Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 3. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 643)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Delegationsverordnung

§ 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GVBl. S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 12 werden nach den Wörtern " § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2" die Wörter", Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1" eingefügt.

2. In Nr. 30 werden nach den Wörtern " § 110a Abs. 1 Satz 2 und 3" die Wörter", Abs. 1a Satz 1, Abs.1c Satz 1" eingefügt.

3. Nr. 33 wird aufgehoben.

4. In Nr. 39 wird nach den Wörtern " § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3" die Angabe", Abs. 1a Satz 1" eingefügt.

5. In Nr. 40 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Abs. 1 und 2" ersetzt.

6. In Nr. 49 wird die Angabe " §§ 298a Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 298a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

7. Nach Nr. 51 werden die folgenden Nrn. 52 bis 54 eingefügt:

"52. § 110a Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes,

53. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung,

54. § 43 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung,".

§ 2
Weitere Änderung der Delegationsverordnung

§ 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 12 werden die Wörter "und Abs. 8 Satz 1" gestrichen.

2. In Nr. 30 wird die Angabe", Abs. 1c Satz 1" gestrichen.

3. Die Nrn. 53 und 54 werden aufgehoben.

§ 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

§ 92 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. September 2024 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
  1. § 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
  2. § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
"(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet, sind die Staatsanwaltschaften zuständig."

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 243240

ENDE