Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -
Vom 22. Juni 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 29.06.2007 S. 390; 30.06.2015 S. 178 15)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2006 (GVBl S. 330), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. Art. 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 15 (Zu § 68 VwGO) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt
| Art. 15
(1) Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Ne 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. 'Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. (2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt." |
3. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Ausgangsbehörde, soweit die Vertretung nicht auf die Widerspruchsbehörde oder die Landesanwaltschaft übertragen ist. | "Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist." |
b) In Satz 3 werden die Worte "Verordnung vom 13. November 2001 (GVBl S. 742)" durch die Worte " § 2 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 12)" ersetzt.
aufgehoben mit Wirkung zum 01.11.2015
§ 1 Nr. 2 gilt für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Juli 2007 bekannt gegeben werden, und für beamtenrechtliche Feststellungs- und Leistungsklagen, die ab diesem Zeitpunkt bei Gericht anhängig werden. 2Für Verwaltungsakte, die vor dem 1. Juli 2007 erlassen, aber erst danach bekannt gegeben wurden, richtet sich das Vorverfahren nach der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Rechtslage.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 am 1. Januar 2008 in Kraft.
ENDE