Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften

Vom 15. Juli 2010
(GVBl. I Nr. 28 vom 15.07.2010 S. 14)




Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

§ 1 Errichtung

Als Landesoberbehörden nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes werden das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet.

§ 2 Auflösung

Das Landesumweltamt sowie das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden aufgelöst.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesumweltamtes gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz und Strahlenschutzvorsorge gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gehen auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Soziales und Versorgung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Psychiatrie, Versorgung psychisch Kranker, Maßregelvollzug, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege), Rettungswesen sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 4 Personal

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesumweltamtes werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet. Die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugeordnet.

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 (redaktionell angepaßt Nr. 10) werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In Nummer 11 (redaktionell angepaßt Nr. 12) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 2) In der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, werden im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" die Wörter "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie die Wörter "Präsident des Landesumweltamtes" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 3) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das durch das Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 156) geändert worden ist, wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 4) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 5) In § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3, § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 6) In § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(7) § 21 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S.175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 8) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 465) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 9) In § 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, § 52 Satz 1, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(10) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In der Anlage 2 Satz 1 der Vorbemerkungen werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

( 11) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 12) Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 104 Absatz 1 Satz 1, § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2 und § 125 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 104 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 105 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 13) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar1996 (GVBl. I S. 14) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(14) Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " (1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 wird dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,
  2. § 97 des Arzneimittelgesetzes,
  3. § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
  4. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
  5. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
  6. § 32 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens."

(15) In § 2 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75) werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder)" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(16) In § 1 der Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(17) In § 3 Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1) wird jeweils das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(18) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(19) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung 4 Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(20) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589) werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(21) In § 1 Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 22) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 23) In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und § 4 Nummer 1 der Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 24) In den §§ 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die durch die Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. II S. 138) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(25) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die durch die Verordnung vom 19. April 2005 (GVBl. II S. 212) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(26) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(27) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(28) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(29) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(30) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 31) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 29. September 2009 (GVBl. II S. 713) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 3 Satz 1 und der Überschrift zu § 6 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 32) Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die durch die Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl. II S. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 5 Nummer 3, § 8 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 33) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 27 1) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(34) In § 1 der Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung vom 18. November 2008 (GVBl. II S. 423) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 35) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die durch die Verordnung vom 5. April 2000 (GVBl. II S. 112) geändert worden ist, wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 36) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 37) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(38) Die Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 4 werden die Wörter "Landesumweltamtes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(39) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesumweltamtes des Landes Brandenburg" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(40) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122) werden die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 32 folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft".

2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen
    1. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
    2. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
  2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
  3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,
  4. die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

3. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes

§ 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

In § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. I S. 118) wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Frauen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

In § 1 Absatz 4, § 5 Absatz 4, § 11 Absatz 2 und 4, § 22 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes

In § 7 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 154) wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung als Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Satz 2

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium und dem Landesumweltamt wahrgenommen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 6

Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus.

wird aufgehoben.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
 I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
  1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
  2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
  3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

LASV Landesamt für Soziales und Versorgung

LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Brandenburg

LAS Landesamt für Arbeitsschutz

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 3.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Abs. 1 Überwachung der Sonderanfertigungen LAS/LASV/LME
1.2 § 13 Abs. 2 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren MASGF
1.3 § 15 Abs. 1, 2 und 5 Überwachung der Benannten Stellen ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.4 § 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Akkreditieriung und Benennung ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.5 § 18 Abs. 4 Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen ZLG/ZLS im Auftrag des MASGF
1.6 § 20 Abs. 6
§ 20 Abs. 7
Entgegennahme der Anzeige der klinischen Prüfung; Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen LASV LAS/LASV/LME
1.7 § 24 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungs- prüfungen, Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen LASV LAS/LASV/LME
1.8 § 25 Abs. 1 bis 5 Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI LASV
1.9 § 26 Abs. 1, 2, 3 und 7 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten; Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung LAS/LASV/LME LME
1.10 § 27 Abs. 1 und 2 Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten LAS/LASV/LME
1.11 § 28 Abs. 1, 2, 3 und 4 Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten LAS/LASV/LME
1.12 § 29 Abs. 1 Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen MASGF
1.13 § 30 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; LASV
§ 30 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten LAS/LASV/LME
1.14 § 31 Abs. 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters LAS/LME
1.15 § 34 Abs. 1 Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit LASV
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3 Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse MASGF
2.2 § 4 Abs. 2 Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten LASV
2.3 § 4a Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien LME
2.4 § 5 Abs. 3 Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 LAS
2.5 § 6 Abs. 1 und 3 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrollen LAS
2.6 § 6 Abs. 2 Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnischen Kontrollen LAS
2.7 § 6 Abs. 4 Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführen darf LAS
2.8 § 7 Abs. 3 Einsichtnahme in Medizinproduktebücher LAS
2.9 § 8 Abs. 5 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses LAS/LMB
2.10 § 8 Abs. 3 Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis LAS/LME
2.11 § 11 Abs. 1 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen LAS/LME
2.12 § 11 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen LME
2.13 Anlage 2 Nr. 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen MASGF
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Abs. 4 Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes LAS/LASV/LME
3.2 § 15 Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber LAS/LASV/LME
3.3 § 17 Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen LAS/LASV/LME
 I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
  1. Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz)
  2. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung)
  3. Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung)

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
LAS Landesamt für Arbeitsschutz
BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1 Überwachung der Sonderanfertigungen LAS/LUGV/LME
1.2 § 13 Absatz 2 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren MASF MUGV
1.3 § 15 Absatz 1, 2 und 5 Überwachung der Benannten Stellen ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.4 § 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.5 § 18 Absatz 4 Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Verweigerung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.6 § 24 Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen;
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LUGV
LAS/LUGV/LME
1.7 § 25 Absatz 1 bis 5 Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI LUGV
1.8 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten;
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
LAS/LUGV/LME LME
1.9 § 27 Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten LAS/LUGV/LME
1.10 § 28 Absatz 1 bis 4 Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten LAS/LUGV/LME
1.11 § 29 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen MASF
MUGV
1.12 § 30 Absatz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten LUGV LAS/LUGV/ LME
1.13 § 31 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters LAS/LME
1.14 § 34 Absatz 1 Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit LUGV
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3 Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse MASF
2.2 § 4 Absatz 2 Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten LUGV
2.3 § 4a Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien LME
2.4 § 5 Absatz 3 Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 LAS
2.5 § 6 Absatz 1 und 3 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrolle LAS
2.6 § 6 Absatz 2 Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnische Kontrolle LAS
2.7 § 6 Absatz 4 Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchführen darf LAS
2.8 § 7 Absatz 3 Einsichtnahme in Medizinproduktebücher LAS
2.9 § 8 Absatz 5 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses LAS/LME
2.10 § 8 Absatz 3 Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis LAS/LME
2.11 § 11 Absatz 1 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen LAS/LME
2.12 § 11 Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen LME
2.13 Anlage 2 Nummer 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen MASF
MUGV
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4 Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes LAS/LUGV/ LME
3.2 § 15 Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber LAS/LUGV/LME
3.3 § 17 Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen LAS/LUGV/LME


Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, über die das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Aufsicht führt.

(2) Der beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtete Prüfdienst der Kranken- und Pflegekassen ist zuständig für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 46 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Wörter "das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Minister der Finanzen" durch die Wörter "den für Gesundheit und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Landespflegeausschussverordnung

§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die durch die Verordnung vom 22. April 2002 (GVBl. II S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 12 Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie geführt."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und
der Hauswirtschaft

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 191), die durch die Verordnung vom 30. April 1998 (GVBl. II S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft" ersetzt.

2. In den §§ 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488) wird wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Verwendete Abkürzungen
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - oberste Gesundheitsbehörde
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte"

2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.

3. In den Nummern 1. 1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LASV" durch die Angabe "LUGV" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht

In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74) werden die Wörter "den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 554) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 5, 7 Nummer 1, § 8 Nummer 1, § 9 Nummer 1, §§ 10, 11 Nummer 1, §§ 12, 13 Nummer 1, § 14 Nummer 1 und den §§ 15 bis 18 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 4, 6 Absatz 1 und 2, § 8 Nummer 2, § 9 Nummer 2, § 13 Nummer 2 und den §§ 19 und 20 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

In § 2 Absatz 3 Buchstabe b der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt II Nummer 1 werden die Wörter "LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz", die Wörter "MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie" durch die Wörter "MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" und die Wörter "MLUV Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt. Die Wörter "LUA Landesumweltamt" werden gestrichen.

2. Im Verzeichnis werden in der Spalte "zuständige Behörde/zuständige Stelle" jeweils die Angaben "LVLF" und "LUA" durch die Angabe "LUGV", die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MASF" und die Angabe "MLUV" durch die Angabe "MUGV" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (GVBl. II S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt gefasst:

"I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung

2 Gentechnikrecht

2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht

4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz"

3. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst: 

alt neu
II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis
  1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
    LAS Landesamt für Arbeitsschutz
    LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
    OrdB örtliche Ordnungsbehörde
    LRIOBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
    LUA Landesumweltamt
    LVLF Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Fluneuordnung
    MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familien
    MI Ministerium des Innern
    MLUV Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
    ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
  2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesbergamt genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme einer Stoffliste mit Angaben nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe MLUV
1.1.2 § 16e Abs. 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MASGF
1.1.3 § 16f Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen LV L
1.1.4 § 19a Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MLUV
1.1.5 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MLUV
1.1.6 § 19b Abs. 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MLUV
1.1.7 § 19c Abs. 1 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MLUV
1.1.8 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen  
1.1.8.1 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten II und IIa
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach §§ 16 bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 5

und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6



LVLF
LUA
LUA
1.1.8.2 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 LUA
1.1.8.3 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 Bei Inverkehrbringern:
LUA/bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAS/LBGR/ im Übrigen: OrdB
1.1.8.4 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der FCKW-Verordnungen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6. Auf die in der laufenden Nummer 1.4 festgelegten Sonderzuständigkeiten wird hingewiesen. LUA
1.1.8.5 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 LAS/LBGR
1.1.8.6 § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 MLUV
1.1.9 § 21a Abs. 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde LVLF
1.1.10 § 21a Abs. 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LVLF
1.1.11 § 22 Abs. 1 Nr. 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung vom Ergebnis der Bewertung LAS
1.1.12 § 22 Abs. 1 Nr. 1 Entgegennahme der Unterrichtung über Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 MLUV
1.1.13 § 22 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen und des Ergebnisses der Bewertung der Unterlagen LAS
1.1.14 § 22 Abs. 1 a Nr. 1 Entgegennahme der Mitteilungen und der Unterrichtungen LVLF
1.1.15 § 22 Abs. 1 a Nr. 2 Entgegennahme der Unterrichtungen und Verlangen von Beratungen LVLF/LAS
1.1.16 § 23 Abs. 1 bis 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 genannten Behörden
1.1.17 § 26 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.8.1 bis 1.1.8.6 sowie hinsichtlich
  • der ChemVerbotsV das LUA
  • der FCKW-Verordnungen das LUA, soweit nicht das LBGR zuständig ist
1.1.18 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Abs. 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MLUV
1.2.2 § 2 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LVLF
1.2.3 § 2 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Abs. 2 LVLF
1.2.4 § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Abs. 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Abs. 2 LVLF
1.2.5 § 5 Abs. 1 Nr. 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LVLF
1.2.6 § 5 Abs. 3 Nr. 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG vom 4. Juni 1974 LVLF
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 Zweiter Abschnitt und Anhang II Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 19 Abs. 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 und 24 Abs. 1

LVLF
1.3.2 Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 Abs. 2, 25 und 26 LAS/LBGR
1.3.3 Anhang III Nr. 4.4 und 4.6, Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 und Nr. 5.7 Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
1.3.4 Anhang III Nr. 4.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfungen in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 FCKW-Verordnungen
1.4.1 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
1.4.1.1 § 2 Abs. 3 Erteilung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 MLUV
1.4.1.2 § 5 Abs. 3 Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 MLUV
1.4.1.3 § 6 Abs. 2 Zulassung von befristeten Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 MI
1.4.1.4 § 8 Abs. 4 Verlangen des Vorlegens der Aufzeichnungen LUA/LBGR
1.4.2 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.2.1 Gesamter Verordnungstext Behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Einvernehmenserklärungen MLUV, die Nummern 1. 1. 8.4 und 1.1.16 bleiben unberührt
1.5 Biostoffverordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAS/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 Erster Teil Allgemeine Vorschriften  
2.1.1.1 § 6 Abs. 3 Anforderung und Entgegennahme von Aufzeichnungen des Betreibers LVLF
2.1.2 Zweiter Teil Maßnahmen in Bezug auf gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
2.1.2.1 § 7 Abs. 1a Zulassung einer niedrigeren Sicherheitsstufe auf Antrag LVLF
2.1.2.2 § 8 Abs. 1 bis 4,
§ 9 Abs. 2 bis 4
Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen oder über die Erteilung einer Teilgenehmigung sowie über die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten LV L
2.1.2.3 § 8 Abs. 2 und 4,
§ 9 Abs. 2 bis 4
Entgegennahme der Anmeldung der Errichtung und des Betriebes gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sowie der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten LV L
2.1.2.4 § 9 Abs. 4a und 5 Entgegennahme der Mitteilung LVLF
2.1.2.5 § 10 Abs. 4 bis 7 Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren LVLF
2.1.2.6 § 12 Abs. 3 bis 6 Aufgaben der zuständigen Behörde im Anmeldeverfahren, Zustimmung vor Fristablauf LVLF
2.1.2.7 § 12 Abs. 7 Untersagung der Durchführung angemeldeter gentechnischer Arbeiten LVLF
2.1.3 Dritter Teil Maßnahmen in Bezug auf Freisetzung und Inverkehrbringen  
2.1.3.1 § 16 Abs. 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MLUV
2.1.4 Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften  
2.1.4.1 § 18 Abs. 1 Durchführung des Anhörungsverfahrens LV L
2.1.4.2 § 19 Satz 3 Anordnung nachträglicher Auflagen LVLF
2.1.4.3 § 20 Abs. 1 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit des Betriebes der gentechnischen Anlage und der gentechnischen Arbeiten LVLF
2.1.4.4 § 21 Entgegennahme von Mitteilungen LVLF
2.1.4.5 § 25 Überwachung und Wahrnehmung der Befugnisse LVLF
2.1.4.6 § 26 Behördliche Anordnungen LVLF
2.1.4.7 § 27 Abs. 4 Festlegung einer Frist LVLF
2.1.4.8 § 28 Abs. l und 2 Unterrichtung des Robert Koch-Institutes (RKI) und Entgegennahme von Informationen des RKI LVLF
2.1.5 Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften  
2.1.5.1 § 38 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LVLF
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung
2.2.1 §§ 2 bis 4 Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des Antrages LVLF
2.2.2 § 5 Entgegennahme und Bekanntgabe von Einwendungen LVLF
2.2.3 §§ 6, 8 bis 10 Durchführung, Wegfall und Verlegung von Erörterungsterminen LVLF
2.3 Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
2.3.1 §§ 1, 4 Abs. 1 Anforderung von Aufzeichnungen LVLF
2.3.2 § 4 Abs. 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen bei Betriebsstilllegungen LVLF
2.4 Gentechnik-Sicherheitsverordnung
2.4.1 § 8 Abs. 2 Verlangen des Nachweises LVLF
2.4.2 § 8 Abs. 4 Anordnungen gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte LVLF
2.4.3 § 13 Abs. 3 Entgegennahme und Prüfung von Nachweisen LVLF
2.4.4 § 13 Abs. 4 Zulassen von Verfahren zur Inaktivierung LVLF
2.4.5 § 13 Abs. 5 Zulassen anderer thermischer Verfahren zur Sterilisierung LVLF
2.4.6 § 15 Abs. 2 und 3 Anerkennung der Sachkunde LVLF
2.4.7 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung LVLF
2.4.8 § 16 Abs. 2 Gestattung der Bestellung nicht dem Betrieb angehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit LVLF
2.4.9 Anhang VI Abschnitt A Abs. 7 Ermächtigung von Ärzten LAS
2.4.10 Anhang VI Abschnitt B Abs. 1 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis und Entgegennahme der Unterrichtung LAS
2.4.11 Anhang V I Abschnitt B Abs. 2 Entgegennahme ärztlicher Aufzeichnungen LAS
2.5 Gentechnik-Verfahrensverordnung
2.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LVLF
2.6 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.6.1 § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Entgegennahme der Unterrichtung des RKI MLUV
2.7 Gentechnik-Notfallverordnung
2.7.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LVLF
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
3.1 § 9 Abs. 4 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt LUA
3.2 § 10 Abs. l Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes sowie im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 10 Abs. 2 bis 4  
  1. hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 3, 4, 5 und 8
LUA
  1. hinsichtlich der Anforderungen nach den §§ 7 und 9
LUA
3.3 § 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständig sind die in Nummer 3.2 genannten Behörden
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Abs. 4 Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAS/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.3 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.4 § 12 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis LAS/LBGR
4.1.2.5 § 12 Abs. 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.6 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt LAS/LBGR
4.1.2.7 § 15 Abs. 7 Nr. 1 Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAS/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA
4.1.3.2 § 17 Abs. 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Abs. 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Abs. 4 Satz 2  (auch in Verbindung mit § 28  und § 36 Abs. 4 Nr. 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)  Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs LAS/LBGR
4.1.4.7 § 26 Abs. 2 Entgegennahme der Unfallanzeige LAS/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis für die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich LAS
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Nr. 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen LAS/LBGR
4.1.6.3 § 32 Abs. 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Abs. 1 und 2 Überprüfung, Anordnung von Maßnahmen, Untersagung der Tätigkeit bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAS/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAS/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Abs. 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen bei nachträglich bekannt werden den oder eintretenden Versagungsgründen sowie bei Vor liegen weiterer bestimmter Gründe LAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Abs. 2 Ungültigkeitserklärung von in Verlust geratenen Erlaubnisbescheiden, Befähigungsscheinen und von deren Ausfertigungen sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAS/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Abs. 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Abs. 1 Nr. 3d bis 17 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.3 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAS/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUA
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Abs. 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAS/LBGR
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12b Abs. 3 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAS/LBGR
4.2.2.2 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAS/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Abs. 1 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Abs. 2 Satz I Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Abs. 2 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Abs. 4 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige OrtdB
4.2.4.6 § 24 Abs. 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Abs. 2 Satz I Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Sätzen LAS/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Abs. 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAS/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Abs. 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Abs. 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehrgang LAS/LBGR
4.2.7.4 § 34 Abs. 2 Satz 5 Verlangen eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung in Zweifelsfällen LAS/LBGR
4.2.7.5 § 36 Abs. 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAS/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAS/LBGR
4.2.8.2 § 41 Abs. 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAS/LBGR
4.2.8.3 § 44 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAS/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 3 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAS
4.3.2 § 3 Abs. 2 Verlangen von Nachweisen über wirksame Maßnahmen LAS
4.3.3 § 5 Abs. 1 bis 4 Bauartzulassung LAS
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Abs. 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
 "II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis 10

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAS Landesamt für Arbeitsschutz
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MI Ministerium des Innern
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnah- men nach § 23 Absatz 2 MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel LUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MUGV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen  
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung

a) des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

b) der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

c) der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Inverkehrbringern: LUGV,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAS/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 MUGV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6a Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren LUGV
1.1.11 § 21 Absatz 7 Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe LUGV
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen LUGV
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichten- de Behörde LUGV
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LUGV
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle MUGV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde LUGV/LAS
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle LUGV
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2 Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen LUGV/LAS
1.1.19 § 23 Absatz 1 bis 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun- gen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich Entsprechend ihren

- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,

- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LUGV/LBGR

1.1.21 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MUGV
1.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LUGV
1.2.3 § 2 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LUGV  
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums LUGV
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG LUGV
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 Zweiter Abschnitt und Anhang II Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit: Verlangen von Nachweisen nach § 19 Absatz 3, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 Absatz 1 und § 25a LUGV
1.3.2 Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 und den §§ 25 und 26 LAS/LBGR
1.3.3 Anhang III Nummer 4.4 und 4.6, Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
1.3.4 Anhang III Nummer 4.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.4.1 Verordnung (EG) Nummer 1005/2009
1.4.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.5 Biostoffverordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAS/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MUGV
2.1.2 Gesetzestext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik- Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1 Jeweils gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit MUGV
2.3.2 Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt MUGV
3.2 Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I    
4.1.1.1 § 5 Absatz 6 Anordnung weitergehender Anforde- rungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAS/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II    
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4 Überprüfung in regelmäßigen Abständen LAS/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4 Aussetzen der Entscheidung LAS/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5 Einholen von Auskünften LAS/LBGR
4.1.2.5 § 8b Feststellen der persönlichen Eignung LAS/LBGR
4.1.2.6 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Prüfung der Fachkunde LAS/LBGR
4.1.2.7 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis LAS/LBGR
4.1.2.9 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.10 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt LAS/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 1 Satz 2 Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen LAS/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden LAS/LBGR
4.1.2.13 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1(auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAS/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III    
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.1.3.2 § 17 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen Von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV    
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das LAS/LBGR Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs  
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Unfallanzeige LAS/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V    
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich Entscheidung über die Erlaubnis zum LAS  
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis  
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI    
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen LAS/LBGR
4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Um- gangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAS/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAS/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII    
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen LAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAS/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII    
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d; § 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3; § 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a; § 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 17 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.3 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAS/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X    
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I    
4.2.1.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAS/LBGR
4.2.1.2 § 4 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der ein- geschränkten Fachkunde LAS/LBGR
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III    
4.2.2.1 § 12a Absatz 5 Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen LAS/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAS/LBGR
4.2.2.3 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV    
4.2.3.1 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAS/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V    
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7 Entgegennahme der Anzeige OrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI    
4.2.5.1 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen LAS/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII    
4.2.6.1 § 29 Absatz 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAS/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII    
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAS/für den Bergbau:
LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehr- gang LAS/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAS/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX    
4.2.8.1 § 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises LAS/LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1 Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung LAS/LBGR
4.2.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X    
4.2.9.1 § 41 Absatz 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAS/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAS/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5a Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs LAS/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAS/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 3 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAS
4.3.2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Verlangen von Nachweisen über wirksame Maßnahmen LAS
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAS
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

Artikel 19
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesumweltamt Brandenburg" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. In dem Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

alt neu
MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
LUA Landesumweltamt
UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
 
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
UAWB Landkreis und kreisfreie Stadt als untere Abfallwirtschaftsbehörde
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
UB Landkreise und kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörde
LELF Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung".

b) Im Verzeichnis wird jeweils die Angabe "MLUR" durch die Angabe "MUGV", die Angabe "LUA" durch die Angabe "LUGV" und die Angabe "LVL" durch die Angabe "LELF" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und die Auflösung des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 295) und die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz vom 9. Februar 2001 (GVBl. II S. 36) außer Kraft.