Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 27. Juni 2014
(GVBl. I vom 02.07.2014 Nr. 40)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Wörter § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 werden die Wörter "- soweit nicht § 10 Absatz 1 Nummer 1 GebGBbg Anwendung findet -" gestrichen.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:

alt neu

2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen 1
2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) Entscheidung über die Genehmigung wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt
180 + 0,5 Prozent von E

reduziert sich die Ge-
bühr nach Buchstabe a
um 3 Prozent

b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens
170 bis 3.500
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlass- kontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt
170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für
jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umwelt- verträglichkeit vorgenommen kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit be- schränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist
10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700,
höchstens 27.000 reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang bei- zubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durch- geführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor
Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im
Genehmigungsverfahren anzurechnen.
g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der
UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die
Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 26d BbgNatSchG vorgenommen
5 Prozent bei Anwen-
dung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus
dem Buchstaben a
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 350,
höchstens 15.000
i) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
(9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um
3.000 bis 30.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den
Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das
sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
bezogen auf den Wert des Gegenstandes der
Entscheidung
2.1.3 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) 20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle
2.1.1
2.1.4 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3,
mindestens 70
2.1.5 Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer An- zeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6 Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG 130 bis 2.700
2.1.7 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 70
2.1.8 Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG 300 bis 3.000
2.1.9 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Be- seitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG 700 bis 12.000
2.1.10 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 130 bis 200
2.1.11 Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG 300 bis 3 000
2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1 Anordnung gemäß § 24 BImSchG 51 bis 1.023
2.2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG 128 bis 1.278
2.2.3 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG) 256 bis 5.000
2.2.4 Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG) 51 bis 511
2.2.5 Anordnung von Messungen gemäß §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 128 bis 1.278
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 51 bis 511
2.2.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG)
a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt 102 bis 256
b) in allen übrigen Fällen 256 bis 3.068
2.2.7 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 128 bis 1.023
2.2.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG 128 bis 1.278
2.2.9 Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile 15
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 20
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 30
2.2.10 Nicht besetzt
2.2.11 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 50
2.2.12 Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 BImSchG
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 51
b) Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG
51 bis 2.556
c) Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG
102 bis 2.556
d) Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
51 bis 511
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV])
100 bis 1.200
f) Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)
Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)

g) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
51 bis 12.782 zuzüglich Auslagen für Gutachter (§ 10 GebGBbg)

h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a für die erste Revision je Kalenderjahr oder nach Durchführung einer gemäß § 15 BImSchG angezeigten Änderung
51 bis 1.023
i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
26 bis 256
j) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung
51 bis 256
k) sonstige Maßnahme
26 bis 256
 s
2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen *
2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG


einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a) Entscheidung über die Genehmigung 180 + 0,5 Prozent von E
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 170 bis 3.500
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a 170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen 10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 27.000
kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen 5 Prozent bei Anwendung von
Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem
Buchstaben a ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 350, höchstens 15.000
i) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um 3.000 bis 30.000
j) Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichts gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG 200 bis 2.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächsten) anfallenden) Gebühren) nach Tarifstelle 2. 1. 1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2. 1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
2.1.3 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) 20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.4 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 70
2.1.5 Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2. 1. 1, mindestens 70
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2. 1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6 Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG 180 bis 8.000
2.1.7 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2. 1. 1, mindestens 70
2.1.8 Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG 300 bis 3.000
2.1.9 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG 700 bis 12.000
2.1.10 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 130 bis 200
2.1.11 Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG 300 bis 3.000
2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1 Anordnung gemäß § 24 BImSchG 70 bis 1.400
2.2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG 180 bis 1.800
2.2.3 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG) 350 bis 6.700
2.2.4 Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutz- beauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG) 70 bis 700
2.2.5 Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 180 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 70 bis 700
2.2.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sach- verständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) 400 bis 4.500
2.2.7 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 180 bis 1.400
2.2.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG 180 bis 1.800
2.2.9 Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohn- mobile 22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts
30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 42
2.2.10 Nicht besetzt
2.2.11 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.5 Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 180 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 70 bis 700
2.2.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sach- verständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) 400 bis 4.500
2.2.7 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 180 bis 1.400
2.2.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG 180 bis 1.800
2.2.9 Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohn- mobile 22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts
30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 42
2.2.10 Nicht besetzt
2.2.11 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.12 Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 10 Prozent der nach Tarifstelle 2. 1. 1 festgesetzten Gebühr, mindestens 70
b) Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG 70 bis 3.200
c) Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 140 bis 3.200
d) Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 70 bis 700
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV]) 135 bis 1.600
f) Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung) Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)
g) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 70 bis 17.500 zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)
h) Begehung und Revision einer genehmigungsbe- dürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a 70 bis 5.000
i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbe- dürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 35 bis 350
j) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung 70 bis 350
k) sonstige Maßnahme 30 bis 1.000
Ergänzend gilt:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind."

*) Sind Rahmengebühren vorgesehen, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand. Ist eine Gebührenreduktion vorgesehen, richtet sich die Höhe der Reduktion nach der Aufwandserleichterung. Mehrfachreduktionen sind möglich.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE