Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes und des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 1999
(GVBl. I vom 01.07.1999 S. 258)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes

Neufassung in 2004 

Das Brandenburgische Katastrophenschutzgesetz vom 11 Oktober 1996 (GVBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach dem Hinweis zu § 12 wird folgender Hinweis eingefügt:

" § 12a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen".

2. § 12 wird wie folgt gefaßt:


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§ 12 Katastrophenschutzpläne

Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie ereignisbezogene und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind vor allem das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden, Stellen, Einheiten. Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen.

" § 12 Katastrophenschutzpläne

Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie als deren Bestandteil ereignisbezogene Sonderpläne und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne (externe Notfallpläne) zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind vor allem das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden. Stellen, Einheiten, Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen."

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Externe Notfallpläne

für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für jeden unter Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) fallenden Betrieb, für den ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (interner Notfallplan) zu erstellen, um

1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,

2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und,

4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Das zuständige Amt für Immissionsschutz kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans durch die untere Katastrophenschutzbehörde erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände.

5. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,

6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und

7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne. insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbegogene Angaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 5 und Abs. 3 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten. Hierbei sind insbesondere Veränderungen und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt entsprechend"

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:


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(1) Die Betreiber von Anlagen, die Stoffe herstellen, lagern, verarbeiten, umschlagen oder transportieren, die alleine oder in Verbindung mit anderen Stoffen die Umwelt oder das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung gefährden können, sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor dem von der Anlage ausgehenden Gefahrenpotential zu gewährleisten. Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere:
  1. die Aufstellung und Fortschreibung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen.
  2. die Abstimmung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit dem Katastrophenschutzplan der Katastrophenschutzbehörde und die gemeinsame Erprobung der aufgrund der Pläne festgelegten Maßnahmen in Übungen und
  3. die unverzügliche Meldung von Störereignissen an die Katastrophenschutzbehörde.

Die Regelungen der Störfallverordnung bleiben hiervon unberührt.

"(1) Die Betreiber von Anlagen, die Stoffe herstellen, lagern, verarbeiten, umschlagen oder transportieren, die alleine oder in Verbindung mit anderen Stoffen die Umwelt oder das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung gefährden können, sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor dem von der Anlage ausgehenden Gefahrenpotential zu gewährleisten. Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere:

1. die Aufstellung und Fortschreibung von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen (interne Notfallpläne) unter Beteiligung der Beschäftigten des Betriebes,

2. die Abstimmung der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit dem Katastrophenschutzplan der Katastrophenschutzbehörde und die gemeinsame Erprobung der aufgrund der Pläne festgelegten Maßnahmen in Übungen, die unverzügliche Meldung von Störereignissen an die Katastrophenschutzbehörde und

4. die vollständige Übermittlung der zur Erstellung von externen Notfallplänen erforderlichen Informationen an die zuständige Katastrophenschutzbehörde innerhalb der in Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Fristen."

5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Daten" werden die Wörter "erheben, speichern oder übermitteln" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

ENDE