Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 28. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2026 S. 374)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 43 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "In kreisfreien Gemeinden" die Angabe "und Großen Kreisstädten" eingefügt.
2. Art. 104 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. | "(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
|
§ 2
Weitere Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung ( GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 20a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "6.400 Euro" durch die Angabe "8.767,25 Euro" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt."
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
§ 3
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. | "(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
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§ 4
Weitere Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung ( LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 14a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "6.400 Euro" durch die Angabe "8.767,25 Euro" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt."
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
§ 5
Änderung der Bezirksordnung
Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 86 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(4) Als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann bestellt werden, wer die für das Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzt und
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§ 6
Weitere Änderung der Bezirksordnung
Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "6.400 Euro" durch die Angabe "8.767,25 Euro" ersetzt.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach Satz 1 Halbsatz 2 den neuen Betrag im Bayerischen Ministerialblatt bekannt."
3. Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
§ 7
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 7 wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Eigentümer gemeindefreier Gebiete (gleichgestellte Beteiligte) können sich an einer Zweckvereinbarung in gleicher Weise wie Gebietskörperschaften beteiligen, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften eine Beteiligung ausschließen oder beschränken."
2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Der Umfang der übertragenen Aufgaben soll im Verhältnis zum Umfang der entsprechenden eigenen Aufgaben der übernehmenden Gebietskörperschaft nachrangig sein.
wird aufgehoben.
3. Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen, soweit das der Erfüllung der ihm von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben dient. | "Ein Zweckverband kann eine Zweckvereinbarung abschließen,
|
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach der Angabe "Gebietskörperschaften" die Angabe "oder gleichgestellter Beteiligter im Sinn des Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
bb) Nr. 2
2. der Umfang der Aufgaben im Verhältnis zum Umfang der dem Zweckverband von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben nachrangig ist,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 2 bis 4.
4. Folgender Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend für Zweckvereinbarungen mit Wasser- und Bodenverbänden im Sinn des § 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG)."
§ 8
Weitere Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Für die Kooperation von Kreisverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des Siebten Teils."
2. Nach dem Sechsten Teil wird folgender Siebter Teil eingefügt:
"Siebter Teil
Kooperation der Kreisverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
Art. 55 Aufgabenwahrnehmung als gemeinsame Stelle
(1) Kreisverwaltungsbehörden können vereinbaren, ihnen als Staatsbehörden übertragene Aufgaben als gemeinsame Stelle wahrzunehmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Art. 7 Abs. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 10, 11, 14 Abs. 2, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 53 Nr. 1 gelten entsprechend.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Vereinbarung geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
3. Der bisherige Siebte Teil wird der Achte Teil.
4. Der bisherige Art. 55 wird Art. 56.
§ 9
Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 25e wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "8,26 Euro" durch die Angabe "8,75 Euro" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe "7,84 Euro" durch die Angabe "12,33 Euro" ersetzt.
c) In Nr. 4 wird die Angabe "35,00 Euro" durch die Angabe "51,93 Euro" ersetzt.
2. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt im Jahr des Zensusstichtags nach dem Zensusgesetz 2022 in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. März erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 % entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. Die Restzahlung erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach Art. 25a Satz 2. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen. | "(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Finanzzuweisungen nach Abs. 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. August 2026." |
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 4, 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 262035
| ENDE |