Änderungstext
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 11. Juni 2025
(BayMBl. Nr. 276 vom 02.07.2025)
1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zum Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.2 Die Einleitung wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.2.2 In Satz 2 wird die Angabe "im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat" gestrichen.
1.3 In den Nrn.1.1.1 und 1.1.2 wird jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.4 Nr.1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1 Die Angabe "Art. 15" wird durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.4.2 Die Angabe " § 68 VwGO" wird durch die Angabe " § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)" ersetzt.
1.4.3 Nach der Angabe " § 40" wird die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
1.5 In den Nrn. 1.2.2 , 1.2.2.1 und 1.2.2.2 wird jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.6 Nr. 1.2.2.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1 In Satz 1 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.6.2 In Satz 2 wird die Angabe "BeamtStG" durch die Angabe "des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)" und die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.7 In den Nrn. 1.2.2.4, 1.2.3, in der Überschrift der Nr. 2, in den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4.2 wird jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.8 Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
1.8.1 In Satz 1 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" und die Angabe "(alternativ!)" durch die Angabe "(alternativ)" ersetzt.
1.8.2 In Satz 2 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.9 In Nr. 2.8 wird in der Überschrift und in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.10 In Nr. 2.8.1.1 Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -" eingefügt.
1.11 In Nr. 2.8.1.2 Satz 2 wird die Angabe "BGB-Gesellschaft, soweit sie nicht eigene Rechtspersönlichkeit besitzt" durch die Angabe "Grundstücksgemeinschaft" ersetzt.
1.12 Nr. 2.8.1.3 wird wie folgt geändert:
1.12.1 In Satz 2 wird nach der Angabe " § 420" die Angabe "des Bürgerlichen Gesetzbuchs -" eingefügt.
1.12.2 In Satz 3 wird die Angabe "des BGB" durch die Angabe "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
1.12.3 In Satz 4 wird jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.13 In Nr. 2.8.2 Satz 2 wird die Angabe "entfällt das Erfordernis des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, sodass die Klage unzulässig ist" durch die Angabe "ist die Klage unzulässig" ersetzt.
1.14 In den Nrn. 2.8.4 und 2.8.4.1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.15 In Nr. 2.8.4.2 wird die Angabe "der (Mit-)Betroffene" durch die Angabe "ein (Mit-)Betroffener" ersetzt.
1.16 Nr. 2.8.4.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Recht, selbst unmittelbar Klage zu erheben, bleibt unberührt. | "Partei ist die Gesamthand." |
1.17 Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
1.17.1 In Satz 1 wird die Angabe "oder" durch ein Komma und die Angabe "VwVfG" durch die Angabe "des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) oder schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes ( OZG)" ersetzt.
1.17.2 Die Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ist nur zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet hat (Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG). Welche elektronischen Formen im Einzelfall für die Widerspruchseinlegung möglich sind, ist damit davon abhängig, welche konkreten Zugangsmöglichkeiten die adressierte Behörde eröffnet hat. Bayerische Behörden sind nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 BayEGovG (beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes nach § 2 Abs. 1 und 2 EGovG, vergleiche Art. 1 Abs. 3 BayEGovG) verpflichtet, zumindest eine Zugangsmöglichkeit für eine elektronische Widerspruchseinlegung zu eröffnen, bei einem Anschluss an einen Basisdienst für De-Mail nach Art. 8 Abs. 2 BayEGovG ist jedenfalls eine Zugangseröffnung über eine De-Mail-Adresse obligatorisch. Ausnahmen von der Verpflichtung, einen elektronischen Zugang zu eröffnen, ergeben sich nur aufgrund Art. 1 Abs. 2 BayEGovG, wonach Art. 3 BayEGovG für bestimmte Behörden nicht gilt. | "Welche elektronischen Möglichkeiten im Einzelfall für die Widerspruchseinlegung bestehen, ist davon abhängig, welche konkreten Zugangsmöglichkeiten die jeweilige Behörde eröffnet hat. Auf die Verpflichtung von Behörden, eine Zugangsmöglichkeit für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen, wird hingewiesen (vergleiche hierzu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes - EGovG; Art. 1 und 16 des Bayerischen Digitalgesetzes - BayDiG). Werden in die Rechtsbehelfsbelehrung oder in die zugehörigen Hinweise - über die gesetzlichen Mindestangaben nach § 58 Abs. 1 VwGO (Rechtsbehelf, Verwaltungsbehörde oder Gericht, Sitz und Frist) hinaus - auch Erläuterungen zur Form des Widerspruchs mit aufgenommen, sind alle hierfür von der Behörde tatsächlich eröffneten Zugangswege zu benennen. Andernfalls wäre die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit unrichtig." |
1.17.3 Die folgenden Sätze 7 bis 9 werden angefügt:
"Für die Rechtzeitigkeit der Einlegung des Widerspruchs würde dann die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten. Es obliegt der jeweiligen Behörde, in eigener Verantwortung ihre Rechtsbehelfsbelehrungen zutreffend abzufassen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Wegen der Fehleranfälligkeit empfehlen wir jedoch, im Zweifel gänzlich auf Hinweise zur Form des Widerspruchs zu verzichten."
1.18 In Nr. 3 wird in der Überschrift und in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.19 Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
1.19.1 In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
1.19.2 In Satz 2 wird die Angabe " § 36 SGB X" durch die Angabe " § 36 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X" ersetzt.
1.20 Nr. 4.2.1.1 wird wie folgt geändert:
1.20.1 Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Hier ist allerdings Vorsicht geboten, um keine unrichtige Belehrung abzugeben."
1.20.2 Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
1.21 In Nr. 4.2.1.2 wird die Angabe "sollte" durch die Angabe "muss" ersetzt.
1.22 In Nr. 4.2.2 wird die Angabe "Art. 15" durch die Angabe "Art. 12" ersetzt.
1.23 In Nr. 4.2.4 wird die Angabe "(obligatorisch)" durch die Angabe "obligatorisch" ersetzt.
1.24 In Nr. 4.2.5 Satz 2 wird die Angabe "ERVV" durch die Angabe "der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)" ersetzt.
1.25 In Nr. 5 wird nach der Angabe "Informationen" die Angabe "zum Widerspruchsverfahren" eingefügt.
1.26 In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe "30. September 2026" durch die Angabe "31. Mai 2027" ersetzt.
1.27 Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2. Diese Bekanntmachung tritt am 3. Juli 2025 in Kraft.
Alt:
Anlage 1 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a
(zu Nr. 4.2.2.1)Anwendungsbereich:
Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet
(Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO)Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
- Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat].- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei demBayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [...]zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neu:
Anlage 1 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a
(zu Nr. 4.2.2.1)
Anwendungsbereich:
Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet
(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe Nr. 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe Nr. 2) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat].
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift:
Postfach [...],
Hausanschrift: [...]
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
[Falls ein Hinweis zur Form der Einlegung des Widerspruchs aufgenommen wird:] Die Einlegung des Widerspruchs (siehe Nr. 1) ist schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. (Bitte alle von der Behörde tatsächlich eröffneten Zugangswege benennen).
Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Alt:
Anlage 2 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b
(zu Nr. 4.2.2.2)Anwendungsbereich:
Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene richtet
(Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
- Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat].- Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei demBayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [...]zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neu:
Anlage 2 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b
(zu Nr. 4.2.2.2)
Anwendungsbereich:
Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene richtet (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe Nr. 1) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe Nr. 2).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei
[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat].
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift:
Postfach [...],
Hausanschrift: [...]
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
[Falls ein Hinweis zur Form der Einlegung des Widerspruchs aufgenommen wird]: Die Einlegung des Widerspruchs (siehe Nr. 1) ist schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. (Bitte alle von der Behörde tatsächlich eröffneten Zugangswege benennen).
Die Erhebung einer Klage (siehe Nr. 2) ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Alt:
Anlage 3 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a
(zu Nr. 4.2.3.1)Anwendungsbereich:
Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren
(Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [...].Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neu:
Anlage 3 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a
(zu Nr. 4.2.3.1)
Anwendungsbereich:
Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 12 Abs. 2 AGVwGO)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift:
Postfach [...],
Hausanschrift: [...].
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Alt:
Anlage 4 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b
(zu Nr. 4.2.3.2)Anwendungsbereich:
Klageerhebung gegen Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen VerwaltungsakteRechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid des/der [Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat] vom [Datum des Ausgangsbescheids] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]Postfachanschrift: Postfach [...],
Hausanschrift: [...].Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Neu:
Anlage 4 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b
(zu Nr. 4.2.3.2)
Anwendungsbereich:
Klageerhebung gegen Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid des/der [Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat] vom [Datum des Ausgangsbescheids] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts]
in [Postleitzahl und Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts]
Postfachanschrift:
Postfach [...],
Hausanschrift: [...].
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Alt:
Anlage 5 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3
(zu Nr. 4.2.4)Anwendungsbereich:
Obligatorisches WiderspruchsverfahrenRechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei
[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Neu:
Anlage 5 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3
(zu Nr. 4.2.4)
Anwendungsbereich:
Obligatorisches Widerspruchsverfahren
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei
[Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
in [Anschrift der Behörde, die den Bescheid erlassen hat]
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
[Falls ein Hinweis zur Form der Einlegung des Widerspruchs aufgenommen wird:] Die Einlegung des Widerspruchs (siehe Nr. 1) ist schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch oder in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. (Bitte alle von der Behörde tatsächlich eröffneten Zugangswege benennen).
Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
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