umwelt-online: VwV zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (2)
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25 Zu § 25 (Jugendfeuerwehren)

25.1 Eine gesetzliche Altersuntergrenze für die Mitwirkung bei einer Jugendfeuerwehr existiert nicht. Da der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr frühestens mit 16 Jahren beginnt, besteht mit Erreichen dieser Altersgrenze die Möglichkeit eines Wechsels von der Jugendfeuerwehr in die Freiwillige Feuerwehr, jedoch keine zwingende Notwendigkeit. Über einen Wechsel in den Einsatzdienst entscheidet die Wehrführung.

25.2 Da Angehörige der Jugendfeuerwehr an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches teilnehmen dürfen, ist Folgendes zu beachten: Einsatzstellen werden allgemein in einen Gefahren- und einen Absperrbereich eingeteilt. Den Gefahrenbereich dürfen nur Einsatzkräfte unter einer der Lage angepassten Sonderausrüstung betreten. Der Gefahrenbereich ist durch die Feuerwehr festzulegen und abzusichern.

Die entsprechende Anwendung des § 27 nach Satz 2 bedeutet in erster Linie, dass die Jugendlichen bei ihrer Teilnahme an Einsätzen sowie am Übungs- und Ausbildungsdienst gesetzlich versichert sind.

26 Zu § 26 (Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)

26.1 Zu beachten ist die Verordnung über die Laufbahn der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 II S. 34), die nach § 51 Abs. 1 bis zum Erlass neuer Vorschriften nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 fortgilt.

Die Altersgrenzen gelten nur für den Einsatzdienst, nicht also für die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in den Freiwilligen Feuerwehren.

26.2 Die Heranziehung soll schriftlich erfolgen. Hinsichtlich der Eignung sollen alle Umstände Berücksichtigung finden, die normalerweise bei der Aufnahme in die Feuerwehr beachtet werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung enthalten. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung kann danach zum Beispiel durch die Berufs- oder Familienverhältnisse, aber auch durch den Gesundheitszustand gegeben sein.

26.3 Vgl. die Ausführungen zu Absatz 1.

27 Zu § 27 (Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)

27.1 Die Einsatzleitung oder der Ausbildungsleiter hat für die Dauer des jeweiligen Freistellungszeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, inwieweit eine Freistellung für angemessene Vorbereitungs- und Erholungsphasen vor und nach der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen notwendig erscheint.

Für Angehörige einer Werkfeuerwehr, die abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise gleichzeitig aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt die Pflicht zur Freistellung unter dem Gesichtspunkt übergeordneter Dienstpflichten nicht. Eine Freistellung kann nur in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 5 erfolgen.

27.2 Der Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auch auf Zulagen und sonstige Nebenleistungen, wenn der Arbeitnehmer diese bei Arbeits- oder Dienstleistung erhalten hätte und diese Lohnbestandteil sind (also nicht Aufwendungen decken sollen, die durch besondere Leistungsumstände entstehen).

Für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, können nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 durch Rechtsverordnung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Höchstsätze festgelegt werden. Bis zum Erlass der neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 II S. 14), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 640), nach § 51 Abs. 1 fort.

27.3 (nicht belegt)

27.4 Der kommunalen Entscheidungsfreiheit obliegt es, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

27.5 Für die gesetzliche Versicherung gegen Unfälle im Feuerwehrdienst der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehrunfallkasse Brandenburg vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 794) einschlägig.

Die Bezugnahme auf das Landesbeamtengesetz bedeutet, dass für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, obwohl sie keine Beamten sind, die Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes - LBG) und die Haftung des Feuerwehrangehörigen bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten (§ 44 LBG) - da diese hoheitlich tätig sind - entsprechende Anwendung finden. Sie führt dazu, dass der Aufgabenträger für Schäden gegenüber Dritten haftet, wenn diese durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in Erfüllung ihrer Pflichten verursacht worden sind (§ 44 LBG). Ein Rückgriff des Aufgabenträgers auf den Feuerwehrangehörigen ist nur möglich, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Darüber hinaus kann dem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 46 LBG Ersatz des Schadens geleistet werden, den dieser in Ausübung seines Dienstes an eigenen Sachen (zum Beispiel Brille, private Kleidung) erlitten hat.

28 Zu § 28 (Leitung der öffentlichen Feuerwehr)

28.1 Die operativtaktische Führung der Feuerwehr obliegt deren Leiter. Die Bestellung der Leitung der Feuerwehr durch den Träger des örtlichen Brandschutzes nach Nummer 1 stellt einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird. Auch bei der Leitung der Berufsfeuerwehr, die nach § 24 Abs. 2 hauptamtlich tätig ist, wird nur die Funktionsübertragung geregelt. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung, nach der die Gemeindevertretung über die Ernennung von Beamten und die Einstellung von Angestellten entscheidet, soweit sie die Zuständigkeit nicht auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen hat (§ 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Die Anzahl der Stellvertreter richtet sich nach dem örtlichen Bedarf.

Die Wehrführung nach Nummer 2 besteht aus dem Wehrführer (Gemeinde-, Stadt- beziehungsweise Amtswehrführer); ihre Stellvertretung kann aus mehreren Stellvertretern (stellvertretende Wehrführer) bestehen. In die Anhörung der Führungskräfte sind die als Gruppen-, Zug- und Ortswehrführer in der Einsatzabteilung eingesetzten Feuerwehrangehörigen sowie die bisherige Wehrführung einzubeziehen. Die Entscheidung zur Bestellung trifft der Aufgabenträger, auch wenn das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nicht hergestellt wurde.

28.2 Die Freiwilligen Feuerwehren, die nach der Gemeindegebietsreform in nunmehr amtsangehörigen Gemeinden oder in Ortsteilen, die aus ehemaligen Gemeinden entstanden sind, fortbestehen, sind keine eigenständigen Freiwilligen Feuerwehren, sondern örtliche Feuerwehreinheiten der Freiwilligen Feuerwehr.

Die Ortswehrführung besteht aus dem Ortswehrführer, ihre Stellvertretung aus mehreren Stellvertretern (stellvertretende Ortswehrführer). In die Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit ist nur die Einsatzabteilung (aktive Wehr) einzubeziehen. Dazu gehören nicht die Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung. Die Anhörung zur Bestellung der Ortswehrführung erfolgt durch die Wehrführung im Benehmen mit dem Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes.

28.3 Vorschlagsberechtigt für die Bestellung der Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt, nach Satz 2 sind die als Gruppen-, Zug- und Ortswehrführer in der Einsatzabteilung eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

28.4 Die persönliche Eignung für das Amt des Leiters einer Berufsfeuerwehr, eines Wehrführers oder eines Ortswehrführers sowie ihrer Stellvertreter umfasst alle Eigenschaften, die zur Wahrnehmung der hierfür erforderlichen spezifischen Führungsverantwortung erforderlich sind, insbesondere physische und psychische Belastbarkeit, Sozialkompetenz und Weitsichtigkeit. Zur fachlichen Eignung gehört für die Leiter der Berufsfeuerwehren die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst, für die Wehrführer, Ortswehrführer und ihre Stellvertreter die Qualifikation nach der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

29 Zu § 29 (Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor)

29.1 Die Aufgaben des Kreisbrandmeisters umfassen sowohl die Unterstützung des Landrates und des Landkreises bei der Führung der Sonderaufsicht über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter (§ 22) als auch bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen Hilfeleistung sowie im Katastrophenschutz. Bei der Bestellung eines Kreisbrandmeisters handelt es sich um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes.

29.2 (nicht belegt)

29.3 (nicht belegt)

30 Zu § 30 (Betriebs- und Werkfeuerwehren)

30.1 Jedes Unternehmen und jede Einrichtung ist berechtigt, eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Hinsichtlich der Ausbildung, Ausrüstung und Stärke einer Betriebsfeuerwehr haben die für den Brandschutz zuständigen Aufsichtsbehörden kein Weisungs- und Aufsichtsrecht. Die Aufgaben für den abwehrenden Brandschutz für diese Einrichtungen verbleiben beim Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes. Erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Brandverhütungsschau liegen in der Zuständigkeit der Brandschutzdienststelle.

Im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde über die Anerkennung als Werkfeuerwehr und legt mit einem Bescheid deren Ausrüstung, Mindestdienststärke und Ausbildungserfordernisse fest. Die Ausbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Ausbildungserfordernissen der öffentlichen Feuerwehren zu entsprechen. Mit der Anerkennung einer Werkfeuerwehr gehen alle Aufgaben des Brandschutzes sowie der technischen Hilfeleistung für das Betriebsgelände vom örtlichen Aufgabenträger auf die Werkfeuerwehr des Unternehmens über. Der Leiter der Werkfeuerwehr ist in die Unternehmensstruktur so einzuordnen, dass er aktiv Einfluss auf alle Probleme des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nehmen kann.

Ein werkfeuerwehrpflichtiges Unternehmen kann sich einer benachbarten oder auf dem gleichen Territorium ansässigen Werkfeuerwehr bedienen, wenn die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereichs sowie die Kräfte und Mittel der Werkfeuerwehr so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Hilfeleistung in den Unternehmen gewährleistet werden.

30.2 Ist ein Unternehmen nicht bereit, eine leistungsfähige Werkfeuerwehr aufzustellen, ist das Ministerium des Innern befugt, im Rahmen eines Verwaltungsaktes dieses anzuordnen. Eine angeordnete Werkfeuerwehr ist wie eine anerkannte Werkfeuerwehr auszurüsten, zu unterhalten und nach den festzulegenden Erfordernissen auszubilden. Mit der Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr gehen alle Aufgaben des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung auf das Unternehmen über. Eine angeordnete Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Kräften hat einen Einsatz wie in § 9 Abs. 2 festgelegt zu führen.

30.3 Wird durch ein Unternehmen ein Dritter (Dienstleister), durch einen privatrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr beauftragt, ist dies nur zulässig, wenn der Dienstleister über die Voraussetzungen nach Absatz 1 verfügt. Für die Aufsichtsbehörden ist immer das werkfeuerwehrpflichtige Unternehmen Verpflichteter. Der Vertrag zwischen Unternehmen und Dienstleister ist vor Abschluss der obersten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Im Vertrag ist festzulegen, dass eine ununterbrochene Brandsicherheit für das werkfeuerwehrpflichtige Unternehmen garantiert wird, dass bei einer etwaigen Insolvenz oder Streikmaßnahme des Dritten der Brandschutz im werkfeuerwehrpflichtigen Unternehmen auch weiterhin rund um die Uhr sichergestellt wird. Neben der Festlegung des Weisungs- und Unterordnungsverhältnisses ist der Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der technischen Ausstattung und Ausrüstung sowie der Vertragsaufhebungsbedingungen festzuschreiben.

30.4 Angehörige von Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder von öffentlichen Feuerwehren sein, die zeitgleich neben der Werkfeuerwehr eingesetzt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Mitgliedschaft in Hilfsorganisationen. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Werkfeuerwehr. Auf die Ausführungen unter Nummer 27.1 wird verwiesen. Den Angehörigen der Werkfeuerwehren steht die Aus- und Fortbildungsstätte der öffentlichen Feuerwehren des Landes gegen Kostenersatz zur Verfügung.

30.5 Der Einsatz der Werkfeuerwehr durch die Einsatzleitung hat im Benehmen mit der Betriebs- oder Einrichtungsleitung zu erfolgen, das heißt, dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht. Die Stellungnahme muss aber zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen zur Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die Werkfeuerwehr auf Anordnung der Gesamtführung auf Grund der Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit der Werkfeuerwehr kann zum Beispiel im Falle der Verwendung besonders gefährlicher Produktionsstoffe gegeben sein.

Betriebsfeuerwehren können nicht außerhalb ihres Unternehmens eingesetzt werden, da über sie hinsichtlich der Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzstärke keine Aufsicht besteht. Die Möglichkeit einer Heranziehung nach den §§ 13 bis 15 bleibt hiervon unberührt.

30.6 Die Werkfeuerwehren sind, wie öffentliche Feuerwehren, unterschieden nach hauptberuflichen und nebenberuflichen Kräften auszubilden. Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr richtet sich nach dem besonderen Grad der Gefährdung des Unternehmens. Lösch- und Spezialeinsatzfahrzeuge sind den betrieblichen Verhältnissen und örtlichen Bedingungen anzupassen und müssen dem Stand der Technik entsprechen.

30.7 Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn durch betriebliche Maßnahmen Änderungen zu den Festlegungen aus dem Anerkennungsverfahren herbeigeführt werden sollen.

31 Zu § 31 (Verbände der Feuerwehren)

31.1 (nicht belegt)

31.2 (nicht belegt)

Kapitel 2
Vorbeugender Brandschutz

32 Zu § 32 (Brandschutzdienststellen)

Brandschutzdienststellen haben die Aufgabe, Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes in Objekten, Einrichtungen und Anlagen zu beschauen und Nachschauen vorzunehmen. Sie haben mit anderen Aufsichtsbehörden eng zusammenzuarbeiten und im Rahmen von Genehmigungsverfahren darauf aktiv Einfluss zu nehmen, dass die Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes in die Bescheide der Genehmigungsbehörden zur Errichtung und zum Betreiben von baulichen Anlagen einfließen. Nähere Regelungen enthält die Brandschauverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bediensteten der Brandschutzdienststellen sollten über eine Ausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen und für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ausreichend geschult sein. Da eine enge Zusammenarbeit der Brandschutzdienststelle mit dem Fachbereich des abwehrenden Brandschutzes erforderlich ist und diese einen aktuellen Kenntnisstand über die in den Feuerwehren vorhandene Ausbildung und Ausrüstung benötigt, sollten die Brandschutzdienststellen in den Ordnungsämtern der Landkreise oder dort, wo die Fragen des abwehrenden Brandschutzes behandelt werden, angesiedelt sein.

33 Zu § 33 (Brandverhütungsschau)

33.1 Die Brandverhütungsschau ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und dient dazu, bei Gebäuden mit besonderem Gefahrenpotential zu prüfen, ob für den Fall eines Brandes oder einer anderen Gefahr alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden können (zum Beispiel Zugänglichkeit von Rettungswegen, Alarmierungseinrichtungen und Löschvorrichtungen). Die baulichen Anlagen, die der Brandverhütungsschau unterliegen, sind in der Brandverhütungsschauverordnung festgelegt. Bei der Brandverhütungsschau sind die Organisation der Maßnahmen zur Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes und alle notwendigen Maßnahmen, die für den abwehrenden Brandschutz zur schnellen und sicheren Evakuierung und Brandbekämpfung erforderlich sind, in diesen Anlagen, Objekten oder Einrichtungen zu überprüfen. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist festzustellen, ob eine Werkfeuerwehr erforderlich ist. Nach Feststellung der Notwendigkeit haben sie die oberste Aufsichtsbehörde diesbezüglich zu informieren.

Die Brandverhütungsschau in Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung sollte mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landesumweltamt) abgestimmt werden, um die Effektivität der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung zu gewährleisten.

33.2 Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle ergibt sich aus den Regelungen des § 32.

Dritte sind grundsätzlich dann als geeignet anzusehen, wenn sie über eine feuerwehrspezifische Ausbildung (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) verfügen. Die öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit der Träger der Brandschutzdienststellen für die Durchführung der Aufgabe bleibt hierdurch aber unberührt. Der Dritte wird lediglich als Erfüllungsgehilfe der Aufgabenträger tätig, wenn diese etwa nicht über genügend Fachpersonal verfügen.

Generell wird die Brandverhütungsschau durch die Bediensteten der Brandschutzdienststelle durchgeführt. In ihrem Auftrag können Dritte mit der Durchführung der Brandverhütungsschau betraut werden. Der Verwaltungsakt (Vorbereitung/Nachbereitung) ist von der Brandschutzdienststelle durchzuführen. Mit der Durchführung als Dritter sollten nur Personen beauftragt werden, die über die gleichwertige Ausbildung verfügen wie die unter § 32 benannten Personen einer Brandschutzdienststelle. Gleiches gilt für die Aus- und Fortbildung. Wird ein Dritter durch die Brandschutzdienststelle beauftragt, trägt die Verwaltung gegenüber dem Dritten die Kosten der Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1. Der Dritte hat gegenüber dem brandschaupflichtigen Unternehmen keine finanziellen Forderungen.

33.3 Im Ergebnis einer Brandverhütungsschau ist die Mängelbeseitigung anzuordnen und zu begründen. Fristen zur Abstellung von Mängeln sollten zeitnah festgelegt und der Termin der Nachschau bekannt gegeben werden.

Werden bei der Durchführung der Brandverhütungsschau Mängel festgestellt, die im Zuständigkeitsbereich anderer Aufsichtsbehörden liegen, die bei der Brandverhütungsschau nicht zugegen waren, sollte die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich informiert werden. Die zur Beseitigung der bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel erlassenen Anordnungen können erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 zu prüfen.

33.4 Nähere Regelungen zur Beauftragung einer Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau enthält die Werkfeuerwehrverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Unabhängig von einer Beauftragung der Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau kann die Brandschutzdienststelle jederzeit stichprobenweise Brandverhütungsschauen mit und ohne Anmeldung durchführen.

34 Zu § 34 (Brandsicherheitswache)

34.1 Die Stärke der Brandsicherheitswache richtet sich nach der Art und Größe der Veranstaltung. Innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist sollte überprüft werden, ob alle Vorkehrungen für die Einrichtung einer Brandsicherheitswache getroffen worden sind, gegebenenfalls sollten die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

34.2 Im Falle der Gestellung der Brandsicherheitswache durch Kräfte des Trägers des örtlichen Brandschutzes hat der Veranstalter nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 die Kosten zu tragen.

34.3 Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen können durch alle Angehörigen der Brandsicherheitswache getroffen werden.

Kapitel 3
Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung

35 Zu § 35 (Brandwache)

35.1 Nach der Löschung des offenen Feuers ist durch die Brandwache sicherzustellen, dass durch zunächst nicht sichtbare Glutnester und Schwelbrände das offene Feuer nicht unentdeckt wieder ausbricht. Die Einzelheiten über Umfang und Dauer der Brandwache legt der Einsatzleiter der Feuerwehr bei der Übergabe der abgelöschten Brandfläche nach Satz 2 fest. Die Festlegung sollte in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist es im Einzelfall denkbar, dass eine Brandwache - beispielsweise auf Grund der Witterungsverhältnisse oder der Art der Bebauung - entbehrlich ist. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Brandwache ist somit von der Entscheidung der Einsatzleitung abhängig.

Sofern die Einsatzleitung eine Brandwache stellt, hat der nach Satz 1 Verpflichtete nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 hierfür die Kosten zu tragen. Ein nach § 13 verpflichteter Dritter hat nach § 47 Abs. 1 einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt. Der Aufgabenträger kann seinerseits nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 die Erstattung dieser Kosten durch den Verantwortlichen verlangen.

35.2 Die Zuständigkeit der Forstbehörden folgt deren Stellung als Sonderordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr im Wald.

36 Zu § 36 (Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen)

Die Zuständigkeit im Katastrophenfall bleibt von dieser Regelung unberührt ("Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung").

Teil 4
Katastrophenschutz

Kapitel 1
Vorbeugender Katastrophenschutz

37 Zu § 37 (Vorbereitende Maßnahmen)

37.1 Zu Nummer 1 siehe die Ausführungen zu § 38.

Nach Nummer 2 zählen die Beschaffung von Ausstattung (Fahrzeuge, Gerät) und die Gewinnung von ehrenamtlichen Helfern (§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes) zur Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen. Zum Betrieb der Einheiten sind die sachgerechte Unterbringung, die Wartung und die Instandhaltung, die Erneuerung von Verbrauchsmaterialien, die Ersatzbeschaffung und die Durchführung von Bewegungsfahrten zu rechnen. Katastrophen erfordern einen Materialaufwand, der über die reguläre Vorhaltung von Einsatzkapazitäten hinausgehen kann.

Da sich jedoch im Einzelfall die Beschaffung von Material schwierig beziehungsweise unmöglich gestaltet, haben die unteren Katastrophenschutzbehörden regional unterschiedlich bestückte Katastrophenschutzlager zu unterhalten. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 kann das Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung Näheres regeln.

Zur Ausbildung nach Nummer 3 zählen Abschlüsse mit dem Schwerpunkt Gefahrenabwehr (zum Beispiel Bachelorstudiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr an der FH/Universität Magdeburg-Stendal), die Ausbildung zum Brandinspektor (B4) oder Ähnliches. Die Fortbildung kann an geeigneten kommunalen Einrichtungen oder denen des Landes (LSTE), anderer Bundesländer und des Bundes (Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz) erfolgen. Das Stabspersonal soll eine Fortbildung entsprechend der Stabsfunktion nachweisen können.

Zu Nummer 4 siehe die Ausführungen zu § 39. Zu Nummer 5 siehe die Ausführungen zu § 41.

37.2 (nicht belegt)

38 Zu § 38 (Katastrophenschutzleitung)

38.1 Die Katastrophenschutzleitung wird immer im Kern aus der Gesamtführung gemäß § 7, hier Landrat oder Oberbürgermeister oder Beauftragter, und weiteren Mitarbeitern der Katastrophenschutzbehörde bestehen. Entsprechend der Lage beruft die Gesamtführung weitere Fachleute aus anderen Behörden (zum Beispiel Landesumweltamt) oder Einrichtungen und Hilfsorganisationen. In den ersten beiden Fällen handeln die Personen im Wege der Amtshilfe ihrer Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Die Vertreter der Hilfsorganisationen wirken in ihrer Rechtsstellung nach den §§ 18 und 19 mit.

Zur einheitlichen Organisation des Katastrophenschutzstabes erstellt das Ministerium des Innern eine Richtlinie.

38.2 Das Zusammentreten der Katastrophenschutzleitung ist mit Teilnehmerliste zu protokollieren. Die untere Katastrophenschutzbehörde berichtet jeweils bis zum 15. Januar des Folgejahres dem Ministerium des Innern durch Vorlage des Protokolls und der Teilnehmerliste sowie über erfolgte Übungen und Ausbildungen.

39 Zu § 39 (Katastrophenschutzpläne)

Der bestehende Runderlass des Ministeriums des Innern III Nr. 17/95 vom 16. Juni 1995 "Richtlinien zur Erstellung von Katastrophenschutzplänen" gilt weiter, die demnach zu fertigenden Katastrophenschutzpläne werden fortgeschrieben.

Ereignisbezogene Sonderpläne sollten in der Regel von allen unteren Katastrophenschutzbehörden erstellt werden, zum Beispiel:

Ereignisbezogene Sonderpläne sind regional abhängig zum Beispiel zu erstellen zu:

40 Zu § 40 (Externe Notfallpläne)

40.1 Gemäß § 39 Satz 1 sind externe Notfallpläne objektbezogene Sonderpläne und somit Bestandteil der Katastrophenpläne der unteren Katastrophenschutzbehörden. Das Landesumweltamt und, soweit es sich um Betriebsbereiche unter Bergaufsicht handelt, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden über die Betriebsbereiche, die gemäß § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zu einem Sicherheitsbericht verpflichtet sind. Besteht die Pflicht für einen Sicherheitsbericht, ist die Voraussetzung für die Pflicht der unteren Katastrophenschutzbehörden zur Erstellung des externen Notfallplanes gegeben, es sei denn, nach § 40 Abs. 6 wurde im Einzelfall entschieden, dass sich der externe Notfallplan erübrigt. Daneben besteht die Pflicht des Betreibers sowohl aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung als auch nach § 40 Abs. 3, alle für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen zu übermitteln. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 10 und § 21 Abs. 1 Nr. 7 der Störfall-Verordnung sind das Unterlassen der Übermittlung der notwendigen Informationen und die unvollständige beziehungsweise nicht rechtzeitige Übermittlung eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz nennt die Ziele, die mit einem externen Notfallplan erreicht werden sollen.

40.2 Da Absatz 1 die Ziele festschreibt, die mit einem externen Notfallplan erreicht werden sollen, sind in Absatz 2 durch den Gesetzgeber nur die Mindestangaben genannt worden, die die untere Katastrophenschutzbehörde zu erfüllen hat. Abhängig von dem verpflichteten Betriebsbereich können weitere Angaben im externen Notfallplan notwendig sein.

40.3 Die zu gewährende Frist sollte angemessen sein, darf aber wegen der Dringlichkeit der externen Notfallpläne nicht unzulässig hinausgeschoben werden. Nachfristen sind grundsätzlich nur einmal und entsprechend kurz zu gewähren, da der Betreiber oftmals schon eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, deren Verfolgung zu prüfen ist. Die Frist ist schriftlich bekannt zu geben und sollte grundsätzlich zwecks Nachweisbarkeit zugestellt werden.

40.4 (nicht belegt)

40.5 (nicht belegt)

40.6 Zuständig für die Entscheidung über den Verzicht auf den externen Notfallplan ist das Landesumweltamt oder, soweit es sich um Betriebsbereiche unter Bergaufsicht handelt, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Die untere Katastrophenschutzbehörde sollte die schriftliche Begründung zu ihren Akten nehmen. Unabhängig von der Entscheidung hat die untere Katastrophenschutzbehörde zu prüfen, inwieweit hier vorbereitende Maßnahmen für den Betriebsbereich und seine Umgebung notwendig sind (§ 37 Abs. 1), auch durch Einarbeitung in den Katastrophenschutzplan beziehungsweise in ereignisbezogene Sonderpläne (§ 39).

40.7 Verpflichtet sind die unteren Katastrophenschutzbehörden im Grenzbereich zur Republik Polen. Sie sollten die Mehrausfertigungen der Notfallplaninformationen, zu denen bestimmte Betreiber gemäß § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung verpflichtet sind, an die jeweils zuständigen polnischen Behörden weiterleiten. Angemessene Zusammenarbeit sollte auch ereignisbezogene Zusammenarbeit sein. Die Zusammenarbeit sollte umfassend und unverzüglich erfolgen. Die untere Katastrophenschutzbehörde sollte insoweit durch eigenes Personal oder durch unverzügliche Hinzuziehung Dritter in der Lage sein, mit den polnischen Behörden schriftlich und mündlich - auch im Bereich von Fachtermini - in Polnisch zu kommunizieren. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die polnischen Behörden Deutsch verstehen. Ein Ausweichen auf eine Drittsprache (Russisch oder Englisch) sollte nur im Einzelfall kurzzeitig in Betracht gezogen werden, da eine dritte Sprache die Gefahr von Missverständnissen unverhältnismäßig erhöht.

Die Kommunikation sollte im eigenen Interesse dokumentiert werden.

Im externen Notfallplan sind die Mitarbeiter zu benennen, die für die Kommunikation in der polnischen Sprache befähigt sind, und/oder die Dritten, die unverzüglich herangezogen werden können.

41 Zu § 41 (Katastrophenschutzübungen)

Der Runderlass III Nr. 42/1994 - Gewährung von Landeszuschüssen für die Durchführung von Übungen auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes - gilt weiter.

Für die Heranziehung zu Übungen nach Satz 2 ist § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu beachten.

Kapitel 2
Abwehrender Katastrophenschutz

42 Zu § 42 (Feststellung des Katastrophenfalles)

Das Gesetz überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher Weise die Bekanntmachung des Eintritts und

des Endes der Katastrophe erfolgt (zum Beispiel durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitung oder auf andere Weise). Die Bekanntgabe bezweckt einerseits den Schutz der Bevölkerung vor weiteren Schäden, andererseits soll über die mögliche Ausübung besonderer Rechte durch die Katastrophenschutzbehörde auch gegenüber der Bevölkerung informiert werden. Im Rahmen der Auswahl der Bekanntmachung in geeigneter Weise ist auch die Schnelligkeit des Informationsweges entscheidend.

Über die bisherige Rechtslage hinaus wird nach Satz 2 auch eine Benachrichtigung benachbarter Katastrophenschutzbehörden für erforderlich gehalten. Während die Unterrichtung der obersten Katastrophenschutzbehörde dieser die Möglichkeit geben soll, entweder beratend tätig zu werden oder die Zuständigkeit an sich zu ziehen, ist es ebenso sachgerecht, die benachbarten Katastrophenschutzbehörden über Vorgänge zu unterrichten, wenn Auswirkungen auf deren Gebiet zu befürchten sind.

43 Zu § 43 (Abwehrende Maßnahmen)

43.1 (nicht belegt)

43.2 Das Ministerium des Innern wird zur Personenauskunftsstelle gesonderte Vorgaben machen.

Teil 5
Kosten, Entschädigung

44 Zu § 44 (Kostentragung, Zuwendungen des Landes)

44.1 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben ergeben sich in erster Linie aus den §§ 3, 4 und 5 sowie den diesbezüglichen Ausführungsregelungen des Gesetzes.

44.2 (nicht belegt)

44.3 (nicht belegt)

44.4 (nicht belegt)

44.5 (nicht belegt)

45 Zu § 45 (Kostenersatz)

45.1 Bei der Ersatzverpflichtung nach Nummer 2 kommt es, da es sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung handelt, auf ein Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) nicht an. Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Nr. 3 entspricht den Kostenregelungen in Fällen der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht. Die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 betreffen Fälle, in denen die Feuerwehr nicht im Rahmen der Gefahrenbekämpfung tätig wird, sondern Serviceleistungen für Tierhalter, Gebäudeeigentümer und -besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte erbringt.

45.2 (nicht belegt)

45.3 (nicht belegt)

45.4 (nicht belegt)

45.5 (nicht belegt)

46 Zu § 46 (Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes)

(nicht belegt)

47 Zu § 47 (Entschädigung)

47.1 Bei den maßgeblichen Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes, die entsprechend anzuwenden sind, handelt es sich um die §§ 38 bis 42.

47.2 Voraussetzung für den Anspruch eines freiwilligen Helfers auf Schadensersatz ist die Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfeleistung. Unter dem Aspekt der Würdigung der Hilfeleistung und der Aufrechterhaltung der Hilfsbereitschaft für künftige Notfälle liegt es im Interesse sowohl der Aufgabenträger als auch der Allgemeinheit, wenn hierbei ein nicht allzu strenger Maßstab angelegt wird, so dass die Notwendigkeit immer dann anzuerkennen sein dürfte, wenn in dieser Situation jeder vernünftige Dritte in vergleichbarer Weise Hilfe geleistet hätte. Insbesondere darf die Einschätzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Handlung zur Hilfeleistung zu dem gewünschten Erfolg geführt hat; auch nach professioneller Einschätzung kann eine Hilfsmaßnahme als notwendig angesehen werden, die gleichwohl im Ergebnis nicht zum Erfolg führt. Umgekehrt kann eine Handlung zur Hilfeleistung in der Regel dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn - auch für einen Laien - ohne weiteres erkennbar war, dass diese zur Hilfeleistung offensichtlich ungeeignet war.

Die Entscheidung über den Antrag ist ein Verwaltungsakt.

Teil 6
Schlussvorschriften

48 Zu § 48 (Ordnungswidrigkeiten)

48.1 (nicht belegt)

48.2 (nicht belegt)

48.3 Absatz 3 bestimmt die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 OWiG.

49 Zu § 49 (Ermächtigungen)

49.1 (nicht belegt)

49.2 (nicht belegt)

50 Zu § 50 (Berufs- und Funktionsbezeichnungen)

(nicht belegt)

51 Zu § 51 (Übergangsregelung)

51.1 (nicht belegt)

51.2 (nicht belegt)

51.3 (nicht belegt)

52 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes vom 9. März 1994 (ABl. S. 226) außer Kraft.

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