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Polizeigewahrsamsordnung - Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 21. Mai 2026
(ABl. Nr. 23 vom 17.06.2026 S. 495)



Archiv: 1995

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Der Begriff Polizeigewahrsam im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfasst sämtliche Gewahrsamsräumlichkeiten der Polizei.

Für die Einrichtung von Gefangenensammelstellen (GeSa) im Zuge der Bewältigung herausgehobener Einsatzlagen erarbeitet das Polizeipräsidium eine gesonderte Regelungslage und legt diese dem Ministerium des Innern und für Kommunales vor. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift ist bei deren Erarbeitung zu berücksichtigen.

1.1.2 Die Unterbringung von Jugendlichen in Gewahrsamsräumen ist nur aus strafprozessualen Gründen zulässig. Es gelten die Regelungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) 382, Nummer 7.1.4. Kinder dürfen gemäß PDV 382 nicht in Gewahrsamsräumen untergebracht werden.

1.1.3 Die Unterbringung von Personen nach § 28d des Brandenburgischen Polizeigesetzes ( BbgPolG) erfolgt bis auf Weiteres gemäß dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales, Referat 44 "Nutzung der Räumlichkeiten der JVA Brandenburg a. d. H. bei einer Gewahrsamnahme gemäß § 28d Abs. 2 BbgPolG" vom 29. Januar 2024 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg.

1.1.4 Die Nutzung von polizeilichen Gewahrsamsräumen als (vorläufige) Abschiebehafteinrichtung ist ausgeschlossen.

1.1.5 Für die Rechtmäßigkeit der Aufnahme und Entlassung von durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe in Gewahrsam genommenen Personen bleibt die zuständige Behörde verantwortlich. Für alle weiteren Maßnahmen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2 Aufsicht

Der Polizeigewahrsam untersteht der Leitung derjenigen Organisationseinheit, welcher er zugeordnet ist.

1.3 Gewahrsamsnachweis

1.3.1 Die Verbringung einer Person in den Polizeigewahrsam ist in Form einer Gewahrsamsanzeige beziehungsweise Festnahmeanzeige zu protokollieren. Hierbei sind alle Daten und Vermerke für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen. Notwendige Änderungen und Ergänzungen sind so vorzunehmen, dass die erste Eintragung lesbar bleibt. Bei Gewahrsamswechsel ist eine Kopie im bisherigen Gewahrsam zu belassen.

1.3.2 Die Unterlagen nach Nummer 1.3.1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2 Aufnahme

2.1 Einlieferung

2.1.1 Die Einlieferung von Personen in den Gewahrsam muss jederzeit gewährleistet sein.

2.1.2 Bei der Aufnahme ist von den einliefernden Polizeivollzugsbediensteten die Abgabe der erforderlichen Vordrucke zu verlangen. Die Personalien der eingelieferten Person sind genau festzustellen. Bei der Einlieferung von Personen mit unbekannten beziehungsweise nicht feststehenden Personalien ist die Identitätsfeststellung unverzüglich nachzuholen. Die Übergabe und Übernahme der Person ist im Gewahrsamsprotokoll einzutragen und durch Unterschrift des einliefernden Polizeivollzugsbediensteten zu bescheinigen.

2.1.3 Die einliefernden Polizeivollzugsbediensteten sind verpflichtet, die aufnehmenden Polizeivollzugsbediensteten auf Tatsachen, die für die Aufnahme und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen. Die übermittelten Tatsachen sind im Protokoll über die in Gewahrsam genommene Person (kurz Gewahrsamsprotokoll) zu dokumentieren. Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, Selbstmordabsichten, Verletzungen, Krankheit, Mittäterschaft und die unter Nummer 3.1 genannten Umstände.

2.1.4 Der in Gewahrsam befindlichen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Ingewahrsamnahme hierdurch nicht gefährdet wird. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Organisationseinheit. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenn die in Gewahrsam genommene Person dazu selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Verzichtet die Person auf eine Benachrichtigung, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen. Wird auf Wunsch der im Gewahrsam befindlichen Person auf die Benachrichtigung verzichtet, so ist dies im Gewahrsamsprotokoll zu dokumentieren und von dieser durch Unterschrift zu bestätigen. Ist für die im Gewahrsam befindliche Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, zu deren beziehungsweise dessen übertragenem Aufgabengebiet die Aufenthaltsbestimmung der in Gewahrsam befindlichen Person gehört, so ist diese Betreuerin beziehungsweise dieser Betreuer unverzüglich zu benachrichtigen.

2.1.5 Jugendlichen ist zu ermöglichen, den Träger der elterlichen Sorge oder die Person, die sie benennen und die von der zuständigen Behörde akzeptiert wird, zu treffen. Dies gilt nicht, wenn dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet wird.

2.1.6 Im Gewahrsam befindliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Möglichkeit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes zu unterrichten (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Konsularübereinkommens).

2.1.7 Der im Gewahrsam befindlichen Person soll ein Vordruck mit der Belehrung über ihre Rechte in einer ihr verständlichen Sprache ausgehändigt werden. Die Aushändigung ist von der im Gewahrsam befindlichen Person durch Unterschrift auf der Anzeige über eine Festnahme oder eine Ingewahrsamnahme zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert oder ist die Aushändigung nicht möglich, so ist dies durch die aufnehmenden Polizeivollzugsbediensteten auf der Festnahme- oder Ingewahrsamnahmeanzeige zu vermerken und zu unterschreiben. Eine bei Beginn der Ingewahrsamnahme unterbliebene Belehrung ist im Laufe des Gewahrsamsaufenthalts unverzüglich nachzuholen.

2.1.8 Die Belehrungen bei Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die ihrem Alter und ihrem Entwicklungs- und Bildungsstand entsprechen. Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten. Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

2.2 Gewahrsamsfähigkeit

2.2.1 Gewahrsamsfähigkeit ist die gesundheitliche Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn kein Anhaltspunkt vorliegt, der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Aufenthalt im Polizeigewahrsam aufkommen lässt. Als nicht gewahrsamsfähig im Polizeigewahrsam gilt, wer bewusstlos, orientierungslos oder nicht ansprechbar ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Versorgung im Krankenhaus bedarf.

2.2.2 Grundsätzlich sollen nur gewahrsamsfähige Personen aufgenommen werden.

2.2.3 Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen unverzüglich von der Polizei durch eine Ärztin oder einen Arzt feststellen zu lassen und schriftlich zu dokumentieren. Die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes ist insbesondere auch geboten, wenn die im Gewahrsam befindliche Person:

  1. dem äußeren Anschein nach krank ist oder Hinweise auf behandlungsbedürftige Verletzungen bestehen,
  2. Anzeichen für eine übertragbare Krankheit aufweist,
  3. erheblich unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum steht,
  4. erhebliche Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenentzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen zeigt,
  5. Äußerungen über Schmerzen, krankhafte Zustände und Medikamentenbedarf macht,
  6. suizidales/suizidverdächtiges Verhalten erkennen lässt,
  7. gemäß § 65 Satz 1 Nummer 3 BbgPolG gefesselt werden soll (siehe Nummer 5.4) oder
  8. auf eigenes Verlangen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe eine Ärztin oder einen Arzt wünscht.

Die medizinische Untersuchung ist von einer Ärztin oder einem Arzt nach medizinischen Standards vorzunehmen. Sie soll in einem dafür geeigneten Untersuchungsraum stattfinden. Dies umfasst den Schutz der Privatsphäre (Sichtbereiche) sowie das körperliche Wohlempfinden des Betroffenen (Raumklima). Die ärztliche Untersuchung ist zu dokumentieren. Im Gewahrsamsprotokoll sind erkennbar oder durch die Person angezeigte ansteckende Krankheiten oder Ähnliches zu vermerken, um mögliche Schutzmaßnahmen für die Polizeivollzugsbediensteten treffen zu können. Es ist sicherzustellen, dass eine in Gewahrsam genommene Person selbstständig eine Therapie mit mitgeführten Medikamenten fortführen kann. Wird die in Gewahrsam befindliche Person in einem Krankenhaus untergebracht, hat erforderlichenfalls eine Bewachung zu erfolgen.

2.2.4 Jugendliche haben das Recht auf eine unverzügliche medizinische Untersuchung, damit insbesondere ihre allgemeine geistige und körperliche Verfassung beurteilt werden kann. Die medizinische Untersuchung wird entweder von Amts wegen durchgeführt oder auf Antrag des Jugendlichen oder eines Trägers der elterlichen Verantwortung oder eines anderen geeigneten Erwachsenen.

Das Ergebnis dieser medizinischen Untersuchung ist bei der Beurteilung, ob der Jugendliche Befragungen, anderen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen oder zu ihren Lasten ergriffenen oder geplanten Maßnahmen gewachsen ist, zu berücksichtigen.

Bei einer nur kurzfristigen Unterbringung (zum Beispiel bis zur Übergabe an die bald eintreffenden Erziehungsberechtigten) ist eine medizinische Untersuchung entbehrlich.

2.3 Aufnahme unsauberer Personen

Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die Umstände zulassen, bei ihrer Aufnahme die Möglichkeit zu einer gründlichen körperlichen Reinigung zu geben. Für die Desinfektion von Bekleidungsstücken gilt Nummer 4.4.2 entsprechend.

2.4 Durchsuchung, Sicherstellung und amtliche Verwahrung

2.4.1 Gegenstände, die von der in den Gewahrsam genommenen Person mitgeführt werden, sind sicherzustellen beziehungsweise zu beschlagnahmen, soweit sie in einem Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen und/oder der Einziehung unterliegen. Gegenstände, die verwendet werden können, um

  1. sich zu töten oder zu verletzen,
  2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  3. fremde Sachen zu beschädigen oder
  4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern,

sind amtlich in Verwahrung zu nehmen. In Betracht kommen zum Beispiel:

Messer, Essbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, zur Strangulation geeignete Mittel (zum Beispiel Gürtel, Hosenträger, Schnürsenkel), Telekommunikations- und Arzneimittel.

2.4.2 Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung oder Beschlagnahme nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen. Sichergestellte beziehungsweise beschlagnahmte und verwahrte Gegenstände sind sorgfältig und getrennt nach den im Gewahrsam befindlichen Personen in geeigneter Form aufzubewahren. Sie sind unter genauer Bezeichnung zu dokumentieren. Bei Bargeld ist die Höhe des Betrages sowie die Stückelung anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von den einliefernden Polizeivollzugsbediensteten mitzuzeichnen.

2.4.3 Die in den Gewahrsam genommene Person ist bei ihrer Einlieferung durch die aufnehmenden Beamten auf die in Nummer 2.4.1 bezeichneten Gegenstände gründlich zu durchsuchen; dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam, unabhängig von einer eventuell vorausgegangenen Durchsuchung. Bei der Übergabe einer im Gewahrsam befindlichen Person an Polizeivollzugsbedienstete einer anderen Organisationseinheit soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt werden. Eine erneute Durchsuchung soll auch dann durchgeführt werden, wenn die im Gewahrsam befindliche Person innerhalb des Gewahrsams Besuch empfangen hat, ohne dass Polizeivollzugsbedienstete zugegen waren. Dies gilt auch, wenn die im Gewahrsam befindliche Person Gespräche mit ihrer Verteidigung geführt hat. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. Mit der Durchsuchung befasste Polizeivollzugsbedienstete sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern. Zu Zwecken der Durchsuchung darf eine vollständige Entkleidung der im Gewahrsam befindlichen Person nur erfolgen, wenn dies aus besonderen Gründen (zum Beispiel Suizidgefahr oder Eigensicherungsrelevanz) erforderlich ist. Die Durchsuchung soll stets in der Art und Weise erfolgen, dass das Schamgefühl der durch diese Maßnahme betroffenen Person soweit wie möglich geschont wird.

2.4.4 Eingelieferte Personen dürfen grundsätzlich nur von Polizeivollzugsbediensteten gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

2.5 Vernehmungen/Befragungen

2.5.1 Vernehmungen/Befragungen im Gewahrsam dürfen grundsätzlich nur in dafür bestimmten Räumen durchgeführt werden.

2.5.2 Muss die im Gewahrsam befindliche Person den Gewahrsam vorübergehend zu Ermittlungs- oder Untersuchungszwecken verlassen, so ist ihre Abwesenheit im Gewahrsamsprotokoll zu vermerken und von den übernehmenden Polizeivollzugsbediensteten zu bescheinigen. Entsprechend ist bei der Wiederaufnahme zu verfahren.

3 Unterbringung

3.1 Arten der Unterbringung

3.1.1 In Gewahrsam verbrachte Personen sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Gewahrsam befindliche Person eine Gefahr für sich oder andere darstellt, sie durch andere im Gewahrsam befindliche Personen gefährdet ist oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht.

Für den Fall, dass die im Gewahrsam befindliche Person eine Gefahr für sich selbst darstellt, ist durch die Vornahme der im Einzelfall gebotenen Maßnahmen sicherzustellen, dass sich diese Gefahr nicht realisiert. Dafür kommt eine ständige Beaufsichtigung in Betracht. Es ist zu verhindern, dass Personen, die aus strafprozessualen Gründen in den Gewahrsam aufgenommen werden, mit anderen im Gewahrsam befindlichen Personen in Verbindung treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind.

3.1.2 Personen verschiedener geschlechtlicher Zugehörigkeiten sind getrennt voneinander unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern, erwachsene Kinder und Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.

Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Ausnahmsweise ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn die gemeinsame Unterbringung dem Wohl des Jugendlichen entspricht. Die Gründe für die gemeinsame Unterbringung sind zu dokumentieren.

3.1.3 Beschuldigte, die wegen besonderer Schwere der Schuld der ihnen vorgeworfenen Straftat in Gewahrsam genommen wurden, sollen nicht mit anderen in Gewahrsam befindlichen Personen untergebracht werden. Ist eine Person aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Gewahrsam genommen worden, so soll sie gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Bei der Unterbringung von Untersuchungsgefangenen ist § 119 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung zu beachten.

3.2 Verpflegung

3.2.1 Die im Gewahrsam befindliche Person ist, wenn sie nicht nach kurzer Zeit entlassen wird, angemessen zu verpflegen. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittag- und Abendessen. Art und Umfang der Verpflegung richten sich nach gesondert festgesetzten Verpflegungssätzen. Spezielle Diätkost muss von Amts wegen bei Vorliegen einer ärztlichen Anordnung angeboten werden. Lehnt die im Gewahrsam befindliche Person aus persönlichen Gründen bestimmte Nahrungsmittel ab, so sollte ihr eine entsprechende Verpflegung angeboten werden.

3.2.2 Zusatznahrung und Genussmittel sind nicht durch die Organisationseinheit zu beschaffen.

3.3 Tabak-, Alkohol- und Rauschmittelgenuss

3.3.1 Der im Gewahrsam befindlichen Person darf das Rauchen gestattet werden, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Dienstbetrieb hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auf Nummer 2.4.1 wird besonders hingewiesen.

3.3.2 Der Genuss von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ist der im Gewahrsam befindlichen Person nicht erlaubt.

3.4 Körperpflege

3.4.1 Der im Gewahrsam befindlichen Person ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Aus Gründen der Hygiene soll ihr auch Gelegenheit gegeben werden, sich mehrmals in der Woche mit Warmwasser zu duschen. Das Rasieren soll gestattet werden, wenn es unter Aufsicht geschieht und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Eine Nassrasur ist nicht zu gestatten.

3.4.2 Reinigungsmittel, Handtücher und Mittel für die Monatshygiene sind bereitzustellen.

3.5 Bekleidung

Die im Gewahrsam befindliche Person trägt eigene Bekleidung. Bei Bedarf wird - soweit vorhanden - Bekleidung ausgegeben.

3.6 Aufenthalt im Freien

3.6.1 Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die baulichen Gegebenheiten dies zulassen, kann der im Gewahrsam befindlichen Person gestattet werden, sich täglich bis zu 60 Minuten im Freien aufzuhalten. Die im Gewahrsam befindliche Person ist hierbei zu beaufsichtigen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht zu ergreifen.

3.6.2 Personen, die voneinander getrennt unterzubringen sind, dürfen sich nicht gleichzeitig im Freien aufhalten.

3.7 Zuwendungen

3.7.1 Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für die im Gewahrsam befindlichen Personen abgegeben werden, dürfen erst nach Durchsicht und nur dann ausgehändigt werden, wenn es mit dem Zweck der Ingewahrsamnahme und der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Stelle in Abstimmung mit der zuständigen Organisationseinheit, deren Leiter der Gewahrsam unterstellt ist. Der Absender und Empfänger muss mit einer Überprüfung der Zuwendungen einverstanden sein; andernfalls sollen die Gegenstände ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.

3.7.2 Geldbeträge, die für eine im Gewahrsam befindliche Person abgegeben werden, sind anzunehmen, aufzubewahren und im Gewahrsamsprotokoll einzutragen, wenn es mit dem Zweck der Ingewahrsamnahme und der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Nummer 2.4.2 gilt entsprechend. Die im Gewahrsam befindliche Person ist zu unterrichten. Über eine mögliche Aushändigung entscheidet die sachbearbeitende Organisationseinheit unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage und individueller Bedürfnisse der im Gewahrsam befindlichen Person und stimmt sich dazu mit der zuständigen Organisationseinheit über den Gewahrsam ab (vergleiche Nummer 3.7.1).

3.8 Druckschriften

In Gewahrsam befindliche Personen dürfen handelsübliche Druckschriften beziehen, soweit Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die aus strafprozessualen Gründen untergebracht werden, sofern nicht eine Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist. Darüber entscheidet grundsätzlich die sachbearbeitende Organisationseinheit.

3.9 Persönliche Post

3.9.1 Postsendungen an Personen, die aus strafprozessualen Gründen untergebracht werden, sind ungeöffnet der sachbearbeitenden Organisationseinheit zuzuleiten.

3.9.2 Bei Personen, die nach den Normen zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus in Gewahrsam genommen wurden oder polizeifachlich als Gefährder eingestuft sind, entscheidet die sachbearbeitende Organisationseinheit über die Herausgabe von beziehungsweise den Umgang mit Postsendungen.

3.9.3 Briefe, Postkarten und Telegramme an sonstige im Gewahrsam befindliche Personen unterliegen keinen Beschränkungen.

3.9.4 Für abgehende Sendungen gelten Nummer 3.9.1 und Nummer 3.9.3 entsprechend.

3.9.5 Die im Gewahrsam befindliche Person erhält Schreibmaterial, soweit sie es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt, insbesondere zum Kontakt mit der Verteidigung. Hierbei anfallende Kosten sind von der im Gewahrsam befindlichen Person zu tragen, soweit nicht nur einfache Schreibmittel in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit vorleistungspflichtig.

3.10 Besuche

3.10.1 Die im Gewahrsam befindliche Person darf Besuch nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Organisationseinheit empfangen. Als Besucher sollten im Allgemeinen nur nahe Familienangehörige, Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Geistliche und konsularische Vertreter zugelassen werden. Die Anzahl der zeitgleich besuchenden Personen ist auf drei zu beschränken. Eine weitere Beschränkung kann aus Gründen der Sicherheit erfolgen und ist zu dokumentieren.

3.10.2 Besuche dürfen nur in Gegenwart eines mit dem Sachverhalt vertrauten Polizeivollzugsbediensteten stattfinden. Dieser achtet darauf, dass Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der Ingewahrsamnahme vereinbar sind. Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist nur zulässig, wenn sie der anwesende Polizeivollzugsbedienstete versteht oder der Besucher oder die im Gewahrsam befindliche Person einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellt. Bestehen Zweifel, ob eine Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache aus kriminaltaktischen Gründen überhaupt zugelassen werden kann, so entscheidet hierüber die sachbearbeitende Organisationseinheit, gegebenenfalls nach Rücksprache

mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich 15 Minuten. Im Gewahrsam befindlichen Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll grundsätzlich eine wöchentliche Gesamtdauer des Besuchs von einer Stunde ermöglicht werden. Soweit es erforderlich ist, kann die sachbearbeitende Organisationseinheit in Einzelfällen die Dauer des Besuchs ausweiten.

3.10.3 Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich auszuweisen. Besuche sind im Gewahrsamsprotokoll einzutragen.

3.11 Kontakt mit der Verteidigung

3.11.1 Einer aus strafprozessualen Gründen im Gewahrsam befindlichen Person ist freier schriftlicher und mündlicher Verkehr mit der Verteidigung gestattet ( § 148 der Strafprozessordnung). Die Besuchsdauer ist in der Regel nicht beschränkbar.

3.11.2 Bei Personen, die nach den Normen zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus in Gewahrsam genommen wurden, ist der Kontakt der in Gewahrsam genommenen Person mit ihrer anwaltlichen Vertretung über die sachbearbeitende Stelle abzustimmen.

3.11.3 Die Verteidigung muss sich als solche durch die Vollmacht der im Gewahrsam befindlichen Person oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Kann eine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen werden, so ist sie, soweit ein zuständiger Staatsanwalt erreichbar ist, nur mit dessen Einverständnis vorzulassen. Besuche der Verteidigung sind im Gewahrsamsprotokoll einzutragen.

4 Gewahrsam

4.1 Ausstattung

4.1.1 Für die im Gewahrsam befindliche Person sind eine Matratze sowie Einwegdecken nach Bedarf bereitzustellen. Von der Ausgabe dieser Gegenstände kann abgesehen werden, wenn die im Gewahrsam befindliche Person nur für kurze Zeit untergebracht wird und kein besonderes Ruhebedürfnis besteht.

4.1.2 Die im Gewahrsamsraum vorhandenen Gegenstände sollen so beschaffen sein, dass die im Gewahrsam befindliche Person weder sich selbst noch andere verletzen kann.

4.2 Temperatur

Gewahrsamsräume sind erforderlichenfalls zu beheizen; die Dauertemperatur soll während der Heizperiode mindestens 18 Grad Celsius betragen.

4.3 Beleuchtung

Der Gewahrsamsraum ist, sofern das Tageslicht nicht ausreicht, zu beleuchten. In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr ist die Beleuchtung regelmäßig so einzustellen, dass einerseits Schlaf ermöglicht und andererseits der Verletzungsgefahr bei Dunkelheit vorgebeugt sowie der in Gewahrsam befindlichen Person eine Orientierung im Raum ermöglicht wird. Der Gewahrsamsraum ist dauernd in dem erforderlichen Umfang zu beleuchten, wenn und soweit es aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

4.4 Reinigung, Lüftung

4.4.1 Der Gewahrsamsraum sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach Bedarf zu reinigen. War im Raum eine grob unsaubere oder mit Ungeziefer behaftete Person untergebracht, so muss dieser einschließlich aller Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände desinfiziert werden; das Gleiche gilt, wenn der Raum mit einer Person belegt war, die eine ansteckende Krankheit hatte.

4.4.2 Zur Reinigung und Desinfektion sind vertraglich gebundene beziehungsweise beauftragte Fachfirmen heranzuziehen. Reinigung und Desinfektion sind aktenkundig zu machen.

4.4.3 Der Gewahrsamsraum ist regelmäßig und ausreichend zu belüften, auch wenn er nicht belegt ist.

4.5 Laufende Überprüfung

4.5.1 Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind vor und nach jeder Belegung auf Sicherheit und Sauberkeit zu überprüfen.

4.5.2 Die Leitung der Organisationseinheit oder von ihr Beauftragte haben sich in angemessenen Abständen vom Zustand des Gewahrsams zu überzeugen. Die Überprüfungen sind auch auf die Außenfront des Gewahrsams auszudehnen und haben sich auf alle Sicherheitseinrichtungen (Türen, Fenster, Gitter, Schlösser, Riegel, Fußböden, Wände, Stromleitungen usw.) zu erstrecken. Mängel sind unverzüglich abzustellen.

4.5.3 Der Gewahrsam ist jährlich auf die hygienische Unbedenklichkeit hin überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist aktenkundig zu machen. Festgestellte Mängel sind zu beheben.

5 Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam

5.1 Verschluss

Gewahrsamsräume, Gitter- und Ausgangstüren sind durch geeignete technische Mittel unter Verschluss zu halten. Der Zugang ist nur berechtigten Personen zu gewährleisten.

5.2 Kontrollen

5.2.1 Die im Gewahrsam befindlichen Personen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind Lebenszeichen (zum Beispiel Atmung) zu prüfen.

5.2.2 Im Gewahrsam befindliche Personen, bei denen die Gefahr der Selbsttötung besteht, sind mindestens viertelstündlich zumindest einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Personen sind gegebenenfalls unter ständige Beaufsichtigung zu stellen.

5.2.3 Im Gewahrsam befindliche Personen, die erheblich beziehungsweise erkennbar erheblich unter Alkohol-/ Medikamenten und/oder Drogeneinfluss stehen, die Hinweise für Schädelverletzungen aufweisen oder hilflos sind, sind mindestens während der ersten zwei Stunden viertelstündlich einer Sichtkontrolle zu unterziehen, soweit keine andere ärztliche Anordnung vorliegt. Auf die unverzügliche ärztliche Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit gemäß Nummer 2.2.3 wird hingewiesen.

5.2.4 Die Kontrollen sind mit Uhrzeit und Unterschrift der kontrollierenden Polizeivollzugsbediensteten auf dem Gewahrsamsprotokoll oder einem gesonderten Kontrollblatt einzutragen. Das Kontrollblatt ist mit dem Gewahrsamsprotokoll aufzubewahren.

5.3 Eigensicherung

5.3.1 Der Gewahrsam oder der Gewahrsamsraum darf nur aus dienstlichen Gründen und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufgesucht werden. Die Regelungen des Leitfadens 371 sind besonders zu beachten.

5.3.2 Innerhalb des Gewahrsams dürfen grundsätzlich keine Schusswaffen getragen werden. Die Leitung der Organisationseinheit kann Ausnahmen zulassen. Das Verbot, eine Schusswaffe zu tragen, gilt nicht für Polizeivollzugsbedienstete, die Personen in den Gewahrsam einliefern oder solche aus dem Gewahrsam abholen.

5.3.3 Ein belegter Gewahrsamsraum ist von mindestens zwei Polizeivollzugsbediensteten zu betreten.

5.4 Sicherungsmaßnahmen

5.4.1 Bei Gewalttätigkeiten, Widerstand, Fluchtversuchen, bei Gefahr der Selbsttötung oder wenn besondere Umstände für eine Gefangenenbefreiung sprechen, kommen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. Entzug von Gegenständen, die zur Gewaltanwendung benutzt werden oder eine Flucht erleichtern können,
  2. Unterbringung in einem anderen geeigneten Raum oder
  3. Fesselung ( § 65 BbgPolG).

5.4.2 Wenn es die Sicherheit oder Ordnung erfordern, können der im Gewahrsam befindlichen Person auch Gegenstände entzogen werden, die ihr nach dieser Vorschrift im Gewahrsamsraum gewöhnlich zur Verfügung stehen.

5.4.3 Maßnahmen nach Nummer 5.4.1 und Nummer 5.4.2 sind vom unmittelbaren Vorgesetzten oder dessen Vertretung anzuordnen.

5.4.4 Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies erforderlich ist.

5.4.5 Maßnahmen nach Nummer 5.4.1 und Nummer 5.4.2 sind unter Angabe der Gründe, der Art und der Dauer im Gewahrsamsprotokoll einzutragen.

5.5 Sachbeschädigung

Im Gewahrsam befindliche Personen, die Räume oder Gegenstände verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind grundsätzlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

5.6 Besondere Vorkommnisse

5.6.1 Besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Todesfälle, Gewalttätigkeiten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Flucht- und Selbsttötungsversuche, Unfälle, ernste Erkrankungen) sind unverzüglich an die unmittelbare Vorgesetzte/den unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Auf die weiteren Regelungen zum Meldewesen, insbesondere die aktuellen Maßgaben zur Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen), wird hingewiesen.

5.6.2 Bei Krankmeldungen oder äußerlich erkennbaren Erkrankungen von im Gewahrsam befindlichen Personen ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. Liegt der Verdacht einer ansteckenden Krankheit vor, so ist die erkrankte Person sofort getrennt unterzubringen. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit von Gewahrsamserleichterungen, Sonderverpflegung, die Gewahrsamsfähigkeit und eine stationäre Behandlung. Ist bei Personen, die aus strafprozessualen Gründen untergebracht werden, eine stationäre Behandlung erforderlich, so sind sie nach Möglichkeit in das nach der Behandlungsbedürftigkeit in Betracht kommende Krankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt einzuliefern; die Einlieferung bedarf der vorherigen Zustimmung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes des Anstaltskrankenhauses. Sollte eine Unterbringung in einem Anstaltskrankenhaus nicht möglich sein, sondern lediglich die Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus, so ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die Bewachung der Person erfolgt. Die sachbearbeitende Organisationseinheit ist zu unterrichten. Sonstige Meldepflichten (zum Beispiel Meldung wichtiger Ereignisse) bleiben unberührt.

5.7 Todesfälle

5.7.1 Die Leiterin oder der Leiter der Behörde, die sachbearbeitende Organisationseinheit sowie die Staatsanwaltschaft sind unverzüglich über den Tod einer im Gewahrsam befindlichen Person zu unterrichten. Die Meldepflichten nach Nummer 5.6.1 bleiben hiervon unberührt.

5.7.2 Der Tod einer im Gewahrsam befindlichen Person ist unverzüglich - nach Rücksprache mit der sachbearbeitenden Organisationseinheit - den nahen Angehörigen, einer Person ihres Vertrauens oder ihrer gesetzlichen Vertretung bekanntzugeben.

5.7.3 Der Todesfall ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen; die Anzeige darf keinen Hinweis auf den Gewahrsam als Sterbeort enthalten.

5.7.4 Die Todesursache ist durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld erfolgten Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit beteiligt war, feststellen zu lassen. In jedem Fall ist auch eine Untersuchung durch die zuständige Organisationseinheit zu veranlassen. Auf § 159 der Strafprozessordnung wird hingewiesen.

5.7.5 Über die Aushändigung sichergestellter Gegenstände und in Verwahrung genommener Gegenstände an die Berechtigten entscheidet die sachbearbeitende Organisationseinheit. Die Aushändigung von Gegenständen ist im Gewahrsamsprotokoll zu vermerken; der Empfang ist zu bestätigen.

6 Entlassung

6.1 Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde

6.1.1 Die Entlassung der im Gewahrsam befindlichen Person, ihre Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde sowie die Vorführung vor die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bedürfen einer schriftlichen Anweisung der sachbearbeitenden Organisationseinheit oder sind durch die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter schriftlich auf den Unterlagen nach Nummer 1.3.1 zu vermerken. In Eilfällen ist eine fernmündliche Anweisung zulässig; die Richtigkeit der Anweisung ist durch Rückruf zu überprüfen.

6.1.2 Die Entlassung vorläufig festgenommener Beschuldigter geschieht nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. Sollte diese nicht erreichbar sein, ist entsprechend Nummer 6. 1.1 zu verfahren.

6.1.3 Muss die im Gewahrsam befindliche Person zur Nachtzeit entlassen werden, kann ihr - wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - gestattet werden, bis zum Morgen im Gewahrsam zu bleiben. Gegebenenfalls ist dies im Gewahrsamsprotokoll zu vermerken und von der aus dem Gewahrsam entlassenen Person zu unterschreiben. In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Frühstücksversorgung nicht. Im Übrigen unterliegt die Person auch in diesem Falle den Bestimmungen der Gewahrsamsordnung.

6.1.4 Die Entlassung und Übergabe der im Gewahrsam befindlichen Person sind im Gewahrsamsprotokoll einzutragen. Die Eintragung ist von den Polizeivollzugsbediensteten zu unterschreiben, die die in Gewahrsam genommene Person entlassen oder in Empfang nehmen.

6.2 Rückgabe sichergestellter und in Verwahrung genommener Gegenstände

6.2.1 Entlassenen Personen sind die amtlich in Verwahrung genommenen Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin in amtlicher Verwahrung bleiben (Nummer 2.4.1). Der Empfang ist im Gewahrsamsprotokoll zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies zu vermerken.

6.2.2 Die Herausgabe oder weitere Einbehaltung von aus strafprozessualen Gründen sichergestellten beziehungsweise beschlagnahmten Gegenständen obliegt der sachbearbeitenden Stelle.

6.2.3 Werden in Gewahrsam befindliche Personen einer anderen Dienststelle oder Behörde übergeben, so sind die in Nummer 6.2.1 genannten Gegenstände den abholenden Bediensteten auszuhändigen. Die abholenden Bediensteten bestätigen den Empfang im Gewahrsamsprotokoll.

7 Schlussbestimmungen

7.1 Ergänzende Vorschriften

7.1.1 Das Polizeipräsidium und seine Organisationseinheiten verfügen in eigener Zuständigkeit gegebenenfalls ergänzende Vorschriften, um einen sachgemäßen und sicheren Dienstbetrieb zu gewährleisten.

7.1.2 Das Polizeipräsidium erlässt außerdem Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Gewahrsamsordnung in Ausübung seiner Organisationsverantwortung. Diese sind dem Ministerium des Innern und für Kommunales zur Kenntnis vorzulegen.

7.1.3 Die Rechte und Pflichten der in Gewahrsam befindlichen Personen sind in einer Hausordnung zusammenfassend darzustellen. Die im Gewahrsam befindlichen Personen sind auf die Hausordnung hinzuweisen; ihnen ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (möglichst in Landessprache) zu geben.

7.2 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Gewahrsamsordnung für das Land Brandenburg vom 5. April 1995 (ABl. S. 402), die durch den Erlass vom 4. Mai 2023 (ABl. S. 493) geändert worden ist, außer Kraft.


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