Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
- Brandenburg -
Vom 18. Januar 2022
(GVBl. II Nr. 4 vom 25.01.2022)
Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. l S. 6), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Artikel 1
Gültig ab 01.05.2022
Die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 2. November 2015 (GVBl. II Nr. 54), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes und die nachfolgend aufgeführten Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln:
| " § 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten
(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dürfen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ihrer im Land Brandenburg gemeldeten, weggezogenen und verstorbenen Mitglieder und deren Familienangehöriger zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, im Wege des automatisierten Abrufs übermittelt werden. (2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. (3) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten nach den §§ 34, 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes bei den Meldebehörden und bei der Registerbehörde gelten die Vorgaben der §§ 1, 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung entsprechend." |
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "frühere Namen und" gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 9 und 10
9.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und10. Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.
werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ist für die betroffene Person im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder hat sie der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes widersprochen, werden keine Daten übermittelt."
4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten zu den rechtlich maßgebenden Stichtagen übermitteln. Anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen. | "(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern monatlich übermitteln." |
5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Meldebehörden dürfen den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner dürfen zu den rechtlich maßgebenden Stichtagen übermittelt werden. Anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes darf die Übermittlung der Daten vierteljährlich erfolgen. | "(1) Die Meldebehörden dürfen den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen die nach den Satzungsvorschriften zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten anlässlich der An- und Abmeldung, der Geburt und des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern monatlich übermitteln." |
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220143
| ENDE |