Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
- Brandenburg -
Vom 30. September 2016
(GVBl. Nr. 52 vom 07.10.2016)
Auf Grund des § 11 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 2. November 2015 (GVBl. II Nr. 54) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
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| § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. (2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. | " § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
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2. § 6 wird wie folgt gefasst:
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| § 6 Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung
Die Registerbehörde darf dem Landesamt für Soziales und Versorgung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern folgende Daten übermitteln:
| " § 6 Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung
Die Registerbehörde darf dem Landesamt für Soziales und Versorgung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern folgende Daten übermitteln:
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3. In § 11 Absatz 1 wird das Wort "Schulverwaltungsbehörden" durch die Wörter "Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie an die schulverwaltenden Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Schulträger)" ersetzt.
4. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Die Meldebehörden dürfen Daten für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und jedes weiteren Lebensjahres übermitteln. | "Die Meldebehörden dürfen Daten für die Ehrung von Alters- Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen (§ 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes) übermitteln." |
b) Satz 2
Aus Anlass des 50-jährigen (goldenen), 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen) und 70-jährigen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläums dürfen die Meldebehörden Daten für die Ehrung der Ehe- oder Lebenspartnerjubilare übermitteln.
wird aufgehoben.
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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| 1. bei Vollendung des 70., 75., 80., 85. und 90. bis 99. Lebensjahres sowie bei 50- bis 60-jährigen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläen an die Landrätinnen und die Landräte, | " 1. bei Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90. und 95. Lebensjahres sowie bei dem 50. und 60. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum an die Landrätinnen und Landräte," |
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
ID 180301
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