Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl.- Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 653)
Siehe Fn: 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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(1) Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl I S. 1483), sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2 Entsprechendes gilt für den Vollzug folgender auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (BGBl III 752-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl I S. 2750), erlassener Verordnungen:
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen. _______ | "(1) Zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. I S. 3621) sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für den Vollzug der auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsgesetz - (BGBl III 752-1) erlassenen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl I S. 12, ber. I S. 407).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 1b Abs. 2. 3Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1a Abs. 1 Satz 2) regeln." |
2. Es werden folgende Art. 1a bis 1i eingefügt:
Art. 1a Zuständigkeit der Regulierungskammer
(1) 1Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 EnWG ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. 2Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.
(2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.
(3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
Art. 1b Unabhängigkeit der Regulierungskammer
(1) Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) 1Die Regulierungskammer und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. 2Der Regulierungskammer und deren Mitgliedern ist es untersagt,
§ 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Art. 1c Besetzung der Regulierungskammer
(1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. 2Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.
(3) Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 3Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.
Art. 1d Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer
(1) Der Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ernennt den Vorsitzenden und vier Beisitzer der Regulierungskammer (Mitglieder der Regulierungskammer); Art. 1b bleibt unberührt.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.
(3) 1Die Ernennung des Vorsitzenden der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. 2Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.
(4) Die Ernennung der Beisitzer der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. 2Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
Art. 1e Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer
(1) Zum Vorsitzenden der Regulierungskammer kann nur ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation zum Verwaltungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzt und über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt.
(2) Die Beisitzer der Regulierungskammer müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation zum Verwaltungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder vergleichbar fachkundige Beschäftigte sein.
(3) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Regulierungskammer sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen; Art. 1c Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
Art. 1f Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer ohne seine schriftliche Zustimmung seines Amtes nur dann enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
Art. 1g Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Der Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 1b bleibt unberührt.
Art. 1h Geschäftsstelle der Regulierungskammer
(1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie eingerichtet.
(2) 1Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. 2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(3) 1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. 2Für die
Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 1b Abs. 2 entsprechend.
Art. 1i Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle
(1) Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer und ihrer Geschäftsstelle sind im Einzelplan des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gesondert auszuweisen.
(2) 1Es ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer und ihre Geschäftsstelle sowie die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen. 2Der Vorsitzende der Regulierungskammer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der nach Abs. 1 ausgewiesenen Haushaltsmittel."
Art. 10 Änderung des Bayerischen Arbeitsschutz- ZuständigkeitsgesetzesIn Art. 1 Abs. 2 Nr. 12 des Bayerischen Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 423, BayRS 805-1-A) werden nach dem Wort "beruhen," die Worte "einschließlich der Druckbehälterverordnung" eingefügt.
Art. 11 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
In Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A) werden nach den Worten "Buchst. c" die Worte "und d" eingefügt.
werden aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.