Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg
Vom 18. Dezember 2008
(GVBl I Nr. 17 vom 19.12.2008 S. 318)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Folgeänderungen
( 1) Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Senat" durch die Wörter "Das nach der Grundordnung zuständige Organ der Universität" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs" ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "dem Senat" durch die Wörter "dem nach der Grundordnung zuständigen Organ der Universität" ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung für die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule zuständigen Organs der Universität" ersetzt.
d) In Nummer 11 werden die Wörter "des Senats nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "des nach der Grundordnung für die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule zuständigen Organs der Universität (§ 62 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes)" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Senat der Universität" durch die Wörter "von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ der Universität" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 65 Abs. 4" durch die Angabe " § 63 Abs. 4" ersetzt.
6. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abschnitt 7" durch die Angabe "Abschnitt 6" sowie die Angabe " § 41 Abs. 2 und § 52 Abs. 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 2 und § 53 Abs. 4" ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Vorschlag des nach der Grundordnung zuständigen Organs der Universität kann in besonders begründeten Ausnahmefällen weniger als drei Namen enthalten."
c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die dem nach der Grundordnung der Universität zuständigen Organ des Fachbereichs nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz im Berufungsverfahren zustehenden Rechte bleiben unberührt." |
d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe " § 39 Abs. 5 Satz 5" durch die Angabe " § 38 Abs. 5 Satz 5" ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 2, 6 und 7" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sind Ordnungen" durch die Wörter "Sind Vereinbarungen oder Ordnungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
9. In § 18 wird die Angabe " §§ 69 und 70" durch die Angabe " §§ 66 und 67" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 63" durch die Angabe " § 75" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Senat der Universität" durch die Wörter "dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 63 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 75 Abs. 2 Nr. 4, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
( 2) Das Brandenburgische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Oktober 2007 (GVBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie ist eine staatliche Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318)." |
2. In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 39" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4" ersetzt."
( 3) § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 300), wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "3. staatliche Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes)." |
( 4) Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Diese Verordnung gilt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 37 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes." |
2. § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Der Dekan entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung nach näherer Bestimmung in den §§ 3 und 5." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre 10 bis 12 LVS,"
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
Die Wörter "im Sinne der §§ 47 und 48 des Hochschulrahmengesetzes" werden gestrichen.
cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 bis 8 LVS,"
dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Akademische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrer."
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren befristet bis zum 31. Dezember 2012 und danach nur noch für eine nicht auf Dauer angelegte Betrauung überwiegend mit Lehrtätigkeit."
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Akademische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS."
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrer."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Lehrverpflichtung der Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung beträgt 9 bis 12 LVS."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Akademische Mitarbeiter gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine ausschließliche Übertragung von Lehraufgaben auf Akademische Mitarbeiter nur als Ausgleich für eine Absenkung der Lehrverpflichtung von Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung zulässig ist, entsprechend."
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 35 Satz 2" durch die Angabe " § 48 Satz 2" ersetzt.
7. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 71 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
( 5) Die Hochschulprüfungsverordnung vom 7. Juni 2007 (GVBl. II S. 134) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch den zuständigen Fachbereichsrat" durch die Wörter "durch das nach der Grundordnung der Hochschule zuständige Organ" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Das nach der Grundordnung zuständige Organ der Hochschule kann im Zusammenwirken mit den nach der Grundordnung der Hochschule in den Fachbereichen zuständigen Organen eine Rahmenprüfungsordnung als Satzung erlassen, die von den nach der Grundordnung in den Fachbereichen zuständigen Organen durch fachspezifische Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Studiengänge zu ergänzen ist." |
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 17 Abs. 3" ersetzt.
3. § 6 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe "gemäß § 12 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Übergangsregelungen
Auf nicht modularisierte Diplom- und Magisterstudiengänge findet bis zu deren Auslaufen die Hochschulprüfungsverordnung vom 3. September 2004 (GVBl. II S. 744) Anwendung." |
( 6) Die Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung vom 25. Oktober 2002 (GVBl. II S. 643) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird insoweit auf die Hochschulen übertragen, als diese die Maßnahme selbst getroffen haben."
( 7) Die Kapazitätsverordnung vom 30. Juni 1994 (GVBl. I1 S. 588), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2007 (GVBl. II S. 102), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 27 Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 7 Abs. 5" durch die Angabe "Artikel 7 Abs. 4" und werden die Wörter "dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur" durch die Wörter "von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung bisherigen Rechts
( 1) Das Brandenburgische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 94), wird aufgehoben mit Ausnahme des § 36, der mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft tritt.
( 2) Die Verordnung über die Wahl der Dekane und der Prodekane an der Fachhochschule Potsdam vom 15. Mai 2006 (GVBl. II S. 129) wird aufgehoben.
( 3) Die Verordnung über die Anzahl der Prodekane am Fachbereich "Informatik, Elektronik, Maschinenbau" der FachHochschule Lausitz vom 5. November 2006 (GVBl. II S. 472) wird aufgehoben.
( 4) Die Verordnung über die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und über die Wahl der Dekane und Prodekane an der Universität Potsdam vom 28. November 2006 (GVBl. II S. 510) wird aufgehoben.
( 5) Die Verordnung über die Wahl hauptamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an der Universität Potsdam vom 30. November 2006 (GVBl. II S. 510) wird aufgehoben.
( 6) Die Verordnung über die Wahl der Dekane und der Prodekane an der Fachhochschule Eberswalde vom 11. April 2005 (GVBl. II S. 163) wird aufgehoben.
( 7) Die Verordnung über die Wahl der Dekane und der Prodekane an der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" Potsdam-Babelsberg vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 406) wird aufgehoben.
( 8) Die Verordnung über die Wahl der Dekane und Prodekane an der Fachhochschule Lausitz vom 9. April 2008 (GVBl. II S. 126) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 § 49 dieses Gesetzes tritt am 1. April 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.