Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 6. Februar 2017
(GVBl. II Nr. 6 vom 13.02.2017)


Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1" durch die Wörter " § 42 Absatz 10 Satz 1" und die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)."

b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" und die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Verzeichnis sowie in Anhang 2 werden jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MLUL" und die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

bb) Die Nummern 4 bis 4.3 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.9 ersetzt:

Lfd. Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

"4

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

4.1

§ 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1

Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung

SBB

4.2

§ 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 3

Anerkennung von Lehrgängen

LfU

4.3

§ 6 Satz 3

Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde

LfU

4.4

§§ 7, 8

Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern

SBB

4.5

§§ 9 bis 11

Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens

SBB

4.6

§ 12 Absatz 2

Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)

SBB

4.7

§ 13a

Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung

UAWB

4.8

§ 14

Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg

SBB

4.9

§ 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG

Ordnungswidrigkeitsverfahren

LfU".

cc) In Nummer 18.4 wird die Angabe "UAWB/LUGV/LBGR/SBB" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Angabe "SBB, UAWB, LfU, LBGR" ersetzt.

dd) Nach Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.2 eingefügt:

Lfd. Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

"26.2

§ 4 DepV

Anerkennung von Lehrgängen

LfU".

ee) Die bisherigen Nummern 26.2 bis 26.31 werden die Nummern 26.3 bis 26.32.

ff) Die Nummern 29 bis 29.3 werden durch die folgenden Nummern 29 bis 29.3 ersetzt:

Lfd. Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

"29

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

29.1

Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG

29.1.1

§ 4 Absatz 1 und 2

Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten

LfU

29.1.2

§ 5 Absatz 2 Satz 2

Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben

LfU

29.1.3

§ 6

Überwachung der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf

LfU

29.1.4

§ 7 Absatz 4

Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden

LfU

29.1.5

§ 8

Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt)

LfU

29.1.6

§§ 9 und 10 Absatz 1 und 2, § 12

Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung

LfU

29.1.7

§§ 17 und 19

Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber

LfU

29.1.8

§ 20

Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroG

LfU

29.1.9

§ 21 Absatz 1 und 2

Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer Erstbehandlungsanlage

LfU

29.1.10

§ 22

Überwachung der Verwertung von Altgeräten

LfU

29.1.11

§ 23

Überwachung der Anforderungen an die Verbringung

SBB/LfU

29.1.12

§ 32 Absatz 4, § 39

Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroG

alle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen

29.2

§ 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14

Ordnungswidrigkeitsverfahren

LfU

29.3

§ 2 Absatz 3

Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/ Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist)

UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich".

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht des Gebührentarifs 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz".

b) Die Angabe zu Nummer 3.17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)".

2. In der Tarifstelle 3.1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)" durch die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.

3. Die Tarifstellen 3. 1.1 bis 3.1.9 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.1.1

Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG

120 bis 2.550

3.1.2

Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG

50 bis 4.000

3.1.3

Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG

50 bis 7.000

3.1.4

Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG)

60 bis 650

3.1.5

Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG

500 bis 25.000

3.1.6

Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transport- genehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG)

110 bis 1.000

3.1.7

Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG)

100 bis 5.000

3.1.8

Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außer- halb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

60 bis 2.100

3.1.9

Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)

3.1.9.1

Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG)

110 bis 5.200

3.1.9.2

Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)

550 bis 5.200

3.1.9.3

Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG)

260 bis 5 200".

4. Die Tarifstellen 3. 1. 10 bis 3.1.12 werden aufgehoben.

5. Die Tarifstelle 3.1.13 wird Tarifstelle 3. 1. 10 und in der Spalte Gegenstand wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter " § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 KrWG" ersetzt.

b) In Buchstabe i wird das Wort "Zahlungsverfahrens" durch das Wort "Zulassungsverfahrens" ersetzt.

c) In Buchstabe k wird die Angabe " § 26d BNatSchG" durch die Angabe " § 16 BbgNatSchAG" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "Tarifstelle 3.1.13. 1" durch die Angabe "Tarifstelle 3. 1.1 1" ersetzt.

6. Die Tarifstellen 3. 1.11 bis 3.1.25 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.1.11

Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG

20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3. 1. 10, mindestens 100

3.1.12

Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG)

3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3. 1. 10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 00, höchstens 5.000

3.1.13

Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt

50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung

3.1.14

Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG)

500 bis 5.200

3.1.15

Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)

3.1.15.1

Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG)

500 bis 5.200

3.1.15.2

Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b) soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden

b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5.000

3.1.15.3

Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b) soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden

b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3.000

3.1.16

Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)

3.1.16.1

Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht

50 bis 300

3.1.17

Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG)

60 bis 3.000

3.1.18

Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung

100 bis 1.000

3.1.19

Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG

50 bis 500

3.1.20

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)

3.1.20.1

Entgegennahme, Bearbeitung und Beseitigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG)

50 bis 500

3.1.20.2

Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG

200 bis 1.000

3.1.21

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

3.1.21.1

Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

100 bis 5.000

3.1.21.2

Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

100 bis 1.500

3.1.22

Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG)

50 bis 5.000

3.1.23

Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)

3.1.23.1

Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)

50 bis 5.000

3.1.23.2

Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaf- ten (§ 56 Absatz 6 KrWG)

2.600 bis 41.000

3.1.23.3

Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)

500 bis 2.000

3.1.24

Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)

50 bis 500

3.1.25

Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG)

50 bis 5 000".

7. Die Tarifstellen 3.1.26 und 3.1.27 werden aufgehoben.

8. Nach Tarifstelle 3.4.1 wird folgende Tarifstelle 3.4.2 eingefügt:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.4.2

Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV

50 bis 200".

9. Die bisherigen Tarifstellen 3.4.2 bis 3.4.4 werden die Tarifstellen 3.4.3 bis 3.4.5.

10. Die Tarifstellen 3.5.4 und 3.5.5 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.5.4

Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)

3.5.4.1

Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)

50 bis 400

3.5.4.2

Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)

50 bis 400

3.5.4.3

Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)

50 bis 400

3.5.5

Nicht besetzt".

11. Die Tarifstelle 3.5. 10 wird aufgehoben.

12. In der Tarifstelle 3.8.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.26 und 3.1.27" durch die Angabe "3.1.23.2 und 3.1.23.3" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 3.11.2 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.

14. Die Tarifstelle 3.11.3 wird aufgehoben.

15. Die Tarifstelle 3.17 wird wie folgt gefasst:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.17

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

3.17.1

Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regel- mäßige entsprechende Fortbildung

50 bis 500

3.17.2

Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV)

100 bis 5.000

3.17.3

Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungs- planes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV)

100 bis 2.000

3.17.4

Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV

50 bis 500

3.17.5

Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kenn- zeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung

100 bis 500".

16. In der Tarifstelle 3.18.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.13" durch die Angabe "3.1.10" ersetzt.

17. In den Tarifstellen 3.21.3, 3.21.4, 3.21.6 und 3.21.7 wird jeweils in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50" durch die Angabe " 100" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "80" durch die Angabe "100" ersetzt.

20. Die Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.18 ersetzt:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.21.9

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV

100 bis 750

3.21.10

Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV

nach Tarifstelle 3.1.15.2

3.21.11

Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV

50 bis 800

3.21.12

Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV

100 bis 750

3.21.13

Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV

100 bis 800

3.21.14

Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV

100 bis 1.500

3.21.15

Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV

100 bis 1.500

3.21.16

Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV

50 bis 250

3.21.17

Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV

100 bis 800

3.21.18

Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV

100 bis 1 500".

21. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.

22. Die Tarifstellen 3.24 und 3.25 werden wie folgt gefasst:

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

"3.24

Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)

3.24.1

Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

50 bis 1.500

3.25

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

3.25.1

Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

nach Tarifstelle 3.1.25

3.25.2

Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)

100 bis 5 000".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE