Änderungstext

Änderung der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

Vom 14. September 2010
(AllMBl. Nr. 10 vom 28.10.2010 S. 243)
Gl.-Nr.: 73-1



I.

Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der staatlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl. S. 87, StAnz Nr. 17) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2.6 Satz 2 wird die Zahl "73" durch die Zahl "81" und werden die Worte "11 BAT, § 13 MTArb" durch die Worte "3 Abs. 4 TV-L" ersetzt.

2. Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 79 BayBG" durch die Worte " § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Art. 79 BayBG" durch die Worte " § 42 BeamtStG" und die Worte "den Vollzugsvorschriften zum BayBG (VV zu Art. 79 BayBG)" durch die Worte "Abschnitt 8 Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)" ersetzt.

3. Nr. 7.1.7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen eines Korruptionsdelikts im engeren Sinn (§§ 331-336 StGB), wegen Betrugs (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) oder wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl erlassen oder öffentliche Anklage erhoben worden ist. "Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder Baugefährdung (§ 319 StGB) vorliegt."

b) Es wird folgender Satz 10 angefügt:

"Ein Ausschluss von Bauunternehmen erfolgt nicht, soweit eine rechtskräftige Verurteilung wegen der in Satz 3 genannten Taten länger als zwei Jahre zurückliegt."

4. Nr. 8. erhält folgende Fassung:

alt neu
 8. Sponsoring

Allgemeine Regeln über die Zulässigkeit von Werbung und Sponsoringmaßnahmen in der bayerischen Staatsverwaltung finden sich in § 30 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO). Ergänzende ressortspezifische Regelungen sind ggf. daneben zu beachten.

"8. Sponsoring

Für den Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der öffentlichen Verwaltung gilt die Sponsoringrichtlinie. Ergänzende ressortspezifische Regelungen sind ggf. daneben zu beachten."

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Abschnitt I Nr. 1. wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Insbesondere bei handwerklichen Leistungen ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer in den vorgeschriebenen Veröffentlichungsblättern (Staatsanzeiger, Bundesausschreibungsblatt, Amtsblatt der EG) auch in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig beziehungsweise sinnvoll ist (evtl. auch nur als Hinweis in regionalen Tageszeitungen auf Veröffentlichung im Staatsanzeiger, Bundesausschreibungsblatt). "Insbesondere bei handwerklichen Leistungen ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer auf der Internetplattform des Freistaates Bayern (www.vergabe.bayern.de) und, im Fall einer EU-weiten Ausschreibung im Amtsblatt der EU, auf der Internetplattform des Bundes (www.bund. de), im Bayerischen Staatsanzeiger, in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig bzw. sinnvoll ist (dort eventuell auch nur als Hinweis auf die Veröffentlichungen auf der Internetplattform)."

bb) Buchst. c wird wie folgt geändert:

aaa) In Abs. 1 wird jeweils die Zahl "9" durch die Zahl "7" ersetzt.

bbb) Abs. 3

Bei Wahlpositionen sind wie bei Grundpositionen genaue Mengenangaben nötig, wobei kein Gesamtpreis abgefragt wird. Bei Bedarfspositionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen.
Besonderes Augenmerk ist auf eine Überdimensionierung zu richten, die gern z.B. bei Kläranlagen, Heizungs- und Klimaanlagen sowie anderen technischen Anlagen sowie in Form oftmals unnötiger Leistungen, z.B. Fliesenflächen, leere bzw. nicht voll genutzte Schaltschränke o. ä. praktiziert wird. Ferner ist auf möglicherweise unwirtschaftliche Konstruktionen zu achten, wenn es z.B. im Fall von Fertigteilkonstruktionen im weiteren Umkreis nur ein einziges Fertigteilwerk gibt.

wird aufgehoben.

ccc) Im letzten Absatz werden die Worte "9 Nr. 10" durch die Worte "7 Abs. 13" ersetzt.

c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 4 Satz 7

W egen der rechnerischen Prüfung der Angebote mittels Datenverarbeitung wird
  1. für den Hochbau bei Landesmaßnahmen auf die Nr. 26.7 ZVB/E und den Anhang zu den ZVB/E,
  2. für den Hochbau bei Bundesmaßnahmen auf Nr. 3 der Richtlinien zur Anwendung der Datenverarbeitung im Bauvertragswesen (Teil V VHB/Bund),
  3. für den Straßen- und Brückenbau auf Nr. 108 - ZVB/E-StB 95 - und Nr. 6 der Besonderen Vertragsbedingungen hingewiesen.

wird aufgehoben.

bb) In Nr. 6 werden die Worte "24 Nr." durch die Worte "15 Abs." ersetzt.

6. Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1. wird wie folgt geändert:

a) Buchst. a Abschnitt "Zur Beschränkten Ausschreibung'" wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ist ausnahmsweise eine Beschränkte Ausschreibung zulässig, weil einer der in § 3 Nr. 3 VOL/A genannten Fälle vorliegt, ist Folgendes zu beachten: "Ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 4 Buchst. b VOL/A zulässig, ist Folgendes zu beachten:"

bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

alt neu
 Wie bei der Beschränkten Ausschreibung ist auch im Verfahren der Freihändigen Vergabe darauf zu achten, dass die an den Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen von Fall zu Fall gewechselt werden. "Außerdem empfiehlt es sich, bei unzureichender Kenntnis des möglichen Bewerberkreises bzw. zur Erweiterung des Bewerberkreises von Zeit zu Zeit oder in geeigneten Fällen der Beschränkten Ausschreibung einen Teilnahmewettbewerb vorzuschalten."

b) Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
 Es ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer im Veröffentlichungsblatt des Landes (Bayerischer Staatsanzeiger) und - im Falle einer europaweiten Ausschreibung - im Amtsblatt der EU auch im Veröffentlichungsblatt des Bundes (Bundesausschreibungsblatt), in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig beziehungsweise sinnvoll ist (dort evtl. auch nur als Hinweis auf Veröffentlichungen im Staatsanzeiger und Bundesausschreibungsblatt). Gleiches gilt für die Bekanntmachung auf elektronische Weise. "b) Es ist zu prüfen, ob eine Bekanntmachung außer auf der Internetplattform des Freistaates Bayern (www.auftraege.bayern.de) und, im Fall einer EU-weiten Ausschreibung im Amtsblatt der EU, auf der Internetplattform des Bundes (www. bund.de), im Bayerischen Staatsanzeiger, in regionalen Tageszeitungen oder Fachzeitschriften nötig bzw. sinnvoll ist (dort eventuell auch nur als Hinweis auf die Veröffentlichungen auf der Internetplattform)."

II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b am 1. Januar 2011 in Kraft.

ENDE