Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -
Vom 24. Mai 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2019 S. 302)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Art. 38b Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 6 Satz 2 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
2. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "17,85 Euro" durch die Angabe "18,42 Euro" ersetzt.
b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe "17,85 Euro" durch die Angabe "18,42 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
c) In Nr. 4 wird die Angabe "35,70 Euro" durch die Angabe "36,84 Euro" ersetzt.
3. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2,76 Euro" durch die Angabe "3,04 Euro" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "7,60 Euro" durch die Angabe "8,36 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2,25 Euro" durch die Angabe "2,51 Euro" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "0,13 Euro" durch die Angabe "0,14 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "0,26 Euro" durch die Angabe "0,28 Euro" ersetzt.
4. In Art. 10b Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , und in den Jahren 2019 bis 2028 für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg." ersetzt.
5. In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
6. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "52,5" durch die Angabe "54,5" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und" durch die Wörter "und für" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe "Art. 13e bis 13g" durch die Angabe "Art. 13e bis 13h" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 13a bis 13g" durch die Angabe "Art. 13a bis 13h" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "200.000 000 Euro" durch die Angabe "145.000 000 Euro" ersetzt.
7. In Art. 13c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "112.500 000 Euro" durch die Angabe "133.400 000 Euro" ersetzt.
8. In Art. 13d wird die Angabe "74.300 000 Euro" durch die Angabe "94.300 000 Euro" ersetzt.
9. In Art. 13e Satz 2 wird die Angabe "2015 bis 2018" durch die Angabe "2019 bis 2021" ersetzt.
10. In Art. 13g wird die Angabe "30.000 000 Euro" durch die Angabe "40.000 000 Euro" ersetzt.
11. Nach Art. 13g wird folgender Art. 13h eingefügt:
"Art. 13h Straßenausbaupauschalen
(1) Die Gemeinden erhalten nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) pauschale Zuweisungen (Straßenausbaupauschalen). 2Gemeinden dürfen die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.
(2) Die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse wird nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt.
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2019 nur Gemeinden Straßenausbaupauschalen, die
(4) Abweichend von Abs. 2 wird die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse
nach dem Verhältnis der in den Jahren 2008 bis 2017 von den Gemeinden durchschnittlich erhobenen Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen einschließlich Vorauszahlungen hierauf, bereinigt um Rückzahlungen, und im Übrigen nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. In die Verteilung des Anteils nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und in die Berechnung der durchschnittlich erhobenen Einnahmen werden nur Gemeinden einbezogen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 erfüllen.
(5) Soweit die nach Abs. 2 oder Abs. 4 berechneten Straßenausbaupauschalen einen Mindestbetrag von 10.000 Euro unterschreiten, werden sie auf diesen Mindestbetrag erhöht; die hierfür benötigten Mittel werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen."
12. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und" durch die Wörter "und für" ersetzt.
13. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
bbb) Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 7a eingefügt:
"7a. wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 13h berechnet werden und welche Berechnungsgrundlagen hierfür maßgebend sind,".
ccc) In den Nrn. 10 und 11 wird jeweils die Angabe "13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15" durch die Angabe "13b, 13h und 15" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Unterricht und Kultus" und die Wörter "Arbeit und Soziales, Familie und Integration" durch die Wörter "Familie, Arbeit und Soziales" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und" durch die Wörter "und für" ersetzt.
§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
(nicht dargestellt)
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 191202
| ENDE |