Änderungstext

Zweite Änderung des Bußgeldkataloges des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
- Brandenburg -

Vom 7 . Juli 2021
(ABl . Nr. 30 vom 04.08.2021 S. 638)



I.

Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20 . Oktober 1995 (ABl . S . 1038), der durch den Erlass vom 15 . April 2020 (ABl . S . 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2. Satz 2 der Vorbemerkungen zu dem Bußgeldkatalog wird nach der Angabe "IV . Naturschutz und Landschaftspflege" die Angabe "V. Bodenschutz" eingefügt .

2. Dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe "V. Sachbereich Bodenschutz" angefügt.

3. Abschnitt B Sachbereich III . wird wie folgt gefasst:

alt neu
III.
Sachbereich Gewässerschutz

Teil I
Allgemeiner Gewässerschutz


Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße DM

Bemerkungen

1. Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  1. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
  2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen
1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 3000-10000
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 2000-100000
1.3 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Flaschen, Holz u. ä.) 20-200
1.4 Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 1000-100000
2. Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB prüfen
2.1 Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
2.1.1 bis zu 1 Liter 200-3000
2.1.2 bis zu 5 Liter 500-10000
2.1.3 mehr als 5 Liter 1000-50000
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
2.2.1 in unbedeutenden Mengen 50-200
2.2.2 in bedeutenden Mengen 2000-50000
2.2.3 von erhöhter Gefährlichkeit 200-50000
2.3 Einleiten von Abwasser
2.3.1 Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen 100-1000
2.3.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
2.3.2.1 einmalig 300-5000
2.3.2.2 über eine längere Zeit 1000-10000
2.3.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser 100-10000
2.3.3.1 gewerbliches Abwasser 1000-10000
2.3.3.2 mit Giftstoffen 5000-100000
2.3.3.3 häusliches Abwasser nach Vorklärung 500-5000
2.3.3.4 ohne Vorklärung 100-2000
2.3.3.5 Kraftfahrzeugwaschwasser 200-1000
2.3.3.6 beim Waschen im Gewässer 300-1500
3. Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB prüfen
3.1 Einleiten von Mineralöl 150-50000 Nach Menge und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.2 Einleiten von giftigen Stoffen 1000-100000
3.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 50-50000 Nach Menge und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.4 Einleiten von Abwasser
3.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen 300-3000
3.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
3.4.2.1 einmalig 300-10000
3.4.2.2 über eine längere Zeit 1000-15000
3.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser
3.4.3.1 gewerbliches Abwasser 1500-10000
3.4.3.2 häusliches Abwasser
nach Vorklärung
200-1500
ohne Vorklärung 500-5000
3.4.3.3 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500-5000
4. Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB prüfen, Zwangsmittel prüfen
4.1 Überwachungswerte nicht beachtet 200-20000
4.2 Anzeigepflichten nicht beachtet 50-300
4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 50-10000
4.4 Angeordnete Messungen nicht durchgeführt 500-5000
4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 200-1000
4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 300-2000
4.7 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet 300-5000
4.8 Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet 200-3000
5. Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 8 WHG) 100-2000
6. Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) 100-3000
7. Unbefugtes Benutzen von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11 WHG)
7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser 2 DM je m3 geförderten Grundwassers, mind. 100 DM Straftat nach den §§ 324, 330 StGB prüfen
7.2 Erdaufschluß zur Herstellung von Sand- und Kiesgruben 2 - 5 DM je m3 Abbaugut gewachsenen Bodens, mind. 1000 DM
7.3 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300-100000
7.4 Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300-100000
8. Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen zur Bestimmung der Uferlinie angebrachter Zeichen gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) 50-300
9. Unbefugtes Betreiben oder Benutzen einer Stauanlage
9.1 Verändern der Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) 20-250
9.2 Verbotswidriges Aufstauen oder Ablassen aufgestauten Wassers (§ 145 Abs. 1 Nr. 8 BbgWG) 150-1000
9.3 Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 52 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 6 BbgWG) 100-1000
10. Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 145 Abs. 1 Nr. 3a BbgWG)
10.1 ohne Genehmigung 100-10000
10.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100-5000
11. Errichtung, Anlegung oder Änderung von Anlagen und Anpflanzungen oder sonstige Veränderung der Erdoberfläche in Überschwemmungsgebieten (§ 145 Abs. 1 Nr. 3b BbgWG)
11.1 ohne Genehmigung 100-10000
11.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100-5000
12. Benutzung von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten ohne Erlaubnis gemäß § 55 (§ 145 Abs. 1 Nr. 9 BbgWG) 500-50000
13. Verletzung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung (§ 145 Abs. 1 Nr. 11 BbgWG) 500-50000
14. Betreiben von Abwasseranlagen (§ 145 Abs. 1 Nr. 3d BbgWG)
14.1 ohne Genehmigung 100-10000
14.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100-5000
15. Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen oder Indirekteinleitungen (§ 145 Abs. 1 Nr. 3e BbgWG) 100-5000
16. Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen oder zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen hierzu (§ 145 Abs. 1 Nr. 14b BbgWG) 100-5000
17. Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 70 Abs. 3 BbgWG oder der Mitteilungspflicht nach § 72 Abs. 5 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 12 BbgWG) 50-1000
18. Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Regelung von Indirekteinleitungen (§ 145 Abs. 1 Nr. 13 BbgWG) 100-10000 Vollzug setzt entsprechende Verordnung gem. § 72 Abs. 1 BbgWG voraus
19. Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse gem. § 73 Abs. 2 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 14a BbgWG) 100-2000
20. Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnissen zu Indirekteinleitungen nach § 74 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 14c BbgWG) 100-10000
21. Errichtung oder Betrieb von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung unter Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Nichtbefolgen einer Anordnung zur Anpassung an die Anforderungen nach § 61 Abs. 1 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 10a bis c BbgWG) 150-10000
22. Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 62 BbgWG) 150-2000
23. Verletzung der Unterhaltungspflicht von Hochwasserschutzanlagen (§ 145 Abs. 1 Nr. 15 BbgWG) 500-50000
24. Vornahme einer auf Deichen untersagten Handlung (§ 145 Abs. 1 Nr. 16 BbgWG) 50-2000
25. Verstöße gegen die Duldungspflichten gemäß § 106 Abs. 1 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 18 BbgWG) 100-1000

Teil II
Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder das Befördern wassergefährdender Stoffe

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße DM Bemerkungen
1. Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
  1. Straftat nach den §§ 324, 326, 329, 330, 330a StGB prüfen,
  2. bei Nummern 1.1 bis 1.11 nach dem Fassungsvermögen der Anlage und der Wassergefährlichkeit staffeln,
  3. soweit außerhalb von Anlagen vgl. Nummer 3
1.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6a WHG) sowie hinsichtlich der Beschaffenheit von Anlagen, insbesondere technischem Aufbau, Werkstoff oder Korrosionsschutz 150-10000
1.2 Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder Schutzvorkehrungen ohne Eignungsfeststellung (§ 41 Abs. 1 Nr. 6b WHG)
1.2.1 Flüssigkeitsbehälter oder Betriebsrohrleitungen ohne Eignungsfeststellung 150-10000
1.2.2 Schutzvorkehrungen (insbesondere Anzeige- und Warnvorrichtungen) ohne Eignungsfeststellung 150-5000
1.2.3 Sonstige Anlagenteile, z.B. Beschichtungen von Auffangräumen, aus nicht zugelassenem Material 100-2000
1.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6c WHG) 150-2000
1.4 Verstöße beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6d WHG)
1.4.1 Mangelhafte Überwachung 100-1000
1.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen 100-1000
1.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 150-2000
1.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 150-2000
1.4.5 Befüllen oder Befüllenlassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen 150-2000
1.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6e WHG) 500-15000
1.6 Nichtanzeige einer nach § 20 Abs. 1 BbgWG anzeigenpflichtigen Handlung (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 50-1500
1.7 Verletzung der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 100-5000
2. Verstöße beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG 1. Verstöße gegen Gewerberecht prüfen,2. Straftat nach den §§ 329, 330 StGB prüfen,3. nach Länge der Rohrleitungsanlagen staffeln
2.1 Errichtung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 1000-50000
2.2 Wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage oder des Betriebs einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 500-30000
2.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 19 Abs. 1 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) oder nach § 19e Abs. 2 Satz 4 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 300-10000 Zwangsmittel prüfen
2.4 Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 19e Abs. 2 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 50-1500
3. Wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 100-50000 1. Für das Lagern in Anlagen gelten die Nummern 1.1 bis 1.10,
2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallbeseitigungsgesetze prüfen,
3. Straftat nach den §§ 326, 330, 330a StGB prüfen

Teil III
Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße DM

Bemerkungen

1. Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 der Abgabenordnung - AO) 300-100000 Straftat nach § 14 AbwAG i. V. m. § 370 AO prüfen
2. Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 100-20000
3. Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 100-20000


"III.
Sachbereich Gewässerschutz

Teil 1
Allgemeiner Gewässerschutz

Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen

1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
1.1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 und 4 WHG)
  1. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
  2. Tateinheit mit Verstößen gegen Abfallgesetze prüfen
1.1.1 Einbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z . B . Altautos, Motorräder, Mopeds u . Ä .) 1.000 - 10.000
1.1 .2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1.000 - 50.000
1.1.3 Hineinwerfen von festen Stoffen in geringfügigen Fällen (Papier, Picknickabfälle, Flaschen, Plastiktüten, Holz u . Ä .) 50 - 1.500
1.1.4 Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 1.000 - 50.000
1.2 Unbefugtes Einleiten von flüssigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
1.2.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln § 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Begriffsbestimmungen)

Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und Wassergefährlichkeit

1.2.1.1 bis zu 1 Liter 100 - 1.500
1.2.1.2 bis zu 5 Liter 250 - 5.000
1.2.1.3 mehr als 5 Liter 500 - 25.000
1.2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
1.2.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 - 1.500
1.2.2.2 in bedeutenden Mengen 1.000 - 30.000
1.2.2.3 von erhöhter Gefährlichkeit 100 - 30.000
1.2.3 Einleiten von Abwasser
1.2.3.1 Niederschlagswasser von versiegelten oder bebauten Grundstücken und Verkehrsflächen 50 - 5.000
1.2.3.2 gewerbliches Abwasser 500 - 20.000
1.2.3.3 mit Giftstoffen 2.500 - 50.000
1.2.3.4 häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 - 5.000
1.2.3.5 häusliches Abwasser ohne Vorklärung 250 - 10.000
1.2.3.6 Kraftfahrzeugwaschwasser 100 - 1.500
1.2.3.7 sonstiges Einleiten von Abwasser 50 - 10.000
1.2.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Siliersäften Düngegesetz i . V . m . Düngeverordnung
1.2.4.1 einmalig und kurzzeitig 150 - 5.000
1.2.4.2 mehrmals und/oder über längere Zeit andauernd 500 - 10.000
1.3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
1.3.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten 100 - 30.000 Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und Wassergefährlichkeit
1.3.2 Einleiten von giftigen Stoffen 500 - 50.000
1.3.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 100 - 30.000 Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und der Wassergefährlichkeit
1.3.4 Einleiten von Abwasser
1.3.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser von versiegelten oder bebauten Grundstücken und Verkehrsflächen 150 - 10.000
1.3.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Siliersäften, auch mittelbar über den Boden
1.3.4.2.1 einmalig und kurzzeitig 150 - 10.000
1.3.4.2.2 mehrmals und/oder über eine längere Zeit andauernd 500 - 20.000
1.3.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser 50 - 10.000
1.3.4.3.1 gewerbliches Abwasser 750 - 20.000
1.3.4.3.2 häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 - 5.000
1.3.4.3.3 häusliches Abwasser ohne Vorklärung 250 - 10.000
1.4 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 WHG, auch in Verbin- dung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 2 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen, Zwangsmittel prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind
1.4.1 Überwachungswerte nicht eingehalten 100 - 10.000
1.4.2 Anzeige-/Meldepflicht nicht beachtet 100 - 500
1.4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 50 - 5.000
1.4.4 Angeordnete Messungen nicht durch geführt 250 - 3.000
1.4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 100 - 500
1.4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 150- 1.000
1.4.7 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet 150 - 5.000
1.4.8 Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet 100 - 5.000
1.4.9 Auflagen zur Überwachung nicht beachtet (Überwachungspegel nicht geschaffen u . Ä .) 200 - 2.000
1.4.10 Auflage zur Übergabe von Unterlagen nicht befolgt (z . B . Pumpversuch, Analysenergebnisse, Ermittlung des Einzugsgebietes oder Schichtenverzeichnis) 100 - 1.000
1.5 Nichtbestellen eines Gewässerschutz beauftragten nach § 64 Absatz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 13 WHG) oder Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen nach § 64 Absatz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 14 WHG) 75 - 1.000
1.6 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Gewässeraufsicht nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 20 WHG) oder Nichtgestattung des Betretens eines Grundstückes oder Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft entgegen § 101 Absatz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 21 WHG) 50 - 1.500
1.7 Unbefugtes Benutzen von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Nummer 15 WHG) Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB prüfen
1.7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser 150 - 50.000 Bemessung insbesondere nach Menge und Schutzbedürftigkeit des Grundwassers
1.7.2 Erdaufschluss zur Herstellung von Sand und Kiesgruben 500 - 50.000 Bemessung nach Abbauwert gewachsenen Bodens
1.7.3 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 103 Absatz 1 Nummer 15 WHG) 500 - 50.000
1.7.4 Abweichen von einem nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300 - 50.000
1.8 Vornahme einer verbotenen Handlung im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 4 Satz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 6 WHG) 50 - 10.000
1.9 Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 (§ 103 Absatz 1 Nummer 9 WHG) 250 - 5.000
1.10 Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des natürlichen Abflusses wild abfließenden Wassers entgegen § 37 Absatz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 5 WHG) 100 - 50.000
1.11 Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 10 WHG) 150 - 50.000 Straftat gemäß § 324 und gemäß § 327 Absatz 2 StGB (Betrieb Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 Absatz 3 WHG prüfen), § 71 Absatz 2 BbgWG
1.12 Errichtung, Betrieb, Unterhaltung oder Stilllegung einer Wassergewinnungsanlage oder einer Abwasseranlage entgegen dem allgemeinen Stand der Technik (§ 103 Absatz 1 Nummer 7 WHG) 50 - 50.000
1.13 Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder vollziehbare Anordnungen in Wasserschutzgebieten, in als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
1.13.1 Zuwiderhandlung gegen eine Rechts verordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder die Anordnung von Handlungsge- oder verboten oder Duldungs- oder Vornahmepflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 8a Buchstabe a WHG) 50 - 50.000
1.13.2 Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder die Anordnung von Aufzeichnungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 8a Buchstabe b WHG) 50 - 20.000
1.14 Vornahme einer verbotenen Handlung nach § 78 Absatz 4 Satz 1 oder § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 WHG in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (§ 103 Absatz 1 Nummer 16 und 16a WHG)
1.14.1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 78 Absatz 5 WHG oder § 78a Absatz 2 oder 4 WHG 50 - 50.000
1.14.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 50 - 10.000
1.15 Kein oder nicht rechtzeitiges Entfernen eines Gegenstandes im Falle einer unmittelbar bestehenden Hochwassergefahr gemäß § 78a Absatz 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 17 WHG) 50 - 5.000
1.16 Errichtung oder keine, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Nachrüstung einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 18 und 19) 50 - 10.000
2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
2.1 Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen der Kennzeichnung der Uferlinie gemäß § 8 Absatz 4 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 1 BbgWG) 50 - 1.000
2.2 Verändern von Staumarken und Festpunkten, unbefugte Gewässerbenutzung gemäß § 51 BbgWG, Betreiben von Stauanlagen im Hochwasserfall
2.2.1 Verändern der Beschaffenheit von Staumarken oder Festpunkten gemäß § 50 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 2 BbgWG) 100 - 500
2.2.2 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen aufgestauten Wassers gemäß § 51 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 8 BbgWG) 200 - 5.000
2.2.3 Nichteinsetzen von Stauanlagen bei Hochwassergefahr gemäß § 52 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 6 BbgWG) 150 - 10.000
2.3 Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern einschließlich Häfen, Lade oder Umschlagstellen gemäß § 87 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BbgWG) z . B . Steganlagen und Ähnliches
2.3.1 ohne Genehmigung 250 - 10.000
2.3.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100 - 5.000
2.4 Befahren von Gewässern mit Fahrzeugen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Genehmigung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BbgWG, Ausübung der Schifffahrt entgegen § 46 BbgWG oder Betreiben oder Einrichten von Fähren oder Häfen entgegen § 48 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c BbgWG) 50 - 500
2.5 Benutzung von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten ohne Erlaubnis nach § 55 Absatz 1 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 9 BbgWG) 500 - 50.000
2.6 Verletzung der Anzeigepflichten nach § 55 Absatz 3 BbgWG bei Grundwasserbenutzungen oder nach § 62 BbgWG bei Anordnungen im Rahmen der Selbstüberwachung (§ 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG) 100 - 1.000
2.7 Verletzung der Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen nach § 49 WHG (§ 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG)
2.7.1 Nichtanzeige der Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann 500 - 5.000 Bemessung der Geldbuße nach Tiefe der Bohrung, Schutzbedürftigkeit des Grundwassers, Einwirkung auf das Grundwasser
2.7.2 Nichtanzeige der beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit 50.500
2.7.3 Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bei unbeabsichtigter Erschließung des Grundwassers 100 - 1.000
2.8 Nichtvornahme, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Nachkommen der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 66 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 10 BbgWG) 50 - 20.000
2.9 Abwasseranlagen
2.9.1 Errichten oder Betreiben von Abwasser anlagen entgegen § 71 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d BbgWG) 100 - 10.000 Für das Errichten, Betreiben oder wesentliche Ändern einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG gilt § 103 Absatz 1 Nummer 10 WHG, vgl. Nummer 1. 11, Straftat gemäß § 329 Absatz 2 StGB prüfen.
2.9.2 Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 70 Satz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 11 BbgWG) 100 - 5.000
2.10 Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen oder Indirekteinleitungen nach §§ 73, 74 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e BbgWG) 100 - 10.000
2 .11 Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen oder zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen hierzu nach § 75 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b BbgWG) 100 - 3.000
2 .12 Verletzung der Mitteilungspflicht zu Indirekteinleitungen Dritter nach § 72 Absatz 3 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 11 BbgWG) 50 - 1.000
2 .13 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Regelung von Indirekteinleitungen gemäß § 72 Absatz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 12 BbgWG) 100 - 5.000
2 .14 Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 12 BbgWG, § 6 der Indirekteinleiterverordnung) Einleiten in eine Abwasseranlage ohne Genehmigung vgl . Nummer 1 .9
2 .14 .1 Verstoß gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung (§ 6 Nummer 1 zweite Alternative der Indirekteinleiterverordnung) 250- 5.000
2 .14 .2 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 4 der Indirekteinleiterverordnung (§ 6 Nummer 2 der Indirekteinleiterverordnung) 100 - 2.500
2 .14 .3 Als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Absatz 2 BbgWG aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 145 Absatz 1 Nummer 12 BbgWG) 250 - 5.000
2 .14 .4 Verstoß gegen Überprüfungspflicht, § 4 Absatz 2 der Indirekteinleiterverordnung (§ 6 Nummer 3 der Indirekteinleiterverordnung) 100 - 2.500
2 .15 Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse gemäß § 73 Absatz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a BbgWG) 100 - 2.000
2 .16 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnissen zu Indirekteinleitungen nach § 74 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe c BbgWG) 100 - 10.000
2 .17 Vornahme einer auf Deichen und Deichschutzstreifen untersagten Handlung nach § 98 Absatz 1 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 15 BbgWG) 100 - 50.000
2 .18 Verletzung der Genehmigungspflicht bei dauernder Außerbetriebsetzung oder Beseitigung von Benutzungsanlagen nach § 37 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f BbgWG) 100 - 10.000
2 .19 Lagern, Ablagern, Befördern oder Einbringen von Stoffen außerhalb von Anlagen entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 WHG (Reinhaltung oberirdischer Gewässer) oder entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 WHG (Reinhaltung des Grundwassers); § 103 Absatz 1 Nummer 4 WHG 50 - 25.000
  1. Für das Lagern in Anlagen gelten auch die Regelungen des Teils 2 .
  2. Tateinheit mit Verstößen gegen das Abfallgesetz prüfen
  3. Straftat nach den §§ 324, 326, 327 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen

Teil 2
Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen

Nr.

Zuwiderhandlung

Geldbuße Euro
*Verwarnungsgeld
möglich

Bemerkungen

1 Verstöße gegen Anzeigepflichten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen
1.1 Errichtung und wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ohne Anzeige oder mit unrichtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 21 AwSV) 100 - 50.000 Grundsätzlich:
  1. Straftat nach §§ 324, 326, 328 Absatz 3, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen
  2. Verstoß gegen Bau und Arbeitsschutzrecht prüfen
  3. Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutzgebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens)

Zur Errichtung und Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten siehe auch Abschnitt B Sachbereich III . Teil 1 Nummer 1 .16

Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 1 .2

1.2 Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ohne Anzeige oder mit unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Anzeige nach § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6 .1 (JGS-Anlagen, § 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 5 AwSV) 100 - 50.000 siehe Nummer 1 .1
1.3 Verstoß gegen Anzeigepflichten nach § 24 Absatz 2 AwSV bei Betriebsstörungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich JGS-Anlagen (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 21 AwSV) 100 - 10.000 Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (anhand Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutzgebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens)

Auch Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 2, § 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG prüfen

2 Verstoß gegen die Pflicht, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichenfalls unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entleeren
  1. Straftat nach §§ 324, 326, 327 Absatz 2 (Anlagenach BImSchG), § 328 Absatz 3, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen
  2. Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial oder dem eingetretenen Schaden (anhand Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Gefährdung von Gewässern, Schutzgebieten)

allgemein: Bußgeld bis 50.000 Euro

2.1 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung an Anlagen, einschließlich JGS-Anlagen, gemäß § 24 Absatz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 20 AwSV) 100 - 50.000
2.2 bei Feststellung eines gefährlichen Mangels an einer Anlage durch einen Sachverständigen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 31 AwSV) 100 - 50.000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 2 .3
2.3 bei Feststellung eines gefährlichen Mangels an einer JGS-Anlage durch einen Sachverständigen gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6 .7 Satz 4, bei bestehenden Anlagen i . V . m . Nummer 7 .1 Buchstabe b AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 11 AwSV) 100 - 50.000
3 Verstoß gegen die Pflicht, eine Anlage durch einen Sachverständigen prüfen oder rechtzeitig prüfen zu lassen Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutzgebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens)
3.1 Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Anlagen gemäß § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV, zur Prüfung aufgrund vollziehbarer Anordnung gemäß § 46 Absatz 4 oder nach Beseitigung eines erheblichen bzw . gefährlichen Mangels gemäß § 46 Absatz 5, § 48 Absatz 2 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 26 und Nummer 27 AwSV) 50 - 10.000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 3 .2
3.2 Pflicht zur Prüfung von anzeigepflichtigen JGS-Anlagen vor Inbetriebnahme oder auf Anordnung gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.4 Satz 1 AwSV, Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Erdbecken gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.4 Satz 2 AwSV, Pflicht zur Prüfung nach Beseitigung eines gefährlichen Mangels vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 8, Nummer 12 AwSV) 50 - 10.000
4 Verstoß gegen die Pflicht, durch Sachverständige an einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgestellte Mängel richtig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig zu beseitigen Bemessung der Geldbuße nach Schwere und Gefährlichkeit des Mangels bzw. der daraus resultierenden Gefahren für die Umwelt, insbesondere der Gewässer und für Schutzgebiete, ggf. auch nach der Höhe der eingesparten Kosten für die nicht erfolgte Mängelbeseitigung
4.1 bei geringfügigen Mängeln innerhalb von sechs Monaten gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 AwSV; bei erheblichen und gefährlichen Mängeln unverzüglich gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 30 AwSV) 50 - 50.000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 4.2 AwSV
4.2 bei JGS-Anlagen bei geringfügigen Mängeln innerhalb von sechs Monaten gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 AwSV; bei erheblichen und gefährlichen Mängeln unverzüglich gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 10 AwSV) 50 - 50.000

Teil 3
Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße Euro
*Verwarnungsgeld
möglich

Bemerkungen

1 Leichtfertige Verkürzung der Abwasser abgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 der Abgabenordnung - AO) 150- 50.000 Straftat nach § 14 AbwAG i. V. m. § 370 AO prüfen
2 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 AbwAG) 50 - 2.500
3 Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AbwAG) 50 - 2 500".

4. Dem Abschnitt B wird folgender Sachbereich V. angefügt:

"V.
Sachbereich Bodenschutz

Nr.

Zuwiderhandlung

Geldbuße Euro
*Verwarnungsgeld
möglich

Bemerkungen

1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
1 .1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG, die sich auf eine Pflicht nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG bezieht (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 BBodSchG) 2.500 - 50.000
  1. Geldbuße bis 50.000 Euro
  2. Straftat nach §§ 324a, 330 StGB prüfen
1 .2 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 BBodSchG) 750 - 10.000 Geldbuße bis 10.000 Euro
1 .3 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG (§ 26 Absatz 1 Nummer 4 BBodSchG) 100 - 10.000 Geldbuße bis 10.000 Euro
2 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) Geldbuße bis 10.000 Euro
2 .1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung oder eine Pflicht nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 5 BbgAbfBodG)
2 .1 .1 Anordnung nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG (erforderliche Sanierungsuntersuchungen) 750 - 10.000
2 .1 .2 Anordnungen nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG (Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, Einrichtung und Betrieb von Messstellen) 750 - 10.000
2 .1 .3 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG) 100 - 10.000
2 .2 Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach § 31 Absatz 1 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 6 BbgAbfBodG) 50 - 2.000
2 .3 Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 31 Absatz 2 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 7 BbgAbfBodG) 50 - 2.000
2 .4 Nichtgestattung des Zutrittes von Grund stücken und Wohnräumen, von Ermittlungen sowie von Probenahmen nach § 31 Absatz 3 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 8 BbgAbfBodG) 50 - 2 000".

II.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft .

ID: 211701

ENDE