Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Brandenburg -

Vom 25. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 5 vom 26.01.2016)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz

nicht aufgenommen

Artikel 2
Folgeänderungen zu Artikel 1

(1) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 19) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" ersetzt.

(3) Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" und die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(4) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 32) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(5) In § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(6) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3 S. 24, Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 13. Spiegelstrich werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(7) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(8) In § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2, § § 125 und 126 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(9) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(10) In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 4) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(11) In § 3 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1), die durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(12) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538), die durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(13) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(14) § 4 der Spielhallensozialkonzeptverordnung vom 22. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 79) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589), die durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(16) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(17) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(18) In § 1 Absatz 1 der Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 11) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(19) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466), die durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(20) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(21) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434), die durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(22) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677), die durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(23) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 9) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(24) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 27. September 2013 (GVBl. II Nr. 72) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(25) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2014 (GVBl. II Nr. 24) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(26) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(27) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778), die durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(28) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 37) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(29) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(30) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122), die durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung von staatlichen Schulämtern (Schulämtererrichtungsgesetz - SÄEG)

nicht aufgenommen

Artikel 4
Gesetz zur Auflösung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

nicht aufgenommen

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

Das Brandenburgische Standarderprobungsgesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 und in § 4 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

3. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Genehmigung, die nach Absatz 2 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

In § 9 wird die Angabe " 1. September 2016" durch die Angabe " 1. September 202 1 " ersetzt.

Artikel 6
Gesetz zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz

nicht aufgenommen

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 132 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 132 Personal der staatlichen Schulämter".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

6. In § 31 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

7. In § 36 Absatz 4 Satz 1 und 7 sowie Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

8. In § 48 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 2 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

10. In § 51 Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

12. In § 59 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

13. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "für Schule zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: "Die Befugnis der Anerkennung kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden."

14. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums" ersetzt.

15. In § 65a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.

16. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und § 71 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

17. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

18. § 73 Absatz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Vor einer Ausschreibung der Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist der Schulträger vom staatlichen Schulamt anzuhören.

(3) Das staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. Nachdem das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, benennt das staatliche Schulamt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig kann das staatliche Schulamt erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach seiner Ansicht als die oder der geeignetste erscheint.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Die Schulkonferenz und der Schulträger schlagen jeweils spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist vom staatlichen Schulamt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist."

19. In § 75 Absatz 4 Satz 6, § 79 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 87 Absatz 2 Satz 2, § 91 Absatz 1 Satz 3 und § 106 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

20. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesschulamt" durch die Wörter "den staatlichen Schulämtern" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesschulamt weist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter weisen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Landesschulamt berücksichtigt" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter berücksichtigen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Das Landesschulamt ist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter sind" ersetzt.

21. In § 116 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

22. In § 120 Absatz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

23. § 121 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

24. § 123 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 4 wird im ersten Halbsatz das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" und im zweiten Halbsatz das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

25. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

26. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

27. In § 128 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

28. Die §§ 131 und 132 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 131 Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger aus.

(2) Untere Schulbehörden als sonstige untere Landesbehörden sind die regional zuständigen staatlichen Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132 Personal der staatlichen Schulämter

(1) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals des staatlichen Schulamtes, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium und mit seiner Ermächtigung die staatlichen Schulämter können Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung zu ihrer fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung von ihnen nachgeordneten Einrichtungen des Landes einsetzen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden."

29. In § 136 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

30. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg".

2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "durch das für Schule zuständige Ministerium" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß Absatz 4 sind, bedürfen der Genehmigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 und der Einwilligung der betroffenen Personen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Für einzelne Fächer, in denen ein dringender Bedarf besteht, können entsprechende Ausbildungskapazitäten bereitgestellt werden."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums" gestrichen.

4. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, können Ausbildungsplätze im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten für Personen, die einen universitären Hochschulabschluss nachweisen, zur Verfügung gestellt werden."

5. § 8 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Träger der staatlichen Fortbildung sind insbesondere Schulen, die staatlichen Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg sowie die Sonderpädagogischen Förderund Beratungsstellen."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Für die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellten Veranstaltungen anderer Träger können Vorschriften erlassen werden, die insbesondere Fragen der Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung regeln."

7. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von dem für Schule zuständigen Ministerium" gestrichen.

8. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".

9. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg

(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die

  1. Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung,
  2. Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,
  3. nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie
  4. sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.

(3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung."

10. In § 17 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt "Oberschulrätin, Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Oberschulrätin, Oberschulrat

- als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes

- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -".

bb) Die Fußnote 6 wird gestrichen.

b) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Direktorin, Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" werden gestrichen.

bb) Der Abschnitt "Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -".

c) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg als Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts -" werden die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.

d) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

bb) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesschulamtes" werden gestrichen.

2. Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle, gültig vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile

"A 16, Fußnote 6 206,40"

gestrichen.

b) In der Tabelle, gültig ab 1. Juli 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile

"A 16, Fußnote 6 210,73"

gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 12) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe

In § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den § § 99 bis 100a wie folgt gefasst:

§ 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten

§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern".

2. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesschulamt" durch die Wörter "bei dem für Schule zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

"Gleichzeitig nimmt er gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und den bei diesem gebildeten Hauptpersonalräten die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr."

3. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die Regionalstelle des Landesschulamtes. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung." "(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bei der Regionalstelle des Landesschulamtes" durch die Wörter "für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal beim staatlichen Schulamt" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der bei der Regionalstelle gebildete Personalrat gilt. Kommt zwischen der Leitung der Regionalstelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten in den Fällen nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung der Regionalstelle oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat bei der Regionalstelle direkt angerufen werden." "(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal direkt angerufen werden."

4. Die § § 99 bis 100a werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten

(1) Die Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten beim Landesschulamt ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 durchzuführen.

(2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Deren Vorsitzende nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten gegenüber dem Landesschulamt und dem dort bestehenden Übergangspersonalrat die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und dem dort bestehenden Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr.

(3) Der Wahlvorstand für die Wahl nach Absatz 1 wird durch die am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung gemeinsam bestellt.

§ 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt

(1) Die Wahlen der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchzuführen.

(2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sowie beim Landesinstitut für Lehrerbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1. Sie nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten als Übergangspersonalrat nach § 32 Absatz 1 gemeinsam die Aufgaben aller Personalräte sowie des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat beim Landesschulamt bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal

(1) Die Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durchzuführen.

(2) Die Amtszeit des am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium verlängert sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Er nimmt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeit gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wahr.

(3) Der Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist zeitgleich mit der Wahl nach Absatz 1 neu zu wählen. Die Amtszeit des nach Satz 1 neu gewählten Hauptpersonalrates beginnt mit dem Tag der Wahl, nicht jedoch vor dem Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 verlängerten Amtszeit des bisherigen Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium.

(4) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 3 werden durch den am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an den Dienststellen und in den Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach den Absätzen 1 und 3 gewählten Hauptpersonalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen."

" § 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten

Der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat für Lehramtskandidaten führt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten beim für Schule zuständigen Ministerium (§ 87) bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 89 Absatz 1 Satz 2 fort. § 32 findet keine Anwendung.

§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und
das sonstige pädagogische Personal

Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen führen die Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 2 als Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 fort.

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern

(1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen.

(2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt."

Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz"
durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus."

2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "nach Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 2 Satz 5, § 77 Absatz 3 Satz 2 und in den § § 87 und 88 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 25 Absatz 1, § 47 Absatz 3a und § 48 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg

In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tiergesundheitskasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 5 zu ändern." "(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Tierseuchenkasse trifft Vorhalte- und Vorsorgemaßnahmen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall gewährleisten und übernimmt deren Kosten, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Sie kann diese Aufgabe einem Privaten übertragen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 4 zu ändern."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 83), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam)."

2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "einander" die Wörter "und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung

§ 3 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 11. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Oberste" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit Landesrecht, insbesondere Hochschulrecht, nichts Abweichendes bestimmt:

1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist,

2. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3013) geändert worden ist,

3. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

4. Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2535) geändert worden ist,

5. Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist,

6. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2

Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit obliegt ferner die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in § 1 genannten Gesetzen."

Artikel 21
Änderung der Krankenhauszuständigkeitsverordnung

Die Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505), die durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBI. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Krankenhauszuständigkeitsverordnung KHZV)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Aufgabenübertragung

Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird die Aufgabe des Einzugs des Investitionszuschlags nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des § 21 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes übertragen."

Artikel 22
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

In der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verwendete Abkürzungen:
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - oberste Gesundheitsbehörde
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbaucherschutz
LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise/Kreisfreien Städte

"

"Verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte".

2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MASGF" ersetzt.

3. In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LAVG" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.9 bis 1.11, 1.13 bis 1.14, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage zu dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika außer energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie die. Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig." "(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.6 bis 1.9, 1.12 bis 1. 14, 1.16, 1.17, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für aktive und nichtaktive Medizinprodukte sowie für Invitro-Diagnostika, und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1 Überwachung der Sonderanfertigungen LAS/LUGV/LME
1.2 § 13 Absatz 2 Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren MASF MUGV
1.3 § 15 Absatz 1, 2 und 5 Überwachung der Benannten Stellen ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.4 § 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.5 § 18 Absatz 4 Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Verweigerung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen ZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.6 § 24 Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen;
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LUGV
LAS/LUGV/LME
1.7 § 25 Absatz 1 bis 5 Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI LUGV
1.8 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten;
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
LAS/LUGV/LME LME
1.9 § 27 Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten LAS/LUGV/LME
1.10 § 28 Absatz 1 bis 4 Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten LAS/LUGV/LME
1.11 § 29 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen MASF
MUGV
1.12 § 30 Absatz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten LUGV LAS/LUGV/ LME
1.13 § 31 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters LAS/LME
1.14 § 34 Absatz 1 Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit LUGV
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3 Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse MASF
2.2 § 4 Absatz 2 Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten LUGV
2.3 § 4a Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien LME
2.4 § 5 Absatz 3 Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 LAS
2.5 § 6 Absatz 1 und 3 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen Kontrolle LAS
2.6 § 6 Absatz 2 Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnische Kontrolle LAS
2.7 § 6 Absatz 4 Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchführen darf LAS
2.8 § 7 Absatz 3 Einsichtnahme in Medizinproduktebücher LAS
2.9 § 8 Absatz 5 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses LAS/LME
2.10 § 8 Absatz 3 Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis LAS/LME
2.11 § 11 Absatz 1 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen LAS/LME
2.12 § 11 Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen LME
2.13 Anlage 2 Nummer 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen MASF
MUGV
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4 Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes LAS/LUGV/ LME
3.2 § 15 Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber LAS/LUGV/LME
3.3 § 17 Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen LAS/LUGV/LME


" Anlage (zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Medizinproduktegesetz
  2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  3. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

BMG Bundesministerium für Gesundheit

STK Sicherheitstechnische Kontrolle

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1 Anforderung und Entgegennahme einer Liste der Sonderanfertigungen LAVG/LME
1.2 § 13 Absatz 3, 4 Antrag auf Entscheidung über die Klassifizierung oder Abgrenzung durch Bundesoberbehörde, Übermittlung der Entscheidung an DIMDI MASGF
1.3 § 15, 15a Benennung, Bekanntmachung und Überwachung der Benannten Stellen, Anerkennung von Prüflaboratorien ZLG im Auftrag des MASGF
1.4 § 16 Entgegennahme der Mitteilung über Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Anordnung des Ruhens der Benennung und Mitteilung an das BMG und andere Behörden in Deutschland ZLG im Auftrag des MASGF
1.5 § 18 Absatz 3, 4 Entgegennahme der Unterrichtung über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von Bescheinigungen ZLG im Auftrag des MASGF
1.6 § 22a Absatz 6 Entgegennahme der Unterrichtung der Bundesoberbehörde über genehmigte und abgelehnte klinische Prüfungen und Bewertungen der Ethik-Kommission LAVG/LME
1.7 § 22b Absatz 5, 6 Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen Prüfung LAVG/LME
1.8 § 22c Absatz 5, 6 Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen Prüfung bei Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen sowie Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über wesentliche Änderungen aufgrund von veranlassten Maßnahmen LAVG/LME
1.9 § 23a Absatz 4 Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über den Abbruch einer klinischen Prüfung aus Sicherheitsgründen LAVG/LME
1.10 § 24 Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen, LAVG
1. 11 § 25 Absatz 1 bis 5 Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDI LAVG
1.12 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Nachkommen der Unterrichtungspflichten; Sicherung der Fortbildung LAVG/LME
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung LME
1.13 § 27 Absatz 1 und 2 Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, Unterrichtungspflichten LAVG/LME
1.14 § 28 Absatz 1 bis 4 Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, Unterrichtungspflichten LAVG/LME
1.15 § 29 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von Maßnahmen MASGF
1.16 § 30 Absatz 2 und 3 Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; LAVG
Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Sicherheitsbeauftragten LAVG/LME
1.17 § 31 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des Medizinprodukteberaters LAVG/LME
1.18 § 34 Absatz 1 Ausstellen von Bescheinigungen zur Verkehrsfähigkeit LAVG
2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3 Entgegennahme der BfArM-Meldung über Vorkommnisse MASGF
2.2 § 4 Absatz 2 Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten LAVG
2.3 § 4a Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien LME
2.4 § 5 Absatz 3 Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1 LAVG
2.5 § 6 Absatz 1 und 3 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der
Durchführung und Protokollierung der STK
LAVG
2.6 § 6 Absatz 2 Verlängerung von Fristen für die STK LAVG
2.7 § 6 Absatz 4 Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die STK durchführen darf LAVG
2.8 § 7 Absatz 3 Einsichtnahme in Medizinproduktebücher LAVG
2.9 § 8 Absatz 5 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines Bestandsverzeichnisses LAVG/LME
2.10 § 8 Absatz 3 Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis LAVG/LME
2.11 § 11 Absatz 1 Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer Kontrollen LAVG/LME
2.12 § 11 Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen LME
2.13 Anlage 2 Nr. 3 Beauftragung von Messstellen für Vergleichsmessungen MASGF
3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4 Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes LAVG/LME
3.2 § 15 Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber LAVG/LME
3.3 § 17 Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagen LAVG/LME".

Artikel 24
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen

nicht aufgenommen

Artikel 25
Änderung der Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF

Die Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF vom 26. März 2010 (GVBl. II Nr. 17), die durch die Verordnung vom 8. August 2012 (GVBl. II Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF - RkZÜVMASGF)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Landespflegeausschussverordnung

§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 12 Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem für Soziales zuständigen Ministerium geführt."

Artikel 27
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen."

Artikel 28
Änderung der Brandenburgischen Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

Die Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 85) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe," "2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,"

bb) In den Nummern 5 bis 7 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie in Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Anlage (zu § 1)

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

- MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie  
- MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz  
- MIL, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft  
- LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz  
- LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe  
- LAS Landesamt für Arbeitsschutz  
- LBV Landesamt für Bauen und Verkehr  
- IHK Industrie- und Handelskammer  
- PP Polizeipräsidium  
- KrOrdB Landkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde  
- ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik  
- ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße  
- RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter  
- ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen  
- ADNR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein  

2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

  • die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch,
  • die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstich: alternative Zuständigkeit.


Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig
1 Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a Überwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
  1. auf der Straße
  2. bei nicht bundeseigenen Bahnen
PP LBGR/LAS
  1. auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundes
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
PP

LBV, PP

1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a Überwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
  1. bei nicht bundeseigenen Bahnen
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
  3. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
  4. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  5. in allen übrigen Betrieben
LBGR/LAS LAS, LBV, PP

LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe

LAS

1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind
  1. bei nicht bundeseigenen Bahnen
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
  3. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
  4. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  5. in allen übrigen Betrieben
LBGR/LAS LAS, LBV

LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe

LAS

Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig
2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Erteilung von Ausnahmen LBV
2.3 § 13 Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3 Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug- Führerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR

Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3

IHK Potsdam, Ostbrandenborg, Cottbus
2.5 § 14 Absatz 4 Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5 Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR vom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3 Schriftliche Bestimmung des Fahrweges KrOrdB im Einvernehmen mit dem LUGV
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBV
2.9 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB
2.10 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB
2.11 ADR - Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1 Bemerkung 1 Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas LAS
2.12 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBV
2.13 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks LBV
Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig
3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen LBV
3.3 § 13 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3 Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist LAS
4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen LBV, PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3 Erteilung von Ausnahmen LBV
Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig
4.3 § 16 Absatz 3 Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN
Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN
LBV
4.4 § 16 Absatz 4 Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN
Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN
LBV
4.5 § 16 Absatz 7 Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN

Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV
4.6 § 16 Absatz 8 Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN LBV
5 Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
  1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
  2. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  3. in allen übrigen Betrieben
LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe LAS

5.2 § 5 Zulassen von Ausnahmen LBV
6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gesamte Verordnung LAS/LBGR
7 Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
  1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
  2. in allen übrigen Betrieben
LBGR LAS
8 Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)
8.1 Abschnitt 6 Absatz 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen LBV
9 Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
9.1 § 10 Absatz 1 Benachrichtigung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums über Gefährdungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG
Entgegennahme der Unterrichtung durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium
MIL
" Anlage (zu § 1)

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis:

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

  • MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
  • MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
  • MIL Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
  • LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
  • LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  • LBV Landesamt für Bauen und Verkehr
  • LfU Landesamt für Umwelt
  • IHK Industrie- und Handelskammer
  • PP Polizeipräsidium
  • KrOrdB Landkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
  • ZLS Zentralstelle der Länder Sicherheitstechnik
  • ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  • RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  • ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
  • ADNR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein
  • In der Spalte 4 der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch,
    die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstrich: alternative Zuständigkeit
Lfd.
Nr.
Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a Überwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) auf der Straße a) PP
b) bei nicht bundeseigenen Bahnen b) LBGR/LAVG
c) auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundes c) PP
d) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung d) LBV, PP
1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a Überwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) bei nicht bundeseigenen Bahnen a) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung b) LAVG, LBV, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen c) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft d) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betrieben e) LAVG
1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind
a) bei nicht bundeseigenen Bahnen a) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung b) LAVG, LBV
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen c) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft d) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betrieben e) LAVG
2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Erteilung von Ausnahmen LBV
2.3 § 13 Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3 Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 IHK Potsdam, Ostbrandenburg, Cottbus
2.5 § 14 Absatz 4 Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5 Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR vom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3 Schriftliche Bestimmung des Fahrweges KrOrdB im Einvernehmen mit dem LfU
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 3 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBV
2.9 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB
2.10 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB


2.11 ADR- Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1 Bemerkung 1 Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas LAVG
2.12 ADR- Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBV
2.13 ADR- Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks LBV
3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen LBV
3.3 § 13 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3 Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist LAVG
4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen LBV,PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3 Erteilung von Ausnahmen LBV
4.3 § 16 Absatz 3 Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN

Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN

LBV
4.4 § 16 Absatz 4 Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN

Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN

LBV
4.5 § 16 Absatz 7 Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV
4.6 § 16 Absatz 8 Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN LBV
5 Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen a) LBGR
b) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft b) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen Betrieben c) LAVG
5.2 § 5 Zulassen von Ausnahmen LBV
6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gesamte Verordnung LAVG/LBGR
7 Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen a) LBGR
b) in allen übrigen Betrieben b) LAVG
8 Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)
8.1 Abschnitt 6 Absatz 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen LBV".

Artikel 29
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 51 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
LAS Landesamt für Arbeitsschutz
GesA Gesundheitsamt
LASV Landesamt für Soziales und Versorgung
LBGR Landesbergamt für Bergbau, Biologie und Rohstoffe
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MI Ministerium des Innern
OrdB Ordnungsbehörde
PP Polizeipräsidium"
"Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

MIK Ministerium des Innern und für Kommunales

MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB Ordnungsbehörde

PP Polizeipräsidium".

2. Das Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

"Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz
1.1 § 4a Absatz 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag MdJEV
1.2 § 7 Absatz 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MdJEV
1.3 § 7 Absatz 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MdJEV
1.4 § 7a Absatz 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MdJEV
1.5 § 9 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MdJEV
1.6 § 9a Absatz 3 Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle LAVG
1.7 § 9b Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle MdJEV
1.8 § 17 Absatz 1 bis 5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat
1.9 Aufsicht
1.9.1 § 19 a) über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes MdJEV (Das MdJEV kann im Einzelfall das LAVG beauftragen.)
b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV
c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV
d) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung erstreckt LAVG
e) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV
f) über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung LAVG/LBGR
g) Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlen LAVG/LBGR im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr
h) über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/

für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MdJEV/

im Übrigen: LAVG/LBGR

i) über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen LAVG/LBGR
j) über Zusatz von Produkten die für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden
1.10 § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen MdJEV
1.11 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in der Nummer 1.9.1 bestimmten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2 Strahlenschutzverordnung
2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1
2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2
2.2.1 Kapitel 1
2.2.1.1 § 4 Absatz 1 Überprüfung der Rechtfertigung LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2 Kapitel 2
2.2.2.1 Abschnitt 1
2.2.2.1.1 § 7 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2.2 Abschnitt 2
2.2.2.2.1 § 11 Absatz 1 bis 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen LAVG
2.2.2.2.2 § 12 Absatz 1 Entgegennahme von Anzeigen LAVG
2.2.2.2.3 § 12 Absatz 2 Untersagung des Betriebes einer Anlage LAVG
2.2.2.2.4 § 14 Absatz 5 Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes LAVG
2.2.2.3 Abschnitt 3
2.2.2.3.1 § 15 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen LAVG/LBGR
2.2.2.4 Abschnitt 4
2.2.2.4.1 § 16 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG LAVG/LBGR
2.2.2.4.2 § 16 Absatz 4 Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/

für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen: MdJEV/

im Übrigen: LAVG/LBGR

2.2.2.4.3 § 17 Absatz 3 Ausstellen der Bescheinigung MdJEV
2.2.2.5 Abschnitt 7
2.2.2.5.1 § 27 Absatz 7 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung LAVG
2.2.2.6 Abschnitt 9
2.2.2.6.1 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG MdJEV
2.2.2.6.2 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV LAVG/LBGR
2.2.2.6.3 § 29 Absatz 7 Satz 1 Freigabe von Amts wegen LAVG/LBGR
2.2.3 Kapitel 3
2.2.3.1 Abschnitt 1
2.2.3.1.1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Strahlenschutzkursen LAVG
2.2.3.1.2 § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.3 § 30 Absatz 2 Satz 1 Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbildungsmaßnahmen LAVG
2.2.3.1.4 § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweise die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.5 § 30 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.2 Abschnitt 2
2.2.3.2.1 § 31 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Person sowie der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.2 § 32 Absatz 1 und 2 Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.3
gelöscht
§ 32 Abs. 1 Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen - " -
2.2.3.2.4
gelöscht
§ 32 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen - " -
2.2.3.3 Abschnitt 3
2.2.3.3.1 § 36 Absatz 2 Gestatten von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.3.2 § 36 Absatz 3 Satz 1 und 2 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder Vorrichtungen LAVG/LBGR
2.2.3.3.3 § 37 Absatz 1 Satz 2 Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR
2.2.3.3.4 § 38 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung LAVG/LBGR
2.2.3.3.5 § 40 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.3.6 § 40 Absatz 2 Satz 1 Registrierung der Strahlenpässe LAVG/LBGR
2.2.3.3.7 § 40 Absatz 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
2.2.3.3.8 § 40 Absatz 5 Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen LAVG/LBGR
2.2.3.3.9 § 41 Absatz 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung LAVG/LBGR
2.2.3.3.10 § 41 Absatz 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis LAVG/LBGR
2.2.3.3.11 § 41 Absatz 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen LAVG
2.2.3.3.12 § 41 Absatz 3 Satz 5 Anordnung zum Messverfahren LAVG/LBGR
2.2.3.3.13 § 41 Absatz 4 Satz 2 Gestatten von größeren Zeitabständen LAVG/LBGR
2.2.3.3.14 § 41 Absatz 7 Satz 4 Anforderung der Ergebnisse der Messstelle LAVG/LBGR
2.2.3.3.15 § 42 Absatz 1 Satz 4 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren Hinterlegung LAVG
2.2.3.3.16 § 42 Absatz 1 Satz 6 Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen LAVG
2.2.3.3.17 § 42 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR
2.2.3.3.18 § 44 Absatz 1 Satz 4 Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches LAVG/LBGR
2.2.3.3.19 § 44 Absatz 3 Satz 3 Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche LAVG/LBGR
2.2.3.3.20 § 45 Absatz 2 Satz 1 Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren LAVG/LBGR
2.2.3.4 Abschnitt 4
2.2.3.4.1 § 47 Absatz 2 Satz 3 Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenzwerte LAVG/LBGR
2.2.3.4.2 § 47 Absatz 3 Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.3 § 47 Absatz 4 Satz 1 Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.4 § 47 Absatz 4 Satz 2 Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.5 § 47 Absatz 5 Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Personen LAVG/LBGR
2.2.3.4.6 § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht LAVG/LBGR
2.2.3.4.7 § 48 Absatz 2 Satz 1 Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit LAVG/LBGR
2.2.3.4.8 § 48 Absatz 2 Satz 2 Bestimmung der Messstelle LAVG/LBGR
2.2.3.4.9 § 48 Absatz 3 Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der
jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde
LAVG/LBGR
2.2.3.5 Abschnitt 5
2.2.3.5.1 § 50 Absatz 1 Satz 2 Festlegung von Schutzmaßnahmen MdJEV
2.2.3.5.2 § 51 Absatz 1 Entgegennahme von Mitteilungen MdJEV, MASGF, LAVG, falls erforderlich die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, OrdB
2.2.3.5.3 § 51 Absatz 2 Unterrichtung der Bevölkerung MdJEV, MASGF, MIK
2.2.3.5.4 §§ 52 und 53 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung
a) Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52 OrdB/LBGR als Träger des Brandschutzes
b) Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Absatz 1 MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
c) Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Absatz 3 MdJEV/LAVG/LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
d) Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Absatz 2 OrdB
2.2.3.6 Abschnitt 6
2.2.3.6.1 § 55 Absatz 1 Zulassung einer höheren Dosis LAVG/LBGR
2.2.3.6.2 § 55 Absatz 3 Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 Jahren LAVG/LBGR
2.2.3.6.3 § 56 Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR
2.2.3.6.4 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.2.3.6.5 § 58 Absatz 1 Zulassung abweichender Strahlenexpositionen LAVG/LBGR
2.2.3.6.6 § 59 Absatz 3 Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei Rettungspersonal LAVG/LBGR
2.2.3.7 Abschnitt 7
2.2.3.7.1 § 60 Absatz 3 Abkürzung der Untersuchungsfrist LAVG/LBGR
2.2.3.7.2 § 60 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge LAVG/LBGR
2.2.3.7.3 § 61 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.4 § 61 Absatz 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.5 § 61 Absatz 4 Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.6 § 62 Absatz 1 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung LAVG/LBGR
2.2.3.7.7 § 63 Absatz 2 Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person LAVG/LBGR
2.2.3.7.8 § 64 Absatz 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG
2.2.3.7.9 § 64 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten LAVG
2.2.3.8 Abschnitt 8
2.2.3.8.1 § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der Anforderungen LAVG
2.2.3.8.2 § 66 Absatz 3 Verlängerung der Frist für die Überprüfung LAVG/LBGR
2.2.3.8.3 § 66 Absatz 4 Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhüllungen LAVG/LBGR
2.2.3.8.4 § 66 Absatz 6 Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde LAVG/LBGR
2.2.3.8.5 § 67 Absatz 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle LAVG/LBGR
2.2.3.8.6 § 70 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen LAVG/LBGR
2.2.3.8.7 § 70 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe LAVG/LBGR
2.2.3.8.8 § 70 Absatz 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht LAVG/LBGR
2.2.3.8.9 § 70 Absatz 6 Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit LAVG/LBGR
2.2.3.8.10 § 70a Absatz 2 Mitteilung an das Register über hochradioaktive Quellen, Entgegennahme von Informationen LAVG/LBGR
2.2.3.8.11 § 71 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffe die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.8.12 § 71 Absatz 4 Treffen einer Entscheidung oder Anordnung die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.9 Abschnitt 9
2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3 Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung LAVG/LBGR
2.2.3.9.2 § 73 Absatz 2 Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System LAVG/LBGR
2.2.3.9.3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR
2.2.3.9.4 § 75 Absatz 2 Satz 1 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR
2.2.3.9.5 § 75 Absatz 3 Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten LAVG/LBGR
2.2.3.9.6 § 76 Absatz 3 und 5 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle LAVG
2.2.4 Kapitel 4
2.2.4.1 Abschnitt 1
2.2.4.1.1 § 82 Absatz 3 Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG
2.2.4.1.2 § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3 Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen MASGF
2.2.4.1.3 § 83 Absatz 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung MASGF
2.2.4.1.4 § 83 Absatz 4 Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle LAVG
2.2.4.1.5 § 83 Absatz 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen LAVG
2.2.4.1.6 § 85 Absatz 3 Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle MASGF
2.2.4.1.7 § 85 Absatz 6 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses LAVG
2.2.4.2 Abschnitt 2
2.2.4.2.1 § 87 Absatz 5 Verlangen der Vorlage der Unterlagen LAVG
2.2.4.2.2 § 89 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden Abschlussberichtes LAVG
2.2.4.2.3 § 90 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt LAVG
2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3
2.3.1 Kapitel 2
2.3.1.1 § 95 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige LAVG
2.3.1.2 § 95 Absatz 2 Satz 4 Festlegung abweichender Werte LAVG
2.3.1.3 § 95 Absatz 3 Registrierung der Strahlenpässe LAVG
2.3.1.4 § 95 Absatz 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition LAVG
2.3.1.5 § 95 Absatz 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG
2.3.1.6 § 95 Absatz 10 Satz 4 Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von Messstellen LAVG
2.3.1.7 § 95 Absatz 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG
2.3.1.8 § 95 Absatz 12 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Nachweisen LAVG
2.3.1.9 § 96 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeichnungen LAVG
2.3.1.10 § 96 Absatz 2 Nr. 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.3.1.11 § 96 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme LAVG
2.3.1.12 § 96 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG
2.3.1.13 § 96 Absatz 5 Treffen von Anordnungen LAVG
2.3.2 Kapitel 3
2.3.2.1 § 97 Absatz 3 Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen LAVG
2.3.2.2 § 98 Absatz 1 Satz 1 Entscheidung über Antrag LAVG
2.3.2.3 § 98 Absatz 2 Satz 3 Bewertung Deponierfähigkeit LAVG
2.3.2.4 § 98 Absatz 3 Satz 2 bis 4 Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der Abfallbehörde LAVG
2.3.2.5 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG
2.3.2.6 § 100 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.3.2.7 § 100 Absatz 2 Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes LAVG
2.3.2.8 § 100 Absatz 3 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt LAVG
2.3.2.9 § 100 Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz LAVG
2.3.2.10 § 101 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige LAVG
2.3.2.11 § 101 Absatz 3 Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 LAVG
2.3.2.12 § 102 Treffen von Anordnungen LAVG
2.3.3 Kapitel 5
2.3.3.1 § 104 Entgegennahme der Mitteilung LAVG
2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4
2.4.1 § 106 Absatz 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung
a) bei Arzneimitteln LAVG
b) im Übrigen MdJEV
2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5
2.5.1 Kapitel 1
2.5.1.1 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR
2.5.1.2 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR
2.5.1.3 § 112 Absatz 2 Satz 2 Treffen der Anordnung LAVG/LBGR
2.5.1.4 § 112 Absatz 3 Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz LAVG/LBGR
2.5.1.5 § 112 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR
2.5.2 Kapitel 2
2.5.2.1 § 113 Absatz 1 Anordnung der Maßnahmen LAVG/LBGR
2.5.2.2 § 113 Absatz 4 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung LAVG/LBGR
2.5.2.3 § 114 Erteilung von Ausnahmen LAVG/LBGR
2.5.3 Kapitel 3
2.5.3.1 § 115 Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen Anforderungen LAVG/LBGR
2.5.4 Kapitel 5
2.5.4.1 § 117 Absatz 1 Verlangen von Nachweisen LAVG/LBGR
2.5.4.2 § 117 Absatz 15 Zulassung von Abweichungen LAVG/LBGR
2.5.4.3 § 117 Absatz 25 Entgegennahme der Anzeige LAVG/LBGR
3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
3.1 § 15 Absatz 1 Satz 1 Ausführung des VerifAbkAusfG die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
3.2 § 15 Absatz 1 Satz 2 Begleitung der Inspektoren die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
4 Röntgenverordnung
4.1 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a
4.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2
4.2.1 Unterabschnitt 1
4.2.1.1 § 3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung LAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.3 § 4 Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen LAVG/LBGR
4.2.1.4 § 4 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung LAVG/LBGR
4.2.1.5 § 4 Absatz 5 Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.6 § 4 Absatz 6 Untersagung des angezeigten Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.7 § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.8 § 4a Absatz 1 Bestimmung von Sachverständigen LAVG
4.2.1.9 § 5 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR
4.2.1.10 § 5 Absatz 7 Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers LAVG/LBGR
4.2.2 Unterabschnitt 2
4.2.2.1 § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung LAVG/LBGR
4.2.2.2 § 6 Absatz 1 Nr. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers LAVG/LBGR
4.2.2.3 § 7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 LAVG/LBGR
4.3 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 LAVG/LBGR
4.3.1 Unterabschnitt 1
4.3.1.1 § 13 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt LAVG/LBGR
4.3.1.2 § 13 Absatz 5 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR
4.3.1.3 § 14 Absatz 1 Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR
4.3.1.4 § 14 Absatz 2 Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des Vorschlages LAVG/LBGR
4.3.1.5 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR
4.3.1.6 § 16 Absatz 3 Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.7 § 16 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.8 § 17 Absatz 2 Festlegung von Abweichungen von der Frist LAVG/LBGR
4.3.1.9 § 17 Absatz 3 Festlegung von Abweichungen von den Fristen LAVG/LBGR
4.3.1.10 § 17a Absatz 1 Satz 1 und 2 Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen MASGF
4.3.1.11 § 17a Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen LAVG/LBGR
4.3.1.12 § 17a Absatz 4 Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung LAVG/LBGR
4.3.1.13 § 18 Absatz 1 Nr. 5 Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-Prüfberichtes LAVG/LBGR
4.3.1.14 § 18 Absatz 2 Entgegennahme der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG
4.3.1.15 § 18 Absatz 4 Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlenschäden LAVG/LBGR
4.3.1.16 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen LAVG
4.3.1.17 § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.18 § 18a Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen LAVG
4.3.1.19 § 18a Absatz 2 Satz 2 Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.20 § 18a Absatz 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.21 § 18a Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.22 § 19 Absatz 4 Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche LAVG/LBGR
4.3.1.23 § 20 Absatz 3 Nr. 4 Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes LAVG/LBGR
4.3.1.24 § 20 Absatz 4 Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen Räumen LAVG/LBGR
4.3.1.25 § 22 Absatz 1 Gestattung des Zutritts anderer Personen LAVG/LBGR
4.3.2 Unterabschnitt 2
4.3.2.1 § 28 Absatz 1 Entgegennahme der Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.2.2 § 28 Absatz 3 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen MASGF
4.3.2a Unterabschnitt 2a
4.3.2a.1 § 28e Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilungen LAVG/LBGR
4.3.2a.2 § 28e Absatz 2 Entgegennahme des Abschlussberichtes LAVG/LBGR
4.3.2a.3 § 28f Anordnung einer Untersuchung LAVG/LBGR
4.3.3 Unterabschnitt 3
4.3.4 Unterabschnitt 4
4.3.4.1 § 31b Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR
4.3.4.2 § 31c Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.3 § 33 Absatz 1 Anordnung von Prüfungen LAVG/LBGR
4.3.4.4 § 33 Absatz 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.5 § 33 Absatz 6 Gestattung von Abweichungen LAVG/LBGR
4.3.4.6 § 34 Absatz 1 Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Messungen LAVG/LBGR
4.3.4.7 § 34 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.4.8 § 34 Absatz 2 Satz 3 Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung LAVG/LBGR
4.3.4.9 § 35 Absatz 1 Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.3.4.10 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Registrierung eines Strahlenpasses LAVG/LBGR
4.3.4.11 § 35 Absatz 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.3.4.12 § 35 Absatz 4 Bestimmung von Messstellen LAVG
4.3.4.13 § 35 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren Zeitabständen LAVG/LBGR
4.3.4.14 § 35 Absatz 7 Satz 5 Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der Messstelle LAVG/LBGR
4.3.4.15 § 35 Absatz 8 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis LAVG/LBGR
4.3.4.16 § 35 Absatz 9 Satz 4 1. Halbsatz Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen LAVG/LBGR
4.3.4.17 § 35 Absatz 9 Satz 4 2. Halbsatz Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung LAVG
4.3.4.18 § 35 Absatz 11 Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwertüberschreitungen LAVG/LBGR
4.3.4.19 § 35a Absatz 2 Satz 1 Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte Strahlenpässe LAVG/LBGR
4.3.4.20 § 35a Absatz 2 Satz 2 Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; Weiterleitung LAVG/LBGR
4.3.4.21 § 35a Absatz 3 Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für Strahlenschutz LAVG
4.3.4.22 § 35a Absatz 4 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; Weiterleitung LAVG/LBGR
4.3.4.23 § 35a Absatz 7 Übermittlung LAVG/LBGR
4.3.4.24 § 36 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR
4.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4
4.4.1 § 37 Absatz 3 Abkürzung der Frist LAVG/LBGR
4.4.2 § 37 Absatz 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG/LBGR
4.4.3 § 37 Absatz 5 Anordnung von Untersuchungen LAVG/LBGR
4.4.4 § 38 Absatz 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
4.4.5 § 38 Absatz 4 Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR
4.4.6 § 39 Entscheidung; Einholung eines Gutachtens LAVG/LBGR
4.4.7 § 40 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR
4.4.8 § 40 Absatz 2 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben LAVG/LBGR
4.4.9 § 41 Absatz 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG
4.4.10 § 41 Absatz 4 Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Gesundheitsakte LAVG
4.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5
4.5.1 § 42 Absatz 1 Entgegennahme der Meldung LAVG/LBGR
4.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6
4.6.1 § 43 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen LAVG/LBGR
4.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7
4.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8
4.8.1 § 45 Absatz 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR
4.8.2 § 45 Absatz 2 Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung LAVG/LBGR
4.8.3 § 45 Absatz 3 Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 LAVG/LBGR
4.8.4 § 45 Absatz 4 Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 2 MASGF
4.8.5 § 45 Absatz 5 Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung MASGF
4.8.6 § 45 Absatz 12 Zulassen von höheren effektiven Dosen LAVG/LBGR
5 Strahlenschutzvorsorgegesetz
5.1 § 2 Absatz 3 Benehmen bei der Festlegung von Messstellen MdJEV
5.2 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Ermittlung der Radioaktivität LAVG
5.3 § 3 Absatz 2 Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bundes LAVG
5.4 § 4 Absatz 3 Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten LAVG
5.5 § 8 Absatz 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
5.6 § 9 Absatz 1 Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung MdJEV
5.7 § 9 Absatz 2 Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen MdJEV
5.8 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
a) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
b) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen LAVG
5.9 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
5.10 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen Verwertung und Verwendung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen sowie in öffentl. Einrichtungen: LAVG/im Übrigen: OrdB
5.11 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall in entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde
5.12 § 12 Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlung die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden
5.13 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden
6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6.1 § 1 Satz 2 Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.2 §§ 4, 6, 7 bis 13, 15, 16, 18, 19 Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.3 § 5 Absatz 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
7 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
7.1 § 2 Absatz 2 Nachweis über die Fachkunde LAVG
7.2 § 6 Absatz 1 Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb LAVG
7.3 § 6 Absatz 2 und 3 Anordnungen, Untersagung des Betriebs LAVG
7.4 § 6a Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen MASGF
7.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
8 UV-Schutz-Verordnung
8.1 § 3 Absatz 3 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen LAVG
8.2 § 6 Absatz 2 Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte LAVG
8.3 § 8 Absatz 4 Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten LAVG
8.4 § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
8.5
(aufgehoben)
§ 8 Absatz 4 Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten LAS
8.6
(aufgehoben)
§ 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS".

Artikel 30
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 5 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1 Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWE Ministerium für Wirtschaft und Energie
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdB Kreisordnungsbehörden
OrdB Örtliche Ordnungsbehörden
GesA Gesundheitsämter
PP Polizeipräsidium".

b) Abschnitt III (Verzeichnis der Zuständigkeiten) wird wie folgt gefasst:

"Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und darauf beruhende Verordnungen
1.1 Arbeitsschutzgesetz
1.1.1 § 6 Absatz 1 Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen bei Gefährdungssituationen LAVG
1.1.2 § 17 Absatz 2 Ansprechpartner für die Beschäftigten LAVG
1.1.3 § 21 Absatz 1 Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Beratung der Arbeitgeber LAVG
1.1.4 § 21 Absatz 3 Satz 1 Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches MASGF, LAVG
1.1.5 § 21 Absatz 3 Satz 3 Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der Zielerreichung MASGF
1.1.5 § 21 Absatz 4 Vereinbarungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern MASGF
1.1.6 § 22 Absatz 1 Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom Arbeitgeber LAVG
1.1.7 § 22 Absatz 3 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall LAVG
1.1.8 § 23 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilungen der Arbeitgeber MASGF, LAVG
1.1.9 § 23 Absatz 3 Unterrichtung anderer zuständiger Behörden LAVG
1.1.10 § 23 Absatz 4 Veröffentlichung eines Jahresberichtes MASGF
1.1.11 § 24 Mitteilungen von Angaben für den Unfallverhütungsbericht MASGF
1.1.12 § 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
1.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1.2.1 § 3a Absatz 3 Zulassung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers LAVG/ Bauaufsichtsbehörde für Arbeitsstätten vor deren Nutzung
1.2.2 § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
1.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations ArbSchV)
1.3.1 § 15 Absatz 1 Erteilung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers, Überprüfung der Ausnahmen LAVG
1.3.2 § 15 Absatz 2 Zulassung der Anwendung der Wochen-Lärmexpositionspegel auf Antrag des Arbeitgebers LAVG
1.3.3 § 16 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
1.4 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
1.4.1 § 10 Erteilung von Ausnahmen auf Antrag nach § 10 Absatz 1, Überprüfung der Ausnahmen LAVG/LBGR
1.4.2 § 11 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
1.5 Baustellenverordnung (BaustellV)
1.5.1 § 2 Entgegennahme der Vorankündigung vor Einrichtung der Baustelle LAVG
1.5.2 § 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
1.6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
1.6.1 § 3 Absatz 4 Anordnung zur Übermittlung einer Kopie der Vorsorgedatei LAVG
1.6.2 § 7 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG
1.6.3 § 8 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilungen über getroffene Maßnahmen LAVG
1.6.4 § 8 Absatz 3 Entscheidung auf Antrag LAVG
1.6.5 § 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
2 Unfallversicherungsrecht
2.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
2.1.1 § 20b Absatz 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen über das Vorliegen einer berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdung oder einer Berufskrankheit durch die Krankenkassen LAVG
2.1.2 § 306 Zusammenarbeit mit Krankenkassen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
2.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
2.2.1 § 321 Zusammenarbeit mit Rentenversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
2.3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
2.3.1 § 9 Absatz 7 Entgegennahme der Unterrichtung über den Ausgang von Berufskrankheitenverfahren LAVG/LBGR
2.3.2 § 9 Absatz 9 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Feststellung näher bezeichneter Krankheiten und zur Untersuchung von Versicherten LAVG/LBGR
2.3.3 § 15 Absatz 4 Satz 2 Benehmen zur Entscheidung im Genehmigungsverfahren über die Inkraftsetzung von neuen Unfallverhütungsvorschriften MASGF/MWE
2.3.4 § 15 Absatz 4 Satz 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Inkraftsetzung von neuen Unfallverhütungsvorschriften, die von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht des Landes untersteht MASGF
2.3.5 § 18 Absatz 2 Genehmigung der Prüfungsordnung für landesunmittelbare Unfallversicherungsträger MASGF
2.3.6 § 20 Absatz 1 Zusammenwirken und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern bei der Überwachung der Unternehmen MASGF, LAVG/ MWE, LBGR
2.3.7 § 20 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen, Planung und Abstimmung von Überwachungstätigkeit MASGF/MWE
2.3.8 § 23 Absatz 4 Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten LAVG/LBGR
2.3.9 § 25 Absatz 2 Weiterleitung der Arbeitsschutzberichte der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger MASGF
2.3.10 § 193 Absatz 7 Satz 1 und 2 Entgegennahme von Unfallanzeigen der Unternehmen LAVG/LBGR
2.2.11 § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Berufskrankheitenanzeigen LAVG/LBGR
2.3.12 § 202 Entgegennahme von Anzeigen von Berufskrankheiten von Ärzten und Zahnärzten LAVG/LBGR
2.3.13 § 207 Absatz 2 Entgegennahme von Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse von Unfallversicherungsträgern LAVG/LBGR
2.3.14 § 211 Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
3 Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen
3.1 Gewerbeordnung (GewO)
3.1.1 § 139b Absatz 1 Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund der §§ 120e und 139h erlassenen Rechtsverordnungen LAVG
3.1.2 § 139b Absatz 6 Betreten und Besichtigen der Unterkünfte Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.3 § 147 Absatz 1 Nummer 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach
a) § 139b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
b) § 139b Absatz 6 Satz 1 oder 2
Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.4 § 147 Absatz 1 Nummer 2 Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139b Absatz 5 LAVG
3.2 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
3.2.1 § 3 Absatz 1 und 3 Entgegennahme von Anzeigen LAVG/LBGR
3.2.2 § 4 Absatz 3 Satz 2 Forderung des Nachweises für die Erfüllung von Anforderungen LAVG/LBGR
3.2.3 § 5 Anordnung weitergehender Anforderungen LAVG/LBGR
3.2.4 § 6 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
3.2.5 § 7 Absatz 1 Anerkennung von Sachverständigen LAVG
3.2.6 § 7 Absatz 4 Anordnung außerordentlicher Prüfungen LAVG/LBGR
3.2.7 § 11 Absatz 2 Entscheidung, ob Untersuchungsergebnis zutreffend LAVG/LBGR
3.2.8 § 12 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, dass an der Arbeitsstelle ständig ein Arzt zur Verfügung steht LAVG/LBGR
3.2.9 § 13 Ermächtigung von Ärzten LAVG
3.2.10 § 17 Absatz 1 Zulassung, dass ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird LAVG/LBGR
3.2.11 § 17 Absatz 3 Anerkennung von Sachverständigen LAVG
3.2.12 § 18 Absatz 2 Erteilung des Befähigungsscheines LAVG/LBGR
3.2.13 §§ 22, 22a, 23 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
3.2.14 Anhang 2 Absatz 2 Erteilung von Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff LAVG/LBGR
3.3 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (3.3 bis 3.3.3 aufgehoben)
3.3.1 § 1 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
3.3.2 § 1 Abs. 1 Bestimmung des Zeitpunktes für die Mitteilung MASF
3.3.3 § 3 Verlangen von Auskünften LAVG
4 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
4.1 Gesamter Gesetzestext Alle behördlichen Aufgaben LAVG/LBGR
5 Seemannsgesetz und darauf beruhende Verordnungen (5 bis 5.2.1 aufgehoben)
5.1 Seemannsgesetz
5.1.1 § 102 Abs. 1 Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde LAVG
5.2 Verordnung über Seediensttauglichkeit
5.2.1 § 12 Verlangen der Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses LAVG
5 Arbeitszeitrecht
5.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
5.1.1 § 15 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse MASGF/LBGR
5.1.2 § 17 Aufsicht und Anordnung von Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit benannt ist LAVG/LBGR
5.1.3 § 22 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
5.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
5.2.1 § 8 Absatz 2 Satz 1 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAVG
5.3 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
5.3.1 § 7 Absatz 2 Satz 1 Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung LAVG
6 Fahrpersonalrecht
6.1 Fahrpersonalgesetz (FPersG)
6.1.1 § 4 Absatz 1 Durchführung der Aufsicht Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR
6.1.2 § 4 Absatz 3 Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden der Unterlagen Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR
6.1.3 § 4a Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten KrOrdB
6.1.4 § 4b Abruf von Daten KrOrdB, Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei, daneben das PP/ im Übrigen: LAVG
6.1.5 §§ 5 und 7 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt, Sicherstellung einer gefälschten Fahrerkarte und einer verwendeten Fahrerkarte, welche auf Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurden Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG/LBGR
6.1.6 §§ 8 und 8a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Für Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Ahndung, daneben im Rahmen der Verkehrsüberwachung das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG/LBGR
6.2 Fahrpersonalverordnung (FPersV)
6.2.1 § 1 Absatz 3 Nummer 2 Bewilligung von Abweichungen LAVG
6.2.2 § 8 Rücknahme von Speicherkarten KrOrdB
6.2.3 § 20 Absatz 1 und 2 Verlangen des Nachweises über berücksichtigungsfreie Tage, der Unternehmerbescheinigungen Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG
6.2.4 §§ 21 bis 25 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Für Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für Ahndung, daneben das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG
6.3 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)
6.3.1 §§ 8 und 9 Alle behördlichen Aufgaben LAVG
6.4 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von Selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
6.4.1 §§ 7 und 8 Alle behördlichen Aufgaben LAVG
7 Ladenöffnungsrecht
7.1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
7.1.1 § 9 Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall KrOrdB
7.1.2 § 12 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Soweit es sich um die Aufsicht über die Anwendung der §§ 3 bis 8 des Ladenöffnungsgesetzes handelt: OrdB/ im Übrigen: LAVG
8 Jugendarbeitsschutzrecht
8.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
8.1.1 § 51 Absatz 1 Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften und Wahrnehmung der Befugnisse aus § 51 Absatz 2 Hinsichtlich der Aufsicht über die Ausführung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten: OrdB/ im Übrigen: LAVG/LBGR
8.1.2 § 55 Absatz 1 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz MASGF
8.1.3 § 58 Absatz 1 bis 3

§ 59 Absatz 1 und 2

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
8.2 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
8.2.1 § 2 Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen GesA
8.2.2 § 2 Entgegennahme der abzugeltenden Untersuchungsberechtigungsscheine und Veranlassung der Vergütung LAVG
8.3 Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
8.3.1 § 3 Feststellung der Zulässigkeit der Beschäftigung LAVG
9 Mutterschutzrecht
9.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
9.1.1 § 9 Absatz 3 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung in besonderen Fällen LAVG/LBGR
9.1.2 § 20 Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Gesetzes LAVG/LBGR
9.1.3 § 21 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
10 Heimarbeitsrecht
10.1 Heimarbeitsgesetz (HAG)
10.1.1 § 3 Absatz 2 Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nicht der obersten Arbeitsschutzbehörde vorbehalten LAVG
10.1.2 § 4 Absatz 1 und 4 Errichtung von Heimarbeitsausschüssen MASGF
10.1.3 § 14 Absatz 2 Erlass von Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes OrdB im Benehmen mit LAVG
10.1.4 § 22 Absatz 3 Satz 1 Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte MASGF
10.2 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV 1)
10.2.1 § 4 Absatz 1 Satz 1 Beisitzer berufen MASGF
11 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
11.1 Gesamter Verordnungstext Alle behördlichen Aufgaben LAVG
12 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
12.1 § 121 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
13 Sprecherausschussgesetz (SprAuG)
13.1 § 36 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
14 Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)
14.1 § 45 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
15 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)
15.1 § 46 Bußgeldvorschriften LAVG
16 Pflegezeit- und Elternzeitrecht
16.1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
16.1.1 § 5 Absatz 2 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung LAVG
16.2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
16.2.1 § 2 Absatz 3 zur entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 PflegeZG Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung LAVG
16.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
16.3.1 § 18 Absatz 1 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung LAVG".

Artikel 31
Änderung der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 30) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 32
Änderung der EVPG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der EVPG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juni 2013 (GVBl. II Nr. 47) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung

Die Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"GPBSZV - Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten
Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit "
"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)"

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen und die Angabe "1.1.4 bis 1.1.19" durch die Angabe " 1. 1.4 bis 1. 1.27" ersetzt.

3. In § 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:


alt neu
.
  Anlage
zu § 1

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 15

1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV

3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1 Betriebssicherheitsverordnung

4 EG-Vorschriften

4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 15

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAS Landesamt für Arbeitsschutz
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten  
1.1.1 § 5 Abs. 2 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer LAS
1.1.2 § 5 Abs. 3 Satz 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Händler LAS
1.1.3 § 7 Abs. 2 Satz 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der GS-Stelle LAS
1.1.4 § 8 Abs. 2 Satz 1 Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten LAS
1.1.5 § 8 Abs. 3 Satz 1 Koordinieren der Überwachung zwischen den Ländern, Überwachungskonzept, Vorbereiten länderübergreifender Maßnahmen MASGF
1.1.6 § 8 Abs. 4 Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit LAS
1.1.7 § 8 Abs. 5 Satz 4 Leisten von Schadenersatz gegenüber anderen Personen LAS
1.1.8 § 8 Abs. 6 Informieren der GS-Stelle und der ZLS LAS
1.1.9 § 8 Abs. 7 Satz 1 Wahrnehmen der allgemeinen Befugnisse LAS
1.1.10 § 8 Abs. 7 Satz 2 Kosten für Prüfungen erheben LAS
1.1.11 § 8 Abs. 8 Unentgeltliche Probennahme LAS
1.1.12 § 8 Abs. 9 Verlangen der Auskünfte und Unterstützung LAS
1.1.13 § 8 Abs. 10 Informieren und Unterstützen anderer zuständiger Behörden LAS
1.1.14 § 9 Abs. 1 Unterrichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der ZLS LAS
1.1.15 § 9 Abs. 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin LAS
1.1.16 § 10 Abs. 2 Zugänglichmachen von sonstigen Informationen LAS
1.1.17 § 10 Abs. 3 Satz 2 Anhören des Betroffenen bei personenbezogenen Daten LAS
1.1.18 § 10 Abs. 4 Entscheiden der Zugänglichmachung und Anhören des Betroffenen LAS
1.1.19 § 10 Abs. 5 Widerrufen einer gegebenen Information LAS
1.1.20 § 11 Abs. 1 Satz 2 Prüfen von Anträgen auf Anerkennung als zugelassene Stelle ZLS
1.1.21 § 11 Abs. 1 Satz 2 Benennung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ZLS
1.1.22 § 11 Abs. 2 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ZLS
1.1.23 § 11 Abs. 3 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Stellen eines anderen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates ZLS
1.1.24 § 11 Abs. 5 Überwachen der zugelassenen Stellen ZLS
1.1.25 § 11 Abs. 6 Satz 1 Verlangen von Auskünften und Unterlagen LAS
1.1.26 § 11 Abs. 6 Satz 2 Unterrichten der ZLS über Auskunftsverlangen LAS
1.1.27 § 12 Abs. 2 Zusammenarbeiten mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Risikobewertung in Einzelfällen LAS
1.2 Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.2.1 § 14 Abs. 4 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen LAS/LBGR
1.2.2 § 15 Abs. 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr LAS/LBGR
1.2.3 § 15 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage LAS/LBGR
1.2.4 § 15 Abs. 3 Untersagung des Betriebes LAS/LBGR
1.2.5 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Überwachungsstellen und Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen MASGF
1.2.5.1 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Überwachungsstellen ZLS
1.2.5.2 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen MASGF
1.2.6 § 17 Abs. 5 Satz 2 Durchführung des Akkreditierungsverfahrens ZLS
1.2.7 § 17 Abs. 7 Satz 1 Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ZLS
1.2.8 § 17 Abs. 7 Satz 2 bis 5 Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
1.2.9 § 17 Abs. 8 Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS LAS/LBGR
1.2.10 § 18 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen LAS/LBGR
2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 1
2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV
2.1.1 gesamte Verordnungstexte Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 Betriebssicherheitsverordnung
3.1.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen LAS/LBGR
3.1.2 § 13 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis LAS/LBGR
3.1.3 § 13 Abs. 4 Untersagung der Montage und Installation LAS/LBGR
3.1.4 § 14 Abs. 6 Anerkennung befähigter Personen LAS/LBGR
3.1.5 § 15 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung LAS/LBGR
3.1.6 § 15 Abs. 4 Satz 3 Festlegung der Prüffrist LAS/LBGR
3.1.7 § 15 Abs. 4 Satz 4 Veranlassung eines Gutachtens LAS/LBGR
3.1.8 § 15 Abs. 17 Änderung von Prüffristen LAS/LBGR
3.1.9 § 16 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung LAS/LBGR
3.1.10 § 18 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige LAS/LBGR
3.1.11 § 18 Abs. 2 Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle LAS/LBGR
3.1.12 § 19 Abs. 2 Verlangen der Vorlage von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen LAS/LBGR
3.1.13 § 20 Entgegennahme einer Mängelanzeige LAS/LBGR
3.1.14 § 27 Absatz 2 Satz 2 Verlangen der Änderung einer Anlage LAS/LBGR
4 EG-Vorschriften
4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
4.1.1 Artikel 2 Entgegennahme der Information von den Zollbehörden LAS
4.1.2 Artikel 5 Entscheidung über das Inverkehrbringen LAS
4.1.3 Artikel 6 Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringens LAS
5 (aufgehoben)
1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.


" Anlage 1 (zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes

2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV,

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt 8. ProdSV,

Maschinenverordnung -9. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten 10. ProdSV,

Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV,

Aufzugsverordnung - 12. ProdSV,

Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV,

Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV

3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV

4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

4.1 Betriebssicherheitsverordnung

5 EG-Vorschriften

5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Produktsicherheitsgesetz
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1 § 4 Absatz 3 Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG
1.1.2 § 5 Absatz. 3 Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht LAVG
1.1.3 § 6 Absatz 4 Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den Sachverhalt LAVG
1.1.4 § 25 Absatz 1 Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts LAVG
1.1.5 § 25 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit über Marktüberwachungsprogramme LAVG
1.1.6 § 25 Absatz 3 Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MASGF
1.1.7 § 25 Absatz 4 Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten LAVG
1.1.8 § 26 Absatz 1 Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro Jahr LAVG
1.1.9 § 26 Absatz 2 Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit LAVG
1.1.10 § 26 Absatz 3 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme LAVG
1.1.11 § 26 Absatz 4 Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von Personen LAVG
1.1.12 § 26 Absatz 5 Information eines betroffenen Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.13 § 27 Absatz 1 Satz 3 Schadenersatz gegenüber anderen Personen LAVG
1.1.14 § 28 Absatz 1 Wahrnehmung der allgemeinen Befugnisse LAVG
1.1.15 § 28 Absatz 1 Satz 4 Erhebung von Kosten bei nichtkonformen Produkten LAVG
1.1.16 § 28 Absatz 2 Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von Unterlagen LAVG
1.1.17 § 28 Absatz 3 Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLS LAVG
1.1.18 § 29 Absatz 1 Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuA LAVG
1.1.19 § 29 Absatz 2 Satz 1 Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder Rückruf LAVG
1.1.20 § 29 Absatz 2 Satz 3 Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLS LAVG
1.1.21 § 29 Absatz 2 Satz 4 Unterrichtung der GS-Stelle LAVG
1.1.22 § 30 Absatz 1 Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder Rücknahme LAVG
1.1.23 § 30 Absatz 2 Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs LAVG
1.1.24 § 30 Absatz 4 Satz 4 Entgegennahme der Meldungen aus dem Schnellinformationssystem LAVG
1.1.25 § 31 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit LAVG
1.1.26 § 31 Absatz 5 Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene Informationen LAVG
1.1.27 § 32 Absatz 2 Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuA LAVG
1.2 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und GS-Zeichen
1.2.1 § 9 Absatz 1 Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten ZLS
1.2.2 § 9 Absatz 2 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen ZLS
1.2.3 § 9 Absatz 3 Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der Konformitätsbewertungsstellen ZLS
1.2.4 § 9 Absatz 4 Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung ZLS
1.2.5 § 12 Absatz 1 Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte Stelle ZLS
1.2.6 § 14 Absatz 2 Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht ZLS
1.2.7 § 15 Erteilung der Befugnis und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle ZLS
1.2.8 § 17 Absatz 1 Entgegennahme der Meldungen der notifizierten Stelle ZLS
1.2.9 § 19 Widerruf der erteilten Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle ZLS
1.2.10 § 21 Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-Zeichens ZLS
1.2.11 § 23 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuA ZLS
1.3 Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1 § 34 Absatz 4 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen LAVG/LBGR
1.3.2 § 35 Absatz 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und Dritte LAVG/LBGR
1.3.3 § 35 Absatz 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage LAVG/LBGR
1.3.4 § 35 Absatz 3 Untersagung des Betriebes LAVG/LBGR
1.3.5 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen (außer Unternehmensprüfstellen) ZLS
1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen MASGF
1.3.7 § 37 Absatz 5 Satz 2 Erteilung der Befugnis ZLS
1.3.8 § 37 Absatz 7 Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
1.3.9 § 37 Absatz 8 Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS LAVG/LBGR
1.3.10 § 38 Absatz 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen LAVG/LBGR
2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1
2.1 1.ProdSV, 6.ProdSV, 7.ProdSV, 8.ProdSV, 9.ProdSV, 10.ProdSV, 11.ProdSV, 12.ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 2.GPSGV
3.1.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1 Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1 § 15 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.2 § 16 Absatz 2 Entscheidung im Streitfall LAVG/LBGR
4.1.3 § 17 Absatz 1 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen LAVG/LBGR
4.1.4 § 18 Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis LAVG/LBGR
4.1.5 § 19 Absatz 1 Entgegennahme einer Anzeige LAVG/LBGR
4.1.6 § 19 Absatz 2 Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung LAVG/LBGR
4.1.7 § 19 Absatz 3 Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und Angaben LAVG/LBGR
4.1.8 § 19 Absatz 4 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR
4.1.9 § 19 Absatz 5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung LAVG/LBGR
4.1.10 § 19 Absatz 6 Verkürzung oder Verlängerung von Fristen LAVG/LBGR
4.1.11 Anhang 2

Abschnitt 2 Nummer 4.1

Entscheidung über Prüffristverkürzung LAVG/LBGR
4.1.12 Anhang 2

Abschnitt 3 Nummer 3.2

Anerkennung befähigter Personen LAVG/LBGR
4.1.13 Anhang 2

Abschnitt 3 Nummer 5.4

Verlangen der Dokumentation LAVG/LBGR
5 EG-Vorschriften
5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
5.1.1 Artikel 27 Entgegennahme der Informationen und Meldungen der Zollbehörde LAVG
5.1.2 Artikel 28 Entscheidung über das Inverkehrbringen und Mitteilung an die Zollbehörde LAVG
5.1.3 Artikel 29 Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringen und Auffordern der Zollbehörde zu deren Maßnahmen LAVG."

Artikel 34
Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Die Tierschutzzuständigkeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495), die durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen." "Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union soweit sie im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Grenzveterinärdienst".

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 8, der §§ 8 bis 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Versuchstiermeldeverordnung, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

" § 2

(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Grenzveterinärdienst".

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, des § 6 Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10, des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 16c Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere, des § 2 Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, des § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung, des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit."

3. In § 3 wird die Angabe § 15a" durch die Angabe § 15 Absatz 5" ersetzt.

4. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

5. In § 4a wird die Angabe § 9 Abs. 2" durch die Angabe § 6 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 35
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 10. April 2013 (GVBl. II Nr. 31) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter § 76 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter § 32 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 wird die Angabe § 9 Absatz 2" durch die Angabe § 6 Absatz 1" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Anlage
(zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

Tierseuchengesetz

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 )

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)

Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Fischseuchenverordnung

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011)

Verordnung zur Durchführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

II Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis

MUGV - Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LUGV - Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
AGTierSGBbg - Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
OrdB - örtliche Ordnungsbehörde


laufende
Nummer
Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1 Tierseuchengesetz
1.1 § 15 Absatz 2 Veranlassung der Erstattung von Obergutachten und Regelung des Verfahrens MUGV
1.2 § 17c Absatz 5 Anordnungen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße LUGV
1.3 § 17d Absatz 1 Satz 1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis LUGV
1.4 § 17d Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme einer Anzeige LUGV
1.5 § 17d Absatz 3 Herstellen des Benehmens mit anderen Stellen und Erteilung der Erlaubnis LUGV
1.6 § 17e Satz 2 Freistellung von der Überwachung MUGV
1.7 § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 17c Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LUGV
1.8 § 79 Absatz 4 i. V. m. den §§ 18 und 20 Absatz 1 Anordnung von Verboten und Beschränkungen, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstrecken MUGV
2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
2.1 § 7 Erteilung von Genehmigungen LUGV
2.2 § 41 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 1 Absatz 5 AGTierSGBbg LUGV
3 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
3.1 Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Entscheidung über Anträge MUGV
3.2 Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Entscheidung über Anträge LUGV
4 Viehverkehrsverordnung
4.1 § 27 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Rinderohrmarken MUGV
4.2 § 34 Absatz 3c und Absatz 4 Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Schaf- und Ziegenohrmarken MUGV
4.3 § 44a Absatz 3 Erteilung von Ausnahmen von der Ausstellung von Equidenpässen MUGV
5 Tierimpfstoff-Verordnung
5.1 § 6 Entgegennahme einer Anzeige zur Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit LUGV
5.2 § 7 Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis LUGV
5.3 § 18 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis LUGV
5.4 § 19 Durchführung von Betriebsprüfungen LUGV
5.5 § 38 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis LUGV
5.6 § 39 Absatz 3 Erteilung einer Ausnahme für die Ausstellung und Vorlage einer Bescheinigung LUGV
5.7 § 47 Absatz 2 Nummer 1, 19 i. V. m. § 6 Absatz 1 und § 39 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LUGV
6 MKS-Verordnung
6.1 § 2 Absatz 2 Genehmigungen vom Impfungen MUGV
6.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
6.3 § 11 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
6.4 § 24 Absatz 3 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
6.5 § 26 Vorlage eines Tilgungsplanes MUGV
7 Schweinepest-Verordnung
7.1 § 2 Absatz 2 Genehmigung von Impfungen MUGV
7.2 § 11 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
7.3 § 11a Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
7.4 § 14a Absatz 3 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
7.5 § 14d Vorlage eines Tilgungsplanes MUGV
8 Geflügelpest-Verordnung
8.1 § 8 Absatz 2 Nummer 1 Genehmigung von Impfungen MUGV
8.2 § 8 Absatz 4 Vorlage eines Impfplanes MUGV
8.3 § 21 Absatz 4 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
8.4 § 27 Absatz 2 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
8.5 § 30 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung der Kontrollzone OrdB
8.6 § 36 Absatz 2 Vorlage eines Notimpfplanes MUGV
8.7 § 56 Absatz 5 Beschilderung des Sperr- und Beobachtungsgebietes OrdB
9 Tollwut-Verordnung
9.1 § 3 Nummer 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot für wissenschaftliche Versuche MUGV
9.2 § 8 Absatz 2 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
9.3 § 12 Absatz 2 Festlegung von Impfmaßnahmen MUGV
10 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
10.1 § 2 Satz 2 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
10.2 § 10 Absatz 2 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
11 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
11.1 § 5 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
11.2 § 15 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
11.3 § 16 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
12 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
12.1 § 2 Absatz 2 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
12.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
12.3 § 10 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
13 Tuberkulose-Verordnung
13.1 § 2 Satz 2 Genehmigungen von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
14 Brucellose-Verordnung
14.1 § 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
15 Rinder-Leukose-Verordnung
15.1 § 3 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot sowie für Heilversuche MUGV
16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
16.1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
17 Fischseuchenverordnung
17.1 § 10 Absatz 1 Erklärung zum Schutzgebiet LUGV
17.2 § 11 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
18 Hühner-Salmonellen Verordnung
18.1 § 35 Absatz 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen zum Impfverbot MUGV
19 Psittakose-Verordnung
19.1 § 2 Absatz 2 Zulassung von Fußringen LUGV
20 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
20.1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot MUGV
21 Tierseuchenerreger-Verordnung
21.1 § 2 Absatz 1 Erteilung einer Erlaubnis LUGV
21.2 §§ 5, 6 Entgegennahme einer Anzeige LUGV
21.3 § 7 Untersagen und Beschränkung von Tätigkeiten LUGV
21.4 § 9 i.V. m. § 73 des Tierseuchengesetzes Kontrolle von Aufzeichnungen LUGV
21.5 § 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LUGV
22 Verordnung (EU) Nr. 142/2011
22.1 Artikel 27 Nummer 1 Gestattung der Ein- und Ausfuhr LUGV
22.2 Artikel 28 Nummer 1 und 3 Gestattung der Ein- und Durchfuhr LUGV
22.3 Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 Erteilung von Genehmigungen LUGV
23 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
23.1 § 26 Absatz 1 Erteilung von Zulassungs- und Registriernummern MUGV


" Anlage (zu § 1)

I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

Tiergesundheitsgesetz

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Viehverkehrsverordnung Tierimpfstoff-Verordnung MKS-Verordnung

Schweinepest-Verordnung Geflügelpest-Verordnung Tollwut-Verordnung

Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Tuberkulose-Verordnung

Brucellose-Verordnung

Rinder-Leukose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Fischseuchenverordnung

Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen von Drittländern, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Feststellung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Verordnung (EU) Nr. 206/2010)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Tierseuchenerreger-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Verordnung (EU) Nr. 576/2013)

II. Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit AGTierGesG Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

OrdB örtliche Ordnungsbehörde

Laufende Nummer Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1 Tiergesundheitsgesetz
1.1 § 12 Absatz 1 Satz 1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis LAVG
1.2 § 12 Absatz 2 Satz 1 Entgegennahme einer Mitteilung LAVG
1.3 § 12 Absatz 2 Satz 3 Mitteilungspflicht LAVG
1.4 § 12 Absatz 3 Herstellen des Benehmens mit anderen Stellen LAVG
1.5 § 12 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme einer Anzeige LAVG
2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
2.1 § 7 Erteilung von Genehmigungen LAVG
2.2 § 41 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 1 Absatz 5 AGTierGesG LAVG
3 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
3.1 Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Entscheidung über Anträge MdJEV
3.2 Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Entscheidung über Anträge LAVG
4 Viehverkehrsverordnung
4.1 § 27 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Rinderohrmarken MdJEV
4.2 § 34 Absatz 3c und Absatz 4 Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Schaf- und Ziegenohrmarken MdJEV
4.3 § 44a Absatz 3 Erteilung von Ausnahmen von der Ausstellung von Equidenpässen MdJEV
5 Tierimpfstoff-Verordnung
5.1 § 6 Entgegennahme einer Anzeige zur Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit LAVG
5.2 § 7 Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis LAVG
5.3 § 18 Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis LAVG
5.4 § 19 Durchführung von Betriebsprüfungen LAVG
5.5 § 38 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis LAVG
5.6 § 39 Absatz 3 Erteilung einer Ausnahme für die Ausstellung und Vorlage einer Bescheinigung LAVG
5.7 § 47 Absatz 2 Nummer 1, 19 i. V. m. § 6 Absatz 1 und § 39 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
6 MKS-Verordnung
6.1 § 2 Absatz 2 Genehmigungen vom Impfungen MdJEV
6.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
6.3 § 11 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
6.4 § 24 Absatz 3 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
6.5 § 26 Vorlage eines Tilgungsplanes MdJEV
7 Schweinepest-Verordnung
7.1 § 2 Absatz 2 Genehmigung von Impfungen MdJEV
7.2 § 11 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
7.3 § 11a Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
7.4 § 14a Absatz 3 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
7.5 § 14d Vorlage eines Tilgungsplanes MdJEV
8 Geflügelpest-Verordnung
8.1 § 8 Absatz 2 Nummer 1 Genehmigung von Impfungen MdJEV
8.2 § 8 Absatz 4 Vorlage eines Impfplanes MdJEV
8.3 § 21 Absatz 4 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
8.4 § 27 Absatz 2 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
8.5 § 30 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung der Kontrollzone OrdB
8.6 § 36 Absatz 2 Vorlage eines Notimpfplanes MdJEV
8.7 § 56 Absatz 5 Beschilderung des Sperr- und Beobachtungsgebietes OrdB
9 Tollwut-Verordnung
9.1 § 3 Nummer 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot für wissenschaftliche Versuche MdJEV
9.2 § 8 Absatz 2 Beschilderung des gefährdeten Bezirks OrdB
9.3 § 12 Absatz 2 Festlegung von Impfmaßnahmen MdJEV
10 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
10.1 § 2 Satz 2 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
10.2 § 10 Absatz 2 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
11 Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
11.1 § 5 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
11.2 § 15 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
11.3 § 16 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
12 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
12.1 § 2 Absatz 2 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
12.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Sperrbezirks OrdB
12.3 § 10 Absatz 2 Nummer 1 Beschilderung des Beobachtungsgebietes OrdB
13 Tuberkulose-Verordnung
13.1 § 2 Satz 2 Genehmigungen von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
14 Brucellose-Verordnung
14.1 § 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
15 Rinder-Leukose-Verordnung
15.1 § 3 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot sowie für Heilversuche MdJEV
16 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
16.1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV


17 Fischseuchenverordnung
17.1 § 10 Absatz 1 Erklärung zum Schutzgebiet LAVG
17.2 § 11 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
18 Geflügel-Salmonellen-Verordnung
18.1 § 35 Absatz 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen zum Impfverbot MdJEV
19 Verordnung (EU) Nr. 206/2010
19.1 Artikel 3a Erteilung von Einfuhrgenehmigungen und Bewertung der Tiergesundheitsrisiken LAVG
19.2 Artikel 3b Erteilung von Durchfuhrgenehmigungen und Risikobewertung LAVG
20 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
20.1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot MdJEV
21 Tierseuchenerreger-Verordnung
21.1 § 2 Absatz 1 Erteilung einer Erlaubnis LAVG
21.2 §§ 5, 6 Entgegennahme einer Anzeige LAVG
21.3 § 7 Untersagen und Beschränkung von Tätigkeiten LAVG
21.4 § 9 i. V. m. § 24 des Tiergesundheitsgesetzes Kontrolle von Aufzeichnungen LAVG
21.5 § 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
22 Verordnung (EU) Nr. 142/2011
22.1 Artikel 27 Nummer 1 Gestattung der Ein- und Ausfuhr LAVG
22.2 Artikel 28 Nummer 1 und 3 Gestattung der Ein- und Durchfuhr LAVG
22.3 Anhang XIV

Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1

Erteilung von Genehmigungen LAVG
23 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
23.1 § 26 Absatz 1 Erteilung von Zulassungs- und Registriernummern MdJEV
24 Verordnung (EU) Nr. 576/2013
24.1 Artikel 32 Erteilung von Genehmigungen LAVG".


Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

"(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."

3. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 37
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesumweltamt übertragen." "Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen."

2. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
"II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAS Landesamt für Arbeitsschutz
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MI Ministerium des Innern
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen auf Grund der Inanspruchnahme der Schutzklausel LUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MUGV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder registrier-/zulassungsfreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie § 17 und hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Personen, die nach § 3 Satz 1 Nummer 9 (Inverkehrbringen) tätig werden: LUGV,

bei gewerblich tätigen Personen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 7 und 10 (Verwenden): LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAS/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 MUGV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6a Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren LUGV
1.1.11 § 21 Absatz 7 Entgegennahme von auf Grund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe LUGV
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen LUGV
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde LUGV
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LUGV
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle MUGV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde LUGV/LAS
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle LUGV
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2 Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen LUGV/LAS
1.1.19 § 23 Absatz 1 bis 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich
  • der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,
  • der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen: LUGV/LBGR
1.1.21 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MUGV
1.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LUGV
1.2.3 § 2 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 LUGV
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LUGV
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums LUGV
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG LUGV
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 13 Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig LAS
1.3.2 Abschnitt 2 Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23

LUGV
1.3.3 Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang I und II Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24 LAS/LBGR
1.3.4 Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
1.3.5 Anhang I Nummer 3.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke LUGV/LBGR
1.4.1.2 Artikel 27 Absatz 1 Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten LUGV/LBGR
1.4.1.3 Artikel 27 Absatz 7 Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte LUGV/LBGR
1.4.1.4 Artikel 28 Absatz 1 Durchführung der Überwachung bei Unternehmen LUGV/LBGR
1.4.1.5 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.4.2 Chemikalien-Ozonschichtverordnung
1.4.2.1 § 2 Entgegennahme von Anzeigen zur Verwendung von Halonen LUGV/LBGR
1.4.2.2 § 3 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Aufzeichnungen über zurückgenommene oder entsorgte Stoffe LUGV/LBGR
1.4.2.3 § 4 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Aufzeichnungen über Inspektionen und Wartungen LUGV/LBGR
1.4.2.4 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.4.3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
1.4.3.1 § 3 Absatz 1 Satz 5 Entscheidung über Antrag auf Fristverlängerung LUGV/LBGR
1.4.3.2 § 3 Absatz 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen LUGV/LBGR
1.4.3.3 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
1.6 Biostoffverordnung
1.6.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAS/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MUGV
2.1.2 Gesetzestext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1 Jeweils gesamter
Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit MUGV
2.3.2 Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 WRMG Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt MUGV
3.2 Gesetzestext im Übrigen und Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LUGV
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6 Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAS/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4 Überprüfung in regelmäßigen Abständen LAS/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4 Aussetzen der Entscheidung LAS/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5 Einholen von Auskünften LAS/LBGR
4.1.2.5 § 8b Feststellen der persönlichen Eignung LAS/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3 LAS/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes LAS/LBGR
4.1.2.9 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person LAS/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2 Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen LAS/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden LAS/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAS/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.1.3.2 § 17 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAS
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs LAS/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Unfallanzeige LAS/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich LAS
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis LAS
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen. LAS/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAS/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAS/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen LAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAS/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAS/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAS/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12 Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengG LAS
4.2.1.3 § 4 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde LAS/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2c Entgegennahme der Unterrichtung über Sprengarbeiten OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5

.

Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen LAS/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAS/LBGR
4.2.2.3 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAS/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7 Entgegennahme der Anzeige OrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen LAS/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAS/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung LAS/LBGR
4.2.7.4

.

§ 36 Absatz 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAS/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises LAS/LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1 Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung LAS/LBGR
4.2.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAS/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAS/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5a Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs LAS/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAS/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2 Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten LAS
4.3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAS
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAS
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll."
"II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB örtliche Ordnungsbehörde

LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde

LfU Landesamt für Umwelt

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

MIK Ministerium des Innern und für Kommunales

MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LAVG
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 MdJEV
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen

aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel

LAVG
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MASGF
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LAVG
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MdJEV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MdJEV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MdJEV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MdJEV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung

des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG
1.1.10.2 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG
1.1.10.3 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Inverkehrbringern: LAVG,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG
1.1.10.5 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 MdJEV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6a Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren LAVG
1.1.11 § 21 Absatz 7 Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe LAVG
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen LAVG
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde LAVG
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LAVG
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle MdJEV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde LAVG
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen

sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle

LAVG
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2 Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen LAVG
1.1.19 § 23 Absatz 1 und 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,

der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR

1.1.21 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MdJEV
1.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LAVG
1.2.3 § 2 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 LAVG
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 LAVG
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LAVG
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums LAVG
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG LAVG
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 17 Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig LAVG
1.3.2 Abschnitt 2 Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23

LAVG
1.3.3 Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang l und II Aufgaben der zuständigen Behörde ; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24 LAVG/LBGR
1.3.4 Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.3.5 Anhang I Nummer 3.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1 Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke LAVG /LBGR
1.4.1.2 Artikel 27 Absatz 1 Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten LAVG/LBGR
1.4.1.3 Artikel 27 Absatz 7 Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte LAVG/LBGR
1.4.1.4 Artikel 28 Absatz 1 Durchführung der Überwachung bei Unternehmen LAVG/LBGR
1.4.1.5 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.6 Biostoffverordnung
1.6.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MdJEV
2.1.2 Gesetzestext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1 Jeweils gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit MdJEV
2.3.2 Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.4 Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung
2.4.1 gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde MLUL
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt MdJEV
3.2 Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6 Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAVG/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in
Verbindung mit § 36)
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4 Überprüfung in regelmäßigen Abständen LAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4 Aussetzen der Entscheidung LAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5 Einholen von Auskünften LAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8b Feststellen der persönlichen Eignung LAVG/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3 LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes LAVG/LBGR
4.1.2.9 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person LAVG/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2 Vorlage der Lagerund Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen LAVG/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden LAVG/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAVG/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAVG
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs LAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Unfallanzeige LAVG/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich LAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis LAVG
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen LAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2 Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAVG/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen LAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAVG/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3, mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAVG/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12 Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengG LAVG
4.2.1.3 § 4 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde LAVG/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2c Entgegennahme der Unterrichtung über Sprengarbeiten OrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5 Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen LAVG/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAVG/LBGR
4.2.2.3 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAVG/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7 Entgegennahme der Anzeige OrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen LAVG/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAVG/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAVG/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAVG/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung LAVG/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAVG/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises LAVG LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1 Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung LAVG/LBGR
4.2.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAVG/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAVG/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5a Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs LAVG/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAVG/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2 Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten LAVG
4.3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAVG
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll".

Artikel 38
Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2014 (GVBl. II Nr. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

bb) Die Nummern 6 und 7

"6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),

7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),"

werden gestrichen.

cc) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 6 bis 17.

3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),
  2. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)."

4. Der bisherige § 4 wird § 5..

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Aufgaben über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) und die Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV),".

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

6. Die bisherigen § § 6 bis 10 werden die § § 7 bis 11.

7. Der bisherige § 11 wird § 12 und in Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

8. Die bisherigen § § 12 und 13 werden die § § 13 und 14..

9. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 39
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 595) werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 344), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2007 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Für jede Laufbahn (§ 1) beruft das für Inneres zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wird vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium berufen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 41
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. § 26 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Prüfungsthemen sind den in § 16 Absatz 1 aufgeführten Lehrfächern zu entnehmen. Der Schwerpunkt einer dieser Arbeiten sollte auf einem oder mehreren Rechtsgebieten aus dem in § 16 Absatz 1 Nummer 10 aufgeführtem Lehrfach liegen."

Artikel 42
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV vom 23. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 7) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL - BZVMLUL)".

2. In § 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie dem Landesbetrieb Forst Brandenburg" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "Den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerium" durch die Wörter "für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

5. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

Artikel 43
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF vom 8. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 3) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF - BZVMASGF)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Direktorin oder den Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" und die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt."

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter "Die Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter erstellen" durch die Wörter "Das Landeslabor Berlin-Brandenburg erstellt" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter des Landes Brandenburg" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter "des Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.

Artikel 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 3, 5 Nummer 2, Artikel 7, 8, 9 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe b und Nummer 2 und Artikel 10 bis 12 treten am 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesschulamtserrichtungsgesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) und die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13, 14), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2008 (GVBl. II S. 174) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 21. Januar 1998 (GVBl. II S. 120), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 806), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 außer Kraft.

(5) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 799), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2005 außer Kraft.

ID 160137

ENDE