmäßige Zuständigkeit für die oben genannte Person aus folgendem Grund auf uns übergegangen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 BaySÜG):

__________________________________________

[] 5. Die oben genannte Person übt nur noch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach

[ ] Art. 11 BaySÜG (Ü 2) [ ] Art. 10 BaySÜG (Ü 1) aus.

[] 6. Zu der oben genannten Person haben sich sicherheitserhebliche Veränderungen / Sachverhalte ergeben (vgl. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs.1, Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG).

[ ] Wir bitten, die Einzelheiten der beigefügten

[ ] Anlage zu entnehmen. [ ] Kopie der ergänzten Sicherheitserklärung zu entnehmen (die Änderungen sind kenntlich gemacht)

[ ] neuen Sicherheitserklärung zu entnehmen.
Wir verweisen auf die Angaben unter Nummer(n): ___________________

.................................................................................

Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Aktualisierung (Ergänzung) des Sicherheitsakts Anlage 14
(zu Art. 22 Abs. 1 BaySÜG)

(Muster)

Behörde

Aktualisierung (Ergänzung) des Sicherheitsakts gemäß Art. 22 Abs. 1 BaySÜG

von .............................................................................................................
(Familienname, Vornamen, Geburtsdatum)

1. Für die Aktualisierung des Sicherheitsakts der o. g. Person nach Art. 22 Abs. 1 BaySÜG liegt eine
  [ ] ergänzte Sicherheitserklärung [ ] neue Sicherheitserklärung
  vom ........................... vor.
  Die Angaben wurden unter Hinzuziehung
  [ ] des Sicherheitsakts [ ] des Personalakts
  [ ] folgender Unterlagen:

................................................................................................................
überprüft.

2. Die Prüfung hat
  [ ] keine [ ] folgende
  sicherheitserhebliche(n) Sachverhalte und Veränderungen ergeben:

...............................................................................................................

...............................................................................................................

...............................................................................................................

3. Eine Unterrichtung des Landesamts für Verfassungsschutz gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und Mitteilung von Veränderungen im Sinn von Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BaySÜG ist erfogt am:

...............................................................................................................

4. Eine Wiederholungsüberprüfung gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG ist
  [ ] nicht erforderlich. [ ] erforderlich und eingeleitet.
5. Weiter ist
  [ ] nichts zu veranlassen. [ ] Folgendes zu veranlassen:
.........................................................................................................................
.........................................................................................................................
6. Der Personalakt wurde an das Personalreferat zurückgegeben.
7. Zum Sicherheitsakt

....................................................................
Unterschrift
(Geheimschutz/Sabotageschutz)

.

Vorblatt zum Sicherheitsakt (Muster 1) Anlage 15
(zu Art. 23 Abs. 1 BaySÜG)


Name: Vorname(n):
Geburtsdatum: Geburtsort:
Wohnsitz: ................................................................................................................................
(vorgesehene) Verwendung als ..............................................................................................
in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach [ ] Art. 10 BaySÜG = Ü 1
[ ] Art. 11 BaySÜG = Ü 2
[ ] Art. 12 BaySÜG = Ü 3
Überprüfungsart eingeleitet
am
abgeschlossen
am
Erkenntnisse Blatt
ja nein
[ ] Ü1          
[ ] Ü2          
[ ] Ü3          
[ ] WÜ (Wiederholungsüberprüfung)          
Tätigkeit im
ab Organisationseinheit Umsetzung am Abordnung am Versetzung am

nach / zum

Blatt
             
             
             
VS-Ermächtigung Sicherheitsakt aktualisiert ( Art. 22 Abs. 1 BaySÜG)
erteilt am bis Geheimhaltungsgrad aufgehoben / erloschen am Blatt am LfV beauftragt Blatt
am
Personalakt eingesehen Es liegen
am Anlass Blatt [ ] keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor. Blatt
      [ ] folgende sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor:
         
         
[ ] Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wurde nicht aufgenommen. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts wurde - zunächst für fünf Jahre - nicht - zugestimmt (Blatt ).

[ ] Aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit - vorerst - ausgeschieden am ........................ Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts wurde - zunächst für fünf Jahre - nicht - zugestimmt (Blatt ).

Der Sicherheitsakt ist bis - auf weiteres - zum .............................. aufzubewahren (Blatt ).


.

Vorblatt zum Sicherheitsakt (Muster 2) Anlage 15a
(zu Art. 23 Abs. 1 BaySÜG)


Name: Vorname(n):
Geburtsdatum: Geburtsort:
Wohnsitz: ........................................................................................................................
(vorgesehene) Verwendung als ..............................................................................................
in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG
Überprüfung

eingeleitet
am

abgeschlossen
am

Erkenntnisse Blatt
ja nein
Ü 1          
(Wiederholungsüberprüfung)
Tätigkeit im
ab Organisationseinheit Umsetzung am Abordnung am Versetzung am nach / zum Blatt
             
             
             
Betrauung Sicherheitsakt aktualisiert ( Art. 22 Abs. 1 BavSÜG)
erteilt am aufgehoben am erloschen am Blatt am LfV beauftragt Blatt
am
             
             
             
Personalakt eingesehen Es liegen
am Anlass Blatt [ ] keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor. Blatt
      [ ] folgende sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor:
         
         
[ ] Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit wurde nicht aufgenommen. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts wurde- zunächst für fünf Jahre - nicht - zugestimmt (Blatt__ ).

[ ] Aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit - vorerst - ausgeschieden am __________. Der weiteren, über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts wurde - zunächst für fünf Jahre - nicht - zugestimmt (Blatt __).

Der Sicherheitsakt ist bis - auf weiteres - zum ___________ aufzubewahren (Blatt ).


.

Ergänzungsblatt zur Sicherheitserklärung für die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 31 BaySÜG Anlage 16
(zu Art. 31 BaySÜG)

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Wichtige Hinweise!

  1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" ( Anlage 4 oder 5) und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten.
  2. Machen Sie Ihre Angaben bitte

    Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Ergänzungsblatt zur Sicherheitserklärung für die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 31 BaySÜG

1. Angaben zu Ihrer Person

  Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen X
1.1 Personalien
Familienname  
ggf. frühere Namen
(z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
 
Vorname(n)
(Rufname unterstreichen)
 
Geburtsdatum  
Geburtsort, Landkreis, Bundesland / Staat  
gegenwärtige Staatsangehörigkeit(en)  
frühere Staatsangehörigkeit(en) [ ] Keine
Geschlecht [ ] weiblich [ ] männlich [ ] divers
Familienstand und auf Dauer angelegte Gemeinschaften [ ] ledig [ ] verheiratet [ ] Lebenspartnerschaft [ ] auf Dauer angelegte Gemeinschaft
[ ] verwitwet [ ] getrennt lebend [ ] geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft
Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
 
Arbeitgeber
(Anschrift, Erreichbarkeit)
 
1.2 Wohnsitze / Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate in den letzten fünf Jahren einschließlich derzeitiger Anschrift, sofern sie in Deutschland liegt (in zeitlicher Reihenfolge) [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Landkreis, Bundesland)
Hauptwohnung
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
      [ ] ja [ ] nein
1.3 Wohnsitze / Aufenthalte im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate, soweit nicht unter Nr. 7.1 (bei einer Ü1) oder Nr. 8.1 (bei einer Ü2 / Ü3) - Wohnsitze / Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken - anzugeben [ ] Keine
Dauer
von (Monat / Jahr)

bis (Monat / Jahr)
Wohnsitz / Aufenthalt
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
Anlass des Aufenthalts
       
       
       
       
       


Die vorstehenden Angaben erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig.

Meiner Sicherheitsüberprüfung stimme ich zu.

Ort, Datum, Unterschrift

..................................................................................

___________________________________________________________________________________________________________________________

Arbeitgeber (ggf. Firmenstempel) Ort, Datum

.................................................................... ........................................

Die Überprüfung der vorstehenden Angaben hat

[ ] keine Unstimmigkeiten ergeben [ ] folgende Unstimmigkeiten ergeben:

...........................................................................................................................

...........................................................................................................................

..............................................
Unterschrift und Name

.

Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung im nicht-öffentlichen Bereich Anlage 17
(zu Art. 33 Abs. 2 Satz 3 BaySÜG)


Behörde

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Anlagen offen -

Bayerisches Landesamt
für Verfassungsschutz
Postfach 45 01 45
80901 München

Ihr Zeichen,
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen Bearbeiter Ort, Datum
  Telefon / - Fax Zimmer E-Mail

Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung im nicht-öffentlichen Bereich
für (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort)

_______________________________________________________________

Anlagen

[ ] Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung ( Art. 10 BaySÜG)

[ ] Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung ( Art. 11 BaySÜG)

[ ] Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ( Art. 12 BaySÜG)

Wir bitten erneut um Durchführung und Bewertung der notwendigen Maßnahmen gem. Art. 16 Abs. 1 BaySÜG.

.....................................................................................................
Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten
bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten

.

Muster für eine Unterrichtung nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz Anlage 18
(zu Art. 17 Abs. 5 BaySÜG)


Behörde

Erklärung


der Frau/des Herrn ......................., geb. am .......................

Vom Ergebnis der aus Anlass der vorgesehenen Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinn von § ....................... der Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung (BaySÜBV) durchgeführten Sicherheitsüberprüfung bin ich heute unterrichtet worden.

Über meine Verschwiegenheitspflichten und über meine Mitteilungspflichten bei sicherheitserheblichen Veränderungen bezüglich meiner Person wurde ich heute durch Frau/Herrn .......................................... belehrt.

Ebenso wurde ich auf die Strafbarkeit wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB) und verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB), insbesondere auf die Tatbestände des Sich-Bereithaltens zu Sabotagehandlungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Auskundschaftens von Sabotageobjekten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hingewiesen.

Intensiv wurde ich im Hinblick auf ....................... (Individuelle Hinweise auf die Sicherheitsempfehlung der mitwirkenden Behörde und ggf. auf die sicherheitserheblichen Informationen) darüber unterrichtet, dass .......................

Ich wurde entsprechend belehrt.

Ort, Datum

.......................

.......................

Unterschrift der/des Beschäftigten Unterschrift und Name der oder des Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder des Sabotageschutzbeauftragten


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