Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Archivgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 652)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Archivgesetz ( BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), das durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt gefasst:

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Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen in den staatlichen Archiven und in Archiven sonstiger öffentlicher Stellen in Bayern.

"Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen."

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen Personen oder bei juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. "Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. "(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind."

c) In Abs. 3 wird die Angabe "umfaßt" durch die Angabe "umfasst" ersetzt und nach der Angabe "machen" wird die Angabe", lesbar zu halten" eingefügt.

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 6 bis 11" durch die Angabe "die Art. 6 bis 10" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 wird vor der Angabe "Art. 9 und 10" die Angabe "die" eingefügt und die Angabe "daß" wird durch die Angabe "dass" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Sie beraten die Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden rechts- und stiftungsaufsichtlichen Entscheidungen. Sie beraten und unter stützen außerdem nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Archivpflege). "(5) Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht."

4. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. "(1) Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht."

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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1. personenbezogene Daten enthalten, einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten, "1. personenbezogene Daten enthalten, einschließlich Daten nach den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO),"

b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:

"(2) Werden anbietungspflichtige Stellen in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen, haben diese alle Unterlagen, die bei Wirksamwerden der Änderung abgeschlossen sind, nach Maßgabe dieses Artikels anzubieten.

(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu bestimmten, von den staatlichen Archiven im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegenden Intervallen anzubieten."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird die Angabe "und" am Ende durch die Angabe ", " ersetzt.

bb) Nr. 3 wird durch die folgenden Nrn. 3 und 4 ersetzt:

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3. die Auswahl der anzubietenden maschinenlesbar gespeicherten Informationen einschließlich der Form der Datenübermittlung im einzelnen festgesetzt werden. "3. die Auswahl der anzubietenden digitalen Unterlagen im Einzelnen festgesetzt werden und

4. die Anbietung von Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz (Landesamt) im Einzelnen geregelt werden."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wird wie folgt gefasst:

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(5) Den Vertretern der staatlichen Archive ist Einsicht in die angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren. "(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind befugt, dem zuständigen staatlichen Archiv Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn dies für die Zwecke der Archivierung oder der Beratung nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 erforderlich ist."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach der Angabe "Aufbewahrung" wird die Angabe "nach diesem Gesetz" eingefügt.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Unterlagen, deren Archivwürdigkeit verneint worden ist, sollen von der anbietenden Stelle vernichtet werden.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "muß" durch die Angabe "muss" ersetzt und die Angabe "daß schutzwürdige Belange" wird durch die Angabe "dass schutzwürdige Interessen" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe", wenn sie älter als 30 Jahre sind" gestrichen.

7. In Art. 8 Abs. 2 wird vor der Angabe "Art. 6 und 7" die Angabe "die" eingefügt.

8. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benützbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. "Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Verarbeitung sowie die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und Dritter und des Geheimnisschutzes sicherzustellen."

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "vernichten" die Angabe "oder zu löschen" eingefügt.

cc) Satz 3

Sollen solche Unterlagen in größerem Umfang vernichtet werden, muß das Benehmen mit der abgebenden Stelle hergestellt werden.

wird aufgehoben.

dd) Satz 4 wird Satz 3, die Angabe "mit Zustimmung der abgebenden Stelle" wird gestrichen und nach der Angabe "vernichten" wird die Angabe "oder löschen" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "Belange" durch die Angabe "Interessen" ersetzt.

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die staatlichen Archive können Findmittel, Archivgut und Reproduktionen von Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 veröffentlichen."

9. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Benützung" durch die Angabe "Benutzung" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "und der Benützungsordnung" gestrichen, die Angabe "Benützung" wird durch die Angabe "Benutzung" ersetzt und nach der Angabe "Verfügung" wird die Angabe ", soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt" eingefügt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "benützt" durch die Angabe "benutzt" ersetzt und die Angabe "Benützung" wird durch die Angabe "Benutzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Benützung" durch die Angabe "Benutzung" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Die Zulassung zur Benützung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit
  1. Grund zu der Annahme besteht, daß Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
  2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
  3. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
  4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
  5. durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.
"Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
  1. Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
  3. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
  4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
  5. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde."

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Archivgut, das vom Landesamt abgegeben wurde, kann nur im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle benutzt werden."

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt, die Angabe ", mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen," wird gestrichen und die Angabe "Benützung" wird durch die Angabe "Benutzung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "benützt" durch die Angabe "benutzt" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "90" durch die Angabe "100" ersetzt.

dd) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

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Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. "Ist auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden."

ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Die Schutzfristen sind nicht auf Unterlagen anzuwenden, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren."

ff) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Angabe "Sätze 2 und 4" wird durch die Angabe "Satz 2 und 3" ersetzt.

e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können die Schutzfristen im einzelnen Benützungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können mit Zustimmung der abgebenden Stelle um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. "(4) Die Schutzfristen können im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen auf Antrag durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und keine Einschränkungs- oder Versagungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 3 entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn darüber hinaus
  1. die Betroffenen zugestimmt haben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
  2. die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten Forschungs- oder Dokumentationszwecks, zur Schaffung wissenschaftlicher Infrastrukturen oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Stelle oder Person liegen, unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Die Schutzfristen können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter dies erfordern. Ist das Archivgut bei Behörden, Gerichten oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Zustimmung der abgebenden Stelle. Die Zustimmung ist entbehrlich, soweit dies durch Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist."

f) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Benutzung von Archivgut, das von Stellen des Bundes übernommen wurde, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes . Gleiches gilt für Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung ( AO) oder anderen Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen."

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:

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(6) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 3 und 4 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen. "(6) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig."

h) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Näheres regelt die Benutzungsordnung."

10. Art. 11 wird wie folgt gefasst:

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Art. 11 Schutzrechte

(1) Vorschriften des Datenschutzrechts über den Auskunftsanspruch des Betroffenen bleiben unberührt. An Stelle der Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren.

(2) Rechtsansprüche Betroffener auf Berichtigung sind in der Weise zu erfüllen, daß zu berichtigende Unterlagen um eine Richtigstellung ergänzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Unterlagen besonders zu kennzeichnen.

(3) Der Betroffene kann verlangen, daß Unterlagen, die sich auf seine Person beziehen, eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er glaubhaft macht, durch eine falsche Tatsachenbehauptung beeinträchtigt zu sein. Dies gilt nicht für Feststellungen, die in einer rechtskräftigen gerichtlichen oder in einer bestandskräftigen behördlichen Entscheidung enthalten sind. Nach dem Tod des Betroffenen kann die Beifügung einer Gegendarstellung von den Erben sowie von dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen können.

(4) Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zum Zeitpunkt der Abgabe an das Archiv von der abgebenden Stelle hätten vernichtet werden müssen. Unterlagen sind nicht zu vernichten, wenn die sich aus anderen Vorschriften ergebenden Vernichtungspflichten erst nach der Abgabe an das Archiv entstehen. Bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung dürfen diese Unterlagen nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

"Art. 11 Ablieferung von Belegexemplaren

Von jedem Werk, das zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs verfasst oder erstellt worden ist, ist dem jeweiligen staatlichen Archiv ein Exemplar der Auflage unentgeltlich zu überlassen. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann das staatliche Archiv eine angemessene Entschädigung gewähren oder auf das Exemplar verzichten."

11. In Art. 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Benützung" durch die Angabe "Benutzung" ersetzt.

12. Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 2 bis 6, Abs. 4 und 5 sowie Art. 11 sinngemäß. "(2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

13. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Benützungsordnungen" durch die Angabe "Benutzungsordnungen" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

14. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "Benützung" durch die Angabe "Benutzung" und die Angabe "Ausschluß" wird durch die Angabe "Ausschluss" ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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2. die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im einzelnen festzulegen. "2. die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Interessen im Einzelnen festzulegen."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 253322

ENDE