Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 5. Dezember 2012
(GVBl. II Nr. 107 vom 12.12.2012 S. 1)


Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

Artikel 1

Die Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung ( BbgKÜO) vom 27. Oktober 2009 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Erstüberprüfung wird durch Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, dem Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend. "(2) Die Erstüberprüfung wird durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist der jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 20, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in § 3 Absatz 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. "Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen in der Regel mit Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In Gebäuden, in denen die Überprüfungsfolge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geringer ist als die der Feuerstätte, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Feuerstätte."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 17 Absatz 1" gestrichen.

3. Die § § 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Arbeitswerte

Die Arbeitswerte für die Überprüfung nach § 1 Absatz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 5 Anwendung von Vorschriften

Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

" § 4 Arbeitswerte

Die Arbeitswerte für die Erstüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 5 Anwendung von Vorschriften

Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden."

4. § 6 Absatz 1 Satz 2

(2) Die Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung vom 15. August 2003 (GVBl. II S. 486), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVBl. II S. 388) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

wird aufgehoben.

5. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu

Formblatt Durchführung Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)

wird nicht dargestellt

Bescheinigung Lüftungsanlagen Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)

wird nicht dargestellt

Bescheinigung Dunstabzugsanlagen Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)

wird nicht dargestellt


Arbeitswerte Anlage 4
(zu § 4)


Nr.

Bezeichnung

Arbeitswert

1 Grundgebühr  
1.1 für jedes benutzte Gebäude, in dem die Bezirksschornsteinfegermeister wiederkehrende Arbeiten im Kalenderjahr ausführen, jährlich

10,95

2 Begehungsgebühr  
2.1 für jedes Gebäude pro wiederkehrender Arbeit

8,75

3 Arbeitsgebühr  
3.1 für das Überprüfen des Luftvolumenstroms einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

10,30

3.1.1 für jede weitere Überprüfung in derselben Nutzungseinheit einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

6,85

3.2 für das Überprüfen des Luftvolumenstroms bei Gitternetz- oder Kanalmessung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

27,40

3.3 für das Überprüfen von Lüftungsschornsteinen, Lüftungsleitungen oder Hauptschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht

1,80

3.3.1 für das Überprüfen von Nebenschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Nebenschacht

3,65

3.3.2 zuzüglich pro Stockwerk

0,27

3.4 für das Überprüfen von Lüftungskanälen mit einem Querschnitt bis 450 Quadratzentimeter pro Lüftungskanal für die ersten beiden Meter

1,70

3.4.1 für jeden weiteren angefangenen Meter

0,65

3.4.2 bei Lüftungskanälen mit einem Querschnitt über 450 Quadratzentimeter verdoppelt sich der Arbeitswert

 

3.5 für das Überprüfen einer gewerblichen Dunstabzugsanlage mit einer Haubenlänge bis 2,50 Meter einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung

9,80

3.5.1 für jede weitere angefangene 2,50 Meter, Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz

3,25

4 Erstüberprüfungsgebühr  
4.1 für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen einschließlich einer Vorbesichtigung im Rohbauzustand sowie das Ausstellen einer Bescheinigung pro Gebäude

43,70

4.2 pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht

16,40

4.2.1 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 pro Stockwerk oder bei Lüftungskanälen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu einem Meter bleiben außer Ansatz

6,60

4.2.2 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 für die Luftvolumenstrommessung

10,30

4.2.2.1 für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit

6,85

4.2.3 zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung bei Gitternetz- oder Kanalmessung

27,70

4.3 Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

4.4 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.  
4.5 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen nach Nummer 4.3 wird ein Viertel der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.  
5 Sondergebühren  
5.1 für die Sonderbestellung

4,80

5.2 sofern eine Messstelle höher als 3 Meter über dem Fußboden des Aufstellraumes angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert pro Messstelle um

6,30

"Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Formblatt Durchführung

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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Bescheinigung Lüftungsanlagen

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Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Bescheinigung Dunstabzugsanlagen

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Anlage 4 (zu § 4) Arbeitswerte



Nr. Bezeichnung Arbeitswert
1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 17,40
2 Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen einschließlich einer Vorbesichtigung im Rohbauzustand sowie das Ausstellen einer Bescheinigung pro Gebäude 43,70
2.1 pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht 16,40
2.1.1 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 pro Stockwerk oder bei Lüftungskanälen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz 6,60
2.1.2 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 für die Luftvolumenstrommessung 10,30
2.1.2.1 für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit 6,85
2.1.3 zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung bei Gitternetz- oder Kanalmessung 27,70
3 Sofern eine Messstelle höher als 3 Meter über dem Fußboden des Aufstellraumes angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert pro Messstelle um 6,30
4 Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.
5 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.
6 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen nach Nummer 4 wird ein Viertel der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.
7 Zuschlag je Begehung, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird, von Montag bis Freitag vor 6 Uhr oder nach 18 Uhr oder am Samstag oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 4,80".


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.