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VV-KAG - Verwaltungsvorschriften zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 13. Juni 2005
(ABl. Nr. 27 vom 13.07.2005 S. 702)



Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zu § 1 Kommunalabgaben

1.1 Absatz 1 bringt den Grundsatz der kommunalen Abgabenhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung zum Ausdruck. Er ist aber nicht selbst die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von kommunalen Abgabensatzungen; diese Ermächtigung ist vielmehr in den § § 3 bis 11 enthalten.

Das Recht, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - zu erheben, findet seine Grenze in anderslautendem Bundes- oder Landesrecht. Wenn und soweit eine Abgabe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist, wie zum Beispiel die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch - BauGB -, die Vergnügungssteuer und die Verwaltungs- sowie Benutzungsgebühren auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (zum Beispiel Sondernutzungsgebühren), sind die Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer eigenen Regelung nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften befugt.

Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes gelten auch für Landkreise, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg - LKrO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) in der jeweils geltenden Fassung Gemeindeverbände sind, für Ämter, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung für das Land Brandenburg - AmtsO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 188) in der jeweils geltenden Fassung als Gemeindeverbände gelten, soweit in Gesetzen und Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, und für Zweckverbände, auf die nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der jeweils geltenden Fassung die für Gemeindeverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

1.2 Absatz 2 definiert den für die Anwendung des Kommunalabgabengesetzes maßgeblichen Gesetzesbegriff. Danach dürfen grundsätzlich nur formelle Gesetze und Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben treffen. Dem kommunalen Satzungsgeber ist ein Abweichen von Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes nur erlaubt, wenn er hierzu durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich ermächtigt wurde.

1.3 Absatz 3 erstreckt die Geltung der Verfahrens- sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften auf alle Abgaben, die auf Grund anderer Gesetze ohne entsprechende Bestimmungen erhoben werden. Dadurch ist ein für alle Kommunalabgaben einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht vorgeschrieben, soweit nicht in den anderen Gesetzen Bestimmungen getroffen sind, wie zum Beispiel in § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977 - für die Realsteuern.

2 Zu § 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

2.1 Der Satzungszwang nach Absatz 1 Satz 1 gilt ausnahmslos für alle Abgaben sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7, § 10 und § 10a. Darüber hinaus kann spezialgesetzlich ein Satzungszwang für die Abgabenerhebung gegeben sein (zum Beispiel bei der Erhebung von Umlagen nach § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes - BbgWG - vom 13. Juli 1994, GVBl. I S. 302). Das Zustandekommen und die Bekanntmachung von Abgabensatzungen richten sich nach den für alle Satzungen geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (zum Beispiel Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435). Für den Erlass von rückwirkenden Abgabensatzungen gelten die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze, nach denen rückwirkendes Abgabenrecht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Danach werden echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) unterschieden (siehe hierzu ausführlich Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nummer 9/2001 vom 9. Oktober 2001).

2.2 Echte Rückwirkung liegt vor, wenn nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingegriffen wird. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn in nicht abgeschlossene, noch gegenwärtige Vorgänge eingegriffen wird. Bei der Umsetzung einer echten Rückwirkung ist der Vertrauensschutz des Bürgers zu beachten, wonach der Bürger sich bei seinen Planungen und finanziellen Dispositionen an den jeweils geltenden Rechtsnormen orientieren können muss. Der im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz kann jedoch dort nicht in Betracht kommen, wo es kein Vertrauen gibt oder wo es sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb nicht schutzwürdig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen zurückbezogen wird, mit der durch die rückwirkende Satzung getroffenen Regelung rechnen musste. Zulässig ist es zum Beispiel, auf den Zeitpunkt eines Beschlusses der Gemeindevertretung abzustellen, wenn dieser hinreichend publiziert worden war. Darüber hinaus ist die rückwirkende erstmalige Schaffung einer Abgabensatzung insbesondere dann zulässig, wenn die Erhebung der Abgabe gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Straßenbaubeiträge nach § 8 Abs. 1 Satz 2), der Bürger insofern mit der Erhebung rechnen musste.

2.3 Ungültige Rechtsnormen können durch eine rückwirkende neue Norm ersetzt werden, die Abgabepflichtigen dürfen dadurch aber insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden. Unklare Regelungen können durch eine rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu Lasten der Abgabepflichtigen ist die Rückwirkung allerdings nur bei erheblicher Unklarheit oder Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig. Zwingende Gründe des Gemeinwohls sind in Einzelfällen auch als Rechtfertigung für eine Rückwirkung anerkannt worden. Kostensteigerungen während einer Kalkulationsperiode sind grundsätzlich nicht als zwingende Gründe des allgemeinen Wohls anzusehen. Die sich bei der Festlegung des Gebührensatzes ergebenden Prognoserisiken können nur dadurch eingegrenzt werden, dass die Kalkulationsperioden entsprechend verkürzt werden (siehe Nummer 6.10). Hinsichtlich des Ausgleichs von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen wird auf Nummer 6.11 verwiesen.

2.4 Der in Absatz 1 Satz 2 angegebene Mindestinhalt der Satzung ist zwingend. Ausnahmen sind nur nach Satz 3 zulässig. Verstöße führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.

2.5 Die Fälligkeit der Abgabe muss für den Abgabeschuldner direkt aus der Satzung ablesbar sein (zum Beispiel ... einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides fällig"). Satzungsregelungen, die bestimmen, dass die Abgabe zu dem im Bescheid genannten Termin fällig wird, verstoßen gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Fälligkeit würde in einem solchen Fall unzulässigerweise nicht durch die Satzung, sondern durch das Verwaltungshandeln bestimmt. Enthält ein Bescheid entgegen dieser Vorschrift einen längeren Fälligkeitszeitraum, ist die Vollstreckung der Forderung nicht vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt möglich. Bei einem im Bescheid unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitraum richtet sich der frühestmögliche Zeitpunkt der Vollstreckung nach der satzungsmäßigen Bestimmung.

Ist die Fälligkeit (auch von Teilbeträgen oder Vorauszahlungen) durch feste Termine satzungsmäßig bestimmt (zum Beispiel "... zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig"), so ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit eines "verspäteten" Bescheides aufgefangen wird (zum Beispiel "Ist ein Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.").

Darüber hinaus ist zu regeln, wann eventuelle Nachzahlungsbeträge fällig sein sollen, die sich aus der Endabrechnung auf Grund der ermittelten Verbrauchsdaten des vorangegangenen Erhebungszeitraums unter Verrechnung der bisherigen Vorauszahlungen ergeben (zum Beispiel "Die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.").

2.6 Ein allgemeines Genehmigungserfordernis für Steuersatzungen besteht nicht. Die Genehmigungspflichtigkeit nach Absatz 2 umfasst nur den Steuergegenstand und ist lediglich für den Fall vorgeschrieben, in dem eine Steuer erstmalig oder erneut im Lande eingeführt werden soll. Wegen der Beschränkung des kommunalen Steuerfindungsrechts gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG - darf der Steuergegenstand tatbestandlich nur die Besteuerung eines bestimmten Aufwands oder Verbrauchs erfassen.

2.7 Die Genehmigung eines Steuergegenstandes unterliegt keiner gesetzlichen Befristung. Die Genehmigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden. Eine ohne die vorherige Genehmigung des Steuergegenstandes bekannt gemachte Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, entfaltet keine rechtliche Wirkung.

2.8 Das Ministerium des Innern erteilt die Genehmigung nach Vorlage der Steuersatzung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Der Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern muss einen Hinweis auf das durch das Ministerium der Finanzen erteilte Einvernehmen enthalten.

2.9 Die erstmalige oder erneute Einführung einer Steuer soll den unteren Rechtsaufsichtsbehörden und den kreisfreien Städten in angemessener Weise durch das Ministerium des Innern mitgeteilt werden.

2.10 Bestehen beim kommunalen Satzungsgeber Zweifel, ob ein Fall der erneuten Einführung einer Steuer und damit der Genehmigungspflichtigkeit des Steuergegenstandes vorliegt, ist die Satzung dem Ministerium des Innern vorzulegen. Dieses prüft im Wege eigener Ermittlungen, ob die betroffene Steuer in den letzten fünf Jahren im Lande erhoben wurde.

2.11 Verträge über Abgaben sind grundsätzlich nur als Vergleichsverträge zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder im Rahmen eines Prozessvergleiches zulässig. Für Sonderverträge über Abgaben, zum Beispiel zur Gewährung von Sondertarifen oder -rabatten, ist regelmäßig kein Raum vorhanden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn

  1. der vom Sondervertrag betroffene Teil der technischen Anlage nicht als Teil der öffentlichen Einrichtung gewidmet ist und für den Vertragspartner kein Anschluss- und Benutzungszwang gilt,
  2. gewichtige Gründe eine solche Vereinbarung als sachgerecht erscheinen lassen und dadurch
    aa) keine unzulässigen Sonderrabatte oder Sondertarife gewährt werden,
    bb) keine Subvention (Wirtschaftsförderung) einzelner Betriebe erfolgt und
    cc) andere nicht benachteiligt werden.

2.12 Gewichtige Gründe können dann unterstellt werden, wenn entweder ein besonderes öffentliches Interesse am Vertragsabschluss besteht oder wenn durch den Vertragsabschluss zum Beispiel erreicht werden kann, dass der Vertragspartner der Gemeinde einen über den allgemeinen Beitragssatz hinausgehenden Baukostenzuschuss leistet. Diese Sonderleistung ist dann bei der Gebührenhöhe, gegebenenfalls in dem Sondervertrag, angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag ist auch dann zulässig, wenn der vom Sondervertrag betroffene Teil zur öffentlichen Einrichtung gehört.

3 Zu § 3 Steuern

3.1 Absatz 1 Satz 1 räumt den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern ein. Das im Gesetz selbst nicht eingeschränkte Recht zur Steuererhebung (Steuerfindungsrecht) bezieht sich jedoch nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebung nach Artikel 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) oder die konkurrierende Gesetzgebung nach Artikel 105 Abs. 2 GG (zum Beispiel örtliche Verkehrssteuern) zusteht. Das Steuerfindungsrecht ist ferner gemäß § 1 Abs. 1 durch anderslautende Bundes- oder Landesgesetze beschränkt (siehe Nummer 1.1 zu § 1).

3.2 Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Subsidiarität der Steuererhebung gilt für alle (außer die in Satz 2 genannten) Steuern. Sie besagt, dass die Gemeinden bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen prüfen müssen, ob dazu andere Einnahmen, zum Beispiel solche aus Vermögenserträgen, Zuweisungen, Gebühren und Beiträgen, herangezogen werden können; besonders bei der Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen hat die Finanzierung durch Gebühren und Beiträge Vorrang vor der Steuerfinanzierung. Bei dieser Prüfung ist den Gemeinden in den § § 4 bis 11 jedoch ein relativ weites Ermessen eingeräumt. Im Übrigen wird durch Absatz 2 das Steuererhebungsrecht der Höhe nach nicht eingeschränkt. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht für die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer, die nicht ausschließlich der Einnahmebeschaffung dienen (Absatz 2 Satz 2). Aber auch für diese Steuern sind verfassungsrechtliche Schranken, insbesondere das Verbot übermäßiger, erdrosselnder Steuerbelastungen und der Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.

4 Zu § 4 Gebühren (Allgemeines)

4.1 Absatz 1 stellt eine allgemeine Ermächtigung dar, die durch die § § 5 und 6 konkretisiert wird.

4.2 Absatz 2 definiert den Begriff der Verwaltungsgebühr und den der Benutzungsgebühr. Als Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können, kommt in erster Linie die unmittelbare personelle Verwaltungsleistung in Betracht (zum Beispiel Erteilung von Erlaubnissen, Auskünften und Bescheinigungen oder die Anfertigung von Beglaubigungen, Abschriften und Auszügen).

4.3 Unter einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ist jede wirtschaftliche und organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die von der Gemeinde unter einheitlichen haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird. Für den Öffentlichkeitscharakter der Einrichtung oder Anlage bedarf es einer Widmung. Die Widmung kann formal (durch Satzung, Beschluss der Gemeindevertretung oder Verwaltungsakt), aber auch durch konkludentes Handeln (zum Beispiel durch Erlass einer Benutzungs- oder Gebührensatzung) erfolgen.

4.4 Der Berechnung der Benutzungsgebühren liegt immer die Einrichtung oder Anlage in ihrer (satzungsgemäßen oder durch andere Rechtsnormen vorgegebenen rechtlichen) Gesamtheit zugrunde ( § 6 Abs. 1).

5 Zu § 5 Verwaltungsgebühren

5.1 Verwaltungsgebühren dürfen nur für Verwaltungsleistungen erhoben werden, die von dem Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder die ihn unmittelbar begünstigen (Absatz 1). Bei Verwaltungsleistungen, die den Abgabepflichtigen unmittelbar begünstigen, ist die Gebührenerhebung nicht von einem Antrag abhängig. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip). Das Äquivalenzprinzip in diesem Sinne ist zwar gesetzlich nur für die Benutzungsgebühr in § 6 Abs. 3 geregelt; es gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Gebühren schlechthin und deshalb auch für Verwaltungsgebühren (siehe zum Beispiel Beschluss vom 6. Februar 1979 - BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]). Ein darüber hinausgehender Äquivalenzgrundsatz ist vom Gesetzgeber nicht anerkannt (siehe Nummer 6.12.1).

Ein überwiegendes Privatinteresse an der Verwaltungsleistung ist nicht erforderlich; ebenso hindert ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebührenerhebung nicht; jedoch sollte sich die Interessenlage in der Höhe des Gebührensatzes ausdrücken.

5.2 Für Verwaltungsleistungen auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Gebühren nur nach den auf Grund des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg - GebG Bbg - vom 18. Oktober 1991 (G VBl. S. 452) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Gebührenordnungen erhoben werden.

5.3 Wird ein Widerspruch gegen einen nicht gebührenpflichtigen Verwaltungsakt (zum Beispiel Gebühren-, Beitrags- und Steuerbescheide) durch Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so können hierfür keine Verwaltungsgebühren (und auch keine Auslagen) geltend gemacht werden (Absatz 3). Die Regelungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) über die Erstattung der behördlichen Aufwendungen finden auf Grund des § 2 VwVfGBbg wegen der Anwendbarkeit von Vorschriften der Abgabenordnung im kommunalen Abgabenrecht keine Anwendung.

5.4 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen (Absatz 4); eine unbeabsichtigte Überschreitung der Ausgaben ist unschädlich. Ausgaben sind die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge.

5.5 Die Geltendmachung von Auslagenersatz ist gemäß Absatz 7 Satz 4 nur auf Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung, die auch Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung sein kann, zulässig. Die Vorschriften über den Mindestinhalt von abgabenrechtlichen Satzungen ( § 2 Abs. 1 Satz 2) finden entsprechende Anwendung. Die Geltendmachung von Auslagenersatz ist nur dann möglich, wenn eine Verwaltungsgebühr dem Grunde nach entstanden ist; dies gilt auch, wenn von einer Erhebung der Gebühr auf Grund einer persönlichen Gebührenbefreiung (Absatz 6) abgesehen wird.

6 Zu § 6 Benutzungsgebühren

6.1 Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Ihre Erhebung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrzahl von Personen dient, die eine durch einen gemeinsamen Vorteil von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe bildet (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt in der Regel in den Fällen, in denen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist. Die Gebührenerhebung entfällt, soweit für die Leistungen ein privatrechtliches Entgelt oder zur Deckung der Investitionskosten ein Beitrag nach § 8 erhoben wird. Wenn die Einrichtung oder Anlage der Allgemeinheit dient, ist die Erhebung von Gebühren freigestellt (Absatz 1 Satz 2). Anderslautende gesetzliche Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 (zum Beispiel § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, GVBl. I S. 154, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt.

6.2 Die Benutzungsgebühr ist eine personenbezogene Schuld; sie ruht bei grundstücksbezogenen Gebühren (Wasser- und Abwassergebühren, Abfallgebühren), im Gegensatz zu den ebenfalls grundstücksbezogenen Beiträgen nach § 8 nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

6.3 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Eine unbeabsichtigte Überschreitung der Kosten im begrenzten Rahmen ist unschädlich. Sie müssen aber nach § 6 Abs. 3 Satz 2 spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden (siehe Nummer 6.10). Bewusst einkalkulierte Kostenüberdeckungen sind unzulässig und führen regelmäßig zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Bei den zwingend vorgeschriebenen Gebühren soll das Gesamtgebührenaufkommen die Kosten in der Regel decken (Absatz 1 Satz 3); eine Abweichung von der Kostendeckungspflicht bedarf eingehender Prüfung und Begründung.

6.4 Die Entscheidung darüber, ob privatrechtliche Entgelte oder öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben werden, steht der Gemeinde oder dem Gemeindeverband im Rahmen der Ausgestaltung des die Abgaben oder privat-rechtlichen Entgelte beeinflussenden Organisationsverhältnisses grundsätzlich frei. Privatrechtlich organisierte Betriebe der Gemeinden oder der Gemeindeverbände (zum Beispiel GmbH, AG, KG) dürfen jedoch keine öffentlich-rechtlichen Abgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung erheben. Die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Aufgabenträgers (Gemeinde, Landkreis, Zweckverband) für die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte und öffentlich-rechtlichen Abgaben und die Beschlussfassung über die notwendigen Satzungen bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (siehe § 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 GO, § 29 Abs. 2 Nr. 9 und 14 LKrO und § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKG) wird durch die Wahl der Organisationsform nicht berührt.

6.5 Die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 3 nicht überschritten und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel gedeckt werden sollen, sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Absatz 2 Satz 1). Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind jedoch nur diejenigen Kosten, die betriebsnotwendig sind (siehe hierzu Nummer 6.17.2). Zur Ermittlung des Gebührensatzes bedarf es einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Aufzählung der Kostenarten in Absatz 2 Satz 2 ist nicht erschöpfend.

6.6 Kalkulatorische Abschreibungen

6.6.1 Die Abschreibungen werden nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelt (lineare Abschreibung); degressive und sonstige Abschreibungen sind nicht zugelassen. Die Abschreibungen haben auf Grundlage des Anschaffungs- oder Herstellungswertes zu erfolgen (Absatz 2 Satz 3).

6.6.2 Bei den Abschreibungen bleibt das über Beiträge finanzierte Anlagevermögen unberücksichtigt. Es ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Abschreibungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird (siehe auch Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278). Unterlassene Abschreibungen können nicht nachträglich in Ansatz gebracht werden (periodenfremde Kosten). Die kalkulierten Abschreibungen sind im Anlagenachweis (vergleiche Nummer 6.18) festzuhalten (§ 34 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV - vom 26. Juni 2002, GVBl. II S. 414, die durch die Verordnung vom 4. Dezember 2002, GVBl. II S. 686, geändert worden ist, oder § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung - EigV - vom 27. März 1995, GVBl. II S. 314, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001, GVBl. II S. 638, 639, geändert worden ist). Sie müssen bei der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages nach § 8 Abs. 2 angerechnet werden ( § 8 Abs. 4 Satz 5).

6.6.3 Auf Grund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29. Juni 2004 kann auch auf die Abschreibung des über Zuschüsse Dritter finanzierten Anlagevermögens verzichtet werden, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Hier ist Folgendes zu beachten:

  1. Regelmäßig ist eine Vollkostenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen, um dem Kostendeckungsgebot zu genügen (Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1) und der Vertretungskörperschaft die Tragweite von Satzungsentscheidungen zu verdeutlichen. Zu den betriebswirtschaftlichen Kosten zählen die, nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelten Abschreibungen. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile durchbricht die betriebswirtschaftlichen Grundsätze und kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann in Frage kommen, wenn die Tilgungsleistungen nicht gefährdet sind. Bei Aufgabenträgern und Gemeinden, die einen "besonderen Bedarf" nach § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes - BbgFAG - vom 29. Juni 2004, GVBl. I S. 262, geltend machen, wird daher regelmäßig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absatzes 2 Satz 6 nicht vorliegen.
  2. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile führt zu einer Kostenunterdeckung, die nicht im Rahmen der Ausgleichsvorschrift des Absatzes 3 Satz 2 in den folgenden Kalkulationszeiträumen ausgeglichen werden kann (zum nachträglichen Ansatz von Abschreibungen siehe Nummer 6.6.2).
  3. Es ist weiterhin zu beachten, dass die entsprechende Anwendung der Regelung seitens der Aufgabenträger landeshaushaltsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Land darf nach § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 der Landeshaushaltsordnung - LHO - Zuwendungen an die Aufgabenträger nur gewähren, wenn diese dadurch in die Lage versetzt werden, bestimmte, im Interesse des Landes liegende Zwecke zu erfüllen. Die Zuwendungen sollen in erster Linie dem Aufgabenträger als solchem (zur Aufstockung des Eigenkapitals) und nicht etwa dem Gebührenpflichtigen zugute kommen, denn nur der Aufgabenträger ist zur Zweckerfüllung (zum Beispiel Kanalbau im Wasser- und Abwasserbereich) in der Lage. Nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO sollen begünstigte Dritte (Gebührenpflichtige) angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. Dass diesen - über die durch § 6 Abs. 2 Satz 5 begründete Verzinsungsbeschränkung hinaus - eine weitere finanzielle Begünstigung zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Daher kann die Anwendung der Vorschrift über den Abschreibungsverzicht nur auf die Fälle der Zuschüsse Dritter außerhalb derjenigen Mittel beschränkt sein, die vom Land Brandenburg ausgekehrt werden (auch EU-Mittel).

6.6.4 Die vorgenannten Grundsätze sind auch bei Eigenbetrieben anzuwenden. Besondere Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung hinsichtlich der Auflösung von Ertragszuschüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht anwendbar, weil es sich dabei um Bilanzierungsvorschriften handelt.

6.6.5 Die Abschreibung beginnt in dem Jahr, in dem das Anlagegut in Betrieb genommen wird. Die reine Vorratshaltung von Anlagevermögen bewirkt keinen betriebsbedingten Werteverzehr.

6.7 Kalkulatorische Verzinsung

6.7.1 Das bei der kalkulatorischen Verzinsung zugrunde zu legende aufgewandte Kapital ist das gemäß den Anlagenachweisen fortgeführte Anlagevermögen (Restbuchwerte).

6.7.2 Bei der Verzinsung bleibt der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Ansatz. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Übernahme der Altanlagen der Nachfolgegesellschaften der ehemaligen Wasser- und Abwasserbetriebe (WAB) durch die Städte, Gemeinden und Zweckverbände war rechtlicher Ausfluss der WAB-Entflechtung, welche ihrerseits auf der Abtretung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Kapitalanteile an die Eigentümervereine beruhte. Diese Abtretung hatte ihre Ursache in dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Städte und Gemeinden, die Betriebe und Anlagen der Wasserwirtschaft in die eigene Trägerschaft übertragen zu bekommen. Der entflechtungsbedingte Übergang der Altanlagen auf die Städte und Gemeinden oder Zweckverbände ist somit als Vermögenszuordnung anzusehen, die Altanlagen haben daher den Charakter von Eigenkapital und sind nicht als Zuschüsse Dritter im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 anzusehen. Sie sind somit angemessen zu verzinsen.
  2. Bei Kapitalzuschüssen, die Gemeinden und Gemeindeverbände aus ihnen bewilligten Mitteln des "Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost" an ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften (Wirtschaftsbetriebe) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage weiterleiten, handelt es sich nicht um Zuschüsse im Sinne des Absatzes 2 Satz 5. Eine förmliche Kapitalerhöhung ist nicht erforderlich. Diese Mittel flossen den antragstellenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als solchen zu und stellen bei der Weiterleitung eine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes dar; eine verdeckte Einlage ist ausreichend.
  3. Es ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Verzinsungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird (siehe auch Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278).

6.7.3 Als angemessen ist ein Zinssatz anzusehen, der einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet. Es empfiehlt sich der Ansatz eines einheitlichen kalkulatorischen Zinssatzes. Hierbei sollte das Verhältnis zwischen eigen- und fremdfinanziertem Anlagevermögen berücksichtigt werden. Die Zinsaufwendungen zur Bedienung aufgenommener Kredite können auch bei 100-prozentiger Fremdfinanzierung der Gesamteinrichtung nicht als Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 in die Gebührenkalkulation einfließen, weil die Tilgungs- und Abschreibungssätze der einzelnen Anlagegüter in der Regel nicht deckungsgleich sind. Die Darlehenszinsen werden somit nur in Ausnahmefällen den auf das gebundene Kapital entfallenden kalkulatorischen Zinsen entsprechen.

6.7.4 Werden der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zinsverbilligte Kredite oder Schuldendiensthilfen zu Gunsten einer über Gebühren finanzierten Einrichtung gewährt, müssen diese bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden.

6.7.5 Die kalkulatorische Verzinsung beginnt, wie die kalkulatorische Abschreibung, mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anlagegutes. Bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Kreditzinsen sind entsprechend dem Handels- und Steuerrecht ( § 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) als Zinsen während der Bauzeit zu aktivieren und werden erst über die bei Inbetriebnahme einsetzende Abschreibung zu gebührenfähigen Kosten. Zinsen für eingesetztes Eigenkapital können nicht aktiviert werden und sind erst nach Inbetriebnahme des Anlagegutes im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung gebührenfähig.

6.8 Bei der Abwasserbeseitigung sind die Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (siehe § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes - BbgStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005, GVBl. I S. 134) entfallen, bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren nicht zu berücksichtigen. Sie sind in der Regel vom Träger der Straßenbaulast zu tragen. § 23 Abs. 5 BbgStrG ist zu beachten. Danach darf der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, wenn er nicht gleichzeitig Straßenbaulastträger ist, für die Nutzung seiner Entwässerungseinrichtung durch den Straßenbaulastträger, außer einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage, kein Entgelt erheben (siehe auch Nummer 7.3). In diesen Fällen sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt des Aufgabenträgers zu finanzieren (Zweckverbände decken diesen Bedarf über Umlagen).

6.9 Nach § 6 Abs. 2 Satz 9 sind Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden (hierzu zählen nicht die trotz sorgfältiger Kalkulation zufällig erwirtschafteten Gebührenüberschüsse), angemessen zu verzinsen. Hierbei sollte der durchschnittliche Zinssatz für langfristige Geldanlagen zugrunde gelegt werden. Die aus den Benutzungsgebühren angesammelten Anteile der Rücklage sind in den Rücklagenachweisen (verbindliches Muster zu § 39 Abs. 2 GemHV) zu erläutern (siehe Nummer 21.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 19 GemHV vom 28. Juni 2002, ABl. S. 718). Es ist nicht erforderlich, dass die über die Benutzungsgebühren erwirtschafteten Rücklagen tatsächlich verzinslich angelegt werden. Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips sollen diese vielmehr anstelle von Fremdkrediten in Anspruch genommen werden. Die kalkulierten Zinsen müssen ebenfalls nicht regelmäßig angesammelt werden. Entscheidend ist, dass die Rücklagen einschließlich der Zinsen zum Zeitpunkt der erforderlichen Inanspruchnahme verfügbar sind. Sie müssen, sofern sie verbraucht wurden und nicht aus freien Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können, gegebenenfalls über Kredite finanziert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass Kredite gemäß § 85 Abs. 1 GO nur für investive Zwecke aufgenommen werden dürfen.

6.10 Die Kalkulationsperiode wird sich in der Regel an dem Rechnungs- oder Wirtschaftsjahr ausrichten. Längere Rechnungsperioden sind denkbar und zulässig, sollten aber auf Grund der möglichen Kalkulationsrisiken nur in Ausnahmefällen und nur dann zugrunde gelegt werden, wenn ausreichende Erfahrungswerte über die voraussichtliche Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen vorliegen. Die Kalkulationszeiträume sollten drei Jahre nicht überschreiten. Für die Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (siehe Nummer 6.1) sind die Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Der Kostendeckungsgrundsatz (siehe Nummer 6.3) bezieht sich bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum auf diesen. Auch kürzere Kalkulationsperioden sind zugelassen. Diese bieten sich an, wenn eine sichere Prognose über die Kostenentwicklung nicht möglich ist.

6.11 § 6 Abs. 3 Satz 2 schreibt vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Diese Frist beginnt nicht erst mit der Feststellung der Überbeziehungsweise Unterdeckung auf Grund der Nachkalkulation; vielmehr ist die Über- beziehungsweise Unterdeckung (kalkulations)periodengerecht zuzuordnen und dann entsprechend spätestens in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen. Der Grundsatz der Kostendeckung und das Verbot der Kostenüberschreitung in § 6 Abs. 1 Satz 3 bleiben von der Ermächtigung zum Kostenausgleich unberührt. Die Regelung darf nicht dazu genutzt werden, in einer Kalkulationsperiode bewusst Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen zu Lasten oder zu Gunsten der späteren Kalkulationsperiode einzuplanen. Werden auf Grund gerichtlicher Entscheidung oder auf andere Weise Überdeckungen erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist abschließend festgestellt, sind diese unverzüglich dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben; Unterdeckungen können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr ausgeglichen werden.

6.12 Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab

6.12.1 Die von den einzelnen Gebührenpflichtigen zu zahlenden Gebühren sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben (zum Beispiel tatsächlicher Wasserbezug bei der Wasserversorgung) zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage stehen darf. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände von mehreren den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 2 entsprechenden Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Praktikabilität denjenigen wählen, der ihnen am zweckmäßigsten erscheint. Jedoch sollten Maßstäbe vermieden werden, die zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen nur noch in einer sehr entfernten Beziehung stehen, zumal die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz strenge Anforderungen an die Gebührenmaßstäbe stellen.

6.12.2 Grundsätzlich entscheiden die Gemeinden, Gemeindeverbände und Träger öffentlicher Einrichtungen über den Maßstab der zu erhebenden Abgaben, insbesondere Gebühren. Zwingend ist eine Entscheidung über den Gebührenmaßstab zu treffen ( § 2 Abs. 1 Satz 2). Der Maßstab hat sich am Äquivalenzprinzip zu orientieren. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Gleiche Leistungen erfordern gleiche Gebühren. Unterscheidet sich zum Beispiel der Reinigungsaufwand für qualitativ verschiedenartige Abwässer gleicher Menge, muss dies unter bestimmten Voraussetzungen (Grundsatz der Typengerechtigkeit) beim Gebührenmaßstab berücksichtigt werden.

6.13 Grundgebühren, Mindestgebühren

6.13.1 Neben der reinen Leistungsgebühr kann eine angemessene Grundgebühr erhoben werden (Ausnahme: siehe Nummer 6.13.6). Die Grundgebühr dient dazu, die leistungsunabhängigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage abzudecken. Deshalb dürfen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten der Einrichtung (Vorhaltekosten) in die Grundgebühren einfließen. Als Maßstäbe kommen unterschiedliche Bezugsgrößen in Betracht, die auch in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden haben. Für die Wasserversorgung kann dies beispielsweise die Nenngröße des Wasserzählers oder die Nennweite der Hauptanschlussleitung sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der Zapfstellen als geeignete Maßstäbe in Betracht kommen. Als Bezugsgröße können grundsätzlich auch Wohn- und Gewerbeeinheiten gewählt werden. Diese Maßstäbe eignen sich gleichermaßen für die Abwasserentsorgung. Die variablen und die nicht über Grundgebühren abgedeckten fixen Kosten werden in der Leistungs- oder Arbeitsgebühr berücksichtigt. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich hieraus, in Abhängigkeit von dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, unterschiedliche Gebührensätze je Leistungseinheit ergeben. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum Beispiel Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 44) sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ( Artikel 3 Abs. 1 GG) dar.

6.13.2 Die Erhebung einer Mindestgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Gleiches gilt für die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (zum Beispiel bei der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserentsorgung). Die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs (zum Beispiel bei Funktionsstörungen oder Fehlen eines Wasserzählers) führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Mindestgebühr. In den Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, ist eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO 1977 durchzuführen.

6.13.3 Die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abfallaufkommens je Einwohner und Tag oder Woche auf der Grundlage entsprechender Erfahrungswerte stellt bei der Kalkulation der Abfallgebühren keine unzulässige Zugrundelegung eines Mindestverbrauchs dar.

6.13.4 Bei der Festlegung der Grundgebühr ist zu beachten, dass auch diese dem Grundsatz der Äquivalenz unterfällt. Sie ist zwar verbrauchsunabhängig, muss aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (zum Beispiel Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Die Höhe der festgesetzten Grundgebühr bedarf insoweit einer in der Kostenbelastung und Leistungsbereitstellung liegenden Rechtfertigung. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss diese alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen.

6.13.5 Die Zugrundelegung des Frischwasserverbrauchs für die Bemessung der Grundgebühr bei der Wasserver- oder Abwasserentsorgung ist ungeeignet. Besonders im Hinblick darauf, dass der Wasserverbrauch von Rechnungsperiode zu Rechnungsperiode stark schwanken kann und die Grundgebühr diesen zufälligen Schwankungen unterworfen ist, wird mit dem gewählten Bemessungsmaßstab nicht hinreichend die jedem einzelnen Grundstück gegenüber erbrachte höchstmögliche Vorhalteleistung berücksichtigt.

6.13.6 In Absatz 4 Satz 4 ist nunmehr vorgesehen, dass die Erhebung von Grundgebühren für die Refinanzierung der Kosten der Vorhalteleistung für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe ausgeschlossen sein soll. Daraus ergibt sich, dass es unumgänglich sein wird, die Vorhaltekosten unmittelbar in die Entsorgungsgebühr einzurechnen und zunächst weiterhin eine regelmäßige Entsorgung der Kleinkläranlagen (mindestens einmal im Kalkulationszeitraum) vorzusehen. Das gesetzliche Verbot der Erhebung von Grundgebühren erfasst ausschließlich das öffentlich-rechtliche Leistungs-/Austauschverhältnis. Nach Absatz 1 Satz 1 sind Benutzungsgebühren zu erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Bei der Forderung von privatrechtlichen Entgelten sind die Aufgabenträger an das öffentliche Finanzgebaren gebunden. Dies bezieht sich jedoch darauf, dass im Fall eines seitens des Aufgabenträgers privatrechtlich begründeten Leistungs-/ Austauschverhältnisses keine Kosten angesetzt und in Rechnung gestellt werden dürfen, die im öffentlich-rechtlichen Verhältnis nicht gebührenfähig wären. Die Organisation und Aufteilung der privatrechtlichen Entgelte hat sich an der erbrachten Leistung zu orientieren; weitere Einschränkungen sind nicht gegeben (siehe aber hierzu Nummer 6.4). Es steht den Aufgabenträgern daher die Entscheidung frei, gegebenenfalls ausschließlich die Entsorgung der Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe in privatrechtlicher Form durchzuführen; in diesem Fall wäre auch die Erhebung von Grundkosten zulässig.

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