Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 637)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht für Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind."

2. Dem Art. 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde."

3. Art. 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe "Umwandlungsbeschluss" durch die Angabe "Formwechselbeschluss" ersetzt.

b) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

"(2b) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich ein Kommunalunternehmen beteiligt ist, kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf das Kommunalunternehmen im Weg der Vollübertragung übertragen. § 176 UmwG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Gegenleistung für die Übertragung zu gewähren ist. Bei der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwG muss auf Seiten des Kommunalunternehmens die Gemeinde dem Übertragungsvertrag zustimmen."

4. Art. 90 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Erlaß" durch die Angabe "Erlass, die Änderung oder die Aufhebung" ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ein oder mehrere Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden. Ein Ausschuss des Verwaltungsrats erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Verwaltungsrats (beschließender Ausschuss), soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt. Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 können nicht auf einen beschließenden Ausschuss des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats richtet sich nach der Unternehmenssatzung. Für die Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats und dessen Vorsitz gelten Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 3 entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

5. Art. 94 Abs. 4

(4) Gehören der Gemeinde Anteile an einem Unternehmen der öffentlichen Versorgung mit Wasser (Wasserversorgungsunternehmen) in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang oder bedient sie sich zur Durchführung der Wasserversorgung eines Dritten, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt. Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Wasserversorgungsunternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll sie darauf hinwirken, dass Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 zur entsprechenden Anwendung kommt.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht für Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind."

2. Dem Art. 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Der Kreistag kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Kreistags ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde."

3. Art. 77 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe "Umwandlungsbeschluss" durch die Angabe "Formwechselbeschluss" ersetzt.

b) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

"(2b) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich ein Kommunalunternehmen beteiligt ist, kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf das Kommunalunternehmen im Weg der Vollübertragung übertragen. § 176 UmwG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Gegenleistung für die Übertragung zu gewähren ist. Bei der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwG muss auf Seiten des Kommunalunternehmens der Landkreis dem Übertragungsvertrag zustimmen."

4. Art. 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Erlaß" durch die Angabe "Erlass, die Änderung oder die Aufhebung" ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ein oder mehrere Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden. Ein Ausschuss des Verwaltungsrats erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Verwaltungsrats (beschließender Ausschuss), soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt. Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 können nicht auf einen beschließenden Ausschuss des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats richtet sich nach der Unternehmenssatzung. Für die Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats und dessen Vorsitz gelten Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 3 entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

§ 3
Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht für Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind."

2. In Art. 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. Dem Art. 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Der Bezirkstag kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass die oder der Vorsitzende gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Bezirkstags ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, festsetzen kann. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde."

4. Art. 75 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe "Umwandlungsbeschluss" durch die Angabe "Formwechselbeschluss" ersetzt.

b) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

"(2b) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich ein Kommunalunternehmen beteiligt ist, kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf das Kommunalunternehmen im Weg der Vollübertragung übertragen. § 176 UmwG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Gegenleistung für die Übertragung zu gewähren ist. Bei der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwG muss auf Seiten des Kommunalunternehmens der Bezirk dem Übertragungsvertrag zustimmen."

5. Art. 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Erlaß" durch die Angabe "Erlass, die Änderung oder die Aufhebung" ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ein oder mehrere Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten gebildet werden. Ein Ausschuss des Verwaltungsrats erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Verwaltungsrats (beschließender Ausschuss), soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt. Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 können nicht auf einen beschließenden Ausschuss des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats richtet sich nach der Unternehmenssatzung. Für die Mitglieder eines Ausschusses des Verwaltungsrats und dessen Vorsitz gelten Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 3 entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

§ 4
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Verbandvorsitzende" durch die Angabe "Verbandsvorsitzende" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Verbandsausschuß" durch die Angabe "Verbandsausschuss" ersetzt.

2. Art. 49 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die Verschmelzung eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens mit einem anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen."

b) In Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Umwandlungsbeschluss" durch die Angabe "Formwechselbeschluss" ersetzt.

c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich ein gemeinsames Kommunalunternehmen beteiligt ist, kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Vollübertragung übertragen. § 176 UmwG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Gegenleistung für die Übertragung zu gewähren ist. Bei der entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwG müssen dem Übertragungsvertrag auf Seiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens dessen sämtliche Träger zustimmen."

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 3 Halbsatz 1 wird nach der Angabe "Kommunalunternehmen" die Angabe "nach Abs. 4" eingefügt.

3. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

"(7) Soweit nach der Unternehmenssatzung die Bildung eines oder mehrerer Ausschüsse des Verwaltungsrats vorgesehen ist, sind die gemäß Art. 26 Abs. 1 anwendbaren Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich die Zusammensetzung und der Vorsitz eines Ausschusses nach der Unternehmenssatzung richten. Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Satz 5 gilt insoweit entsprechend. Abs. 6 bleibt unberührt."

b) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden die Abs. 8 und 9.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253318

ENDE