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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 30. November 2005
(ABl. Nr. 50 vom 21.12.2005 S. 1090)
Zu Teil 1
Aufgaben und Aufgabenträger
1.1 Brandschutz ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren. Ein Brand im Sinne dieser Vorschrift ist ein selbständig außerhalb einer Feuerstätte fortschreitendes Feuer, das Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind.
Hilfeleistungen sind insbesondere die technische Hilfeleistung einschließlich der Rettungsmaßnahmen für verletzte Personen, aber auch sonstige Hilfeleistungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten bei Gefahren in Not- und Unglücksfällen.
Not- und Unglücksfälle sind neben Verkehrs- und anderen Unfällen beispielsweise auch Überschwemmungen und akute Umweltschadensereignisse, die unterhalb der Schwelle eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe liegen.
Die Hilfeleistung ist auf die Dauer der akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschränkt, so dass Nachfolgemaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der für die Hilfeleistung zuständigen Aufgabenträger fallen.
1.2 Großschadensereignisse sind nach Absatz 2 in folgenden Situationen gegeben:
| Gefahrdung einer großen Anzahl von Menschen | Schädigung erheblicher Sachwerte | Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichend und deshalb überörtliche oder zentrale Einsatzmittel erforderlich | Überörtliche oder zentrale Führung erforderlich | Großscha- densereignis |
| Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Ja | Nein | Ja | Ja | Ja |
| Nein | Ja | Ja | Ja | Ja |
Die Gefährdung von Menschen und Sachwerten muss konkret und nicht nur abstrakt sein. Wann eine große Anzahl konkret gefährdeter Menschen vorliegt, lässt sich nicht genau definieren. Erhebliche Sachwerte beginnen im einstelligen Millionen-Euro-Bereich, können aber im Einzellfall, zum Beispiel bei einem Kulturdenkmal, darunter liegen. Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes sind dann nicht ausreichend, wenn die Gefährdung nicht mit den dem örtlichen Brandschutz und dem Rettungsdienst zur Verfügung stehenden sächlichen und personellen Mitteln beseitigt werden kann. Die örtliche Gesamtführung informiert die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Anzahl der gefährdeten Personen und die Sachwerte sowie über die nicht ausreichenden Kräfte und Mittel.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3. Sind von dem Schadensereignis zwei oder mehr Landkreise betroffen, trifft diese Entscheidung das Land als oberste Katastrophenschutzbehörde (§ 2 Abs. 4 Satz 2).
Grundlage für die überörtliche oder zentrale Führung bildet die Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV 100 (Führung und Leitung im Einsatz).
Die Kriterien für Großschadensereignisse (Nummer 1) verdeutlichen, dass diese von ihren Auswirkungen her unter der Katastrophenschwelle bleiben, weil eine große, aber noch zahlenmäßig erfassbare Anzahl von gefährdeten Menschen oder erheblichen Sachwerten vorliegen muss:
Eine Katastrophe liegt vor, wenn insbesondere durch Folgen schwerer Naturereignisse, einschließlich extremer Wettererscheinungen sowie anderer Schadens- und Unglücksfälle, ein solcher Gefahrenzustand hervorgerufen wird, dass Leben und Gesundheit zahlreicher (das heißt, die Anzahl ist in der Regel nur noch schätzbar) Menschen sowie die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung beziehungsweise erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht werden, dass zu ihrer Abwehr und Bekämpfung sowie zur Beseitigung von Folgeschäden der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. Die Feststellung einer Katastrophe kann nur im konkreten Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.
1.3 Hier ist zu beachten, dass der Bundesgrenzschutz nach entsprechender Änderung die Bezeichnung "Bundespolizei" führt.
2.1 Der Bereich des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung ist erreicht, wenn kreisliche Brand- oder Katastrophenschutzeinheiten zum Einsatz kommen. Die Landkreise haben die Aufgabe, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch die Bereitstellung von Geräten und die Unterhaltung notwendiger Einrichtungen (feuerwehrtechnische Zentren) zu unterstützen. Die Inanspruchnahme der technischen Ausstattung des Landkreises begründet dabei noch nicht einen Fall überörtlichen Brandschutzes.
2.2 Die Aufgabenträger nehmen die Aufgaben nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz als Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 11 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) wahr. Nach § 11 Abs. 2 OBG sind die Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes daher ergänzend anwendbar, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Über die Verweisung des § 23 OBG auf bestimmte Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) kann die Sonderordnungsbehörde also beispielsweise eine Platzverweisung anordnen ( § 16 Abs. 1 BbgPolG), eine Person in Gewahrsam nehmen ( § 17 Abs. 1 BbgPolG) und Personen sowie Sachen durchsuchen (§ § 21 und 22 BbgPolG).
2.3 (nicht belegt)
2.4 (nicht belegt)
3 Zu § 3 (Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte)
3.1 Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die sich aus einer Gefahren- und Risikoanalyse ergebenden Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln der Feuerwehr erfüllt werden können.
Eine angemessene Löschwasserversorgung ist gewährleistet, wenn die Anforderungen des Arbeitsblattes W 405 erfüllt sind.
3.2 Bei der Gefahren- und Risikoanalyse sind insbesondere die Art und die Dichte der Bebauung sowie das Vorhandensein besonders gefährlicher Betriebe und Anlagen festzustellen und zu bewerten. In die Betrachtung sind auch Umstände mit einzubeziehen, die sich aus der Lage der Gemeinde oder des Amtes, etwa in Nachbarschaft von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs gelegenen Anlagen und Betrieben, ergeben können.
Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken des Gemeindegebiets und sind individuell festzulegen. Sie beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind festzulegen:
Bei einer Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen. Gemäß ihrer Priorität sind dies:
Die von den Aufgabenträgern zu erarbeitenden Alarm- und Einsatzpläne für besondere Schwerpunkte sind mit
dem zuständigen Landkreis und den benachbarten Aufgabenträgern für den Brandschutz abzustimmen. Diese Dokumente sind in der Alarm- und Ausrückeordnung des Landkreises zu erfassen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Zur Förderung der Selbsthilfe der Bevölkerung könnten unter anderem - beispielsweise anlässlich von Festveranstaltungen -. Vorführungen mit Erläuterungen und Hinweisen zur Brandverhütung und zur Bekämpfung von Kleinbränden im Haushalt gegeben werden. Die Brandschutzerziehung könnte durch Informationsveranstaltungen für Schulen gefördert werden.
Als weitere Maßnahme zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren kommt neben der im Gesetz genannten Durchführung von Übungen die Bildung von Stäben nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 in Betracht.
3.3 Die Verweigerung der Hilfeleistung unter Bewertung der eigenen Sicherheit kommt nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Technik bereits im Einsatz ist oder der unmittelbare Einsatz zu erwarten ist. Die Sonderordnungsbehörde kann auch bereits eingesetzte Technik aus Einsätzen herauslösen.
3.4 (nicht belegt)
4 Zu § 4 (Aufgaben der Landkreise)
4.1 Zur Unterstützung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter durch Einrichtungen gehört insbesondere die Vorhaltung feuerwehrtechnischer Zentren als Einrichtung des Landkreises, in denen sonstige Technik, Material und logistische Maßnahmen für den überörtlichen Einsatz vorbereitet und bereitgestellt werden, deren Beschaffung für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter nicht sachgerecht wäre, weil sie dort kaum ausgelastet wären, und deren Anschaffung und Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter übersteigen würde.
Öffentliche Notstände sind Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle.
Die in Nummer 3 genannten Aufgaben sind in den §§ 37 ff. näher ausgestaltet.
4.2 Auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse sind Schutzziele für Ereignisse festzulegen, die auf Grund ihrer Schadensauswirkung überörtliche Bedeutung haben können. Im Übrigen siehe die Ausführungen zu den §§ 37 ff.
In die Analyse sind zum Beispiel bestimmte gefährliche Anlagen im Kreisgebiet oder natürliche Gegebenheiten (Waldbrand- oder Hochwassergefährdung) einzubeziehen. Dies gilt auch für die Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen, insbesondere für Anlagen, die der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) unterfallen oder nach den Übereinkommen über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen, grenzüberschreitende Wasserläufe oder internationale Seen - UN/ECE - eingestuft sind. Dazu zählen auch Dokumente, die für bestimmte Territorien wie Eisenbahnstrecken, Wasserstraßen, Einflugschneisen oder Warteschleifen für Luftfahrzeuge relevant sind.
Als sonstige Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes nach Nummer 3 kommen die Durchführung von Übungen und die Einrichtung von Stäben in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Zusammenarbeit mit anderen Stellen nur an einer Stelle für benachbarte Katastrophenschutzbehörden (§ 42 Satz 2) und an anderer Stelle für die Zusammenarbeit mit der Republik Polen (§ 40 Abs. 7) explizit erwähnt (vgl. die Ausführungen zu § 40 Abs. 7). Eine umfassende Zusammenarbeit mit den Nachbarkreisen und benachbarten kreisfreien Städten sowie den Katastrophenschutzbehörden benachbarter Bundesländer sollte ebenfalls vorgesehen werden.
5 Zu § 5 (Aufgaben des Landes)
(nicht belegt)
6 Zu § 6 (Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz)
6.1 (nicht belegt)
6.2 (nicht belegt)
Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Kapitel 1
Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen
Der zuständige Hauptverwaltungsbeamte sollte in jedem Einsatzfall, in dem die Erforderlichkeit einer Gesamtführung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, unverzüglich über sämtliche Tatsachen informiert werden, die für die Entscheidung über die Veranlassung einer Gesamtführung von Bedeutung sind. Bei Großschadensereignissen und Katastrophen wird die Erforderlichkeit regelmäßig gegeben sein. Die Prüfung der Erforderlichkeit sollte zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt vorgenommen und dokumentiert werden, ab welchem andere Behörden beteiligt sind.
Ist eine Gesamtführung erforderlich, sollte sich diese zur Erledigung der operativtaktischen Maßnahmen eines Einsatzleiters bedienen, der gegebenenfalls mit Hilfe eines Führungsstabes alle Einheiten der Feuerwehren, der Hilfsorganisationen und weiterer Kräfte zentral führt und einsetzt. Dem Einsatzleiter obliegt die
operativtaktische Führung im Sinne eines ganzheitlichen Gefahrenabwehrmanagements nach den Grundsätzen der Feuerwehr-Dienstvorschrift l00 unabhängig von den auslösenden Elementen nach weitgehend einheitlichen Grundsätzen.
Die Beauftragung einer Person durch die eigentlich zuständige Person nach Nummer 3 sollte unter Beachtung größter Sorgfalt erfolgen. Die Beauftragung sollte schriftlich erteilt und widerrufen werden. Die Gründe sollten jeweils vorher in einem von der gemäß § 7 zuständigen Person abzuzeichnenden Vermerk dokumentiert werden. Die Aufsichtsbehörde ist über die Beauftragung und den Widerruf unverzüglich zu informieren. Die Einsatzleitung nach § 9 sollte grundsätzlich nicht die beauftragte Person sein.
Einzelheiten hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben der Gesamtführung ergeben sich aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100.
8 Zu § 8 (Befugnisse der Gesamtführung)
Die Gesamtführung hat die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen, soweit sie nicht unmittelbar durch die Einsatzleitung am Schadensort zu treffen sind.
Mit der Formulierung des Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ("..., soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können") wird keine vorrangige Zuständigkeit der Polizei im Verhältnis zu anderen zuständigen Behörden begründet, sondern die Zuständigkeit der Gesamtführung geregelt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Gefahrenabwehr liegt in erster Linie bei den Ordnungsbehörden oder Sonderordnungsbehörden. Seitens der Polizei besteht lediglich eine Eilzuständigkeit nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
9.1 Zu beachten sind die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Ordnungsbehördengesetzes unter Nummer 2.2.
Trifft die Gesamtführung nach Satz 2 eine andere Regelung, sollte sie diese begründen und unverzüglich schriftlich dokumentieren.
Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen richtet sich nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz.
9.2 Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren sind in § 30 geregelt.
9.3 Die Einsatzleitung vor Ort ist für die Dokumentation und insbesondere für die Lagedarstellung in ihrem Bereich zuständig (siehe Nummer 3.3.5 FwDV 100).
9.4 Mit der Formulierung des Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ("..., soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können") wird keine vorrangige Zuständigkeit der Polizei im Verhältnis zu anderen zuständigen Behörden begründet, sondern die Zuständigkeit der Gesamtführung geregelt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Gefahrenabwehr liegt in erster Linie bei den Ordnungsbehörden oder Sonderordnungsbehörden. Seitens der Polizei besteht lediglich eine Eilzuständigkeit nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
10 Zu § 10 (Integrierte Leitstellen)
10.1 Nähere Bestimmungen werden nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 2 im Rahmen einer Rechtsverordnung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen.
10.2 (nicht belegt)
10.3 (nicht belegt)
Kapitel 2
Pflichten der Bevölkerung
11 Zu § 11 (Gefahrenverhütung)
Ausschlaggebend für die Einschätzung der Zumutbarkeit sind die eigenen Fähigkeiten, die körperliche Verfassung, das Ausmaß der eingetretenen Gefahrensituation und die persönliche Einschätzung, ob mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Geräten die Gefahr ohne eigene Gefährdung selbständig beseitigt werden kann. Im Falle der Nichtzumutbarkeit besteht eine Meldepflicht nach § 12.
Bei der Meldepflicht handelt es sich um eine allgemeine Pflicht, die auch dann besteht, wenn eine Gefahrenlage in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr entstanden ist.
Durch die Betätigung eines Druckknopfmelders oder einer Sirene wird die Pflicht zur Benachrichtigung der Feuerwehr oder der Polizei nicht erfüllt, da hiermit die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben weder übermittelt noch durch Nachfrage beim Benachrichtigenden in Erfahrung gebracht werden können.
Beispiele für die Verpflichtung zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung nach Satz 2:
Wenn eine Person kein Handy hat, aber der Nachbar, dann ist dieser zur Übermittlung der Gefahrenmeldung verpflichtet.
Wenn ein Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, das Schadensereignis erkannt hat und einen anderen auf das Ereignis aufmerksam macht, so ist dieser verpflichtet, die Übermittlung vorzunehmen.
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Darüber hinaus kommt unter dem Aspekt der unterlassenen Hilfeleistung auch eine Straftat nach § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht.
13 Zu § 13 (Hilfeleistungspflichten)
13.1 Die Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht für alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ("Jede über 18 Jahre alte Person ...").
Bei der Inanspruchnahme von Drittpersonen kommen insbesondere Passanten oder Anwohner in Betracht.
Die erhebliche Eigengefährdung kann zum Beispiel in einer Gesundheitsgefährdung bestehen. Die Verletzung mindestens gleichrangiger Pflichten setzt eine Abwägung zwischen den gefährdeten Rechtsgütern einer anderen Person, für die der Dritte verantwortlich ist, und den Rechtsgütern, die durch die Hilfeleistung geschützt werden sollen, voraus. Im Falle der Gleichwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter muss die Hilfeleistungspflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückstehen.
Die Anordnung zur Hilfeleistung sollte im Falle einer unberechtigten Weigerung in Gegenwart einer zweiten Person wiederholt und die zu verpflichtende Person auf ihre gesetzliche Verpflichtung sowie auf die mögliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit hingewiesen werden. Auch hier ist - wie bei § 12 - neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 323c StGB zu prüfen.
13.2 Die rechtliche Gleichstellung verpflichteter oder freiwilliger Hilfeleistender mit Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19 führt zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 27. Daher dürfen ihnen insbesondere keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Darüber hinaus haben Selbständige und Freiberufler einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.
13.3 Dringend benötigt werden derartige Sachmittel, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage erforderlich sind und die zuständigen Behörden über diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügen.
13.4 (nicht belegt)
13.5 (nicht belegt)
14 Zu § 14 (Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken)
14.1 Bauliche Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential sind beispielsweise Gewerbebetriebe, die dem Störfallrecht unterfallen, Krankenhäuser und Pflegeheime.
Als erforderliche Ausrüstungen und Einrichtungen nach Nummer 1 kommen beispielsweise Sirenen, Leitern und Ähnliches in Betracht, als Sonderlöschmittel nach Nummer 2 zum Beispiel Schaum. Welche Ausrüstungen und Einrichtungen sowie Löschmittel erforderlich sind, richtet sich nach den im Einzelfall bestehenden Besonderheiten, zum Beispiel nach der Eigenart der baulichen Anlage, den in dem Gebäude vorhandenen Einrichtungen und zur Produktion gelagerten und verwendeten Stoffen oder den zum Betrieb benötigten Chemikalien.
Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist er nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 kostenersatzpflichtig.
14.2 (nicht belegt)
15 Zu § 15 (Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken)
15.1 Mit der Räumung eines Grundstückes ist - im Gegensatz zur Entfernung von Sachen (Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen) - die Räumung des Grundstückes von Personen gemeint.
Die Duldung der Errichtung von baulichen Anlagen wird zum Beispiel dann relevant, wenn bei Hochwasser ein Notdamm gebaut werden muss.
15.2 Welche Grundstückseigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Einzelfall betroffen sind, entscheidet die Gesamtführung oder die Einsatzleitung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Maßgebend ist, inwieweit die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten und ihrer Grundstücke außerhalb des von der Gefahr oder dem Schadensfall unmittelbar betroffenen Grundstückes für die wirksame Gefahrenbekämpfung notwendig ist.
15.3 (nicht belegt)
15.4 (nicht belegt)
16 Zu § 16 (Einschränkung von Grundrechten)
(nicht belegt)
17.1 Eine weitere Datenschutzbestimmung enthält § 21 Abs. 3. Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 22. Januar 2003 (ABl. S. 170) wird hingewiesen.
17.2 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 11) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Feuerwehrangehörigen oder das Mitglied einer Hilfsorganisation eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen.
17.3 Daten können für "vergleichbare Zwecke" im Sinne des Absatzes 3 beispielsweise im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Kostenbescheid benötigt werden.
Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten sollte die Aufzeichnung, Archivierung, Geheimhaltung und Löschung in einer für den jeweiligen Bereich spezifischen Dienstanweisung geregelt werden.
17.4 (nicht belegt)
17.5 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 5) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Feuerwehrangehörigen oder das Mitglied einer Hilfsorganisation eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen.
17.6 (nicht belegt)
Kapitel 3
Hilfsorganisationen
18 Zu § 18 (Mitwirkung der Hilfsorganisationen)
18.1 Die Hilfsorganisationen wirken mit ihren Einrichtungen und Einheiten bei allen Schadenslagen mit, wenn sie sich dazu allgemein bereit erklärt haben, also auch unterhalb der Katastrophe. Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz schafft ein integriertes Hilfeleistungssystem und umfasst dabei Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1). Entsprechend sind die Hilfsorganisationen in Teil 2 "Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz" geregelt. Voraussetzung für den Einsatz von Hilfsorganisationen ist lediglich, dass diese sich allgemein - also nicht nur im Einzelfall - zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Es bedarf somit im konkreten Fall keines weiteren Rechtsaktes, sondern lediglich einer Anforderung von Einsatzkräften der Hilfsorganisationen durch die zuständigen Aufgabenträger.
Zu den Kosten siehe die Erläuterungen zu § 46.
18.2 Der Einsatz der Einheiten der Hilfsorganisationen wird durch die zuständige Leitstelle angeordnet und koordiniert.
19 Zu § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen)
19.1 Für die Mitglieder der Hilfsorganisationen, die abweichend von § 24 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise gleichzeitig aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt die Pflicht zur Freistellung nach § 27 unter dem Gesichtspunkt übergeordneter Dienstpflichten nicht.
19.2 Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 für die Aus- und Fortbildung von Führungskräften und die Sonderausbildung ist die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE).
Kapitel 4
Gesundheits- und Sozialwesen
20 Zu § 20 (Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens)
20.1 Die Aufsicht über das Gesundheits- und Sozialwesen hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie als oberste Sonderaufsichtsbehörde. In dieser Funktion hat es die Erfüllung der sich aus den §§ 20 und 21 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.
20.2 Die Pflicht zur Aufstellung von Gefahrenabwehrplänen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Nr. 2 und § 39 geregelt.
20.3 Für Alarm- und Einsatzpläne gibt es bislang keine Formvorschriften; eine einheitliche digitalisierte Bearbeitung ist noch nicht in Planung.
20.4 Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, für die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten bei Großschadensereignissen und Katastrophen zu sorgen. Da in den Krankenhäusern keine Bettenreserven mehr vorgehalten werden, müssen die benötigten Betten im Bedarfsfall freigezogen werden. Es wird keine Reservevorhaltung verlangt, vielmehr wird die Planung zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser gefordert.
21 Zu § 21 (Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe)
21.1 (nicht belegt)
21.2 Die Heranziehung zu Einsätzen ist lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 13, während die Verpflichtung zur Teilnahme an Übungen Teil der Verpflichtung zur Fortbildung nach Absatz 1 darstellt.
21.3 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 6) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Angehörigen des Gesundheitsberufes eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen.
Kapitel 5
Aufsicht
Nach § 11 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes gelten für die Sonderordnungsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. Die Sonderaufsichtsbehörden haben dementsprechend nach § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 OBG ein Weisungsrecht zur Sicherstellung der zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz.
23 Zu § 23 (Aufsicht über die privaten Hilfsorganisationen)
Mit der Formulierung in Satz 2 ("Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ...") wird festgeschrieben, dass sich die Aufsicht nicht nur auf die Rechtmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit erstreckt, damit zum Beispiel auch auf die Aus- und Fortbildung oder die Ausstattung der Hilfsorganisationen Aufsichtsmaßnahmen.
Teil 3
Brandschutz und Hilfeleistung
Kapitel 1
Organisation der Feuerwehren
24 Zu § 24 (Öffentliche Feuerwehren)
24.1 (nicht belegt)
24.2 Oberzentren sind derzeit die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
24.3 (nicht belegt)
24.4 Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn bei der konkreten Besetzung in jedem Falle die Leistungsfähigkeit der Feuerwache gewährleistet ist.
24.5 Bei der Prüfung der Heranziehung ist Absatz 6 Satz 2 besonders zu beachten. Auszuschließen ist, dass der genannte Personenkreis Führungspositionen in der Feuerwehr besetzt.
24.6 (nicht belegt)
24.7 Zur Grundausbildung bei den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gehört die Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2.
Die Sonderausbildung umfasst die Aus- und Fortbildung von Spezialkräften beispielsweise im ABC-Bereich.
Für die Aus- und Fortbildung von Führungskräften und für die Sonderausbildung steht die LSTE zur Verfügung.
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