Änderungstext

Zweite Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Bayern -

Vom 08. Juli 2014
(AllMBl. Nr. 8 vom 30.07.2014)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 8. Juli 2014 Az.: IA3-1041.2-20

Die Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 13. August 2007 (AllMBl S. 425), geändert durch Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 39), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte " § 59 VwGO" durch die Worte " § 37 Abs. 6 VwVfG" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

c) In Satz 5 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

2. Es wird folgende neue Nr. 4.2 eingefügt:

"4.2 Widerspruchseinlegung in elektronischer Form

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25. Juli 2013 - E-Government-Gesetz - EGovG -- (BGBl I S. 2749) verpflichtet die Behörden der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab 1. Juli 2014 -- wenn sie Bundesrecht ausführen -- einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGovG). Wenn Behörden nur Landesrecht vollziehen, obliegt es der Entscheidung der jeweiligen Behörden, inwieweit sie einen solchen Zugang eröffnen.

Bereits mit Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches eröffnet eine Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, es sei denn, ein abweichender Wille wird ausdrücklich erklärt. In technischer Hinsicht können mit jedem E-Mail-Postfach elektronische

Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, empfangen werden."

3. Die bisherige Nr. 4.2 wird Nr. 4.3.

4. Die bisherige Nr. 4.2.1 wird Nr. 4.3.1.

5. Die bisherige Nr. 4.2.1.1 wird Nr. 4.3.1.1; nach dem Wort "richtet" werden die Worte "und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat" eingefügt.

6. Es wird folgende Nr. 4.3.1.2 eingefügt:

"4.3.1.2 Wenn sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b."

7. Die bisherige Nr. 4.2.1.2 wird Nr. 4.3.1.3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
4.2.1.2. Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b. "4.3.1.3 Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1c."

8. Es wird folgende Nr. 4.3.1.4 eingefügt:

"4.3.1.4 Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene gemeinsam richtet und die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1d." ok

9. Die bisherige Nr. 4.2.1.3 wird Nr. 4.3.1.5; die Worte " 1a und 1b" werden durch die Worte "1a bzw. 1b und 1c bzw. 1d" ersetzt.

10. Die bisherige Nr. 4.2.2 wird Nr. 4.3.2.

11. Die bisherigen Nrn. 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden Nrn. 4.3.2.1 und 4.3.2.2.

12. Die bisherige Nr. 4.2.3 wird Nr. 4.3.3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
4.3.3 Obligatorisches Widerspruchsverfahren

Für Verwaltungsakte, bei denen aufgrund von Sondervorschriften (z.B. § 141 FlurbG) vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (obligatorisch) durchzuführen ist: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3.

"4.3.3 Obligatorisches Widerspruchsverfahren

Für Verwaltungsakte, bei denen aufgrund von Sondervorschriften (z.B. § 141 FlurbG) vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (obligatorisch) durchzuführen ist:

4.3.3.1 Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a.

4.3.3.2 Soweit die Behörde für die Übermittlung elektronischer Dokumente keinen Zugang eröffnet hat: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b."

13. Die bisherigen Nrn. 4.2.4 und 4.2.5 werden Nrn. 4.3.4 und 4.3.5.

14. In Nr. 5 werden die Worte ""http://www.widerspruchsverfahren.bayern.de" durch die Worte "http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/908978587461" ersetzt.

15. Das Anlagenverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Anlage 1: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

1a Anlage 2: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

1b Anlage 3: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

1c Anlage 4: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

1d Anlage 5: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

2a Anlage 6: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

2b Anlage 7: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

3a Anlage 8: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b"

16. Die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster aus dem Anhang der Bekanntmachung werden durch die im Anhang veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrungsmuster ersetzt.

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juli 2014 in Kraft.

Anlage 1

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

[...]

eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen
Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

[... ]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 2

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 b Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen
Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 b Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen
Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 3

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 c Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere
gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Der Widerspruch kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

[...]

eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 c Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere
gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder von Ihnen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

[... ]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 4

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 d Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere
gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [... ],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1 d Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere
gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder von Ihnen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [... Rechtsbereich... ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 5

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des [... Rechtsbereich... ] abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des [... Rechtsbereich... ] abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 6

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung

Verwendung: Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid der [... Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat... ] vom [... Datum...] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung

Verwendung: Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Bescheid der [... Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat... ] vom [... Datum... ] können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in [...],
Postfachanschrift: [...],
Hausanschrift: [...],

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie den angefochtenen Bescheid und diesen Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 7

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: - Obligatorisches Widerspruchsverfahren

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

[...]

eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3a Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Obligatorisches Widerspruchsverfahren

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente ein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sie können den Widerspruch auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der Adresse

[...]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Anlage 8

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b Variante 1 (neutraler Stil):

Anwendungsbereich: - Obligatorisches Widerspruchsverfahren

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3b Variante 2 (persönlicher Stil):

Anwendungsbereich: - Obligatorisches Widerspruchsverfahren

- Bei der Behörde ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente kein Zugang eröffnet

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei

[... Behörde, die den Bescheid erlassen hat...]
in [... ]

einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [... ], Postfachanschrift: Postfach [... ], Hausanschrift: [... ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([... Beklagter, z.B. Freistaat Bayern... ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig.

- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

- [Sofern kein Fall des § 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

ID 141746

ENDE