Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 4. Dezember 2012
(GVBl. II vom 06.12.2012 Nr. 101)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1


Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 60,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 45,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 35,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 31,00 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

"(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 41,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 32,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In der Tarifstelle 1.5.5.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "0 bis 1 000" durch die Angabe "0 bis 10 000" ersetzt.

3. Anlage 2  wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 2.1, 2. 1.1 bis 2.1.11 werden wie folgt gefasst:

"2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen1
2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
- Genehmigung nach den §§ 4, 6 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG),

- Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder

- Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a. Entscheidung über die Genehmigung wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt 180 + 0,5 Prozent von E

reduziert sich die Ge-
bühr nach Buchstabe a
um 3 Prozent

b. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 170 bis 3.500
c. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlass- kontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt 170 je Stunde, höchs-
tens jedoch 900 für
jeden Tag, an dem
Erörterungen statt-
gefunden haben

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

d. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umwelt- verträglichkeit vorgenommen kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit be- schränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist 10 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 700,
höchstens 27.000

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent

e. wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
1) Sind Rahmengebühren vorgesehen, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand. Ist eine Gebührenreduktion vorgesehen, richtet sich die Höhe der Reduktion nach der Aufwandserleichterung. Mehrfachreduktionen sind möglich.
f. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang bei- zubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durch- geführt 3 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die
Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender
Unterlagen nach § 2a
der 9. BImSchV vor
Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine
bereits gezahlte Gebühr
ist auf die Gebühr für
die Entscheidung im
Genehmigungsverfahren anzurechnen.
g. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus
den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die
Gebührenpflicht für die
positive Feststellung der
UVP-Pflicht vor Beginn
des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits
gezahlte Gebühr ist auf
die Gebühr für die
Entscheidung im Genehmigungsverfahren
anzurechnen.
h. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 26d BbgNatSchG vorgenommen 5 Prozent bei Anwen-
dung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus
dem Buchstaben a
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 350,
höchstens 15.000
i. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um
3.000 bis 30.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den
Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das
sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) 50 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1
bezogen auf den Wert
des Gegenstandes der
Entscheidung
2.1.3 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) 20 bis 50 Prozent der
Gebühr nach Tarifstelle
2.1.1
2.1.4 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.3,
mindestens 70
2.1.5 Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer An- zeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2. 1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6 Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG 130 bis 2.700
2.1.7 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70
2.1.8 Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG 300 bis 3.000
2.1.9 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Be- seitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG 700 bis 12.000
2.1.10 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 130 bis 200
2.1.11 Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG 300 bis 3 000".

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.