Änderungstext

Erste Änderung des Bußgeldkataloges des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
- Brandenburg -

Vom 15. April 2020
(ABl. Nr. 18 vom 06.05.2020 S. 375)



Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 1038) wird wie folgt geändert:

I.

Die Überschrift zu Abschnitt B - Einzelne Ordnungswidrigkeiten - sowie die Vorbemerkungen und die Sachbereiche I. und II. werden wie folgt gefasst:

Alt:

Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 2 des Abfallgesetzes (AbfG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 AbfG und § 36 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) besondere Beachtung zu schenken.

Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, daß sie die Abfälle nicht den dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muß grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Abschnitt A Nummer 6 Abs. 3; vgl. auch Nummer 14 zum Verfall von Vermögensvorteilen).

Das Kernstück des Bußgeldkataloges bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. Die in sie aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und dort weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte geben für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls.

In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten, die sich aus der Gliederung ergeben.

Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.

Abschnitt B
Besonderer Teil

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Nr. Zuwiderhandlungen
(Lebenssachverhalte)
Geldbuße DM
*Verwarnungsgeld möglich
Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. Wer außerhalb einer dafür bestimmten Abfallanlage (§ 18 Abs. 1 AbfG)
1.1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) Umweltgefährdende Abfallbeseitigung:
Straftat nach den §§ 326, 330, 330a des Strafgesetzbuches (StGB)
Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 330 StGB
Gewässerverunreinigung:
  1. Straftat nach § 324 StGB
  2. Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (bis 100.000 DM)

Bodenverunreinigung: Straftat nach § 324a StGB,
Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung: Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 27, § 32 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

1.1.1 behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen (vgl. Spalte Bemerkungen),
1.1.1.1 soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstücke, Taschentücher, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) 30*
1.1.1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. einzelne Gegenstände von gewisser Bedeutung, wie z.B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 bis 1 l 40*
1.1.1.3 über Nr. 1.1.1.2 hinaus eine Menge von bis zu 2 kg bzw. 2 l 40-100
1.1.1.4 eine Menge über 2 kg bzw. 2 l 100-400
1.1.1.5 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, wie z.B. Glasflaschen, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste 40*-100
1.2 Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs, wie z.B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb 75*-300
1.2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, wie z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen 200-600
1.2.3 mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 2 Zentner 200-600
1.2.4 Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 2 Zentner 800-3000
1.3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.3.1 einen Altreifen 60*
1.3.2 Mengen bis zu 5 Stück 150- 400
1.3.3 größere Mengen 400-2000
1.4 Fahrzeuge und ähnliches siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.4.1 lagert, ablagert
1.4.1.1 ein Fahrrad
1.4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung 40-100
1.4.1.1.2 sonst 200-400
1.4.1.2 ein Moped oder Motorrad
1.4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung 100-200
1.4.1.2.2 sonst 200-400
1.4.1.3 einen PKW
1.4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung 300- 1000
1.4.1.3.2 sonst 1000-8000
1.4.1.4 einen LKW, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus
1.4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung 800-4000
1.4.1.4.2 sonst 2000-10000
1.4.2 Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt)
1.4.2.1 Einzelfall 600-5000
1.4.2.2 sonst 2000-20000
1.5 Bauschutt behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.5.1 Menge bis 1/2 m3 75 *
1.5.2 Menge bis 1 m3 100-500
1.5.3 Menge bis 5 m3 500-1200
1.5.4 Menge über 5 m3 1200-3000
1.6 schlammige Stoffe behandelt, lagert, ablagert (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) Ausgenommen ist die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Verwertung gemäß § 15 AbfG und den Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV).
1.6.1 Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) 20-40 * siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.6.2 Menge bis 1 m3 100-500
1.6.3 Menge über 5 m3 400-1000
1.6.4 Menge bis 20 m3 1000-3000
1.6.5 Menge bis 100 m3 3000-20000
1.6.6 Menge über 100 m3 20000-100000
1.7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert siehe Bemerkungen bei Hausmüll
1.7.1 Menge bis 20 kg 40-200
1.7.2 Menge darüber 200-2000
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 AbfG
2.1 Verstoß gegen das Verbot der Überlassung von gefährlichen Abfällen an Unbefugte 200-2000
2.2 Verstoß gegen die Informations- und Rücknahmepflicht beim Verkehr von Motor- und Getriebeölen 100-500
2.3.1 Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis 1000-100000
2.3.2 Wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis 500-50000
2.4 Verstoß gegen eine Auflage des Zulassungsbescheides für eine Abfallentsorgungsanlage oder Verstoß gegen eine Anordnung zum Aufbringen von Klärschlamm oder ähnlichen Stoffen gemäß § 15 Abs. 5 AbfG 500-100000
2.5 Verstoß gegen Anzeigepflichten gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 Satz 2 AbfG, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfG oder § 18 Abs. 1 AbfG 200-2000
2.6 Verstoß gegen Nachweispflichten gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AbfG, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AbfG 200-2000
2.7 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen eines Nachweisbuches 200-2000
2.8 Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gem. § 11 Abs. 4 AbfG, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AbfG 300-2000
2.9 Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall 200-2000
2.10 Einsammeln oder Befördern von Abfällen ohne Genehmigung oder Verstoß gegen eine Auflage der Beförderungsgenehmigung 100-100000
3. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 10 der Altölverordnung (AltölVO)
3.1 Verstoß gegen das Verbot der Aufarbeitung von Altölen, die schädliche Stoffe enthalten 1000-100000
3.2 Nichtbeachtung der festgelegten Grenzwerte 1000-100000
3.3 Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung 1000-100000
3.4 Verstoß gegen Vermischungsverbote 1000-100000
3.5 Nichtbeachtung von Erklärungspflichten 500-5000
3.6 Nichtvorlegen der Erklärung für die Zollstelle bei grenzüberschreitender Verbringung 500-5000
3.7 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde 500-5000
3.8 Verstoß gegen die Pflicht, auf eine Annahmestelle hinzuweisen 100-500
4. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 9 AbfKlärV
4.1 Aufbringen von Klärschlamm ohne Bodenuntersuchung 1000-20000
4.2 Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgesehenen Untersuchungen 1000-20000
4.3 Aufbringen von Klärschlamm aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Ergebnisse der Analyse an die zuständige Behörde 500-10000
4.4 Nichtbeachtung von Aufbringungsverboten oder Beschränkungen 1000-20000
4.5 Verstoß gegen Anbauverbote 1000-20000
4.6 Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlamms in den Boden 1000-20000
4.7 Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten 2000-40000
4.8 Aufbringen von Klärschlamm mit zu hoher Schadstofffracht 2000-40000
4.9 Überschreitung der Aufbringungsmenge 1000-20000
4.10 Verstoß gegen Nachweispflichten 500-5000
4.11 Verstoß gegen das Verbot, Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche zu lagern, soweit nicht für die Aufbringung erforderlich 2000-40000
5. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 5 der Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
5.1 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht 100-1000
5.2 Verstoß gegen die Pfandpflicht 100-1000
6. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 27 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung(AbfRestÜberwV)
6.1 Beeinträchtigung der Lesbarkeit und Dokumentenechtheit der Eintragungen 50-5000
6.2 Verstoß gegen Pflichten zum Ausfüllen des Entsorgungsnachweises, des Sammelentsorgungsnachweises, des Begleitscheins und des Übernahmescheins 50-5000
6.3 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen des vereinfachten Entsorgungsnachweises 50-1000
6.4 Verstoß gegen die Pflicht zum Führen des Nachweisbuches 50-5000
6.5 Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten 50-5000
7. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
7.1 Verstoß gegen das Gebot, die Lösemittel getrennt zu halten, oder gegen das Vermischungsverbot 500-100000
7.2 Verstoß gegen Rücknahmepflichten 500-10000
7.3 Verstoß gegen Erklärungspflicht 500-5000
7.4 Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht 500-5000
8. Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 AbfG i. V. m. § 12 der Verpackungsverordnung
8.1 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Transportverpackung 100-5000
8.2 Verstoß gegen die Pflicht, Umverpackungen zu entfernen oder Gelegenheit dazu zu geben 100-5000
8.3 Nichtbeachtung von Hinweispflichten 100-2000
8.4 Verstoß gegen die Pflicht zum Bereitstellen von Sammelgefäßen 100-5000
8.5 Verstoß gegen Verwertungspflichten für Umverpackungen 100-10000
8.6 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen 100-5000
8.7 Verstoß gegen die Rücknahmepflicht für gebrauchte Verkaufsverpackungen 100-5000
8.8 Verstoß gegen die Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen 100-10000
8.9 Verstoß gegen Pfandpflichten 100-5000
9. Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes Unerlaubte grenzüberschreitende Abfallverbringung: Straftat nach § 326 Abs. 2 StGB
9.1 Verstoß gegen die Anordnung, zusätzliche Angaben gem. Art. 4 Abs. 2a Unterabs. 1 Satz 2, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung zu machen 500-5000
9.2 Grenzüberschreitende Abfallverbringung ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 6 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8 oder Art. 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000-5000
9.3 Verstoß gegen Nachweispflichten gem. Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 10, Art. 17 Abs. 4 oder 5 oder Art. 22 Abs. 1, Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 8 Unterabs. 3, Art. 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2, Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung 500-5000
9.4 Grenzüberschreitende Abfallverbringung vor Fristablauf gem. Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 oder Art. 22 Abs. 1a der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000-100000
9.5 Grenzüberschreitende Abfallverbringung trotz Vorliegens von Einwänden gem. Art. 24 Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000-100000
9.6 Grenzüberschreitende Abfallverbringung trotz Verbots gemäß Art. 14 Abs. 1 oder 2a, Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 3a, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung 2000-100000
9.7 Verstoß gegen Nachweispflicht gem. § 4 Abs. 5 des Abfallverbringungsgesetzes 500-5000
9.8 Verstoß gegen die Anordnung von Rückführungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes 1000-50000
9.9 Verstoß gegen die Pflicht gem. § 10 des Abfallverbringungsgesetzes, Warntafeln an Fahrzeugen anzubringen 200-2000
10. Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Landesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG)
10.1 Verbringen von Abfällen ins Plangebiet ohne die erforderliche Zustimmung 500-20000
10.2 Vornahme von Veränderungen trotz Veränderungssperre 200-10000
10.3 Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme ohne Zustimmung 500-5000
10.4 Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfVG durchzuführen 200-5000
10.5 Verstoß gegen die Pflicht, Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung aufzubewahren 200-2000
10.6 Verstoß gegen die Pflicht, bekanntgewordene Ablagerungen von Abfällen unverzüglich anzuzeigen 200-2000
11. Ordnungswidrigkeiten gem. § 5 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
11.1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfG
11.1.1 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 1 Abs. 2 AbfKompVbrV
11.1.1.1 bei geringer Bedeutung (insbesondere, wenn sich der Verstoß auf nur geringe Mengen nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt bezieht) 40*-200
11.1.1.2 sonst 200-5000
11.1.2 Verrottenlassen mit erheblicher Geruchsbelästigung 100-1000
11.1.3 Verrottenlassen schadstoffhaltiger oder mit Schadstoffen behafteter Materialien 300-3000
11.1.4 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 2 Abs. 6 AbfKompVbrV 500-5000
11.1.5 Verbrennung pflanzlicher Abfälle ohne erforderliche Genehmigung oder entgegen einer behördlichen Auflage
11.1.5.1 bei geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger pflanzlicher Abfälle im privaten Bereich) 50*-200
11.1.5.2 sonst 200-5000
11.1.6 Verbrennung pflanzlicher Abfälle unter Verstoß gegen Vorschriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Verbrennung
11.1.6.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt) 50*-200
11.1.6.2 sonst 200-2000
11.2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz (LImschG)
11.2.1 Verstoß gegen eine Anordnung gem. § 1 Abs. 2 AbfKompVbrV
11.2.1.1 bei geringer Bedeutung (insbesondere, wenn sich der Verstoß auf nur geringe Mengen nicht schadstoffhaltiger Abfälle im privaten Bereich ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt bezieht) 40 *-200
11.2.1.2 sonst 200-5000
11.2.2 Verbrennung von Abfällen aus Haushaltungen und Gärten außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen ohne Zulassung durch eine Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 4 Abs. 2 AbfKompVbrV oder entgegen den Bestimmungen einer solchen Verordnung
11.2.2.1 bei geringer Bedeutung (geringe Menge nicht schadstoffhaltiger pflanzlicher Abfälle im privaten Bereich) 50*-200
11.2.2.2 sonst 200-5000
11.2.3 Verbrennen von Abfällen ohne die erforderliche Aufsicht 100-1000

II.
Sachbereich Immissionsschutz

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße DM Bemerkungen
A Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
1. Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)
  1. Bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, daneben auch nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen
  2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muß sie beseitigt werden
  3. Bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage(-teile)
1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i. V. m. Spalte 2 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile)
1.1.1.1 bis zu 100.000 DM, 1000-5000
1.1.1.2 über 100.000 DM bis 1 Mio. DM, 1000-10000
1.1.1.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 5000-50000
1.1.1.4 über 10 Mio. DM beträgt. 10000-100000
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 1000-10000
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile)
1.1.3.1 bis zu 100.000 DM, 500-5000
1.1.3.2 über 100.000 DM bis zu 1 Mio. DM, 1000-7000
1.1.3.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 1000-10000
1.1.3.4 über 10 Mio. DM beträgt. 5000-50000
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)
  1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen
  2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, 500-5000
1.2.1.2 kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 1000-10000
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können, 5000-30000
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden, 10000-50000
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können. 20000-100000
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,
1.2.2.1 wenn dadurch die in der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 500-5000
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 500-8000
1.2.2.3 *wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 1000-10000
1.2.2.4 *wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 2000-20000
*) An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 5000-30000
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 5000-30000
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1000-50000
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 20000-100000
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen,
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Reststoffe, 1000-20000
1.2.3.1.2 die Verwertung der Reststoffe, 1000-20000
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10000-50000
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen, 1000-5000
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen, 500-5000 Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG setzt Verordnung nach § 5 Abs. 2 BImSchG voraus
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, daß auch nach einer Betriebseinstellung
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, 1000-30000
1.2.3.3.2 vorhandene Reststoffe verwertet


oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,

1000-10000
5000-20000
XXXX
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen, 500-10000
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen, 1000-10000
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben. 300-3000
1.3 Wesentliche Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) siehe Nummer 1.1
1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1, auch i. V. m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen
1.3.1.1 bis zu 100.000 DM, 1000-5000
1.3.1.2 über 100.000 DM bis 1 Mio. DM, 1000-10000
1.3.1.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 5000-50000
1.3.1.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 10000-100000
1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhanges zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen
1.3.2.1 bis zu 100.000 DM, 500-5000
1.3.2.2 über 100.000 DM bis 1 Mio. DM, 1000-7000
1.3.2.3 über 1 Mio. DM bis 10 Mio. DM, 1000-10000
1.3.2.4 über 10 Mio. DM erfordert hat. 5000-50000
1.4 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2
1.4.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.4.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 1000-10000
1.4.1.2 kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 2000-20000
1.4.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen, 5000-30000
1.4.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 1000-50000
1.4.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 500-20000
1.4.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und
1.4.3.1 die Vermeidung der Reststoffe, 1000-20000
1.4.3.2 die Verwertung der Reststoffe, 1000-20000
1.4.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, 10000-50000
1.4.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft. 1000-5000
1.4.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 500-5000 siehe Nummer 1.2.3.2
1.4.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, daß auch nach einer Betriebseinstellung
1.4.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, 1000-30000
1.4.5.2 vorhandene Reststoffe
1.4.5.2.1 verwertet oder 1000-10000
1.4.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 5000-20000
1.5 Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 BImSchG und gegen die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)
1.5.1 Unterlassung der Mitteilung trotz behördlicher Aufforderung 500-5000
1.5.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Mitteilung 500-5000
1.5.3 Verspätete Abgabe einer Mitteilung 200-2000
1.5.4 Unterlassen der Anzeige 500-5000
1.5.5 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 500-5000
1.5.6 Verspätete Anzeige 200-2000
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26 Abs. 1, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2 Bemerkung 2
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages 1000-10000
1.6.1.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 500-5000
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 500-5000
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG) siehe Nummer 1.2 Bemerkung 2
1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 500-5000
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 500-5000
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 200-2000
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummer 1.2
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 5000-50000
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 1000-20000
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 500-5000
1.7 Überwachung
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500-5000
  1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, daß Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
  2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, 500-2000
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann. 100-500
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 200-1000
1.7.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 100-500
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 200-1000
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 100-500
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500-5000
1.8 Anzeigen
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG)
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 500-5000
1.8.1.2 Erstatten einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 200-1000
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 500-1000
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG)
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 200-1000
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 200-1000
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 100-500
2. Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes)
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten, 300-3000
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten, 1000-30000
2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000-50000 Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325 Abs. 1 und 4; 330a StGB prüfen
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind, 300-3000
2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen, 1000-30000
2.1.2.3 wenn Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000-50000 siehe Nummer 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG),
2.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen, 300-3000
2.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen, 1000-30000
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 3000-50000 siehe Nummer 2.1.1.3
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordnung nach den §§ 26 Abs. 1 oder 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nummern 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrages nach § 26 BImSchG 500-5000
2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 300-3000
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 300-3000
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 BImSchG 500-5000
2.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 300-3000
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 300-2000
2.5 Überwachung
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 300-3000
  1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, daß Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
  2. § 113 StGB prüfen
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, 200-1000
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann. 100-300
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100-500
2.5.2.3 Verspätete Auskunftserteilung 100-300
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG)
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 200-500
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 100-300
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500-5000
2.6 Betrieb eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 100-500
3. Benzinbleigesetz
3.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen
3.1.1 nach DIN 5 16 07, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,015 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a Benzinbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Einziehung gemäß §§ 22 ff. des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich
3.1.1.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 1000-10000
3.1.1.2 bei Mengen über 1000 m3 5000-50000
3.1.2 nach DIN 5 16 00, Ausgabe Januar 1988, mit einem Gehalt an Bleiverbindungen von mehr als 0,17 Gramm je Liter (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a Benzinbleigesetz) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
3.1.2.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 500-5000
3.1.2.2 bei Mengen über 1000 m3 2000-20000
3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1b des Benzinbleigesetzes) Einziehung gemäß §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 500-5000
3.2.2 bei Mengen über 1000 m3 5000-50000
3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Benzinbleigesetzes)
3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten 500-5000
3.3.2 Nicht richtige Kenntlichmachung der Minderqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen 500-5000
3.4 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes)
3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers 200-1000
3.4.2 Nichterteilen einer Auskunft 200-1000
3.4.3 Nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft 200-1000
3.4.4 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 1000-10000
  1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes
  2. § 113 StGB prüfen
3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen 200-2000
4. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV -
4.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 1. BImSchV oder § 4 Abs. 3 Satz 2 1. BImSchV zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
  1. Tateinheit mit 4.3 möglich
  2. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach den §§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen
4.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so daß ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2 1. BImSchV, § 4 Abs. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000 siehe 4.1 Nr. 2
4.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1. Oktober 1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 1. BImSchV genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22, 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
  1. Tateinheit mit 4.1 möglich
  2. siehe 4.1 Nr. 2
4.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach den §§ 22 Nr. 3, 6 Abs. 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-5000
  1. Tateinheit mit 4.2 möglich
  2. siehe 4.1 Nr. 2
4.5 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so daß - Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 8 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG - siehe 4.1 Nr. 2
4.5.1 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 100-1000 Tateinheit mit 4.5.3 möglich
4.5.2 bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 200-2000 siehe 4.5.1
4.5.3 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden. 100-1000 Tateinheit mit 4.5.1 bzw. 4.5.2 möglich
4.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so daß - Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 9 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG - siehe 4.1 Nr. 2
4.6.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind, 200-2000 Tateinheit mit 4.6.3 möglich
4.6.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden. 100-1000 Tateinheit mit 4.6.1 bzw. 4.6.2 möglich
4.7 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 1. BImSchV nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3 1. BImSchV, § 10 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100-1000 siehe 4.1 Nr. 2
4.8 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht holzbe- oder -verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4 1. BImSchV, § 6 Abs. 2 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-10000 siehe 4.1 Nr. 2
4.9 Verweigerung einer Meßöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5 1. BImSchV, § 12 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100-1000 Tateinheit mit 4.9 möglich
4.10 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6 1. BImSchV, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 1. BImSchV, auch i. V. m. § 15 Abs. 4 1. BImSchV oder § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Tateinheit mit 4.10 möglich
4.10.1 im ersten Falle 100-1000
4.10.2 im Wiederholungsfalle 200-2000
5. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV -
5.1 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 1 2. BImSchV zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-10000
5.2 Errichtung oder Betrieb
5.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 2. BImSchV, § 3 Abs. 2 Satz 4 2. BImSchV, § 3 Abs. 3 oder 4 2. BImSchV oder § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2a 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-10000
5.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2b 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
5.2.3 einer Chemischreinigungsanlage einschließlich Selbstbedienungsmaschinen ohne Anwesenheit von sachkundigem Bedienungspersonal entgegen § 4 Abs. 6 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 c 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100-1000
5.2.4 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entgegen § 8 Abs. 1, auch i. V. m. Abs. 2 oder Abs. 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 c 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-5000
5.2.5 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1, 3 oder 4 2. BImSchV, § 9 Abs. 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2d 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-5000
5.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV oder § 4 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-10000
5.4 Nichteinhaltung der zulässigen Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 2. BImSchV oder § 4 Abs. 2 Satz 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-5000
5.5 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV, § 4 Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV oder § 5 Satz 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
5.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 2. BImSchV 100-1000
5.6.2 Kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 2. BImSchV 200-2000
5.6.3 Vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Abs. 4 2. BImSchV 200-2000
5.6.4 Vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Abs. 5 2. BImSchV 500-5000
5.7 Zuwiderhandlungen gegen die Sicherstellung von Überschreitungen der Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen entgegen § 6 Abs. 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.7.1 Unterlassen von Maßnahmen 500-5000
5.7.2 Nicht rechtzeitiges Treffen von Maßnahmen 300-3000
5.8 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 10 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
5.9 Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 bis 13 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.9.1 Keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 2. BImSchV 300-3000
5.9.2 Nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 2. BImSchV 200-2000
5.9.3 Keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 2. BImSchV 300-3000
5.9.4 Keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Abs. 2 2. BImSchV 200-2000
5.10 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bis 16 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.10.1 Keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. BImSchV 300-3000
5.10.2 Nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. BImSchV 200-2000
5.10.3 Keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Abs. 4 2. BImSchV 200-2000
5.10.4 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 300-3000
5.10.5 Nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 200-2000
5.10.6 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 100-1500
5.11 Zuwiderhandlungen gegen § 13 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 bis 19 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
5.11.1 Keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Abs. 1 2. BImSchV 500-5000
5.11.2 Vorschriftswidrige Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Abs. 2 2. BImSchV 300-3000
5.11.3 Keine Lagerung, kein Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 2. BImSchV 300-3000
5.12 Vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-5000
5.13 Betreiben einer Anlagenach § 1 Abs. 1 2. BImSchV entgegen § 15 Abs. 1 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-10000
5.14 Keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 2. BImSchV, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 2. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 2. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
6. Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV -
6.1 Überlassen von leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
6.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Gehalts bis zu 20 % und Mengen bis zu 1000 m3 1000-10000 Bestimmungstoleranz nach DIN 5 14 09, 5 14 50 und 5 17 88 (0,04 v. H. des Gewichts zugunsten des Überlassers abziehen)
6.1.2 bei Überschreitung über 20 % und Mengen bis zu 1000 m3 3000-30000 siehe oben
6.1.3 bei Überschreitung bis zu 20 % und Mengen über 1000 m3 5000-50000 siehe oben
6.1.4 bei Überschreitung über 20 % und Mengen über 1000 m3 10000-100000 siehe oben
6.2 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 5 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 und 3 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
6.2.1 Keine Führung der Tankbelegbücher 200-1000
6.2.2 Nicht ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 200-500
6.2.3 Nichtvorlage der Tankbelegbücher 200-500
6.2.4 Keine, nicht vollständige, nicht fristgemäße Vorlage der Erklärung nach § 5 Abs. 2 3. BImSchV 200-500
6.3 Zuwiderhandlungen gegen § 6 3. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 4 bis 7 3. BImSchV, § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
6.3.1 Keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach § 6 Abs. 1 3. BImSchV 200-1000
6.3.2 Keine Mitführung der Erklärung nach § 6 Abs. 1 3. BImSchV bis zum ersten Bestimmungsort 200-500
6.3.3 Keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung nach § 6 Abs. 2 3. BImSchV 200-1000
6.3.4 Keine Verfügbarkeit der zollamtlich bescheinigten Erklärung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 3. BImSchV 200-500
6.3.5 Keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 3. BImSchV 200-400
7. Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV -
7.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 1 7. BImSchV mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 7. BImSchV ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 7. BImSchV, § 2 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-10000
7.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-5000
7.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-1000
7.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so daß Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 7. BImSchV, § 3 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-1000
7.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3 7. BImSchV, §§ 4, 8 7. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
7.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 500-1000
7.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 1000-5000
8. Verordnung über Rasenmäherlärm - 8. BImSchV -
8.1 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
8.1.1 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1b 8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 8. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-1000 Pro Mähertyp
8.1.2 bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a 8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 1 8. BImSchV i. V. m. § 3 Abs. 1 8. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): bis zu 3 dB(A) 500-3000 Pro Rasenmähertyp
über 3 dB(A) 2000-20000 Pro Rasenmähertyp
8.2 Betrieb eines Rasenmähers entgegen § 6 Abs. 1 8. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.2.1 in der Zeit von 22 bis 7 Uhr 200-1000
8.2.2 an Sonn- und Feiertagen 200-1000
8.2.3 an Werktagen in der Zeit von 19 bis 22 Uhr 100-500
8.3 Inverkehrbringen oder Einführen von Rasenmähern - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
8.3.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes): bis zu 3 dB(A) 800-3000 Pro Rasenmähertyp
über 3 dB(A) 3000-20000 Pro Rasenmähertyp
8.3.2 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 8. BImSchV, § 2 Abs. 1 Nr. 3 8. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) 500-2000 Pro Rasenmähertyp
9. Störfall-Verordnung- 12. BImSchV -
9.1 Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1b 1. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.1.1 Nichterstellen oder Nichterstellenlassen von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 1. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1000-10000
9.1.2 Keine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 12. BImSchV 1000-5000
9.2 Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1b 2. Halbsatz 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.2.1 Nichterstellen des Verzeichnisses oder Nichtbereithalten der vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz 12. BImSchV 1000-10000
9.2.2 Keine wöchentliche Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 1000-5000
9.2.3 Keine gesicherte und kurzfristig verfügbare Aufbewahrung des Verzeichnisses nach § 6 Abs. 3 Satz 3 12. BImSchV 1000-5000
9.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach den §§ 7, 8 und 9 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.3.1 Nichtanfertigen nach § 7 12. BImSchV 10000-100000
9.3.2 Nichtanpassen nach § 8 12. BImSchV 5000-100000
9.3.3 Kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000-10000
9.3.4 Keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000-10000
9.3.5 Keine Ergänzung nach § 9 Satz 2 12. BImSchV 5000-100000
9.4 Zuwiderhandlungen gegen Meldepflichten nach § 11 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 3 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.4.1 Unterlassen oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 11 Abs. 1 12. BImSchV 1000-100000
9.4.2 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3 12. BImSchV 1000-10000
9.4.3 Keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung der Bestätigung nach § 11 Abs. 2 und 3 12. BImSchV 1000-10000
9.5 Keine oder nicht vorschriftsmäßige Öffentlichkeitsinformation 5000-50000
9.6 Unterlassen einer oder Erstattung einer nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Anzeige nach § 12 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 4 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1000-50000
9.7 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 3 12. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1a 12. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2a BImSchG)
9.7.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach
9.7.1.1 § 5 Abs. 1 Nr. 3 12. BImSchV 1000-10000
9.7.1.2 § 5 Abs. 1 Nr. 4 12. BImSchV 1000-10000
9.7.1.3 § 5 Abs. 2 12. BImSchV 1000-5000
dient.
9.7.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störanfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auferlegten Pflichten nach
9.7.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 5 12. BImSchV 1000-10000
9.7.2.2 § 6 Abs. 2 12. BImSchV:
9.7.2.2.1 Nichterstellen oder Nichterstellenlassen von Unterlagen nach Satz 1 1000-10000
9.7.2.2.2 keine Aufbewahrung nach Satz 2 1000-5000
dient.
9.7.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten nach den Vorschriften über die Sicherheitsanalyse nach den §§ 7, 8 und 9 12. BImSchV:
9.7.3.1 Nichtanfertigen nach § 7 12. BImSchV 10000-100000
9.7.3.2 Nichtanpassen nach § 812. BImSchV 5000-100000
9.7.3.3 kein gesichertes Bereithalten nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000-10000
9.7.3.4 keine Hinterlegung nach § 9 Satz 1 12. BImSchV 1000-10000
9.7.3.5 keine Ergänzung nach § 9 Satz 2 12. BImSchV dient. 5000-100000
10. Verordnung über Großfeuerungsanlagen -13. BImSchV-
10.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen
10.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.1.1 bis zu 50 % 300-800
10.1.1.2 bis zu 100 % 500-1500
10.1.1.3 über 100 % 1000-2500 Je Tag der Überschreitung
10.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.2.1 bis zu 50 % 500-1000
10.1.2.2 bis zu 100 % 800-2000
10.1.2.3 über 100 % 1000-5000 Je Tag der Überschreitung
10.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 13. BImSchV durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.3.1 bis über 50 % 800-4000
10.1.3.2 bis zu 100 % 1000-7000
10.1.3.3 über 100 % 2000-10000 Je Tag der Überschreitung
10.1.4 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.4.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 300-800
10.1.4.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 500-1500
10.1.4.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 1500-3000 Je Kalenderjahr
10.1.5 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.5.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 500-1000
10.1.5.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 800-2000
10.1.5.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 2000-5000 Je Kalenderjahr
10.1.6 Einhaltung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 13. BImSchV bei Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung durch
10.1.6.1 95 oder 96 vom Hundert der Werte 2000-10000
10.1.6.2 90 bis 95 vom Hundert der Werte 5000-50000
10.1.6.3 weniger als 90 vom Hundert der Werte 10000-100000 Je Kalenderjahr
10.1.7 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.7.1 bis zu 50 % 200-350
10.1.7.2 bis zu 100 % 300-500
10.1.7.3 über 100 % 500-1000 Je Halbstundenmittelwert
10.1.8 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.8.1 bis zu 50 % 300-800
10.1.8.2 bis zu 100 % 500-1500
10.1.8.3 über 100 % 800-2500 Je Halbstundenmittelwert
10.1.9 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 13. BImSchV durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung
10.1.9.1 bis zu 50 % 300-2500
10.1.9.2 bis zu 100 % 500-4000
10.1.9.3 über 100 % 800-5000 Je Halbstundenmittelwert
10.2 Überschreitung des Schwefelemissionsgrades (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 1d 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung oder Auflage Straftat nach § 325 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen
10.2.1 bis zu 2 % 500-2000
10.2.2 bis zu 5 % 700-3000
10.2.3 über 5 % 1000-5000 Je Tag
10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Anzeige des Ausfalls einer Abgaseinrichtung (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 2 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.3.1 Unterlassen der Anzeige 1000-3000
10.3.2 Nicht rechtzeitige Anzeige 500-2000
10.4 Zuwiderhandlungen gegen Ermittlungspflichten nach § 22 Abs. 1 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 3 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.4.1 Unterlassen der Ermittlungen 10000-100000
10.4.2 Nicht rechtzeitige Ermittlungen 5000-50000
10.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Nachweises nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und 3 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 4 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 5000-50000
10.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Meßberichten nach § 24 Abs. 1 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 5 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.6.1 Unterlassen der Erstellung 1000-10000
10.6.2 Unterlassen der rechtzeitigen Vorlage 1000-5000
10.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ausrüstung von Feuerungsanlagen mit Meßeinrichtungen nach § 25 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 6 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.7.1 Unterlassen der Ausrüstung 10000-100000
10.7.2 Unterlassen der rechtzeitigen Ausrüstung 5000-50000
10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufzeichnung und Auswertung von Messungen und deren Aufbewahrung nach § 26 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 7 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.8.1 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Aufzeichnung 5000-50000
10.8.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Auswertung 1000-5000
10.8.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Aufbewahrung 5000-50000
10.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 28 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 8 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.9.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 28 Abs. 1 oder 2 13. BImSchV 5000-50000
10.9.2 Unterlassen der Funktionsprüfung nach § 28 Abs. 1 13. BImSchV 500-5000
10.9.3 Nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 28 Abs. 2 13. BImSchV 500-5000
10.9.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3 13. BImSchV 300-3000
10.9.5 Nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 28 Abs. 3 13. BImSchV 200-500
10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ableitbedingungen nach § 29 13. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 35 Satz 1 Nr. 9 13. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
10.10.1 Zu geringe Höhe des Schornsteins je 10 % Unterschied zur erforderlichen Höhe 10000-100000
10.10.2 Zu geringe Temperatur je 2 Grad Unterschied zur vorgeschriebenen Temperatur 700 Je 24 Stunden Unterschreitung
11. Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV -
11.1 Inverkehrbringen von Baumaschinen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
11.1.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalleistungspegels (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
bis zu 3 dB(A) 500-5000 Pro Maschinentyp
über 3 dB(A) bis zu 10 dB(A) 2000-20000 Pro Maschinentyp
über 10 dB(A) 5000-50000 Pro Maschinentyp
11.1.2 bei Fehlen einer EWG-Baumusterprüfbescheinigung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-10000 Pro Maschinentyp
11.1.3 bei Fehlen einer EWG-Kennzeichnung (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 15. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-1000 Pro Maschinentyp
11.2 Inverkehrbringen von Baumaschinen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen -
11.2.1 bei Überschreitung des zulässigen Schalldruckpegels am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 15. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes):bis zu 3 dB(A) 800-3000 Pro Maschinentyp
über 3 dB(A) 2500-30000 Pro Maschinentyp
11.2.2 ohne ordnungsmäßige Kennzeichnung am Bedienerplatz (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 15. BImSchV i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes) 500-2000 Pro Maschinentyp
12. Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle - 17. BImSchV -
12.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1a 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 500-5000
12.1.2 Nichteinhaltung der Verweilzeit 500-5000
12.1.3 Nichteinhaltung des Mindestvolumens an Sauerstoff 500-3000
12.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Zusatzbrennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1b 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.2.1 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 17. BImSchV während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur 1000-10000
12.2.2 Unterlassen des Betriebes der Zusatzbrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Einsatzstoffe mehr im Feuerraum befinden 500-5000
12.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 c 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.3.1 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist 500-5000
12.3.2 Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann 1000-10000
12.3.3 Keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Einsatzstoffen, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann 1000-20000
12.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1d 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.1.1 bis zu 50 v. H. 200-500
12.4.1.2 bis zu 100 v. H. 300-700
12.4.1.3 über 100 v. H. 500-1500 Je Tag der Überschreitung
12.4.2 Überschreitung der Stundenmittelwerte nach § 4 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.2.1 bis zu 50 v. H. 200-500
12.4.2.2 bis zu 100 v. H. 300-700
12.4.2.3 über 100 v. H. 500-1500 Je Stundenmittelwert
12.4.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.3.1 bis zu 50 v. H. 300-800
12.4.3.2 bis zu 100 v. H. 500-1500
12.4.3.3 über 100 v. H. 1000-5000 Je Tag der Überschreitung
12.4.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 17. BImSchV i. V. m. § 12 Abs. 3 17. BImSchV
12.4.4.1 bis zu 50 v. H. 200-500
12.4.4.2 bis zu 100 v. H. 300-700
12.4.4.3 über 100 v. H. 500-1500 Je Halbstundenmittelwert
12.4.5 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 17. BImSchV
12.4.5.1 bis zu 50 v. H. 100-250
12.4.5.2 bis zu 100 v. H. 200-500
12.4.5.3 über 100 v. H. 500-1000 Je Mittelwert
12.4.6 Überschreitung der Mittelwerte (die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind) nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 17. BImSchV
12.4.6.1 bis zu 50 v. H. 100-250
12.4.6.2 bis zu 100 v. H. 200-500
12.4.6.3 über 100 v. H. 500-1000 Je Mittelwert
12.4.7 Überschreitung der Emissionszahl nach § 17 Abs. 4 Satz 3 17. BImSchV
12.4.7.1 bis zu 50 v. H. 200-500
12.4.7.2 bis zu 100 v. H. 300-700
12.4.7.3 über 100 v. H. 500-1500 Je Tag der Überschreitung
12.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV, § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1e 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
12.5.1 Keine kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 5000-50000
12.5.2 Keine Registrierungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 1000-3000
12.5.3 Keine Auswertung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV 1000-5000
12.5.4 Keine Auswertung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 17. BImSchV 1000-5000
12.6 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Reststoffen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.6.1 Keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV genannten Reststoffe 5000-50000
12.6.2 Keine Beförderung der Reststoffe nach § 7 Abs. 4 17. BImSchV in geschlossenen Behältnissen 2000-20000
12.6.3 Keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 4 17. BImSchV 2000-20000
12.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 und Nr. 4 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.7.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 5000-50000
12.7.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 500-5000
12.7.3 Nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 17. BImSchV 500-5000
12.7.4 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV 300-3000
12.7.5 Nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV 200-500
12.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Meßberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 17. BImSchV und § 14 Abs. 1 Satz 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 5 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.8.1 Unterlassen der Erstellung 1000-10000
12.8.2 Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung 1000-5000
12.8.3 Unterlassen der Aufbewahrung 1000-10000
12.9 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.9.1 Keine Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 500-5000
12.9.2 Nicht rechtzeitige Überprüfung der Verbrennungsbedingungen 500-5000
12.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.10.1 Keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV 1000-10000
12.10.2 Keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV 500-5000
12.10.3 Nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 17. BImSchV 1000-10000
12.11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage eines Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.11.1 Unterlassen der Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV 300-3000
12.11.2 Nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises nach § 17 Abs. 4 Satz 6 17. BImSchV 200-500
12.12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 17. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 17. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.12.1 Keine Unterrichtung 1000-5000
12.12.2 Nicht richtige Unterrichtung 1000-5000
12.12.3 Nicht vollständige Unterrichtung 500-3000
12.12.4 Nicht rechtzeitige Unterrichtung 1000-3000
13. Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV -
13.1 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 1. Halbsatz 19. BImSchV, § 2 Abs. 1 19. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.1.1 bei Mengen bis zu 1000 m3 2000-20000
13.1.2 bei Mengen über 1000 m3 10000-100000
13.2 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 2. Halbsatz 19. BImSchV, § 2 Abs. 2 19. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.2.1 bei Mengen bis zu 10 m3 2000-20000
13.2.2 bei Mengen über 10 m3 10000-100000
14. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV -
14.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, aus denen bei der Befüllung Kraftstoffdämpfe verdrängt werden nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.1.1 Errichtung einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 1000-10000
14.1.2 Betrieb einer Anlage entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 5000-50000
14.2 Keine Zurückgewinnung von ausgeschiedenen Kraftstoffdämpfen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-5000
14.3 Nichtableiten von Abgasen der Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 3 Abs. 3 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1000-5000
14.4 Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht nach § 4 20. BImSchV, eine ortsfeste oberirdische Anlage mit Farbanstrichen zu versehen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 4 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-3000
14.5 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 5 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 5 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
14.6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gaspendelsystems nach § 6 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 6 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.6.1 Keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 300-3000
14.6.2 Nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000-5000
14.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Feststellung des Reinigungsgrades der Abgasreinigungseinrichtung von einem Fachbetrieb nach § 6 Abs. 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 7 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.7.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 300-3000
14.7.2 Unterlassen des schriftlichen Festhaltens des Ergebnisses der Feststellung entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV 300-3000
14.8 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 6 Abs. 3 20. BImSchV und § 7 Abs. 4 Satz 2 20. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 8 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
14.9 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 9 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
14.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Feststellung des einwandfreien Zustandes eines Gaspendelsystems und die Beseitigung festgestellter Mängel nach § 7 Abs. 2 20. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 10 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.10.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 20. BImSchV 500-5000
14.10.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 20. BImSchV 1000-5000
14.11 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 7 Abs. 3 Satz 1 20. BImSchV genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 11 20. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
15. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV -
15.1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.1.1 Errichtung einer Tankstelle 1000-10000
15.1.2 Betrieb einer Tankstelle 2000-20000
15.2 Nichteinrichtung einer Meßöffnung entgegen § 4 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 300-3000
15.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Überprüfung und Instandsetzung eines Gasrückführsystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.3.1 Keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 300-3000
15.3.2 Nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000-5000
15.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Aufbewahrung und Vorlage der in § 5 Abs. 2 21. BImSchV genannten Unterlagen sowie die Aufbewahrung und Zuleitung der in § 6 Abs. 4 Satz 2, 3 21. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.4.1 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 5 Abs. 2 21. BImSchV 300-3000
15.4.2 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 5 Abs. 2 21. BImSchV 300-3000
15.4.3 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 21. BImSchV 300-3000
15.4.4 Unterlassen der Zuleitung an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 21. BImSchV 300-3000
15.5 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 6 Abs. 1 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200-2000
15.6 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der in § 6 Abs. 2 21. BImSchV genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500-5000
15.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Instandsetzung einer Tankstelle und die Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. 3 21. BImSchV (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.7.1 Keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung 1000-5000
15.7.2 Keine oder nicht rechtzeitige Wiederholungsprüfung 500-5000
15.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erstellung, Aufbewahrung und Vorlage der in § 6 Abs. 5 21. BImSchV genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 8 21. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
15.8.1 Nichterstellen der Unterlagen entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 21. BImSchV 200-2000
15.8.2 Unterlassen der Aufbewahrung entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 21. BImSchV 200-2000
15.8.3 Unterlassen der Vorlage an die zuständige Behörde entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 21. BImSchV 200-2000


Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße DM
*Verwarnungsgeld möglich
Bemerkungen
B Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz - LImschG -
1. Hervorrufen mehr als nur geringfügiger Immissionen bei der Tierhaltung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 LImschG)
1.1 Zur Tageszeit 1 50- 300/30*
1.2 An Sonn- und Feiertagen 80- 400/50*
1.3 Zur Nachtzeit 1 100- 600/60*
2. Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen oder Betreiben von Motoren/motorisierten Wassergeräten (Ordnungswidrigkeit gem. § 3 Abs. 3 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG)
2.1 Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren (außerhalb von öffentlichen Verkehrswegen) 50- 400/40*
2.2 Betreiben von motorisierten Wassergeräten oder Schneefahrzeugen entgegen dem Verbot gemäß § 3 Abs. 3 LImschG 100- 700/50*
3. Durchführung von Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte oder die natürliche Umwelt zu erwarten sind, ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung gem. § 3 Abs. 6 LImschG
3.1 Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 LImschG außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchG (§§ 4, 6, 15 BImSchG i. V. m. § 1 und Ziff. 10.17 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV)
3.1.1 soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt eingetreten sind 200-10000
3.1.2 soweit Störungen für Dritte oder die natürliche Umwelt nicht eingetreten sind 100-2000
3.2 Andere öffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 2 LImschG
3.2.1 gewerblich
3.2.1.1 soweit Störungen eingetreten sind 500-10000
3.2.1.2 soweit Störungen nicht eingetreten sind 100-3000
3.2.2 nicht gewerblich
3.2.2.1 soweit Störungen eingetreten sind 100-1500
3.2.2.2 soweit Störungen nicht eingetreten sind 100-700
4. Zuwiderhandlungen entgegen einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung(Rechtsverordnung nach § 4 LImschG wurde noch nicht erlassen)
5. Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 5 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 5 LImschG)
5.1 Betreiben einer Anlage entgegen dem allgemeinen oder beschränkten Verbot 300-10000
5.2 Verwendung von Brennstoffen entgegen dem allgemeinen oder für bestimmte Fälle verfügten Verbot 100-4000
5.3 Verstoß gegen die Zulässigkeit von Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen untersagt sind 50-3000
6. Verbrennen von Gegenständen im Freien oder Ver- oder Abbrennen von Flächen gem. § 7 Abs. 1 LImschG, auch i. V. m. der Verordnung nach § 7 Abs. 2 LImschG ohne die erforderliche Genehmigung, entgegen den vorgesehenen Auflagen oder unter Verstoß gegen die Vorschriften über Ort, Zeit, Art und Weise der Verbrennung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 LImschG) 2
6.1 gewerblich
6.1.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge und beim Verbrennen können sich keine besonderen Schadstoffe bilden) 100-1000/70*
6.1.2 andere als die in Nr. 6.1.1 genannten Fälle 200-5000
6.2 nicht gewerblich
6.2.1 von geringer Bedeutung (geringe Menge und beim Verbrennen können sich keine besonderen Schadstoffe bilden) 50- 200/40*
6.2.2 andere als die in Nr. 6.1.2 genannten Fälle 200-2000
7. Störungen der Nachtruhe entgegen dem Gebot gem. § 10 Abs. 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 7 LImschG)
7.1 gewerblich 600-10000
7.2 nicht gewerblich 100-2000/50*
8. Belästigungen durch das Benutzen von Tongeräten gemäß § 11 LImschG
8.1 Hervorrufen erheblicher Belästigungen Unbeteiligter durch die Benutzung von Tongeräten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 8 LImschG) 50- 400/40*
8.2 Benutzung eines Tongerätes in einer Weise, daß andere hierdurch belästigt werden können (Ordnungswidrigkeit gem. § 11 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 1 LImschG) 30- 150/20*
9. Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern gem. § 12 LImschG
9.1 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 LImschG ohne Überschreitung der in § 12 Abs. 2 LImschG festgelegten Zeiten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 9 LImschG) 50-400
9.2 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, wobei die in § 12 Abs. 2 LImSchG festgelegten Zeiten überschritten werden (Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 10 LImschG) 50- 200/40*
10. Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 11 LImschG)
10.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 24 Satz 1 BImSchG
10.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
10.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten, 50-1500
10.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen eintreten, 300-5000
10.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden könnten. 1000-8000
10.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
10.1.2.1 wenn die Abfälle für die Gesundheit und Sachen ungefährlich sind, 50-1500
10.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen, 300-5000
10.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können, 1000-8000
10.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 14 LImschG i. V. m. § 25 BImSchG,
10.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belastungen entstehen, 100-2000
10.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belastungen entstehen, 300-5000
10.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können. 1000-8000
10.3 Verstoß gegen eine vollzieh- bare Meßanordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 26 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 BImSchG
10.3.1 Nichterteilung eines Auftrages gem. § 14 LImschG i. V. m. § 26 BImSchG 300-3000
10.3.2 Verspätete Erteilung eines Auftrages 100-1000
10.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 14 LImschG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BImSchG 100-1000
10.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 29 Abs. 2 BImschG 300-3000
10.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung nach § 14 LImschG i. V. m. § 29 BImSchG 100-1000
10.4 Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht nach § 14 LImschG i. V. m. § 31 BImSchG 50-1000
11. Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 15 Satz 1 LImschG wegen Beseitigung eines gesetzwidrigen oder verordnungswidrigen Zustandes (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 12 LImschG) 500-10000
12. Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überwachung
12.1 Verweigerung des Zutritts zum Grundstück oder zu Wohnräumen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 LImSchG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 LImschG) 100-1000
12.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln oder Verhindern von Prüfungen und Messungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 LImschG) 50-300
12.3 Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 LImschG)
12.3.1 Verweigerung der Auskunfterteilung 100-500
12.3.2 Unrichtige oder unvollständige Auskünfte 50-300
12.3.4 Verspätete Auskünfte 50-200


Neu:

"Abschnitt B
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Vorbemerkung

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besondere Beachtung zu schenken.

Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die zum Beispiel in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, dass sie die Abfälle nicht den dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren beziehungsweise -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Abschnitt A Nummer 6 Absatz 3; vgl. auch Nummer 14 zum Verfall beziehungsweise zur Einziehung von Vermögensvorteilen).

Das Kernstück des Bußgeldkataloges bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. Die dort aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und dort weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte geben für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls.

In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten, die sich aus der Gliederung ergeben. Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.

Hinsichtlich des Sachbereichs "Abfallentsorgung" geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sowie die Förderung der Schonung von natürlichen Ressourcen (§ 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen [Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG]). Hierzu dienen die Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG, § 18 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), § 45 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), § 22 des Batteriegesetzes (BattG), § 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und § 48 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG).

Auch im Sachbereich "Immissionsschutz" ist es das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG). Gleichermaßen dienen diesen Zielen die Ordnungswidrigkeiten, die nach § 62 BImSchG und nach § 23 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) mit einer Geldbuße zu ahnden sind.

I.
Sachbereich Abfallentsorgung

Nummer Zuwiderhandlungen
(Lebenssachverhalte)
Geldbuße EUR
*Verwarnungsgeld
möglich
Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG Vorliegen eines Straftatbestandes, insbesondere

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Straftat nach den §§ 326, 330, 330a des Strafgesetzbuches (StGB)

Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 2, § 330 StGB

Gewässerverunreinigung:

  1. Straftat nach § 324 StGB
  2. Ordnungswidrigkeit nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Bodenverunreinigung:
Straftat nach § 324a StGB

1.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
1.1.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt.

1.000 - 100.000
1.1.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,

50 - 100.000 Bei der Höhe der festzusetzenden Geldbuße ist die Abfallmenge, die potenzielle Umweltgefahr sowie der wirtschaftliche Vorteil aus der unrechtmäßigen Handlung zu beachten.
1.1.2.1 soweit es sich um Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) siehe Bemerkungen zu 1
a) bis zu 1 m3 handelt 35* - 500
b) über 1 m3 handelt 50 - 2.000
1.1.2.2 soweit es sich um Gegenstände des Sperrmülls handelt und nachfolgend kein gesonderter Tatbestand aufgeführt ist siehe Bemerkungen zu 1
a) bis zu 1 m3 35* - 500
b) über 1 m3 300 - 2.500
1.1.2.3 soweit es sich um Altreifen handelt siehe Bemerkungen zu 1
a) bis 5 Stück 30* - 200
b) über 5 Stück 200 - 2.000
1.1.2.4 soweit es sich um Fahrzeuge handelt siehe Bemerkungen zu 1
a) bei Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und Ähnlichem 30* - 5.000
b) bei PKW 200 - 5.000
c) bei LKW, Anhängern, Traktoren, Wohnwagen, Omnibussen und Ähnlichem 500 - 12.000
1.1.2.5 soweit es sich um Gegenstände handelt, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder das Batteriegesetz fallen 50 - 8.000 siehe Bemerkungen zu 1

Daneben kann ggf. ein Bußgeld nach Nummer 4 oder 5 anfallen.

1.1.2.6 soweit es sich um Bau- und Abbruchabfälle handelt
a) bis zu 1 m3 35* - 500
b) bis zu 5 m3 400 - 2.000
c) über 5 m3 1.000 - 10.000
1.1.2.7 soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt
a) bis zu 1 m3 25* - 500
b) bis 20 m3 200 - 2.000
c) über 20 m3 2.000 - 10.000
1.1.2.8 soweit es sich um schlammige Stoffe handelt (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) siehe Bemerkungen zu 1
a) bis zu 1 m3 50* - 500
b) bis zu 20 m3 250 - 3.000
c) über 20 m3 1.500 - 100.000
1.1.2.9 soweit es sich um Schlachtabfälle und tierische Nebenprodukte handelt siehe Bemerkungen zu 1
a) bis 20 kg 50* - 500
b) bis 100 kg 250 - 4.000
c) über 100 kg 4.000 - 100.000
1.1.2.10 Sonstige Abfälle 25 - 10.000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 KrWG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.1.3.1 ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 3 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert 1.500 - 100.000
1.1.3.2 einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt 250 - 75.000
1.1.3.3 einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt 250 - 75.000
1.1.3.4 einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt 500 - 50.000
1.1.3.5 ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt 100 - 50.000
1.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.2.1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 100 - 10.000
1.2.2 entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet 100 - 3.000 § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.2.3 entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt 100 - 5.000
1.2.4 entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 100 - 5.000
1.2.5 entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet 100 - 5.000
1.2.6 entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt 100 - 5.000
1.2.7 einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt 100 - 10.000
1.2.8 entgegen § 49 Absatz 1, auch i. V. m. § 49 Absatz 3, oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 oder 5 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 50 - 10.000
1.2.9 entgegen § 49 Absatz 2 i. V. m. einer Rechtsvorschrift nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet 50 - 5.000
1.2.10 entgegen § 49 Absatz 4, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 50 - 5.000
1.2.11 entgegen § 49 Absatz 5, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 5 - 1.000 je Angabe bzw. Beleg
1.2.12 entgegen § 50 Absatz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt 50 - 10.000
1.2.13 entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht 35* - 1.000
1.2.14 entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt 500 - 5.000
2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
2.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 27 Absatz 1 DepV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.1.1 entgegen § 5 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt 5.000 - 100.000
2.1.2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 2 oder 3 Abfälle ablagert 500 - 100.000 Überschreitung des Höchstbetrages nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen
2.1.3 entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 50 - 5.000 je erforderliche Annahmekontrolle
2.1.4 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt, nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt 500 - 50.000
2.1.5 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen 1.000 - 100.000
2.1.6 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen 500 - 50.000
2.1.7 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut 500 - 50.000
2.1.8 entgegen § 9 Satz 3 i. V. m. Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle konditioniert 500 - 50.000
2.1.9 entgegen § 9 Satz 3 i. V. m. Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren 500 - 50.000
2.1.10 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt 500 - 50.000
2.1.11 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut 500 - 50.000
2.1.12 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt 500 - 50.000
2.1.13 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst 500 - 50.000
2.1.14 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird 500 - 50.000
2.1.15 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 500 - 50.000
2.1.16 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt 500 - 50.000
2.1.17 entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält 500 - 50.000
2.1.18 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt 50 - 10.000 je Messung oder Kontrolle
2.1.19 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 6 oder 7 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt 500 - 100.000
2.1.20 entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt 500 - 50.000
2.1.21 entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder 500 - 50.000
2.1.22 entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet 500 - 50.000
2.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 27 Absatz 2 DepV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.2.1 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 10.000
2.2.2 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt 250 - 10.000
2.2.3 entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft 250 - 10.000
2.2.4 entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder 6, jeweils auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 250 - 10.000
2.2.5 entgegen § 8 Absatz 7, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt 250 - 10.000
2.2.6 entgegen § 12 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 KrWG die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert 250 - 10.000
2.2.7 entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch i. V. m. § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert 250 - 10.000
2.2.8 entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 250 - 10.000
2.2.9 entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt 250 - 10.000
2.2.10 entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 250 - 10.000
2.2.11 entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt 250 - 10.000
2.2.12 entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 250 - 10.000
3 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
3.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 AltfahrzeugV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3.1.1 als Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Shredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung Altfahrzeuge oder Restkarossen im Sinne der AltfahrzeugV annimmt oder behandelt und nicht nach § 2 Absatz 2 über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 verfügt 500 - 10.000 unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 2, § 330 StGB (vgl. Bemerkungen bei Nummer 1.2.2)
3.1.2 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt 50 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.3 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt 50 - 1.000 je Altfahrzeug
3.1.4 entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zurückgenommen werden 500 - 50.000
3.1.5 entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altfahrzeug oder eine Karosse überlässt 200 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.6 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung eines Fahrzeuges nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt 50 - 2.500 je Altfahrzeug
3.1.7 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt 500 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.8 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssigtank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht 500 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.9 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt 500 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.10 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt 500 - 5.000 je Altfahrzeug
3.1.11 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde 200 - 5.000
3.1.12 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt 200 - 5.000
3.1.13 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 4. 1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder shreddert Annahme:
50 - 500
Behandlung:
1.000 - 5.000
je Restkarosse
3.1.14 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder stofflichen Verwertung nicht zuführt 1.000 - 100.000
3.1.15 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt Annahme:
50 - 5.000
Behandlung:
1.000
je Restkarosse
3.1.16 entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt 1.000 - 100.000
3.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 11 AltfahrzeugV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3.2.1 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.4 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Nummer 4.1.2 Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde 500 - 10.000
3.2.5 entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt 1.000 - 10.000 je Bescheinigung
3.2.6 entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 500 - 5.000
4 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 45 Absatz 1 ElektroG gesetzlicher Bußgeldrahmen
  1. 5 - 100.000 EUR (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a)
  2. 5 - 10.000 EUR (§ 45 Absatz 1 Nummer 10, 11, 14 und 15)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4.1 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.3 entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.4 entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.5 entgegen § 6 Absatz 3 die Registriernummer nicht ausweist Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.6 entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist 5 - 5.000
4.7 entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.8 entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet 500 - 100.000
4.9 entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt 500 - 50.000
4.10 entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.11 entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 ein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder nicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entsorgt 100 - 10.000 je Altgerät oder Bauteil
4.12 entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1, die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 500 - 50.000
4.13 entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.14 entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt 25 - 2.500
4.15 entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt 500 - 10.000
4.16 entgegen § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 17 BattG gesetzlicher Bußgeldrahmen
  1. 5 - 100.000 EUR (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14)
  2. 5 - 10.000 EUR (§ 22 Absatz 1 Nummer 8, 9, 11 und 15 bis 17)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt 500 - 50.000
5.2 entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.3 entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet 2.500 - 50.000
5.4 entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.5 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 500 - 50.000
5.6 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.7 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch i. V. m. § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet 5.500 - 100.000
5.8 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch i. V. m. § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt 10.000 - 100.000
5.9 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.10 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 500 - 10.000
5.11 entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt 1.000 - 50.000
5.12 entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist 500 - 5.000 je nach Größe des Batteriesortiments
5.13 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet 500 - 5.000
5.14 entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt 5.000 - 100.000
5.15 entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch i. V. m. Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.16 entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet 5 - 1.000 je Batterie
5.17 entgegen § 17 Absatz 6 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder 5 - 1.000 je Batterie
5.18 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt 5 - 1.000 je Hinweis
6 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
6.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 14 ElektroStoffV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt 10.000 - 100.000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktionssicherheitsgesetzes i. V. m. § 14 Absatz 2 Nummer 1 ElektrostoffV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
6.2.1 entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt 10.000 - 100.000
6.2.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher- stellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt 500 - 20.000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2.3 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist 500 - 20.000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2.4 entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 500 - 20.000
7 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) Ordnungswidrigkeiten nach § 6 POP-Abfall-ÜberwV
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
7.1 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt 100 - 5.000
7.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 100 - 5.000
7.3 entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 100 - 4.000
7.4 entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt 100 - 1.000
8 Altölverordnung (AltölV) Ordnungswidrigkeiten
8.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AltölV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bei schweren Verstößen möglicherweise Straftat nach § 326 Absatz 1 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen), siehe 8.1.1, oder nach § 327 Absatz 2 (unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage); Verstoß gegen Anlagenzulassung.
8.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, die mehr als 20 mg PCB je kg enthalten 5.000 - 100.000
8.1.2 entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt 1.000 - 100.000
8.1.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Öle auf der Basis von PCB nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt 1.000 - 100.000
8.1.4 entgegen § 4 Absatz 3 Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien (entsprechend der Anlage 1) untereinander mischt 1.000 - 25.000
8.1.5 entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle verschiedener Sammelkategorien nicht getrennt hält 1.000 - 25.000
8.1.6 entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle oder eine vertragliche Vereinbarung nicht nachweist oder den erforderlichen Hinweis auf die Annahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt 1.000 - 25.000
8.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 AltölV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8.2.1 entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt 500 - 10.000 siehe 8.1 sowie Überschreitung der Grenzwerte nach § 5 Absatz 4 AltölV
8.2.2 ohne die nach § 7 erforderliche Kennzeichnung Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Verkehr bringt 35* - 5.000
9 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Ordnungswidrigkeiten gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
9.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1
Nummer 8 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert Pflichtverletzung
nach § 3:
35* - 20.000
Pflichtverletzung
nach § 8:
150 - 100.000
9.1.2 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt 500 - 50.000 je Anfallort (z.B. Filiale, Bauvorhaben) und Feststellung
9.1.3 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt 35* - 10.000
9.1.4 entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt 1.000 - 20.000
9.1.5 entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt 35* - 3.000
9.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 2 GewAbfV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9.2.1 entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt 500 - 10.000 je Anfallort (z.B. Filiale, Bauvorhaben) und Feststellung
9.2.2 entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 500 - 5.000 Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern bereits nach Anhörung entsprechende Dokumentationen bzw. Nachweise vorgelegt wurden (Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV)
9.2.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage die dort genannten Anforderungen erfüllt 500 - 3.000 Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern bereits nach Anhörung eine entsprechende Bestätigung nachgereicht werden kann
9.2.4 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht Pflichtverletzung
nach § 4:
100 - 3.000

Pflichtverletzung
nach § 6:
1.000 - 10.000

Pflichtverletzung
nach § 9:
100 - 3.000

9.2.5 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert 500 - 10.000
9.2.6 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt 100 - 5.000
9.2.7 entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden 100 - 1.000
9.2.8 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt 5 - 1.000 je nicht ordnungsgemäß durchgeführte Annahmekontrolle
9.2.9 entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt 500 - 7.000 Zu prüfen ist zeitgleich ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den jeweiligen Betreiber der Anlage, in der die Abfälle ausgeliefert wurden.

Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern die weitere Auslieferung zu der betreffenden Anlage eingestellt wurde

9.2.10 entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt 2.000 - 10.000
9.2.11 entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden 500 - 1.000
9.2.12 entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 500 - 5.000
9.2.13 entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 500 - 10.000
9.2.14 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 10.000
10 Verpackungsgesetz (seit 01.01.2019) Ordnungswidrigkeiten nach § 34 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 EUR
10.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 2, 8, 10, 24 und 27 handelt 35 - 10.000
10.2 entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 handelt 50 - 100.000
10.3 entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 handelt 50 - 200.000
11 Ordnungswidrigkeiten nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
11.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 29 Absatz 1 EfbV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.1.1 entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 100 - 5.000
11.1.2 entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 2.500
11.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 29 Absatz 2 EfbV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.2.1 entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 5.000
11.2.2 entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht 100 - 2.500
12 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
12.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 1 AltholzV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt 100 - 20.000
12.1.2 entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt 100 - 20.000
12.1.3 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und das Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist 200 - 30.000
12.1.4 entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt 500 - 10.000
12.1.5 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt 200 - 10.000
12.1.6 entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt 200 - 20.000
12.1.7 entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt 200 - 50.000
12.1.8 entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt 100 - 50.000
12.1.9 entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt 500 - 10.000
12.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12.2.1 entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet 500 - 10.000
12.2.2 entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert 100 - 2.500
12.2.3 entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 200 - 10.000
12.2.4 entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 200 - 10.000
13 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) Ordnungswidrigkeiten nach § 48 BbgAbfBodG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 50.000 EUR
13.1 einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist siehe Nummer 14
13.2 Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt 50 - 10.000
13.3 entgegen § 18 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt 100 - 15.000
13.4 entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen 100 - 20.000
13.5 entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Bodenschutzrecht
13.6 entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht Bodenschutzrecht
13.7 entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt Bodenschutzrecht
13.8 entgegen § 31 Absatz 3 oder 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet Bodenschutzrecht
13.9 einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist Bodenschutzrecht
14 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV
Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 12 SAbfEV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 50.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14.1 entgegen § 3 Absatz 1 und 3 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Absatz 1 nicht rechtzeitig andient 3.500 - 50.000
14.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfälle einer Entsorgungsanlage zuführt 2.000 - 20.000
14.3 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt 2.000 - 20.000
14.4 eine vollziehbare Auflage nach § 5 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt 500 - 50.000
14.5 entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt 500 - 10.000
14.6 entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt 150 - 10.000
15 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) Ordnungswidrigkeiten nach § 5 AbfKompVbrV
In § 5 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung werden die Geldbußen noch in DM angegeben, demzufolge erfolgen die Angaben der Bußgelder für Zuwiderhandlungen in DM und in Klammern gesetzt in EUR - umgerechnet nach dem offiziellen Wechselkurs.
15.1 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen

bis zu 100.000 DM

(51.129,19 EUR)

15.1.1 gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 1 Absatz 2 verstößt
a) wenn das Wohl der Allgemeinheit noch nicht beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft noch nicht eingetreten sind 100 - 800

(51,13 - 409,03)

b) wenn das Wohl der Allgemeinheit bereits beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bereits eingetreten sind 200 - 2.000

(102,26 - 1.022,58)

15.1.2 Abfälle entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 so verrotten lässt, dass erhebliche Geruchsbelästigungen entstehen, oder entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3 schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, von denen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können, zur Verrottung bringt 100 - 3.000

(51,13 - 1.533,88)

15.1.3 gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 2 Absatz 6 verstößt 100 - 5.000

(51,13 - 2.556,46)

15.1.4 Abfälle ohne Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach § 3 Absatz 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 vorliegen, oder entgegen einer vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung verbrennt oder 200 - 10.000

(102,26 - 5.112,92)

15.1.5 Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 3, 4 und 6 über Ort, Zeit und Art und Weise der Beseitigung verbrennt 100 - 7.500

(51,13 - 3.834,69)

15.2 Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen

bis 10.000 DM

(5.112,92 EUR)

15.2.1 gegen eine vollziehbare Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde auf Grund § 1 Absatz 2 verstößt
a) wenn das Wohl der Allgemeinheit noch nicht beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft noch nicht eingetreten sind 100 - 800

(51,13 - 409,03)

b) wenn das Wohl der Allgemeinheit bereits beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bereits eingetreten sind 200 - 2.500

(102,26 - 1.278,23)

15.2.2 Abfälle entgegen § 4 Absatz 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt 50 - 2.000

(25,56 - 1.022,58)

15.2.3 Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 4 Absatz 5 über die Verbrennung von Abfällen beseitigt 50 - 1.500

(25,56 - 766,94)

16 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 5 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCB/AbfallV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
16.1 entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 4 oder 5 PCB/AbfallV PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt 500 - 30.000
17 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 7 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
17.1 entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 VersatzV Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt 1.000 - 50.000
17.2 entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt 1.000 - 50.000
18 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)
18.1 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 9 Absatz 1 GewinnungsAbfV (interner Notfallplan) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 3 GewinnungsAbfV einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert 1.000 - 50.000
18.2 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 9 Absatz 2 GewinnungsAbfV (Informationspflicht) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 6 GewinnungsAbfV eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 1.000 - 10.000
19 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 29 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
19.1 einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1, zuwiderhandelt 150 - 10.000
19.2 entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt 50 - 5.000
19.3 einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch i. V. m. Absatz 3, zuwiderhandelt 250 - 10.000
19.4 entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält 100 - 4.000
19.5 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt 50 - 1.000
19.6 entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann 50 - 1.000
19.7 entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 50 - 1.000
19.8 entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 eine Nummer verwendet 100 - 4.000
20 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 17
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen
  1. 5 - 100.000 EUR (§ 18 Absatz 1 Nummer 18a)
  1. 5 - 50.000 EUR (§ 18 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10, 17, 18)
  2. c) 5 - 20.000 EUR (§ 18 Absatz 1, übrige Fälle)
20.1 entgegen § 4 Absatz 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt 250 - 50.000 b)
20.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird 100 - 1.000 c)
20.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage) 100 - 1.000 c)
20.4 entgegen § 4 Absatz 3 eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorlegt 100 - 1.000 c)
20.5 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen) 100 - 20.000 c)
20.6 entgegen § 4 Absatz 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt 200 - 50.000 b)
20.7 entgegen § 4 Absatz 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 1.000 c)
20.8 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 100 - 1.000 c)
20.9 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschließt 100 - 20.000 c)
20.10 einer Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist 5 - 50.000 b)
20.11 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht 35* - 1.000 c)
20.12 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 nicht hinreichend bei der Überwachung mitwirkt 100 - 20.000 c)
20.13 entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 100 - 1.000 c)
20.14 entgegen § 12 Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 1.000 c)
20.15 einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder 200 - 50.000 b)
20.16 einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist 100 - 100.000 a)
b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen oder 100 - 50.000 b)
c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist 100 - 20.000 c)
21 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 15 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
21.1 einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt 100 - 1.000
21.2 entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt 25 - 500
22 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung - AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen gesetzlicher Bußgeldrahmen

§ 18 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10, 17, 18 Buchstabe a und b und Absatz 2 Nummer 1
5 - 50.000 EUR

§ 18 Absatz 1 Nummer 5, 9, 12, 13, 14 und Absatz 2 Nummer 2
5 - 20.000 EUR

in übrigen Fällen
5 - 10.000 EUR

22.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.1.1 entgegen § 4 Absatz 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wer nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG) 200 - 50.000
22.1.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage) (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.4 entgegen § 4 Absatz 3 eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorlegt (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.5 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen)

(§ 18 Absatz 1 Nummer 5 AbfVerbrG)

100 - 20.000
22.1.6 entgegen § 4 Absatz 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 AbfVerbrG) 200 - 50.000
22.1.7 entgegen § 4 Absatz 6 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 7 AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.8 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) mitgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Nummer 7a AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.9 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (§ 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrG) 100 - 1.500
22.1.10 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschließt (§ 18 Absatz 1 Nummer 9 AbfVerbrG) 100 - 20.000
22.1.11 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht (§ 18 Absatz 1 Nummer 11 AbfVerbrG) 50 - 1.000
22.1.12 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 nicht hinreichend bei der Überwachung mitwirkt (§ 18 Absatz 1 Nummer 12, 13, 14 AbfVerbrG) 100 - 20.000
22.1.13 entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterlage nicht

oder nicht rechtzeitig aushändigt

(§ 18 Absatz 1 Nummer 15 AbfVerbrG)

100 - 1.500
22.1.14 entgegen § 12 Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
(§ 18 Absatz 1 Nummer 16 AbfVerbrG)
100 - 1.500
22.1.15 einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 17 AbfVerbrG) 200 - 50.000
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.2.1 eine illegale Verbringung i. S. d. Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen i. S. d. Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrG) 100 - 50.000
22.2.2 eine illegale Verbringung i. S. d. Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von Abfällen i. S. d. Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle i. S. d. Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind, durchführt (§ 18 Absatz 2 Nummer 2 AbfVerbrG) 100 - 20.000
22.3 Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 und 2 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) i. V. m. § 18 Absatz 1 Nummer 18 des Abfallverbringungsgesetzes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.3.1 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Abfälle ausführt (§ 2 Absatz 1 AbfVerbrBußV) 200 - 50.000
22.3.2 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Abfälle vermischt (§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 AbfVerbrBußV) 200 - 50.000
22.3.3 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.4 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Nummer 1 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.5 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.6 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.7 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 5 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.8 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.9 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt (§ 1 Absatz 2 Nummer 7 und § 2 Absatz 3 Nummer 3 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.10 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 1 Absatz 2 Nummer 8 und § 2 Absatz 3 Nummer 4 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.11 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 10 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.12 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt (§ 1 Absatz 2 Nummer 11 und § 2 Absatz 3 Nummer 5 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500
22.3.13 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 1 Absatz 2 Nummer 12 AbfVerbrBußV) 100 - 1.500

II.
Sachbereich Immissionsschutz


Nummer Zuwiderhandlungen Geldbuße EUR
*Verwarnungsgeld
möglich
Bemerkungen
1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG

Vorliegen eines Straftatbestandes, insbesondere nach dem Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.1 Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG)
  1. Bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, daneben auch nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
  2. Nach § 20 Absatz 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden.
  3. Bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage (Anlagenteile).
1.1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - mit dem Buchstaben G aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile)
a) bis zu 500.000 EUR 500 - 5.000
b) über 500.000 EUR 2.500 - 40.000
beträgt
1.1.1.2 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V aufgeführt sind, sowie von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile)
a) bis zu 500.000 EUR 250 - 3.500
b) über 500.000 EUR 500 - 20.000
beträgt
1.1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG)
  1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß:
    Straftat nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
  2. Höhe der Geldbuße:
    mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Absatz 4 OWiG).
1.1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
a) keine oder nur kurzzeitige und geringe schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 1.000
b) langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile oder langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (insbesondere Gesundheitsgefährdungen) 5.000 - 45.000
c) sonstige Fälle 1.000 - 5.000
1.1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient,
a) wenn dadurch die in der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden oder durch die Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelästigung eintritt 250 - 1.000
b) wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte länger als 1 Woche um mehr als 10 dB(A) überschritten werden1 9.000 - 45.000
c) sonstige Fälle 1.000 - 10.000
1) An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen
a) wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 - 900
b) wenn dadurch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 5.000 - 25.000
c) sonstige Fälle 900 - 5.000
1.1.3 (Wesentliche) Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1, § 16a Satz 1, § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4, 4a BImSchG) siehe Nummer 1.1.1
1.1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen im Wert
a) bis zu 500.000 EUR 500 - 4.000
b) über 500.000 EUR 4.000 - 45.000
beträgt
1.1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen im Wert
a) bis zu 500.000 EUR 250 - 3.500
b) über 500.000 EUR 2.000 - 25.000
beträgt
Störfallrelevante Änderungen oder Errichtungen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nummer 4a BImSchG 3.500 - 45.000
1.1.4 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Absatz 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) siehe Nummer 1. 1.2
Wenn infolge des Verstoßes
a) keine oder nur kurzzeitige und geringe schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 150 - 2.000
b) langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile oder langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (insbesondere Gesundheitsgefährdungen) 5.000 - 25.000
c) sonstige Fälle 2.000 - 5.000
1.1.5 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 1b BImSchG)
1.1.5.1 Verspätete Anzeige 100 - 800
1.1.5.2 Unterlassen der Anzeige oder Erstattung einer un- richtigen oder unvollständigen Anzeige (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1 oder 1b BImSchG) 250 - 2.500
1.1.5.3 Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) 250 - 2.500
1.1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) siehe Nummer 1. 1.2 Bemerkung 2
a) nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen 400 - 5.000
b) Nichterteilung des Auftrages 1.000 - 10.000
1.1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG) siehe Nummer 1. 1.2 Bemerkung 2
a) Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung oder Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 250 - 2.500
b) Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 100 - 1.000
1.1.6.3 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3, 3a BImSchG) 250 - 2.500
1.1.7 Überwachung (Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 und 5 BImSchG)
1.1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 250 - 2.500
  1. Obergrenze besteht bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
  2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht oder gegen die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 1.000
1.1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 1.000
1.1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 250 - 2.500
1.1.8 Anzeigen
1.1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG)
a) Unterlassen der Anzeige 250 - 2.500
b) Erstatten einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Anzeige 100 - 500
1.1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG)
a) Unterlassen der Vorlage 100 - 500
b) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder verspätete Vorlage 50 - 500
1.2 Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
1.2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Absatz 4 OWiG).
1.2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm,
a) wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten 150 - 1.000
b) wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten 500 - 14.000
c) wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach § 325 Absatz 1 und 2, § 325a Absatz 1 und 2, § 330a StGB prüfen.
1.2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen,
a) wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind 150 - 1.000
b) wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen 500 - 14.000
c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 siehe Nummer 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.1.3 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG),
a) wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen 150 - 1.500
b) wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen 500 - 15.000
c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 siehe Nummer 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 Satz 1 oder § 29 Absatz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) siehe Nummern 1.2.1 und 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.2.1 nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen 150 - 1.500
1.2.2.2 Nichterteilung des Auftrages nach § 26 BImSchG, Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Absatz 2 BImSchG 250 - 2.500
1.2.2.3 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) 150 - 1.000
1.2.3 Überwachung (Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 und 5 BImSchG)
1.2.3.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 150 - 1.500
  1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
  2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.2.3.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht oder gegen die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 500
1.2.3.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 250
1.2.3.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 250 - 2.500
1.2.4 Betrieb eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 7a BImSchG) 50 - 250
1.3 Wer entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 62 Absatz 1 Nummer 8 verweist 200 - 2.000
2 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -
2.1 Einsatz von anderen als in § 3 Absatz 1 aufgeführten Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
2.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit anderen als den nach Herstellerangaben geeigneten Brennstoffen entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
2.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ohne Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch eine Typprüfung des Herstellers entgegen § 4 Absatz 3 oder Absatz 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2.500
2.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration entgegen § 5 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2.500
2.5 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner entgegen § 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.5.1 Überschreitung der Rußzahl 3 und/oder Nichtfrei-Sein der Abgase von Ölderivaten bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger 50 - 500
2.5.2 Überschreitung der Rußzahl 2 und/oder Nichtfrei- Sein der Abgase von Ölderivaten bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger 100 - 1.000
2.5.3 Nichteinhaltung der Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 50 - 500
2.5.4 Überschreitung des Wertes der Kohlenstoffmonoxidemissionen von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde 100 - 1.000
2.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner entgegen § 8, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.6.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/ oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100 - 1.000
2.6.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 nicht eingehalten werden 50 - 500
2.6.3 die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde überschreiten 100 - 1.000
2.7 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 entgegen § 9 Absatz 2 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 500
2.8 Einsatz von Brennstoffen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 500
2. 9 Einsatz eines Heizkessels in einer Feuerungsanlage entgegen § 6 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2.500
2.10 Errichtung oder Betrieb einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2.500
2.11 Verweigerung einer Messöffnung entgegen § 12 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 7, § 12 Satz 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 500
2.12 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung der Feststellung, Überprüfung oder Überwachung der Einhaltung der in § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder 2 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.12.1 im ersten Falle 50 - 500
2.12.2 im Wiederholungsfalle 100 - 1.000
2.13 Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2.500
2.14 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5.000
2.15 Nicht oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
2.16 Fehlende oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung oder eines Berichts entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
2.17 Nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Messberichts entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5.000
2.18 Nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Prüfung oder Wiederholung der Prüfung der Einhaltung von Anforderungen entgegen § 18 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
2.19 Nicht, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Erstattung einer Anzeige oder fehlende Versendung der genannten Nachweise entgegen § 20 Absatz 1 oder 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 5.000
2.20 Weiterbetrieb einer Feuerungsanlage entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2.500
2.21 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überwachenlassen der festgelegten Anforderungen entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
3 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV -
3.1 Einsatzstoffe
3.1.1 Nicht oder nicht rechtzeitiges Ersetzen eines Stoffes oder eines Gemischs entgegen § 2 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
3.1.2 Einsatz von Stoffen entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
3.1.3 Zusatz von Stoffen entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
3.2 Errichtung oder Betrieb
3.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5.000
3.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
3.2.3 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungs- maschine entgegen § 4 Absatz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2c i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.500
3.2.4 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2d i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
3.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
3.4 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
3.5 Nichteinhaltung der zulässigen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 4a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
3.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 50 - 500
3.6.2 Kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Absatz 3 100 - 1.000
3.6.3 Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Absatz 4 100 - 1.000
3.6.4 Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Absatz 5 250 - 2.500
3.7 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
3.8 Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 bis 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.8.1 Keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 150 - 1.500
3.8.2 Nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 100 - 1.000
3.8.3 Keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 150 - 1.500
3.8.4 Keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche oder elektronische Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Absatz 2 100 - 1.000
3.9 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 13a bis 16b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.9.1 Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Absatz 1 100 - 1.500
3.9.2 Keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 150 - 1.500
3.9.3 Nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 100 - 1.000
3.9.4 Keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Absatz 6 100 - 1.000
3.9.5 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Absatz 9 Satz 2 150 - 1.500
3.9.6 Nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Absatz 9 Satz 2 100 - 1.000
3.9.7 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Absatz 9 Satz 2 50 - 750
3.9.8 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 150 - 2.500
3.9.9 Kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen der nach § 12 Absatz 11 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen 250 - 5.000
3.10 Zuwiderhandlungen gegen § 13 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 17 bis 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.10.1 Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Absatz 1 250 - 2.500
3.10.2 Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Absatz 2 150 - 1.500
3.10.3 Lagerung, Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Absatz 3 150 - 1.500
3.11 Ableitung der angesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
3.12 Betreiben einer Anlagenach § 1 Absatz 1 entgegen § 16 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 21 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
3.13 Fehlende oder verspätete Information entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 22 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
3.14 Keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berichten oder Unterlagen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
4 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV -
4.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 2 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5.000
4.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen entgegen § 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
4.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos entgegen § 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 500
4.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 500
4.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft entgegen § 4 oder § 8 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
4.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 250 - 500
4.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 500 - 2.500
5 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV -

- nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen

5.1 Inverkehrbringen von (Ordnungswidrigkeit nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 oder § 10 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.1.1 Kraftstoff, der entgegen § 2 Absatz 1 Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthält
5.1.1.1 bei Mengen bis 1.000 m3 1.000 - 10.000
5.1.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 5.000 - 50.000
5.1.2 Kraftstoff, der nicht den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 entspricht
5.1.2.1 bei Mengen bis 1.000 m3 250 - 10.000
5.1.2.2 bei Mengen über 1.000 m3 1.000 - 50.000
5.1.3 Brennstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt entgegen § 10 Absatz 1 oder 2 Satz 1
5.1.3.1 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts bis zu 20 vom Hundert und Mengen bis 1.000 m3 500 - 5.000
5.1.3.2 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts über 20 vom Hundert und Mengen bis 1.000 m3 1.500 - 15.000
5.1.3.3 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts bis 20 vom Hundert und Mengen über 1.000 m3 2.500 - 25.000
5.1.3.4 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts über 20 vom Hundert und Mengen über 1.000 m3 5.000 - 50.000
5.2 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die nicht den Anforderungen in § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9, jeweils auch i. V. m. § 11, entsprechen (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.2.1 bei Mengen bis 1.000 m3 250 - 15.000
5.2.2 bei Mengen über 1.000 m3 1.000 - 50.000
5.3 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen entgegen § 2 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.3.1 bei Mengen bis 10 m3 1.000 - 10.000
5.3.2 bei Mengen über 10 m3 5.000 - 50.000
5.4 Nichtanbieten eines Kraftstoffs entgegen § 3 Absatz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1.000 - 25.000
5.5 Nicht oder nicht ausreichende Sichtbarmachung der gewährleisteten Qualität entgegen § 13 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
5.6 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Anbringung der Kennzeichnung entgegen § 13 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
5.7 Nicht richtige, nicht rechtzeitige oder nicht erfolgte Unterrichtung des Aufzeichnungspflichtigen entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
5.8 Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.8.1 Keine Führung der Tankbelegbücher 100 - 5.000
5.8.2 Keine ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 100 - 1.000
5.8.3 Keine oder nicht rechtzeitige Vorlage der Tankbelegbücher 100 - 1.000
5.9 Keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Unterrichtungsnachweises oder einer Erklärung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5.000
5.10 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung entgegen § 19 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5.000
5.11 Keine oder nicht ausreichend lange Verfügbarkeit der Qualitäts- oder Analysezertifikate entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
5.12 Keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung der Qualitäts- oder Analysezertifikate entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
6 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -
6.1 Zuwiderhandlung entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.2 Nichtlieferung oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information entgegen § 6 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2.500
6.3 Nichterstattung oder nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsgemäße oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2.500
6.4 Nichtsicherstellung der Umsetzung eines Konzepts entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.5 Nicht oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung eines Konzepts oder eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.6 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgtes Zugänglichmachen einer Angabe oder eines Sicherheitsberichts entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
6.7 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsberichts oder von dessen aktualisiertem Teil oder einer Mitteilung entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2) 250 - 10.000
6.8 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans oder nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Informationen entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.9 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung oder Nichtanhörung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anhörung eines Beschäftigten entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
6.10 Nichtunterweisung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung eines Beschäftigten entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
6.11 Nichterprobung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erprobung eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
6.12 Nichtinformation, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte oder nicht rechtzeitige Information entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.13 Nichteinrichtung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.14 Nichtaufbewahrung oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünfjährige Aufbewahrung einer Unterlage entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
6.15 Nichtmitteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 19 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.16 Nichtergänzung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Nichtberichtigung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Berichtigung einer Mitteilung entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
6.17 Begehung einer in § 21 Absatz 1 bezeichneten Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10.000
7 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV -
7.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20.000
7.2 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung für mindestens 5 Jahre entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 3 oder 4, § 20 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder 3, § 23 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
7.3 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7.500
7.4 Nichtanzeige, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2.500
7.5 Nichtfreihaltung einer Fläche entgegen § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.6 Nichtergreifung einer Maßnahme oder nicht recht- zeitige Ergreifung einer Maßnahme entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7.500
7.7 Nichteinschränkung oder nicht rechtzeitige Einschränkung des Betriebs einer Anlage, nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme einer Anlage entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7.500
7.8 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.9 Nichteinrichtung oder nicht richtige Einrichtung eines Messplatzes entgegen § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.10 Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.11 Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach dort genannten Normen durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.12 Nichterbringung oder nicht rechtzeitige Erbringung eines Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1.000
7.13 Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung von Messeinrichtungen auf Funktionsfähigkeit oder Nichtkalibrierung oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kalibrierung von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.14 Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts, einer Aufstellung oder einer Übersicht über das Ergebnis der Kalibrierung, der Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen, von kontinuierlichen Messungen oder Einzelmessungen oder der jährlichen Emissionen entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
7.15 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Massenkonzentration, Volumengehalt oder sonstiger genannter Betriebsgröße entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
7.16 Nichtausrüstung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Anlage mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.17 Nichtdurchführung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Messung entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
7.18 Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts oder einer Aufzeichnung der Messgeräte entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 18 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
7.19 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Aufstellung oder Übersicht entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
7.20 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 20.000
7.21 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder eine Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung von Nachweisen entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 200 - 2.500
8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV -
8.1 Nichtausrüstung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Übergabestelle oder Anlage entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Absatz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20.000
8.2 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder 9 Satz 1, § 7 Absatz 1, 2 oder 3, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder 2, § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 28 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20.000
8.3 Nicht getrennte Erfassung von Abfällen entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.4 Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.5 Keine Stromerzeugung aus Wärme entgegen § 13 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7.500
8.6 Nichteinrichtung oder nicht richtige Einrichtung eines Messplatzes entgegen § 14 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.7 Nichtsicherstellung entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.8 Nichtsicherstellung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.9 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises entgegen § 15 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1.000
8.10 Nichtkalibrierung oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung oder Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit entgegen § 15 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.11 Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
8.12 Nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Dokumentation von Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff, einer Temperatur oder einer sonstigen genannten Betriebsgröße entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
8.13 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung, Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Nachweises entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2.500
8.14 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.15 Umrechnung eines Messwertes entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 für andere als die dort genannten Zeiten (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5.000
8.16 Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts oder einer Aufzeichnung entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2.500
8.17 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überprüfenlassen der Verbrennungsbedingungen entgegen § 18 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 3.000
8.18 Nichtdurchführung, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchgeführte Messungen entgegen § 18 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 18 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
8.19 Nichtmitteilung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2.500
8.20 Nichtveröffentlichung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Veröffentlichung entgegen § 23 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1.500
8.21 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 10 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 20.000
8.22 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Nachweises entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 2.500
9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV -
9.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
9.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 2, Absatz 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG)
9.1.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 500 - 5.000
9.1.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 oder einer Abgaseinrichtung entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 2.500 - 25.000
9.1.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Absatz 4 1.500 - 15.000
9.1.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 5 2.500 - 25.000
9.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 1.500 - 15.000
9.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2.500
9.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
9.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 250 - 1.500
9.2.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 oder einer Abgaseinrichtung entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 1 1.500 - 15.000
9.2.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Absatz 4 1.000 - 10.000
9.2.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 5 1.500 - 15.000
9.2.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1.000 - 10.000
9.2.3 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1c i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.3.1 eines Lagertanks entgegen § 3 Absatz 4 250 - 1.500
9.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 1.500 - 15.000
9.2.4 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 8 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.4.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1.500
9.2.4.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100 - 1.000
9.2.4.3 Verspätete Anzeige 100 - 1.000
9.2.5 Entgegen § 8 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der dort genannten Anforderungen oder nicht oder nicht rechtzeitiges Beseitigenlassen festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.5.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 150 - 1.500
9.2.5.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 500 - 2.500
9.2.6 Entgegen § 8 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der dort genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
9.2.7 Nicht oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
9.2.8 Keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Durchschrift oder keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.000
10 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV -
10.1 Errichtung oder Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10.000
10.2 Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2.500
10.3 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Unterlage entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
10.4 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben eines Gasrückführungssystems entgegen § 3 Absatz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10.000
10.5 Nichteinrichtung oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Messöffnung entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1.500
10.6 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 5 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1.500
10.7 Nichtfeststellenlassen oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der Einhaltung einer Anforderung entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
10.8 Nichtinstandsetzung oder nicht rechtzeitige Instandsetzung einer Tankstelle oder nicht Durchführenlassen oder nicht rechtzeitiges Durchführenlassen einer Wiederholungsprüfung entgegen § 5 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
10.9 Nichtaufbewahrung oder eine nicht mindestens über die vorgeschriebene Dauer anhaltende Aufbewahrung entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
10.10 Nichtzuleitung oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Durchschrift entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
10.11 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitiges Instandsetzenlassen eines Gasrückführsystems entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
10.12 Nichtsicherstellung der unverzüglichen Behebung einer signalisierten Störung entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
10.13 Nichterfassung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erfassung des jährlichen Durchsatzes entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
10.14 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Anbringen eines Schildes, eines Aufklebers oder einer Mitteilung entgegen § 6 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
11 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV -
11.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 4 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
11.1.1 bis zu 50 vom Hundert 150 - 400
11.1.2 bis zu 100 vom Hundert 250 - 400
11.1.3 über 100 vom Hundert 500 - 1.250 je Tag der Überschreitung
11.2 Überschreitung des Massenverhältnisses nach § 3 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 400
11.3 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Überwachung der Emissionen entgegen § 5 Absatz 1 oder 2 150 - 1.500
12 Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV -
12.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 15.000
12.2 Wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1.500
12.3 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
12.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1.500
12.3.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 - 1.000
12.3.3 Verspätete Anzeige 50 - 5.000
13 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV -
13.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.1.1 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Kohlenmonoxid
13.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 - 250
13.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 - 350
13.1.1.3 über 100 vom Hundert 250 - 750 je Stundenmittelwert
13.1.2 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen
13.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert 100 - 250
13.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 - 350
13.1.2.3 über 100 vom Hundert 250 - 750 je Stundenmittelwert
13.1.3 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nummer 3 (gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit)
13.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert 150 - 400
13.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert 250 - 750
13.1.3.3 über 100 vom Hundert 500 - 750 je Mittelwert
13.2 Nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Ableitung von Abgasen entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 2.500
13.3 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1.500
13.3.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 200 - 1.000
13.3.3 Verspätete Anzeige 50 - 5.000
13.4 Betrieb einer Anlage entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1.500 - 15.000
13.5 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung, Prüfung oder Wiederholung einer Kalibrierung einer Messeinrichtung entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.5.1 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung bzw. Wiederholung der Kalibrierung 150 - 1.500
13.5.2 Nicht oder nicht rechtzeitige Prüfung 250 - 2.500
13.6 Nicht, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung oder Wiederholung der Prüfung der Einhaltung der genannten Anforderungen entgegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
14 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV -
14.1 Fehlerhafte Errichtung oder fehlerhafter Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG)
14.1.1 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um bis zu 50 vom Hundert 100 - 200 je Bezugswert
14.1.2 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um bis zu 100 vom Hundert 150 - 500 je Bezugswert
14.1.3 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um über 100 vom Hundert 250 - 1.500 je Bezugswert
14.2 Nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Kalibrierung, Prüfung oder Wiederholung der Kalibrierung der Messeinrichtung entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 1.000 - 10.000
14.3 Fehlender oder verspäteter Bericht entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5.000
14.4 Zuwiderhandlung gegen die Auswertungspflichten des § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5.000
14.5 Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflicht des § 10 Absatz 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2.500
14.6 Nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Messung ent- gegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5.000
14.7 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
14.8 Fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit entgegen § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2.500
15 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV -
15.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
15.1.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 25.000
15.1.2 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der Einhaltung der genannten Anforderungen entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
15.1.3 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
15.1.4 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
15.1.5 Nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgende Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2.500
15.1.6 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen oder Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10.000
15.1.7 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 25.000
15.1.8 Nicht oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 15.000
15.1.9 Nicht oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Information entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5.000
15.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
15.2.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 25.000
15.2.2 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 5 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
15.2.3 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der genannten Anforderungen entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, 3 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10.000
15.2.4 Nicht oder nicht rechtzeitige Ausstattung einer Anlage entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
15.2.5 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2.500
15.2.6 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 5 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10.000
15.2.7 Nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgende Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 5 Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2.500
15.2.8 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen oder Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10.000
15.2.9 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 25.000
15.2.10 Nicht oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 15.000
15.2.11 Nicht oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Information entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1.000
16 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -
16.1 Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 50.000
16.2 Anbringung eines Zeichens oder einer Aufschrift entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 50.000
16.3 Nichtübermittlung oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Kopie entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 10.000
16.4 Nichtaufbewahrung oder eine nicht mindestens zehnjährige Aufbewahrung entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1a i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 10.000
16.5 Betreiben eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 1.500
16.6 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1.000
17 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (§ 19 der 42. BImSchV) gesetzlicher Bußgeldrahmen 50.000 EUR
17.1 Nicht richtiges Errichten oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 10.000
17.2 Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Absatz 3 mit Betriebsstoffen, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.500
17.3 Nicht sicherstellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erstellt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.000
17.4 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen einer Dokumentation entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 25 - 1.500
17.5 Nicht sicherstellen entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.500
17.6 Nicht sicherstellen, dass in § 3 Absatz 6 Satz 1 genannte Prüfschritte durchgeführt werden (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3.000
17.7 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Durchführen oder Durchführenlassen einer Untersuchung oder Überprüfung entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5.000
17.8 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Festlegen der Art der Bestimmung des Referenzwertes (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.000
17.9 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer in § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 genannten Maßnahme (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3.000
17.10 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Informieren einer in § 10 Satz 1 genannten Behörde (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 25 - 2.500
17.11 Nicht, nicht richtiges oder nicht vollständiges Führen eines Betriebstagebuches entgegen § 12 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3.000
17.12 Nichtaufbewahrung eines Betriebstagebuches ent- gegen § 12 Absatz 3 Satz 2 von mindestens fünf Jahren (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 1.000
17.13 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.000
17.14 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Durchführenlassen einer Überprüfung entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2.500
17.15 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3.000
18 Benzinbleigesetz

(Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes)

18.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Benzinbleigesetzes [BzBlG]) Einziehung von Ottokraftstoffen ist nach § 7 Absatz 3 BzBlG möglich.
18.1.1 bei Mengen bis zu 1.000 m3 250 - 5.000
18.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 1.500 - 25.000
18.2 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Benzinbleigesetzes) 250 - 2.500
18.3 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes)
18.3.1 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 490 - 4.900
  1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes.
  2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
18.3.2 Sonst (Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers, Nichterteilen einer Auskunft, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft) 100 - 1.000
19 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3a TEHG 50 - 500.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
  • für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1: bis zu 500.000 EUR
  • für Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3a: bis zu 50.000 EUR
20 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
In § 23 des Landesimmissionsschutzgesetzes werden die Geldbußen noch in DM angegeben, demzufolge erfolgen die Angaben der Bußgeldhöhen für folgende Zuwiderhandlungen in DM und in Klammern gesetzt in EUR - umgerechnet nach dem offiziellen Wechselkurs.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 LImschG gesetzlicher Bußgeldrahmen
  • für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1: bis zu 10.000 DM (5.112,92 EUR)
  • für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2: bis zu 2.000 DM (1.022,58 EUR)
20.1 Hervorrufen mehr als nur geringfügiger Immissionen bei der Tierhaltung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Absatz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Nummer 1 LImschG) 50* - 2.000

(25,56 - 1.022,58)

20.2 Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen oder Betreiben von Motoren/motorisierten Wassergeräten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Absatz 3 i. V. m. § 23 Absatz 1 Nummer 2 LImschG) 40* - 700

(20,45 - 357,9)

20.3 Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte oder die natürliche Umwelt zu erwarten sind, ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung gemäß § 3 Absatz 6 LImschG (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 LImschG) 100 - 5.000

(51,13 - 2.556,46)

20.4 Zuwiderhandlungen entgegen einer nach § 4 LImschG erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 4 LImschG verweist (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 LImschG) 60* - 1.800

(30,68 - 920,33)

In Betracht kommt die Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche.
20.5 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 5 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 5 LImschG)
20.5.1 Betreiben einer Anlage entgegen dem allgemeinen oder beschränkten Verbot 300 - 9.600

(153,39 - 4.908,4)

20.5.2 Verwendung von Brennstoffen entgegen dem all- gemeinen oder für bestimmte Fälle verfügten Verbot 100 - 3.800

(51,13 - 1.942,91)

20.5.3 Ausübung von Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen untersagt sind 50* - 3.000

(25,56 - 1.533,88)

20.6 Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Freien oder von Flächen entgegen § 7 Absatz 1 LImschG oder einer auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 LImschG erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 6 LImschG verweist2 30* - 1.800

(15,34 - 920,33)

2) Die zur Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung festgelegten Bußgeldtatbestände gehen vor, soweit es sich bei den betreffenden Gegenständen um Abfälle handelt.
20.7 Störungen der Nachtruhe entgegen dem Gebot gemäß § 10 Absatz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 7 LImschG) 50* - 10.000

(25,56 - 5.112,92)

20.8 Belästigungen durch das Benutzen von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 1 LImschG bzw. durch das Gebrauchen von Tongeräten nach § 11 Absatz 2 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 8 bzw. Absatz 2 Nummer 1 LImschG) 30* - 400

(15,34 - 204,52)

20.9 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern ohne Erlaubnis entgegen § 12 Absatz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 9 LImschG) 50* - 4.000

(25,56 - 2.045,17)

20.10 Abbrennen von Feuerwerken, wobei die in § 12 Absatz 2 LImschG festgelegten Zeiten überschritten werden (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 LImschG) 50* - 500

(25,56 - 255,65)

20.11 Zuwiderhandlung entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 LImschG i. V. m. §§ 24 bis 26, § 29 Absatz 2 oder § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 11 LImschG)
20.11.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 15 LImschG i. V. m. § 24 Satz 1 BImSchG
a) wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten 50* - 800

(25,56 - 204,52)

b) wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten 300 - 5.000

(153,39 - 2.556,46)

c) wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.000 - 8.000

(511,29 - 4.090,34)

20.11.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 LImschG i. V. m. § 25 BImSchG
a) wenn keine erheblichen Nachteile oder Belastungen entstehen 100 - 2.000

(51,13 - 1.022,58)

b) wenn erhebliche Nachteile oder Belastungen ent- stehen 300 - 5.000

(153,39 - 2.556,46)

c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.000 - 8.000

(511,29 - 4.090,34)

20.12 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 15 LImschG i. V. m. § 26 Satz 1 oder § 29 Absatz 2 BImSchG
20.12.1 nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen 100 - 1.000

(51,13 - 511,29)

20.12.2 Nichterteilung des Auftrages, Nichtausführung der Anordnung 300 - 3.000

(153,39 - 1.533,88)

20.13 Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht nach § 15 LImschG i. V. m. § 31 BImSchG 100 - 1000

(51,13 - 511,29)

20.14 Zuwiderhandlung einer Anordnung nach § 15 Satz 1 LImschG wegen Beseitigung eines gesetzwidrigen oder verordnungswidrigen Zustandes (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 12 LImschG) 50* - 1.000

(25,56 - 511,29)

20.15 Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überwachung
20.15.1 Verweigerung des Zugangs zu Grundstücken oder Wohnräumen entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 2 LImschG) 100 - 1.000

(51,13 - 511,29)

20.15.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln oder Verhindern von Prüfungen und Messungen entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 3 LImschG) 50* - 300

(25,56 - 153,39)

20.15.3 Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4 LImschG) 50* - 500

(25,56 - 255,65)".

II.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 200849

ENDE