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KomHKV - Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden
- Brandenburg -
Vom 14. Februar 2008
(GVBl. II Nr. 3 vom 28.02.2008 S. 14; 12.03.2009 S. 9; 28.06.2010 Nr. 38 10; 15.02.2018 Nr. 15 18)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund des § 107 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Abschnitt 1
Haushaltsplan
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des § 66 für Gemeinden, Gemeindeverbände und Ämter, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
§ 3 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
§ 4 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält mindestens die folgenden Positionen:
(2) Unter den Positionen "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die auf unvorhersehbaren, seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen von wesentlicher finanzieller Bedeutung für die Gemeinde beruhen sowie Erträge und Aufwendungen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Bauten und Finanzanlagevermögen. Die Größenordnung, ab der Aufwendungen und Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher finanzieller Bedeutung angesehen werden, soll in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.
(3) Der Ergebnishaushalt ist um eine Übersicht über die Entwicklung des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses und der Rücklagen unter Berücksichtigung von Fehlbetragsabdeckungen aus Vorjahren zu erweitern.
§ 5 Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt enthält mindestens die folgenden Positionen: aus laufender Verwaltungstätigkeit
§ 6 Teilhaushalte
(1) Der Haushalt ist nach dem vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Produktrahmen zu gliedern. Für jeden vorgegebenen Produktbereich sind ein Teilergebnishaushalt und ein Teilfinanzhaushalt aufzustellen.
(2) *Unterhalb der Produktbereichsebene können Teilhaushalte nach den vorgegebenen Produktgruppen oder nach Produkten gebildet werden. In diesem Fall sind den Teilhaushalten ein für jeden vorgegebenen Produktbereich entsprechend § 7 aufgestelltes Summenblatt der Erträge und Aufwendungen sowie ein entsprechend § 8 aufgestelltes Summenblatt der Einzahlungen und Auszahlungen voranzustellen.
(3) Teilhaushalte bilden ein Budget. Für funktional begrenzte Aufgabenbereiche können mehrere Teilhaushalte durch Vermerk zu einem Budget verbunden werden. Die Budgets sind jeweils einem bestimmten Verantwortungsbereich zuzuordnen.
(4) In jedem Teilhaushalt sind die Produktgruppen, die wesentlichen Produkte und ihre Auftragsgrundlage zu beschreiben. Die zu erreichenden Produktziele sind vorzugeben; Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung sind anzugeben.
§ 7 Teilergebnishaushalte
(1) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 4 Abs. 1 aufzustellen, soweit die Erträge und die Aufwendungen ihnen zuzuordnen sind. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 anzugeben.
(2) Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss aus den Erträgen und Aufwendungen vor und nach interner Leistungsverrechung zu bilden. Nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen sind gesondert darzustellen.
§ 8 Teilfinanzhaushalte
(1) In den Teilfinanzhaushalten sind mindestens die Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie deren Finanzierung gemäß § 5 Nr. 17 bis 33 auszuweisen.
(2) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder oberhalb der gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Haushaltssatzung festzusetzenden Wertgrenze liegen, sind einzeln darzustellen. Dazu sind die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die voraussichtlichen Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben.
§ 9 Stellenplan
Der Stellenplan hat für jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Der Stellenplan ist als Obergrenze einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechtes zwingend erforderlich sind. Nachträgliche Änderungen des Stellenplanes bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung und sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 10 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der kommunalen Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage. Insbesondere soll dargestellt werden:
§ 11 Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Für das zweite Haushaltsjahr ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bei Aufstellung des I-Haushaltsplans um ein Jahr zu erweitern. Enthält die Haushaltssatzung für das zweite Haushaltsjahr keine genehmigungspflichtigen Bestandteile, kann die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung ist der Gemeindevertretung und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 und 8, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, sind der Gemeindevertretung und der Kommunalaufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. Im Falle der Fortschreibung nach Absatz 2 sind sie dieser beizufügen.
§ 12 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss für das Haushaltsjahr alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Bereits entstandene über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder geleistete über- oder außerplanmäßige Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können je Teilhaushalt in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung anzugeben. Bei Verpflichtungsermächtigungen ist die Übersicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 zu ergänzen.
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten sind die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. Die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres sind voranzustellen.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Land bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. Abweichungen von den Orientierungsdaten sind im Vorbericht anzugeben und zu begründen.
Abschnitt 2
Planungs- und Steuerungsgrundsätze
§ 14 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu bestimmen. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
§ 15 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmebezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Für Investitionen unterhalb der von der Gemeindevertretung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Wertgrenze können sie zusammengefasst ausgewiesen werden.
§ 16 Investitionen
(1) Bevor Investitionen beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist die Ermittlung der Folgekosten beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren aktivierungfähigen Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenermittlung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
§ 17 Verfügungsmittel, Deckungsreserve
(1) Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Hauptverwaltungsbeamten und des Ortsbürgermeisters veranschlagt werden. Die veranschlagten Mittel dürfen nicht überschritten werden, sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
(2) Mittel zur Deckung über- und/oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen dürfen als zweckfreie Planansätze (Deckungsreserve) veranschlagt werden.
§ 18 Kosten- und Leistungsrechnung
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
§ 19 Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
§ 20 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen
(1) Die Rückzahlung zuviel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. Dies gilt entsprechend für zuviel ausgezahlte Beträge.
(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind auch dann bei den Erträgen und den damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen abzusetzen, wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(4) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungs- beziehungsweise Beihilfeberechtigten aufzuteilen.
(5) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind zu verrechnen, soweit dies für Steuerungszwecke oder für die Kalkulation von Gebühren, privatrechtlichen Entgelten oder Kostenerstattungen erforderlich ist. Das gilt auch für aktivierungsfähige Leistungen, die einzelnen Maßnahmen eines Teilfinanzhaushalts zuzurechnen sind.
§ 21 Erläuterungen
Im Haushaltsplan sind insbesondere zu erläutern:
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 22 Grundsatz der Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
(2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung von Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit mit Ausnahme der Kredite, die für Umschuldungen aufgenommen werden.
§ 23 Budgets
(1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können für einseitig deckungsfähig zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 5 Abs. 1 Nr. 25 bis 31 erklärt werden.
(4) Es kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Das Gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen.
(5) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer negativen Veränderung des ordentlichen Jahresergebnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 22 sowie des Finanzrnittelüberschusses nach § 5 Nr. 34 führen. Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.
§ 24 Übertragbarkeit, Planfortschreibung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit sind ganz oder teilweise übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei unausgeglichenem Haushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Aufwendungen und der Auszahlungen übertragen werden. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.
(2) Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
(5) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Jahresabschluss eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt beizufügen.
§ 25 Rücklagen
Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Die Bildung einer Sonderrücklage aus noch nicht verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz ist zulässig. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur ausgewiesen werden, soweit sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind. Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz unter dem Posten "Eigenkapital" gesondert auszuweisen.
§ 26 Haushaltsplanausgleich, Jahresfehlbeträge und Jahresüberschüsse
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag (Überschuss), soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren benötigt wird, der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zuzuführen.
(2) Kann der Ausgleich der ordentlichen Aufwendungen und der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden (Fehlbedarf/Fehlbetrag), sind Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses für den Haushaltsausgleich zu verwenden.
(3) Soweit ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 2 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, sind Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich zu verwenden.
(4) Ist in der Planung ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aufzustellen. Im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag als Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis vorzutragen.
(5) Ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist, soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre oder zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird, der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen.
(6) Kann der Ausgleich der außerordentlichen Aufwendungen und der außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden, sind Mittel aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu verwenden. Im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses als Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis vorzutragen.
Abschnitt 4
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27 Überwachung der Erträge und Forderungen
Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.
§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die im Ergebnishaushalt veranschlagten Ansätze für Aufwendungen und die im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auszahlungsermächtigungen der Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit sowie für den Erwerb von Liquiditätsreserven des Finanzhaushalts, soweit die rechtzeitige Bereitstellung der Deckungsmittel gesichert ist. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets zu erkennen sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 29 Unterjährige Berichtspflichten
(1) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Gründe für wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.
(2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
§ 30 Vergabe öffentlicher Aufträge 10 18
(1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der § § 1 bis 20 und § 22 des ersten Abschnitts des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 1. Juli 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1.000 000 Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet.
(3) Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen:
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung oder eine Verhandlungsvergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 100.000 Euro nicht überschreitet.
(4) Bei Aufträgen bis 1000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden.
(5) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen.
(6) Bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln treten an die Stelle der Absätze 1 bis 5 die förderrechtlichen Bestimmungen, sofern in diesen Abweichendes geregelt ist.
(7) Verträge über Konzessionen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des Brandenburgischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vergeben.
§ 31 Stundung, Niederschlagung und Erlass, Kleinbeträge
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro beizutreiben, wenn die Einziehung unwirtschaftlich ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf abgabenrechtliche Ansprüche der Gemeinde keine Anwendung.
Abschnitt 5
Buchführung, Inventar und Inventur
§ 32 Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach dem System der doppelten Buchführung zu führen, in denen
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
§ 33 Buchführung
(1) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen.
(2) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(3) Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. Dafür ist der vom Land bekannt gegebene Kontenrahmen zugrunde zu legen.
(4) Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(5) Bei der automatisierten Datenverarbeitung (DV-Buchführung) ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme sicherzustellen, dass
(6) Der Hauptverwaltungsbeamte regelt das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens. Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
§ 34 Bücher, Belege
(1) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Das Zeitbuch und das Hauptbuch können durch Vorbücher ergänzt werden. Die Ergebnisse der Vorbücher sind mindestens vierteljährlich in das Hauptbuch zu übernehmen. Der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt, welche weiteren Bücher geführt werden.
(2) Die Buchung im Zeitbuch umfasst mindestens
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten.
(4) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
§ 35 Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihr Vermögen und ihre Schulden genau zu verzeichnen und wertmäßig nachzuweisen (Inventar). Materielle Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie das sonstige Vorratsvermögen können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 36 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet werden, wenn
(4) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§ 37 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die Buchungsbelege, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen oder Organisationsregelungen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sind geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Buchungsbelegen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anweisenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren, bei DV-Buchführung in ausgedruckter Form. Soweit andere Vorschriften keine längere Aufbewahrung vorschreiben, sind Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, die Anlagen zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen zehn Jahre, die sonstigen Belege fünf Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Buchungsbelege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) In visuell lesbarer Form geführte Bücher und die Belege können nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Jahresrechnung auf revisionssichere Speichermedien oder auf Bildträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe und die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen sowie Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Der Hauptverwaltungsbeamte kann nach Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt einen früheren Termin für die Übernahme festlegen. Bei Betrieben gewerblicher Art ist § 147 der Abgabenordnung zu beachten.
Abschnitt 6
Gemeindekasse, Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards
§ 38 Aufgaben der Gemeindekasse
(1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse zu erledigen hat, gehören
Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung sowie die Beitreibung von Forderungen und die Einleitung der Zwangsvollstreckung, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der aus den Maßnahmen nach Satz 1 resultierenden Nebenforderungen (Gebühren, Säumniszuschläge, Verzinsungen und Auslagen).
(2) Soweit eine andere Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 ganz oder teilweise mit der Buchführung beauftragt wird, obliegt der Gemeindekasse die Erfassung und Dokumentation der Zahlungen sowie die Führung und Abstimmung der Konten für die liquiden Mittel und für die Finanzrechnung.
(3) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen sollen nur Bedienstete der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.
§ 39 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass
(2) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teil der Gemeindekasse, Einnahmekassen und Handvorschüsse eingerichtet werden.
(3) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.
(4) Ist die Gemeindekasse ständig mit mehr als einem Bediensteten besetzt, sollen Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks von zwei Bediensteten unterzeichnet werden. Bei Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden.
(5) An die Gemeindekasse gerichtete Sendungen sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Bei anderen Dienststellen der Gemeinde eingehende Zahlungsmittel und Wertsendungen sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.
(6) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung einem Bediensteten übertragen, der nicht Kassenbediensteter sein darf.
§ 40 Tagesabschluss
(1) Die Gemeindekasse hat die Konten für die liquiden Mittel und den Saldo der Ein- und Auszahlungen am Schluss des Buchungstages oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Zahlungsmitteln abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten zu unterschreiben. Bei Einsatz eines elektronischen Verfahrens kann die elektronische Signatur eingesetzt werden.
(2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Hauptverwaltungsbeamte zulassen, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.
§ 41 Verfahren bei Stundung und Vollstreckung
(1) Sind Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, soll die zuständige Dienststelle eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse bewilligen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 Stundungen nicht gewähren.
(2) Die Gemeindekasse hat die unverzügliche Vollstreckung der Einzahlungen zu veranlassen, die nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingegangen sind. Von Vollstreckungsmaßnahmen kann sie zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
§ 42 Trennungsgrundsatz
(1) Die Freigabe von Buchungen mit und ohne Zahlungswirksamkeit und die Ausführung der Buchungen dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden (Trennungsgrundsatz).
(2) Unterlagen für Buchungen müssen sachlich und rechnerisch geprüft und festgestellt sowie von einem Berechtigten verantwortlich freigegeben werden.
(3) Zahlungen dürfen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zahlungsanweisung angenommen oder geleistet werden.
(4) Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der im schriftlichen Feststellungs- oder Freigabeverfahren zu leistenden Unterschriften die elektronische Signatur nach § 2 Nr. 2 oder 3 des Signaturgesetzes eingesetzt werden.
(5) Die Gemeindekasse hat Zahlungsanweisungen und Buchungsunterlagen nach Absatz 2 vor ihrer Ausführung daraufhin zu prüfen, ob diese den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Sie darf Zahlungsanweisungen, die den genannten Vorschriften nicht entsprechen, erst nach Berichtigung durch die anordnende Stelle ausführen. Analog gilt dies für die Vornahme von Buchungen, die nicht zahlungswirksam sind.
§ 43 Zahlungsanweisungen
(1) Die der Gemeindekasse erteilte Zahlungsanweisung muss mindestens enthalten:
Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Zahlungsanweisung verbunden ist.
(2) Eine allgemeine Zahlungsanweisung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für
Der Hauptverwaltungsbeamte kann für Einzahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanweisung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gemeindekasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden Beträge erhält.
(3) Die Gemeindekasse kann angewiesen werden, ein Kreditinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn
(4) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einnahmen auch ohne Zahlungsanweisung anzunehmen und zu buchen. Die Anweisung ist unverzüglich einzuholen.
(5) Ohne Zahlungsanweisung dürfen angenommen werden
(6) Ohne Zahlungsanweisung dürfen ausgezahlt werden
§ 44 Sicherheitsstandards
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Buchführung und des Zahlungsverkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von dem Hauptverwaltungsbeamten in einer Dienstanweisung nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und bedürfen der Schriftform.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1. muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
Abschnitt 7
Besorgung von Kassengeschäften
durch Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung
§ 45 Zahlungsverkehr
(1) Lässt die Gemeinde nach § 81 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(2) Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen. Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Zeitbücher zu übernehmen und an dem Tage zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.
§ 46 Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung
Lässt die Gemeinde nach § 81 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Im Übrigen gilt § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe c bis e entsprechend.
Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 47 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögenstrennung
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(4) Erhaltene Zuwendungen Dritter für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes Brandenburg können, soweit eine Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, jährlich mit einem Zwanzigstel aufgelöst werden.
(5) Bei von der Gemeinde geleisteten Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände zu aktivieren. Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese Zuwendung als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder" Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.
§ 48 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(2) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von fünf vom Hundert zugrunde zu legen.
(3) Rückstellungen sind nach vernünftiger Beurteilung in angemessener Höhe zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit der Grund für die Bildung entfallen ist.
§ 49 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden Aktiva und Passiva ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorzunehmen. Sie soll dazu führen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt wird. Dabei gilt insbesondere:
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit dies nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung zulässig ist.
§ 50 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, einzurechnen.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung fallen.
(4) Für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand mehr als 150 Euro betragen und 1 000 Euro nicht übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand im Sinne des Satzes 1 aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Bei einem Wert unter 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind die Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand zu verbuchen.
(5) Bei der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten können die in § 35 Abs. 2 und 3 geregelten Vereinfachungsverfahren angewendet werden, wenn damit unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage wiedergeben wird.
(6) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
§ 51 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindem. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen kann die vom Ministerium des Innern herausgegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zugrunde gelegt werden, soweit nicht der Ansatz von auf eigenen Erfahrungswerten basierenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern den tatsächlichen Verhältnissen eher entspricht.
(3) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die zeitanteilig anfallende Abschreibung ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anzusetzen (ratierliche Abschreibung). Im Jahr ihrer Veräußerung ist für diese Vermögensgegenstände die zeitanteilig anfallende Abschreibung bis einschließlich des Monats, in dem die Veräußerung erfolgt, anzusetzen.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktwert am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert abzuschreiben.
Abschnitt 9
Jahresabschluss
§ 52 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Eine Position der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung oder ein Posten der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter dieser Position beziehungsweise diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 53 Rechnungsabgrenzungspusten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen ausgewiesen werden.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
§ 54 Ergebnisrechnung, Planvergleich
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Für die Gliederung gilt § 4 entsprechend.
(2) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist. Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.
§ 55 Finanzrechnung. Planvergleich
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) Für die Gliederung gilt § 5 entsprechend. Zusätzlich sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung sowie der Bestand an Liquiditätskrediten und an fremden Finanzmitteln gesondert auszuweisen. § 54 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 56 Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den gemäß § 7 und 8 aufgestellten Teilhaushaltsplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 54 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushaltsplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 57 Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3) Aktivseite
1 Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände1.2 Sachanlagevermögen
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.3 Grundstücke und Bauten des Infrastrukturvermögens und sonstiger Sonderflächen
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6 Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1.3 Finanzanlagevermögen
1.3.1 Rechte an Sondervermögen
1.3.2 Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.3 Mitgliedschaft in Zweckverbänden
1.3.4 Anteile an sonstigen Beteiligungen
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.6 Ausleihungen
1.3.6.1 an Sondervermögen
1.3.6.2 an verbundene Unternehmen
1.3.6.3 an Zweckverbände
1.3.6.4 an sonstige Beteiligungen
1.3.6.5 Sonstige Ausleihungen
2 Umlaufvermögen
2.1 Vorräte2.1.1 Grundstücke in Entwicklung
2.1.2 Sonstiges Vorratsvermögen
2.1.3 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1 Öffentlichrechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.1 Gebühren
2.2.1.2 Beiträge
2.2.1.3 Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge
2.2.1.4 Steuern
2.2.1.5 Transferleistungen
2.2.1.6 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.1.7 Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen
2.2.2.1 gegenüber dem privaten und dem öffentlichen Bereich
2.2.2.2 gegen Sondervermögen
2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen
2.2.2.4 gegen Zweckverbände
2.2.2.5 gegen sonstige Beteiligungen
2.2.2.6 Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
3 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
(4) Passivseite
1 Eigenkapital
1.1 Basis-Reinvermögen1.2 Rücklagen aus Überschüssen
1.2.1 Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
1.2.2 Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
1.3 Sonderrücklage
1.4 Fehlbetragsvortrag
1.4.1 Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis
1.4.2 Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis
2 Sonderposten
2.1 Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand2.2 Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen
2.3 Sonstige Sonderposten
3 Rückstellungen
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien
3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
3.5 Sonstige Rückstellungen
4 Verbindlichkeiten
4.1 Anleihen4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
4.3 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Kassenkrediten
4.4 Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.5 Erhaltene Anzahlungen
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen
4.9 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
4.10 Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverbänden
4.11 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen
4.12 Sonstige Verbindlichkeiten
5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
(5) Ist das Eigenkapital durch Fehlbeträge aufgebraucht, so ist der das Eigenkapital übersteigende Fehlbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite unter Nummer 4 "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(6) Die Zuordnung von Geschäftsvorfällen und Konten zu den Posten der Bilanz ist auf Grundlage des vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Kontierungsrahmens vorzunehmen.
§ 58 Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Positionen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie zu den einzelnen Posten der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind insbesondere anzugeben und zu erläutern:
§ 59 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und zu erwartende mögliche Risiken von besonderer Bedeutung darstellen.
§ 60 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des vorhergehenden Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die
Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres darzustellen.
(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(4) Die Gliederung der Anlagen nach den Absätzen 1 bis 3 ist mindestens entsprechend den vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Mustern für die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht vorzunehmen.
§ 61 Beteiligungsbericht
Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht). Satz 1 gilt nicht für Sparkassen und Sparkassenverbände. Der Beteiligungsbericht enthält anhand der letzten gemäß § 242 des Handelsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüsse der Unternehmen Angaben über:
Den Analysedaten für das jeweilige Berichtsjahr sind die entsprechenden Analysedaten der beiden vorherigen Berichtsjahre gegenüberzustellen;
Abschnitt 10
Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht
§ 62 Gesamtabschluss
Auf den Gesamtabschluss sind die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinden (Abschnitt 9) entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 63 Gesamtbilanz
(1) In der Gesamtbilanz sind mindestens die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Aktivseite
1 Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände1.2 Sachanlagevermögen
1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.2 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.3 Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
1.3 Finanzanlagevermögen
1.3.1 Sondervermögen
1.3.2 Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.3 Zweckverbände
1.3.4 Sonstige Beteiligungen
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.6 Ausleihungen
2 Umlaufvermögen
2.1 Vorräte2.2 Forderungen
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
3 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
(3) Passivseite
1 Eigenkapital
1.1 Basis-Reinvermögen/Gezeichnetes Kapital1.2 .Kapitalrücklage
1.3 Rücklagen aus Überschüssen/Gewinnrücklage
1.4 Sonderrücklagen
1.5 Ergebnisvortrag
1.6 Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss
1.7 Ausgleichsposten für Anteile Dritter
2 Sonderposten
2.1 Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand2.2 Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen
2.3 Sonstige Sonderposten
3 Rückstellungen
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Steuerrückstellungen
3.3 Sonstige Rückstellungen
4 Verbindlichkeiten
4.1 Anleihen4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.3 Erhaltene Anzahlungen
4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.5 Übrige Verbindlichkeiten
5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten
§ 64 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bekannt gemachten Form entsprechende Anwendung.
§ 65 Konsolidierungsbericht
(1) Im Konsolidierungsbericht ist anhand der letzten Jahresabschlüsse der Gemeinde und der gemäß § 83 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu konsolidierenden Unternehmen ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde darzustellen, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird.
(2) Außerdem sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem nach § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beizufügenden Beteiligungsbericht ergibt, insbesondere darzustellen:
Abschnitt 11
Eröffnungsbilanz, Schlussvorschriften
§ 66 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 67 Eröffnungsbilanz
(1) Für die gemäß § 85 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erstellende Eröffnungsbilanz gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für Vermögensgegenstände gelten als Anschaffungs- und Herstellungskosten, soweit nicht Berichtigungen gemäß § 141 Abs. 21 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vorzunehmen sind.
(3) Ein in der Eröffnungsbilanz gebildeter Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz kann jährlich mit einem Zwanzigstel aufgelöst werden.
(4) Die erstmalige Inventur kann innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor und drei Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag durchgeführt werden (vor- beziehungsweise nachverlegte Inventur). Es ist sicherzustellen, dass Änderungen bis zum beziehungsweise ab dem Bilanzstichtag in der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden.
(5) Beträge des Vorjahres müssen in der Eröffnungsbilanz nicht angegeben werden.
(6) Auf eine Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen gemäß § 50 Abs. 4, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 2 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschritten haben, kann verzichtet werden.
(7) Ein in der letzten kameralen Jahresrechnung ausgewiesener Bestand der allgemeinen Rücklage kann in der Eröffnungsbilanz unter dem Posten "Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses" ausgewiesen werden., soweit er nicht in anderen Posten zu passivieren ist. Die Summe der aus der kameralen allgemeinen Rücklage unter dem Eigenkapital gebildeten Posten darf die Summe der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2.3 und 2.4 auszuweisenden Mittel nicht überschreiten.
(8) In der kameralen allgemeinen Rücklage angesammelte Mittel für Investitionen späterer Jahre können in der Eröffnungsbilanz als Sonderrücklage unter dem Eigenkapital ausgewiesen werden. Nach Aktivierung der damit hergestellten oder erworbenen Vermögensgegenstände erfolgt je nach Herkunft der Mittel eine Umgliederung in den Posten Basis-Reinvermögen oder in einen Sonderposten.
(9) Der Anhang der Eröffnungsbilanz ist um eine Übersicht über die Entwicklung der kameralen Altfehlbeträge in den letzten drei Haushaltsjahren zu ergänzen.
(10) In der Eröffnungsbilanz sind Zweckverbände, die noch kameral buchen, nicht zu erfassen.
§ 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
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