Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 25. Oktober 2023
(GVBl. II Nr. 69 vom 26.10.2023)



Auf Grund des § 50 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, und des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17 S. 17) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages:

Artikel 1
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Volksentscheidsverfahrensverordnung

Die Volksentscheidsverfahrensverordnung vom 29. Februar 1996 (GVBl. II S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

" § 1 Abstimmungsausschüsse

§ 2 Abstimmungsvorstand

§ 3 Briefabstimmungsvorstand".

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Vordruckmuster".

c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis)".

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Abstimmungsausschüsse".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Abstimmungsvorstand".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "den Abstimmungsvorsteher, dessen Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzer" durch die Wörter "die Abstimmungsvorsteherin oder den Abstimmungsvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter "der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter" durch die Wörter "die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Briefabstimmungsvorstand".

b) Im Wortlaut werden die Wörter "den Briefwahlvorsteher und" gestrichen.

5. In § 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern" durch die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei beisitzenden Mitgliedern" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe "sowie § 14a" gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Spätestens am 28. Tage" durch die Wörter "Spätestens am 21. Tag" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 1 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 2 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "spätestens am 31. Tage" durch die Wörter "spätestens am 24. Tag" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" und die Wörter "bis spätestens zum 28. Tage" durch die Wörter "bis spätestens zum 21. Tag" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt sowie vor den Wörtern "jeder Bürger" die Wörter "jede Bürgerin und" und nach dem Wort "Richtigkeit" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "bis zum 15. Tag vor der Abstimmung" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes" ersetzt.

9. In § 8 Satz 3 werden vor den Wörtern "einem Bediensteten" die Wörter "einer oder" eingefügt.

10. In § 9 Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 3 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abstimmungsbehörde" die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "den Kreisabstimmungsleiter und dieser den Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "die Kreisabstimmungsleitung und diese die Landesabstimmungsleitung" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleitung" und das Wort "Kreisabstimmungsleiter" durch das Wort "Kreisabstimmungsleitungen" ersetzt.

12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

13. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Kreisabstimmungsleiter" durch das Wort "Kreisabstimmungsleitungen" ersetzt.

14. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor den Wörtern "dem Abstimmungsvorsteher" die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden die Wörter "die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen," gestrichen.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt und die Wörter "des Ortes und" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

16. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "beisitzende Mitglieder" ersetzt und vor den Wörtern "des Abstimmungsvorstehers" die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "beisitzenden Mitglieder" ersetzt, vor den Wörtern "dem Abstimmungsvorsteher" die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt und die Wörter "seinem Stellvertreter" durch die Wörter "der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Abstimmungsvorsteher" die Wörter "die Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt, die Angabe "(Absatz 1 Nr. 3)" durch die Wörter "im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3" und die Wörter "der ihm hierzu von dem Beisitzer, der" durch die Wörter "der ihr oder ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Er vermerkt" durch die Wörter "Sie oder er vermerkt" ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "vom Schriftführer" durch die Wörter "von der Schriftführerin oder dem Schriftführer" ersetzt.

g) In Absatz 7 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "vom Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher" und das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "beisitzenden Mitglieder" ersetzt.

18. In § 19 Satz 2 wird jeweils das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

19. In § 20 Satz 1 werden die Wörter "Der Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher" ersetzt.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "der Abstimmungsvorsteher" die Wörter "die Abstimmungsvorsteherin oder" und vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" (4) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet."

21. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Schriftführer" durch die Wörter "von der Schriftführerin oder dem Schriftführer" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer" durch die Wörter "von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer" ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 69 vom 26. Oktober 2023 54

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher" und die Wörter "an den Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Abstimmungsvorsteher" die Wörter "Abstimmungsvorsteherinnen und" und vor den Wörtern "und Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "sowie Kreisabstimmungsleiterinnen" eingefügt.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils vor den Wörtern "der Abstimmungsvorsteher" die Wörter "die Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Abstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Zeugen" die Wörter "Zeuginnen oder" eingefügt.

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Briefabstimmungsvorsteher" durch die Wörter "von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher" und das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Abstimmungsvorstehers" die Wörter "der Abstimmungsvorsteherin oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Abstimmungsumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Der Einsender" durch die Wörter "Die Einsenderin oder der Einsender" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "seine Stimme" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Abstimmungsumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Briefabstimmungsvorsteher" die Wörter "die Briefabstimmungsvorsteherin oder" und vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Briefabstimmungsvorsteher" die Wörter "die Briefabstimmungsvorsteherin oder" eingefügt und die Wörter "für ihn" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 5 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Schriftführer" durch die Wörter "von der Schriftführerin oder dem Schriftführer" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 7 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Abstimmungsumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Der Briefabstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher" ersetzt und vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

g) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Der Briefabstimmungsvorsteher" durch die Wörter "Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher" ersetzt und vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

h) In Absatz 9 werden die Wörter "vom Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.

i) In Absatz 10 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

24. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er stellt" durch die Wörter "Sie oder er stellt" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" sowie nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "den Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8 gemäß § 35" durch die Wörter "nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt und vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt und vor den Wörtern "dem Landesabstimmungsleiter" die Wörter "der Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Landesabstimmungsleiter" die Wörter "der Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

f) In Absatz 6 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 69 vom 26. Oktober 2023 56

25. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er macht" durch die Wörter "Sie oder er macht" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

26. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und diese oder dieser die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

27. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt und vor den Wörtern "seine Bekanntmachungen" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt, vor den Wörtern "seine Bekanntmachungen" die Wörter "ihre oder" eingefügt und die Wörter "in der er seine Dienststelle" durch die Wörter "in der sie ihre oder er seine Dienststelle" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Kreisabstimmungsleiters" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Amt" ein Komma und die Wörter "die Verbandsgemeinde" eingefügt.

d) In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils die Wörter "periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung)" durch die Wörter "periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "des Landesabstimmungsleiters oder Kreisabstimmungsleiters" durch die Wörter "der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters oder der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters" ersetzt und nach den Wörtern "des Amtes" ein Komma und die Wörter "der Verbandsgemeinde" eingefügt.

28. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Kreisabstimmungsleitern" die Wörter "Kreisabstimmungsleiterinnen und" eingefügt und die Wörter "(Anlage 5 gemäß § 35)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "(Anlagen 5 und 7 gemäß § 35)" gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "(Anlage 5 gemäß § 35)" gestrichen.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter "(Anlage 8 gemäß § 35)" gestrichen.

ee) In dem Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort "für" die Wörter "ihren oder" und vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Landesabstimmungsleiter oder Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter oder die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.

29. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Landesabstimmungsleiters" die Wörter "der Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

30. § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 35 Vordruckmuster

Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht."

31. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 91 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend."

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis)".

b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Wählerverzeichnis" durch das Wort "Wahlberechtigtenverzeichnis" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Wählerverzeichnis" durch das Wort "Wahlberechtigtenverzeichnis" ersetzt.

d) In Absatz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Wählerverzeichnis" durch das Wort "Wahlberechtigtenverzeichnis" ersetzt.

33. In § 41 Absatz 5 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Der Landeswahlleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

34. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden das Wort "Abstimmungsumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" und die Wörter "Stimmzettel- oder Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Landeswahlleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.

35. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummer 3 wird Nummer 2.

36. In § 46 Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "Anlage 23 zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung" durch die Wörter "einem Vordruckmuster zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung" und die Wörter "Anlage 22 zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung" durch die Wörter "einem Vordruckmuster zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Volksbegehrensverfahrensverordnung

Die Volksbegehrensverfahrensverordnung vom 30. Juni 1993 (GVBl. II S. 280), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 Vordruckmuster".

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "entsprechend dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 1" durch die Wörter "nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

3. In § 8a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 2" durch die Wörter "nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

4. § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Es kann eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Eintragungsscheine geführt werden. Die Zählliste soll nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 3 angelegt sein. "(3) Es kann eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Eintragungsscheine nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 4" durch die Wörter "nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 4" durch die Wörter "nach einem nach § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 5" durch die Wörter "nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem gemäß § 18 erlassenen Mustervordruck 6" durch die Wörter "nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "(Mustervordruck 5 oder 6)" gestrichen.

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Mustervordrucke

Soweit für die Durchführung von Volksbegehren gesonderte Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des des für Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministeriums im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

" § 18 Vordruckmuster

Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Landeswahlverordnung vom 19. Februar 2004 (GVBl. II S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2019 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 232073


ENDE