umwelt-online: VV-KAG - Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz (Bbg) (2)
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6.14 Gebührenstaffelungen, Sondertarife

6.14.1 Eine Gebührenstaffelung aus sozialen Gründen ist ebenso wenig zulässig wie eine solche aus Gründen der Wirtschaftsförderung. Sozialtarife oder Sozialrabatte sind ausgeschlossen. Etwas anderes kann für sozialen Zwecken dienende Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten, gelten. Soziale Härten sind über eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung abzumildern. Die Kriterien für die Gewährung von Stundungen und die Niederschlagung oder den Erlass von Abgabenforderungen sollten in einer Dienstanweisung festgelegt werden.

6.14.2 Im Recht der leitungsgebundenen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) ist die Einführung einer Gebührendegression nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Bei der Gebührendegression handelt es sich letztlich um einen Mengenrabatt, auf den ein Gebührenpflichtiger regelmäßig keinen Anspruch geltend machen kann. Starkverschmutzerzuschläge und Leichtverschmutzerabschläge sind zulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 5 BbgWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und Entgelte auf eine rationelle Nutzung des Wassers hinwirken. Diese Vorschrift beschränkt eine Gebührendegression auch in den zuvor bezeichneten Fällen auf Ausnahmesituationen. Dies gilt für die Erhebung von Abwassergebühren entsprechend.

6.14.3 Es ist zunächst die satzungsmäßige Definition und der Umfang der öffentlichen Einrichtung des Aufgabenträgers zu prüfen, da der § 6 selbst nicht bestimmt, was als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt. Der Abgabenerhebung für die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen, also der Erhebung von Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6, liegt grundsätzlich die als öffentliche Einrichtung definierte Einrichtung oder Anlage in ihrer Gesamtheit zugrunde; die Anlage bildet also in der Regel ein vollständiges System. Insoweit scheidet die Einrichtung von Sondertarifgebieten und die Bildung von Sondertarifen im Grundsatz aus. Etwas anderes kann sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 1981 (BVerwG 8 C 48.81, NVwZ 1982, 622) aufgestellten Grundsätzen ergeben. Danach ist aus Gründen der Gleichbehandlung ein Gebührensplitting zwingend vorgeschrieben, wenn die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllt sind.

Ein gesondertes Tarifgebiet mit gesonderten Benutzungsgebühren kann ansonsten nur dann eingerichtet werden, wenn dafür eine rechtlich eigenständige öffentliche Einrichtung beziehungsweise Anlage geschaffen wird. Diese müsste technisch in der Lage sein, den ihr zugedachten Zweck zu erfüllen. Da die vor dem einzelnen Grundstück verlegten Teilrohre der gemeindlichen Entwässerungsanlage ihre Aufgabe, das Grundstück von Schmutz- und Niederschlagswasser schadlos zu entsorgen, nur in ihrer Verbindung mit weiteren Entwässerungseinrichtungen erfüllen können, erfolgt die Entwässerung grundsätzlich durch die gesamte Anlage als ein geschlossenes System.

Das relativ weite Organisationsermessen des Aufgabenträgers hinsichtlich der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung unterliegt dem strikten Willkürverbot. Insoweit kann der Aufgabenträger in Ausübung seines Organisationsermessens und unter Beachtung der vorstehenden Hinweise selbst regeln, ob er eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt. Dabei kann er technisch selbständige Systeme auch rechtlich jeweils als selbständige Einrichtung behandeln mit der abgabenrechtlichen Folge, dass Gebühren für jede Anlage gesondert zu kalkulieren und satzungsrechtlich festzulegen sind (gilt im Übrigen auch für Beiträge nach § 8), während für eine rechtlich einheitliche öffentliche Einrichtung bei gleicher Leistung auch nur ein Gebührensatz gelten kann. Eine rechtliche Trennung einer technisch einheitlichen Einrichtung ist weitestgehend ausgeschlossen.

6.15 Für die Festsetzung von Vorauszahlungen bedarf es entsprechender Regelungen in der Benutzungsgebührensatzung. Nach § 6 Abs. 5 sind sowohl die Berechnungsgrundlage als auch die Fälligkeit der Vorauszahlungen in der Satzung festzulegen. Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Vorauszahlungen kommen beispielsweise die Liefer- oder Leistungsmengen des Vorjahres oder auch des Vorvorjahres in Betracht. Daneben kann die Anwendung von Schätzwerten geregelt werden, wenn Erfahrungswerte aus Vorjahren nicht vorliegen. Die Fälligkeiten der Vorauszahlungen sollten mit einem kalendarischen Datum (zum Beispiel 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres) konkret benannt werden. Ein Fehlen des in Absatz 5 Satz 2 vorgegebenen Mindestinhalts soll nicht dazu führen, dass die Abgabensatzung insgesamt unwirksam wird (daher keine Verknüpfung mit § 2 Abs. 1 Satz 2). Der Abgabengläubiger ist lediglich daran gehindert, Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld zu erheben.

6.16 Anlagenachweise

6.16.1 Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen (siehe Nummer 6.6 ) und der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Nummer 6.7 ) des Anlagevermögens setzt Anlagenachweise nach § 34 Abs. 2 GemHV oder § 25 Abs. 2 EigV voraus. Bei Einrichtungen, für die noch keine Anlagenachweise existieren, ist eine Erstbewertung des Anlagevermögens auf der Grundlage einer Bestandserfassung aller Anlagegüter erforderlich. Soweit der Wert nicht aus vorhandenen Unterlagen ermittelt werden kann, ist er sorgfältig zu schätzen. Der Restbuchwert ist unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer zu bestimmen. Auch die bei der Berechnung des Anlagekapitals abzusetzenden Kapitalanteile Dritter (Zuweisungen und Zuschüsse sowie Beiträge und ähnliche Entgelte) sind, soweit sie sich nicht aus vorhandenen Unterlagen ergeben, bei den einzelnen Anlagegütern sorgfältig zu schätzen.

6.16.2 Der Anlagenachweis sollte aus einer Anlagekartei entwickelt werden, die die einzelnen Anlagegüter enthält. Für die Anlagekartei wird folgende Gruppierung empfohlen:

  1. Grundstücke (nur Grund und Boden)
  2. Außenanlagen (ohne Grund und Boden)
  3. Bauten (ohne Grund und Boden)
  4. Betriebsvorrichtungen Betriebs- und Geschäftsausstattung
  5. immaterielle Anlagewerte
  6. Anlagen im Bau.

6.16.3 Neben Zu- und Abgängen sind jährlich die Abschreibungen in die Anlagekartei aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge sowie der Abschreibungen sind auf den Anlagekarten die Restbuchwerte zu ermitteln. Die Anlagekarten sind nach den Anlagegruppen zusammenzufassen, die Ergebnisse in den Anlagenachweis zu übernehmen.

6.16.4 Abgeschriebene Anlagegüter sollten, soweit sie der Einrichtung noch dienen, zur Bestandskontrolle in der Anlagekartei mit einem Erinnerungswert von einem Euro nachgewiesen werden. Dies kann für jedes Wirtschaftsgut einzeln geschehen. Alternativ können sämtliche abgeschriebenen Wirtschaftsgüter auf einem Sammelkonto erfasst und dieses Konto mit einem Euro in die Bilanz eingestellt werden. Der Erinnerungswert ist auch nach der Euro-Umstellung beizubehalten. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Euro-Einführungsschreiben vom 15. Dezember 1998 (IV A 3 [alt] - S 1904 - 229/98) für die Euro-Umstellung des Erinnerungswertes ein Wahlrecht eingeräumt. Der Aufgabenträger hat zum einen die Möglichkeit, mit dem amtlichen Euro-Kurs umzurechnen. Zur Vermeidung "krummer" Werte kann der Unternehmer alternativ eine gewinnerhöhende Wertaufholung von einer D-Mark auf einen Euro vornehmen. Es bleibt letztlich der Entscheidung des Aufgabenträgers überlassen, mit welcher Methode die Umstellung vorgenommen wird.

6.16.5 Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes - DMBilG - ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zunächst wird analog § 2 DMBilG ein Inventar erstellt. Dabei sind soweit als möglich neben dem Herstellungsjahr unter anderem auch die Materialart, die Länge oder das Maß sowie der Anlagenzustand zu erfassen. Um die Einheitlichkeit der Bewertung zu gewährleisten, ist sodann aus dem von der WAB-Nachfolgegesellschaft bewerteten Vermögen ein Vergleichsobjekt zu ermitteln und dessen Wertansatz zu übernehmen.
  2. Anschließend ist zu prüfen, ob von den so ermittelten Werten gegebenenfalls noch Abschläge auf Grund von Qualitätsunterschieden notwendig sind. So sind beispielsweise im so genannten Landprogramm Leitungen von weniger sachkundigen Bürgern verlegt worden, sodass die Qualität schon vor 1989 nicht dem üblichen Standard entsprach. Dieser Sachverhalt muss dann entsprechend gewürdigt werden und führt zu einem Bewertungsabschlag.
  3. Daneben ist zu prüfen, ob der jeweilige übernommene Vermögensgegenstand heute oder zukünftig noch genutzt wird. Wird zweifelsfrei festgestellt, dass ein Vermögensgegenstand auf Dauer nicht mehr zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung genutzt wird, ist § 7 Abs. 5 DMBilG zu beachten. Dieser bestimmt, dass zum Beispiel Leitungen oder Anlagen, die künftig keiner Nutzung mehr unterliegen, nur mit einem Erinnerungswert von einer Deutschen Mark anzusetzen sind (hierzu siehe auch Nummer 6.16.4). Folglich gehen dann in die Gebührenkalkulation nur die Abschreibungen auf solche Vermögensgegenstände ein, die zur Ver- und Entsorgung auch tatsächlich genutzt werden.

6.17 Bei der Kalkulation der Gebühren sind folgende Punkte besonders zu beachten:

6.17.1 Das Kostendeckungsprinzip mit

  1. dem Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz) und
  2. dem Kostendeckungsgebot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz).

6.17.2 Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind der in Geld bewertete Güter- und Diensteverbrauch einer bestimmten Rechnungsperiode, der durch die Erstellung der betrieblichen Leistung verursacht wird. Die gebührenrelevanten Kosten einer Rechnungsperiode lassen sich aus den auf die Rechnungsperiode (in der Regel das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr) bezogenen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan dargestellten Auszahlungen ableiten:

  1. Ausgangspunkt für die Kostenermittlung sind die Auszahlungen einer Rechnungsperiode (Verminderung der Bar- und Buchgeldbestände). Diesen Auszahlungen wird der Geldwert (Anschaffungspreis) des Güterzugangs hinzugerechnet, der in früheren Rechnungsperioden bezahlt wurde oder in späteren Rechnungsperioden noch bezahlt wird. Gleichzeitig werden die Auszahlungen abgezogen, bei denen der Güterzugang in früherer Rechnungsperiode erfolgte oder in späterer Rechnungsperiode erfolgen wird. Aus diesen Bereinigungen ergeben sich die Ausgaben einer Rechnungsperiode.
  2. Von diesen festgestellten Ausgaben werden zur Feststellung des Aufwandes jene Ausgaben abgezogen, mit denen nur die Anlageform verändert wird (zum Beispiel Darlehenshingabe, Investitionen, Umschuldung). Auf der anderen Seite wird der Aufwand hinzugerechnet, dem Ausgaben früherer oder späterer Rechnungsperioden gegenüberstehen (zum Beispiel Rückstellungen, Abschreibungen). Dieser Aufwand wird schließlich bereinigt, indem betriebsfremder und periodenfremder Aufwand sowie der außerordentliche Aufwand (zum Beispiel Feuerschaden) herausgerechnet werden. Durch die weitere Hinzurechnung von Zusatzkosten (zum Beispiel kalkulatorische Zinsen und Mieten) ergeben sich die Kosten der Rechnungsperiode.

6.18 Aufbau der Kostenrechnung

6.18.1 In der Kostenrechnung (im umfassenderen Sinne auch Kosten- und Leistungsrechnung) werden der physische Verbrauch und die räumlich-zeitliche Inanspruchnahme von Produktionsfaktoren zum Zwecke der Leistungserstellung mengen- und wertmäßig erfasst. Die Kostenrechnung baut auf den Zahlungs- und Buchungsvorgängen nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan und der Haushalts- oder Wirtschaftsrechnung auf und ordnet diese insbesondere periodengerecht und entsprechend ihrem Bezug zur innerbetrieblichen Leistungserstellung. Bei kleineren oder einfach zu überblickenden Einrichtungen kann auf ein besonderes Rechenwerk verzichtet werden. Es genügen dann Erläuterungen und Berechnungen zur Entwicklung der Ausgabearten, der Leistungsmengen, der tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit und so weiter. Unabhängig vom Umfang der Kostenrechnung sollte diese regelmäßig in eine Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung untergliedert werden. Der Gebührensatz ergibt sich dann aus der Division der auf den Kostenträger entfallenden Kosten durch die diesem Kostenträger zuordenbare Leistungsmenge.

6.18.2 Die Kostenartenrechnung gliedert die Kosten nach Arten (zum Beispiel Personalkosten, sächliche Kosten, kalkulatorische Kosten). Die Grundlage für die Kostenartenrechnung bildet die Gruppierung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, die nach Bedarf noch weiter untergliedert oder auch zusammengefasst werden kann.

6.18.3 Die Kostenstellenrechnung wird aus der Kostenartenrechnung entwickelt und gliedert die Kosten nach den Bereichen auf, in denen sie entstehen. Kostenstellen können beispielsweise für die Einrichtungen Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie Friedhöfe wie folgt gebildet werden:

Abwasserbeseitigung Abfallentsorgung Friedhöfe
Kläranlagen Sammlung, Transport

Abfallverwertung

Abfallbehandlung

Deponie

Siedlungsabfälle
Sperrmüll

Sonderbereiche

(zum Beispiel schadstofthaltige Abfälle)

Verwaltung

Grabstätten
Mechanik/Hydraulik Leichenhalle
Biologie Krematorium
Schlammbehandlung Gewerbeabfälle Nutzungsrechte
Verbindungssammler Bauschutt/Erdaushub  
Regenüberlaufbauwerke Müllabfuhr
Siedlungsabfälle
Gewerbeabfälle
Sperrmüll
Bioabfälle
Pumpwerke
Ortssammler
Grundstücksanschlüsse

Bei der Einteilung sollen möglichst viele Kostenarten den einzelnen Kostenstellen direkt zugerechnet werden können.

6.18.4 Die Kostenträgerrechnung hat die Aufgabe, die nach Kostenstellen aufgeteilten Kostenarten auf die von der Einrichtung erbrachten Leistungen (zum Beispiel Abwassermenge, Abfallmenge oder Bestattungen) aufzuteilen. Sie bildet die Grundlage für die Kalkulation und die Festsetzung der Entgelte. Kostenträger können beispielsweise sein:

Abwasserbeseitigung Abfallentsorgung Friedhöfe
Schmutzwasser

Grundstückseinleiter

abflusslose Gruben

Fremdeinleiter

Abfallverwertung

Abfallbehandlung

Deponie

Siedlungsabfälle
Sperrmüll
Gewerbeabfälle
Bauschutt
Erdaushub

Schadstoffe

Kompostierung

Grabstätten nach Grabstellen
Oberflächenwasser Leichenhalle
 
Starkverschmutzerzuschlag Müllabfuhr
Müllgefäße
Müllsäcke
Regenüberlaufbauwerke

6.18.5 Die Kostenrechnung ist zugleich auch Leistungsrechnung. Neben den Kosten sind auch die Leistungen (Wert der in der Rechnungsperiode als Folge der eigentlichen Betriebstätigkeit hervorgebrachten Güter und Dienste) der Einrichtung oder Anlage mengenmäßig zu erfassen.

6.19 Bedient sich die Gemeinde eines privaten Dritten (zum Beispiel Betreiber- und Kooperationsmodelle), so hat sie darauf zu achten, diesem nur ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Es empfiehlt sich, beispielsweise das Betreiberentgelt an der Verordnung PR Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), auszurichten. Eine Anwendung der mit Wirkung zum 1. Juli 1999 aufgehobenen Verordnung PR Nummer 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), kommt insoweit nur noch für vorhergehende Zeiträume in Betracht. Auf diese Weise kann weitestgehend sichergestellt werden, nur ansatzfähige Kosten zu erhalten. Bei der Beauftragung Dritter sind die nationalen und europäischen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten (siehe unter anderem Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung; § 25a GemHV).

7 Zu § 8 Beiträge

7.1 Die Erhebung von Beiträgen ist grundsätzlich freigestellt, sodass die Gemeinden und Gemeindeverbände wählen können, ob sie die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen unmittelbar durch Beiträge oder mittelbar nach Maßgabe der späteren Inanspruchnahme durch Benutzungsgebühren decken wollen. Nur bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ist die Beitragserhebung durch die bindende Sollvorschrift zwingend. Erschließungsbeiträge sind nach §§ 127 ff. und § 242 Abs. 9 BauGB zu erheben. Die Beiträge sind gemäß § 2 Abs. 1 stets auf Grundlage einer Satzung zu erheben.

7.2 Eine Ausnahme von der Beitragserhebungspflicht im Straßenausbaubereich ist für den Fall zugelassen, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt. Hauptanwendungsfall dieser Ausnahmeregelung ist der Ausbau kommunaler Anliegerstraßen in Eigenverantwortung der Bürger. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich gegenüber der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast verpflichten, die Kosten des Straßenausbaus ganz oder teilweise zu übernehmen. Um auf eine Beitragserhebung verzichten zu können, muss vertraglich sichergestellt sein, dass der an sich Beitragspflichtige mindestens den Aufwand trägt, der ihm im Falle einer Beitragserhebung entstanden wäre. Die Einhaltung dieses Erfordernisses ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen sich nicht alle Anlieger der in Eigenverantwortung der Bürger auszubauenden Straße an der freiwilligen Kostenübernahme beteiligen. Für diese Anlieger sind Beiträge zu erheben. Um die jeweiligen Kostenanteile im Rahmen der vertraglichen Übernahme, aber auch für etwaige, daneben vorzunehmende Beitragserhebungen genau beziffern zu können, ist durch die Gemeinde auf der Grundlage des nachgewiesenen Gesamtaufwands für das Straßenausbauvorhaben eine (fiktive) Beitragskalkulation zu erstellen.

Die freiwillige vertragliche Kostenübernahme der Bürger für den Straßenausbau kann über den gesetzlich fixierten Mindestanteil hinausgehen. Die weiter gehende Übernahme des Kostenanteils der Gemeinde für die Allgemeinheit oder für gemeindeeigene Grundstücke durch die Bürger ist zulässig.

Die Gemeinde kann nicht verpflichtet werden, ein Vertragsangebot über den Straßenausbau in Eigenverantwortung der Bürger anzunehmen. Sie kann auf den Straßenausbau verzichten, wenn absehbar ist, dass der von ihr aufzubringende finanzielle Anteil nicht zur Verfügung steht.

Der im Falle des Einvernehmens über den Straßenausbau in Eigenverantwortung der Bürger vorzunehmende Vertragsabschluss zwischen der Gemeinde und den Bürgern soll sich an die Bestimmungen über den Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB anlehnen.

Sofern auf Seiten der Bürger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte Anlieger-GbR) als Vertragspartner auftritt, ist zu beachten, dass die Gemeinde auch für den Fall, dass sie eigene Grundstücke in der auszubauenden Straße besitzt, nicht Gesellschafter dieser GbR sein darf, weil gemeindewirtschaftliche Regelungen entgegenstehen (§§ 100 bis 102 GO). Die Gemeinde kann sich jedoch für ihre eigenen Grundstücke gegenüber der Anlieger-GbR wie ein "Fremdanlieger" privatrechtlich zur Begleichung der anteiligen Straßenausbaukosten verpflichten.

7.3 Beiträge dienen dem Ersatz der Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Satz 1; die haushaltsmäßige Deckung dieser Aufwendungen ist für die Beitragserhebung ohne Bedeutung. Durch Beiträge werden Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ersetzt (Absatz 2 Satz 1). Der Beitrag ist das Entgelt für wirtschaftliche Vorteile, die den Grundstücken durch die öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen zuwachsen (Absatz 2 Satz 2); der Beitrag ruht deshalb als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (Absatz 10). Bei Straßen anderer Baulastträger (Bundes- und Landesstraßen) sind hinsichtlich der Kostenabwälzung für die Straßenentwässerung die Vorschriften des § 23 Abs. 5 BbgStrG zu beachten. Danach scheidet eine Beitragserhebung beim Straßenbaulastträger durch die Gemeinden aus. Die Straßenbaulastträger beteiligen sich vielmehr an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Entwässerungsanlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde.

7.4 Kosten für die Unterhaltung einschließlich der für die laufende Instandsetzung können nicht durch Beiträge abgedeckt werden.

7.5 Hoch- und Tiefstraßen, Brücken, Kreisverkehrsanlagen, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen sind nicht beitragsfähig.

7.6 Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und an deren Stelle die Erbbauberechtigten, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, nicht aber Gewerbetreibende als solche. Anstelle des Eigentümers ist der Nutzer gemäß § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2457, zu Beiträgen heranzuziehen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nutzer ist nur dann der maßgebliche Rechtsinhaber und beitragspflichtig, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht gemäß den §§ 15 und 16 SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Der Eigentümer kann nicht neben dem Nutzer noch zu denselben Beiträgen herangezogen werden, etwa weil der Nutzer zahlungsunfähig ist. Treten die genannten Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Satz 6 erst ein, nachdem der Beitragsbescheid den Einflussbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes verlassen hat, bleibt es bei der Beitragspflicht des Grundstückseigentümers. Der im Gesetz genannte Kreis der Beitragspflichtigen ist zwingend und kann durch Satzung nicht erweitert oder eingeschränkt werden. Die über § 12 grundsätzlich zulässige Anwendung der Vorschrift des § 39 Abs. 2 AO 1977 ist auf Grund der speziellen Regelung im § 8 nicht möglich.

7.7 Hat eine Gemeinde die Aufgabe der Wasserver- oder Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband (§ 4 GKG) oder ein Amt (§ 5 Abs. 4 AmtsO) übertragen, so ist die Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke gegenüber dem Zweckverband oder Amt beitragspflichtig.

7.8 Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen kommt die Erhebung eines Erneuerungsbeitrages auch für jeweils selbständig abrechenbare Teile einer Einrichtung oder Anlage in Betracht, ohne dass diese eine selbständige Funktionsfähigkeit besitzen müssen. Die in § 8 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Aufzählung von Teileinrichtungen und -anlagen ist nicht abschließend. Die Erhebung eines Erneuerungsbeitrages für Teileinrichtungen und -anlagen ist unzulässig, wenn es sich um Maßnahmen im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagenteilen handelt. Eine Erneuerungsmaßnahme liegt regelmäßig vor, wenn Anlagenteile nach Ablauf der regulären Nutzungsdauer ersetzt werden müssen und dies durch Einbau von Anlagen gleicher Güte, gleicher Ausdehnung und Qualität (unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts) erfolgt. Die erneuerte Anlage muss der früheren Anlage in ihren wesentlichen Eigenschaften entsprechen und mit ihr vor allem funktional und qualitativ vergleichbar sein.

7.9 Der Kreis der Beitragspflichtigen ist nicht auf die von der Erneuerung der Teileinrichtung oder -anlage unmittelbar Betroffenen beschränkt, da es sich bei der Erneuerung von Teileinrichtungen und -anlagen regelmäßig um Maßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gesamteinrichtung oder -anlage handelt, die allen im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erneuerungsmaßnahme (siehe § 8 Abs. 7 Satz 3) anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstücken zum Vorteil gereicht.

7.10 Die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen ist im leitungsgebundenen Bereich auf Wasserwerke und Kläranlagen beschränkt und nur zulässig, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstück durch die Verbesserung ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine zentrale Kläranlage eine weitere Reinigungsstufe erhält, die nach dem bisherigen Abwasserbeseitigungsprogramm nicht vorgesehen war (siehe Urteil des OVG Brandenburg vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03, LKV 2004, 555).

7.11 Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Zeitwert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bereitgestellten eigenen Grundstücke (Absatz 4 Satz 1).

Der Aufwand kann nach den tatsächlich zu leistenden Zahlungen oder nach wirklichkeits- und zeitnahen Einheitssätzen ermittelt werden (Absatz 4 Satz 2). Beim Anschlussbeitrag (Absatz 4 Satz 3) kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage, der für eine Rechnungsperiode veranschlagt wird, zugrunde gelegt werden.

Dienen Einrichtungen und Anlagen nicht nur dem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen, sondern auch dem der Allgemeinheit (zum Beispiel Straßen) oder dem der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (zum Beispiel Anlagen zur Oberflächenentwässerung), so sind von dem entstandenen Aufwand die darauf entfallenden Anteile abzusetzen, bevor der beitragsfähige Aufwand ermittelt und auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird. Zur Ermittlung der Höhe des Gemeindeanteils am Aufwand für den Straßenbau ist nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu unterscheiden. Der nach der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme zu erwartende Quell- und Zielverkehr ist angemessen zu berücksichtigen.

Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt, zunächst zur Deckung des von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu tragenden Aufwandes zu verwenden. Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes vermindert sich insoweit nur um einen eventuell verbleibenden Betrag der Zuwendung (Absatz 4 Satz 7).

7.12 Das Gesamtbeitragsaufkommen soll den beitragsfähigen Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aufzubringen wäre, nicht überschreiten. Hierbei sind auch der nach Absatz 4 Satz 7 abzuziehende Gemeindeanteil und gegebene Zuwendungen Dritter nach wie vor zu berücksichtigen. Eine unbeabsichtigte Überschreitung der Aufwendungen, insbesondere bei Anschlussbeiträgen, ist unschädlich. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen die Beiträge die beitragsfähigen Aufwendungen in der Regel decken; eine Abweichung von dieser Vorschrift bedarf sorgfältiger Prüfung und Begründung.

7.13 Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist der wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des Grundstücks. Als zu veranlagendes Grundstück ist - unabhängig von einer grundbuchmäßigen Abgrenzung - die Fläche anzusehen, der die Ausbaumaßnahme oder die Anschlussmöglichkeit den Vorteil vermittelt, der zu entgelten ist. Insoweit ist im Beitragsrecht der so genannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff anzuwenden (siehe Urteil des OVG Brandenburg vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE, LKV 2003, 284).

7.14 Beitragsmaßstäbe sind in aller Regel an der Art und dem Maß der zulässigen Grundstücksnutzung orientierte Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen

Vorteil stehen dürfen (Äquivalenzprinzip); das in Nummer 5.1 und in Nummer 6.12.1 dazu Gesagte gilt entsprechend. Die Bemessung des Beitrages nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen, nach Einwohnergleichwerten, dem Wasserverbrauch oder der Nenngröße des Wasserzählers ist unzulässig, da solche Maßstäbe keinen hinreichenden Bezug zum wirtschaftlichen Vorteil haben. Die Bemessung nach der Anzahl der Wohneinheiten ist nur im Bereich von Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen zulässig, welche konkrete Festlegungen zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten treffen. Dies bedingt die Bestimmung unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe für die solchermaßen überplanten Gebiete einerseits und die übrigen Gebiete andererseits. Eine solche Differenzierung des Beitragsmaßstabes ist in sachlich begründeten Fällen zulässig. Beim Anschlussbeitrag ist der Beitragsmaßstab auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung beschränkt. Die Erhebung eines Artzuschlages für gewerblich genutzte beziehungsweise nutzbare Grundstücke ist unzulässig.

7.15 Ein Abweichen vom Vorteilsprinzip des Absatzes 6 Satz 1 ist zulässig, wenn vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes etwas anderes bestimmen. Diese Vorschrift korrespondiert mit Absatz 1 Satz 3 und ermöglicht insbesondere bei Straßenausbaumaßnahmen in Eigenverantwortung der Bürger deren freiwillige Übernahme des kommunalen Finanzierungsanteils.

7.16 Die Begrenzung der beitragsfähigen Grundstücksfläche auf eine bestimmte Quadratmeterzahl oder die Festlegung von Beitragsobergrenzen sind unzulässig, weil hierdurch gegen das Vorteilsprinzip aus Absatz 6 Satz 1 und gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.

7.17 Das Beitragsgebiet umfasst grundsätzlich auch Grundstücke und Teile von Grundstücken im Außenbereich. Sofern sich auf Außenbereichsgrundstücken beziehungsweise im Außenbereich liegenden Teilflächen von Grundstücken ein Gebäude befindet, das zur Sicherung der bauordnungsrechtlichen Erschließung einen tatsächlichen Anschluss an die Wasserver- oder Abwasserentsorgungseinrichtung besitzt oder benötigt, ist die Erhebung eines Anschlussbeitrages zulässig.

Beim Bau oder Ausbau einer durch den Außenbereich verlaufenden Ortsverbindungsstraße oder eines Wirtschaftsweges unterliegen die anliegenden Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht, soweit ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Gleiches gilt für im Außenbereich liegende Grundstücksflächen, deren vorderer Teil an eine im Innenbereich durchlaufende Straße angrenzt. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils der im Außenbereich liegenden Grundstücke und Teile von Grundstücken ist die Art der Außenbereichsnutzung (zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) zu berücksichtigen.

7.18 Die Festlegung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung ist für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) grundsätzlich zulässig. Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt jedoch, dass bei Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, für die Anwendung einer Tiefenbegrenzung kein Raum ist, da die Außenbereichsflächen nach Absatz 6 Satz 5 grundsätzlich beitragspflichtig sind und die meist geringerwertige Nutzbarkeit dieser Grundstücke bereits bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes Berücksichtigung findet.

7.19 Nach Absatz 7 entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, der Anlage oder des Abschnitts (Absatz 5); bei Kostenspaltung nach Absatz 3 entsteht sie mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Im Bereich der Straßenbaubeiträge muss zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (Erfüllung des gemeindlichen Bauprogrammes und Abnahme des Werkes) eine wirksame Beitragssatzung vorliegen. Existiert eine solche Satzung nicht, ist die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden und eine Erhebung der Beiträge damit nicht möglich. Straßenbaubeitragssatzungen müssen jedoch in solchen Fällen auf Grund der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht auch nach der endgültigen Herstellung, mit entsprechender Rückwirkung, erlassen werden (siehe auch Nummern 2.1 und 2.2). Bei der damit ermöglichten Beitragserhebung ist die vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 AO 1977 zu beachten.

7.20 Der Anschlussbeitrag nach Absatz 4 entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Dies ist in der Regel schon mit der Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der Entwässerungsanlage vor dem Grundstück und nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die Grundstücksleitungen der Fall. War die Anschlussmöglichkeit bereits früher gegeben, entsteht die Anschlussbeitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der rechtswirksamen Satzung, die den Anschlussbeitrag regelt; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bestimmen. Sofern das Grundstück bereits vor dem 1. Februar 2004 an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen oder anschließbar war, ist für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das In-Kraft-Treten der ersten (gegebenenfalls nicht wirksamen) Anschlussbeitragssatzung maßgeblich.

7.21 Die Erhebung von Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld nach Absatz 8 setzt das Bestehen einer rechtswirksamen und zumindest den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 regelnden Beitragssatzung voraus. Vorausleistungen können im Übrigen erst dann erhoben werden, wenn mit der beitragspflichtigen Maßnahme tatsächlich und für den Beitragspflichtigen sichtbar (zum Beispiel Errichtung der Baustelle für das Klärwerk) begonnen wurde. Der Beginn verwaltungsinterner Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ist für die Vorausleistungserhebung hingegen nicht ausreichend. Vorausleistungen können nur so lange erhoben werden, wie die sachliche Beitragspflicht nach Absatz 7 noch nicht entstanden ist (siehe hierzu Nummern 7.19 und 7.20). Nach diesem Zeitpunkt kann nur noch der Beitrag erhoben werden. Erhobene Vorausleistungen sind mit vier vom Hundert jährlich verzinst zurückzuzahlen, wenn die sachliche Beitragspflicht sechs Jahre nach der Erhebung der Vorausleistung noch nicht entstanden ist. Die Regelung des Absatzes 8 Satz 2 bis 4 führt nicht zu einer automatischen Rückzahlungspflicht. Die Rückzahlung ist nach der gesetzlichen Formulierung vielmehr antragsgebunden und somit von einem konkreten Handeln der einzelnen betroffenen Bürger abhängig. Aus diesem Grunde muss im Vorausleistungsbescheid auf die Rückforderungsmöglichkeit der Vorausleistung und die Verzinsungspflicht hingewiesen werden.

7.22 Geleistete Vorauszahlungen sind gegenüber dem endgültig Beitragspflichtigen zu verrechnen.

8 Zu § 9 Besondere Wegebeiträge

8.1 Bei den Straßen und Wegen nach § 9 handelt es sich um solche, die zwar als öffentliche Anlagen der Gemeinden oder der Gemeindeverbände gebaut oder ausgebaut werden, die aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

8.2 Durch die besonderen Wegebeiträge dürfen nur die Mehrkosten für eine außergewöhnliche Beanspruchung gedeckt werden. Der für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis notwendige Ausbau einer Straße geht zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast.

8.3 Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege enthält § 16 BbgStrG eine vergleichbare Regelung.

9 Zu § 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

9.1 Der Ersatzanspruch bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 genügen muss.

9.2 Beziehen die Gemeinden oder Gemeindeverbände die Grundstücksanschlüsse (so genannte Stichleitungen) oder Hausanschlüsse in die öffentliche Einrichtung oder Anlage ein, so können diese nur durch Beiträge und (oder) Benutzungsgebühren (Absatz 3) finanziert werden; der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entfällt insoweit.

9.3 Der Kreis der Ersatzpflichtigen entspricht dem Kreis der Beitragspflichtigen nach § 8 und ist entsprechend satzungsrechtlich zu regeln. Satzungsmäßige Abweichungen sind unzulässig und führen unter bestimmten Voraussetzungen zur Nichtigkeit der Satzung (siehe insoweit Nummer 7.6).

9.4 Die Höhe des Kostenersatzes wird von der Art und dem Umfang der Maßnahmenausführung bestimmt. Den jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei den einzelnen Anschlüssen (zum Beispiel unterschiedlich lange Streckenführung, unterschiedliche Baugründe und so weiter) ist bei der Anwendung von Einheitssätzen Rechnung zu tragen. Dies kann zum Beispiel in der Weise erfolgen, dass für unterschiedliche typische Ausführungsmethoden Kostensätze je Meter Leitungsstrecke festgesetzt werden. Für einzelne Leistungen (zum Beispiel Revisionsschacht und andere Sonderleistungen) können zusätzliche Einheitssätze festgelegt werden.

9.5 Der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Ein Widerspruch gegen den Bescheid über den Kostenersatz hat daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

10 Zu § 10a Kostenersatz für Grundstückszufahrten

10.1 Die Nummern 9.1, 9.3 und 9.5 gelten entsprechend.

10.2 Die satzungsrechtliche Regelung muss vor Entstehen des Ersatzanspruchs (Absatz 3) in Kraft getreten sein.

10.3 Die Vorschrift ist auf Grundstückszugänge entsprechend anwendbar, wenn der Grundstückszugang Bestandteil der Grundstückszufahrt oder das Grundstück bezogen auf die ausgebaute Straße ausschließlich über einen Grundstückszugang erschlossen ist.

11 Zu § 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

11.1 Voraussetzung für die Erhebung von Kurbeiträgen ist, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort anerkannt ist. Ist Träger der Kureinrichtungen nicht die als Kurort anerkannte Gemeinde, sondern ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so ist dieser kurbeitragsberechtigt (Absatz 1 Satz 2). Der Kurbeitrag kann von Personen, die in dem anerkannten Kurgebiet Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nehmen ohne weitere gesetzliche Voraussetzung erhoben werden; Personen, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Kurgebietes Unterkunft nehmen, sind jedoch nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie sich dort zu Heil- oder Kurzwecken aufhalten (Absatz 2 Satz 2). Personen, die in der Gemeinde nicht Unterkunft nehmen, sind nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie in den Heil- oder Kureinrichtungen betreut werden (Absatz 2 Satz 3). Die Kurbeitragssatzung kann für die vorgenannten Personengruppen der Höhe nach gestaffelte Kurbeiträge vorsehen.

11.2 Für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist Voraussetzung, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt ist oder dass die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Im Gegensatz zum Kurbeitrag ist der Fremdenverkehrsbeitrag von den Personen und Unternehmen zu erheben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Absatz 6). Die Vorteilssätze müssen die Gemeinden im Rahmen ihres Einschätzungsermessens in der Satzung festlegen.

11.3 Im Falle von Gemeindegebietsänderungen gilt die staatliche Anerkennung brandenburgischer Kur- und Erholungsorte in den bisherigen Gemeindegrenzen.

12 Zu § 12 Anwendung der Abgabenordnung

12.1 § 12 regelt abschließend, welche Vorschriften der Abgabenordnung für die Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz anzuwenden sind.

12.2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7, § 10 Abs. 1 und 2 und § 10a Abs. 1 bis 3.

12.3 Die Vorschriften über die Vollstreckung, mit Ausnahme der in § 12 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten Bestimmungen, und die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Insoweit sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg - VwVGBbg - vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend. Für die Realsteuern gilt dies entsprechend (siehe § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 und § 1 Abs. 2 AO 1977).

12.4 Die Festsetzungsfrist nach § 169 AO 1977 beginnt in den Fällen, in denen der Beitragspflichtige zunächst nicht bekannt ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Sie beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ebenfalls vier Jahre. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 genannte Aufzählung ist abschließend.

12.5 Aus der Abgabenordnung ergeben sich folgende Billigkeitsmaßnahmen:

Grundlage für die Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) auch bei Beiträgen sind die §§ 163, 222, 227, 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO 1977. Alle Billigkeitsmaßnahmen bedingen eine Einzelfallprüfung. Ansprüche können nach Maßgabe des § 227 AO 1977 ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

12.6 Nach § 222 AO 1977 kann ein Anspruch gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Hiernach ist nur die Stundung von fälligen Ansprüchen möglich. Die Stundung sollte auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Nach dessen Ablauf sind die Voraussetzungen neu zu überprüfen. Eine Stundung kommt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  1. Unverschuldete ernstliche Zahlungsschwierigkeiten, die in der Regel durch eine Gegenüberstellung der Einkünfte und der laufenden Verpflichtungen sowie eine Vermögens- und Schuldenaufstellung nachzuweisen sind,
  2. ernstliche Zahlungsschwierigkeiten wegen Abgabennachforderungen, auf die sich der Beitragsschuldner nicht einstellen konnte; hierbei ist die Unterrichtung über die voraussichtliche Beitragspflicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Stundung des Anspruchs kann dem Beitragsschuldner eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) gewährt werden.

12.7 Bei kurzfristigen Stundungen bestehen keine Bedenken, Beiträge, in Abweichung von den Grundsätzen der Abgabenordnung, ohne Einkommens- und Vermögensnachweis bis zu einem Jahr (gegebenenfalls auch in Raten) zu stunden. Bei längerfristigen Stundungen (bis zu vier Jahren) sind entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise anzufordern. Bei Stundungen mit einer Dauer von mehr als vier Jahren ist im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG - die Gewährung einer Sicherungshypothek zu fordern. Die aufschiebend bedingte Sicherungshypothek dient der Erhaltung des Vorrangs, der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bei Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks nur für rückständige Beträge aus den letzten vier Jahren gewährleistet ist.

12.8 Für die Dauer einer Stundung sind in der Regel Zinsen zu erheben (§ 234 Abs. 1 AO 1977). Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt nur in Betracht, wenn und soweit ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO 1977), denn längere zinslose Stundungen wirken sich im Ergebnis wie ein Teilerlass des Beitrags aus. Die Erhebung von Stundungszinsen wird insbesondere unbillig sein bei

  1. unverschuldet ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten des Beitragsschuldners, zum Beispiel längere Erkrankung oder Arbeitslosigkeit,
  2. Stundung einer Vorausleistung, soweit sich voraussichtlich eine niedrigere Abgabenschuld ergibt.

12.9 Im Abgabenerhebungsverfahren trifft die Abgabepflichtigen eine weitgehende Mitwirkungspflicht (§§ 90 ff. AO 1977). Sie sind verpflichtet, die zur Abgabenerhebung notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO 1977). Liegen für die Ermittlung einer Abgabe notwendige Daten (zum Beispiel Grundstücksgröße) nicht vor, können diese beim Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angefordert werden. Ist der Abgabepflichtige nicht oder nicht ausreichend bereit oder in der Lage, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, oder können die Daten, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme anderer auskunftsfähiger Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), nicht ermittelt oder berechnet werden, sind die Daten zu schätzen (§ 162 AO 1977). Eine vorläufige Abgabenfestsetzung darf in diesen Fällen jedoch nicht vorgenommen werden; der Erlass vorläufiger Abgabenbescheide ist ausschließlich unter den in § 165 Abs. 1 AO 1977 genannten engen Voraussetzungen zulässig.

13 Zu § 12a Öffentliche Bekanntmachung

13.1 Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung und soll zudem Kosten im Rahmen der Abgabenerhebung sparen. Das Verfahren der Festsetzung von Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung ist insbesondere für den Bereich der Grundsteuer seit langer Zeit bundesrechtlich eingeführt und höchstrichterlich bestätigt. Der Abgabeschuldner hat danach keinen Anspruch, zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung einen individuellen Bescheid zu erhalten (siehe BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127.84, BStBl. 1987 II S. 472). Auf Grund der abschließenden Regelung des § 12a, in welcher Weise bei dieser erleichterten Abgabenfestsetzung zu verfahren ist, bleibt für die Anwendung des § 122 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 AO 1977 (über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) kein Raum.

13.2 Die öffentliche Bekanntmachung von Abgabesätzen ist nur dann möglich, wenn den Abgabeschuldnern bereits ein erstmaliger individuell bekannt gegebener Bescheid vorliegt und sie anhand dessen die persönliche Abgabeschuld feststellen können. Die Abgabeschuldner müssen insoweit vorinformiert sein. Bestand für einen betroffenen Abgabepflichtigen ausnahmsweise (zum Beispiel infolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in einer anderen Gemeinde) nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Abgabefestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen, kann im Fall der Versäumung der Widerspruchsfrist der Rechtsschutz durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet werden (hier gilt § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 VwGO).

14 Zu § 12b Abgabebescheide

14.1 Die Abgabegläubiger werden ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsökonomie in einem an denselben Abgabeschuldner zu richtenden Abgabebescheid mehrere Abgabearten zu erfassen. Diese Regelung geht als speziellere Norm über die Vorschrift des § 155 Abs. 3 AO 1977 (über § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) hinaus, wonach zusammengefasste Bescheide lediglich für den Fall der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO 1977) zugelassen werden. Somit ist es möglich, dass zum Beispiel eine kreisfreie Stadt einen Grundstückseigentümer in einem einzigen Bescheid zu grundstücksbezogenen Abgaben für Straßenreinigung. Abfallbeseitigung, Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung sowie zur Grundsteuer und Gewässerunterhaltungsumlage und Ähnlichem veranlagt (entsprechende Aufgabenträgerschaft jeweils vorausgesetzt). Darüber hinaus ist es zum Beispiel möglich, dass ein für die Wasserversorgung eigenverantwortlich zuständiges und gleichzeitig für die Abwasserentsorgung als Verwaltungshelfer beauftragtes privates Unternehmen (kann auch ein kommunales Unternehmen sein) neben der Entgelterhebung für eigene Rechnung zusätzlich mit der Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren beauftragt ist. In diesem Fall ist ebenfalls eine Zusammenfassung möglich, wenn die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Es muss danach eindeutig erkennbar sein, dass und bei wem hinsichtlich des Entgelts die Einrede zulässig ist, und es muss eine formgerechte Rechtsbehelfsbelehrung für den Gebührenteil enthalten sein. Darüber hinaus muss der Abgabepflichtige erkennen können, dass das Unternehmen die Erhebung der Gebühren "im Auftrag und für Rechnung" des eigentlichen Aufgabenträgers (Stadt, Gemeinde, Zweckverband) durchführt.

Da die Vielzahl der möglichen Forderungen in einem zusammengefassten Abgabebescheid von dem Abgabeschuldner erfasst und verstanden werden sollen, ist darauf zu achten, dass die Abgaben nach ihrer Herkunft einzeln aufgeführt und mit dem entsprechenden Fälligkeitstermin versehen sind. Verschlüsselte Angaben (zum Beispiel Abgabeart 99) sind nur dann zulässig, wenn der Abgabeschuldner zumindest auf der Rückseite des Bescheides eine Erläuterung für die Schlüsselnummer vorfindet. Hier könnten auch gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der jeweiligen Abgaben genannt werden; diese Angabe ist fakultativ.

14.2 Auch Absatz 2 dient der verwaltungsökonomischen Erhebung von Abgaben. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist, dass Abgaben wiederholt zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Zeitabschnitte entstehen und die Höhe der Abgaben nach dem Abgabemaßstab ebenfalls für die weiteren Zeitabschnitte feststehen. Insbesondere im Bereich der gemeindlichen Steuern (zum Beispiel Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer), bei denen häufige Veränderungen der Rechts- oder der Bemessungsgrundlagen nicht zu erwarten sind, bietet es sich an, die Ausgangsbescheide mit einer Fortgeltungsregelung zu versehen. Die Vorschrift ist jedoch auf Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) nicht anwendbar, da das Bundesrecht insoweit abschließende Regelungen enthält (zum Beispiel § 29 des Grundsteuergesetzes). Auch im Bereich der Gebührenerhebung ist es nunmehr zulässig (wenngleich mit geringerem Anwendungspotenzial), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Bescheide mit Wirkung für mehr als ein Kalenderjahr zu erlassen.

Die Möglichkeit der Dauerbescheide wird alternativ zur öffentlichen Bekanntmachung eröffnet, nicht kumulativ. Eine öffentliche Bekanntmachung des Fortgeltens von Abgabebescheiden, die bereits eine Fortgeltungsregelung in sich tragen, führt zu einem "Neubescheiden" mit der Wirkung, dass auch der Rechtsweg erneut eröffnet wird.

Damit in Fällen einer Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) der Gebührenpflichtige wegen sonst eintretender Bestandskraft nicht schutzlos gestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung im Laufe des Erhebungszeitraums entfallen oder sich ändern, ordnet Absatz 2 Satz 2 an, dass Abgabebescheide mit Dauerwirkung in diesen Fällen von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern sind. In den Fällen der unveränderten Fortgeltung des Abgabebescheides auf Grund unveränderter Voraussetzungen ist der Rechtsweg im Übrigen nicht jedes Jahr neu eröffnet. Die Frist für einen Rechtsbehelf richtet sich auch bei einem Dauerbescheid nach den zeitlichen Grenzen des § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 VwGO und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides.

15 Zu § 14 Abgabenhinterziehung

Die §§ 14 und 15 gelten für alle Kommunalabgaben, außer für die Realsteuern; für diese gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO 1977). Die Strafverfolgung für die Abgabenhinterziehung obliegt der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§§ 158 ff. der Strafprozessordnung). Ein eigenes Ermittlungsrecht im Sinne des § 386 AO 1977 steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht zu. Sie haben daher bei Verdacht einer Abgabenhinterziehung die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

16 Zu § 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

16.1. Die Verwaltungsbehörden führen bei Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) ein Bußgeldverfahren durch. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG erhoben werden. Erweist sich während des Verfahrens die Zuwiderhandlung als Abgabenhinterziehung, so ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Abs. 1 OWiG).

16.2 Die bußgeldbewehrte Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 bedarf der Benennung der konkreten Mitwirkungspflichten in der Abgabensatzung (Rechtsstaatprinzip nach Artikel 20 GG). Der hierfür im Gesetz geregelte Bußgeldrahmen darf durch Satzung weder erweitert noch eingeschränkt werden.

16.3 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GO) sowie der Landrat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LKrO).

17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 2. März 2000 (ABl. S. 151) außer Kraft.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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