Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Brandenburgischen Hochschulsystems
- Brandenburg -

Vom 9. April 2024
(GVBl. I Nr. 12 vom 09.04.2024 S. 12)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 35 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, soweit nicht die Vergabe der Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) erfolgt.

(2) Das Gesetz trifft darüber hinaus Regelungen zur Ausführung des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung.

(3) Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist die Vergabe von Studienplätzen an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie für die Studiengänge "Öffentliche Verwaltung Brandenburg" und "Verwaltungsinformatik Brandenburg" an der Technischen Hochschule Wildau."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" und der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sowie eine bestandene Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes." ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und gemäß § 2 hochschulzugangsberechtigt sind." ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Studienplätze werden nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind und zusätzlich die Aufnahme eines weiteren Studiums beantragen, es sei denn, das Parallel- oder Doppelstudium ist für das Studienziel zweckmäßig."

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens vergeben werden."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in erster Linie" gestrichen.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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"(7) Wer den Quoten nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 unterfällt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren innerhalb der Hauptquoten teil."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 6 Grundständige Studiengänge: Hauptquoten, Auswahlverfahren"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Bei der Vergabe von Studienplätzen in grundständigen Studiengängen werden die" ersetzt und nach dem Wort "Studienplätze" das Wort "werden" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 werden die Wörter "der über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

bb) Der Nummer 4 werden die Wörter "die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

cc) Der Nummer 5 werden die Wörter "das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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"6. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen

und Bewerbern, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Verfahren und Kriterien sind in der Satzung so zu gestalten, dass niemand mittelbar oder unmittelbar aus rassistischen Gründen oder aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wird. Die Hochschule ist zu einer transparenten Standardisierung und Strukturierung der zugrunde gelegten Auswahlkriterien verpflichtet. Ist eine Regelung der Hochschule aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung nicht anzuwenden, so erfolgt die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 7 Masterstudiengänge: Hauptquoten, Auswahlverfahren".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

bbb) Der Nummer 4 werden die Wörter "der über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

ccc) Der Nummer 5 werden die Wörter "die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt," angefügt.

ddd) Der Nummer 6 werden die Wörter "die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben," angefügt.

eee) In Nummer 7 werden die Wörter "in Bezug zu dem angestrebten Studiengang stehen" durch die Wörter "über die fachspezifische Eignung Auskunft geben" ersetzt.

fff) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

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"8. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

9. nach weiteren Nachweisen der Bewerberin oder des Bewerbers, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den ausgewiesenen Abschlussnoten oder den vorläufigen Noten" durch die Wörter "der ausgewiesenen Abschlussnote oder der vorläufigen Note" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "deutsche und ausländische" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Sofern innerhalb der in Absatz 1 genannten Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt die Bestimmung der Rangfolge nach bisherigen einschlägigen Studienleistungen sowie nach wissenschaftlichen und sozialen Gründen unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Bewerberinnen und Bewerbern, die einem Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los."

9. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 9" wird durch die Angabe " § 10" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Ranggleichheit entscheidet das Los."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Hochschulzugangsberechtigung" durch das Wort "Studienberechtigung" ersetzt und die Wörter "gemäß § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" gestrichen.

b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Hochschulzugangsberechtigung" durch das Wort "Studienberechtigung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Dauer der Wartezeit wird auf 16 Halbjahre begrenzt."

12. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "übrigen Quoten" durch die Wörter "Quoten gemäß § 4" ersetzt.

13. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auszusprechen, erfolgt die Vergabe nach dem Grad der Qualifikation gemäß § 10."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "bestimmt" durch die Wörter "vorgeschlagen und von der Hochschulrektorenkonferenz bestellt" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 das Wort "vorschlagen" durch das Wort "benennen" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "vorgeschlagen" durch das Wort "benannt" ersetzt.

15. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. die Inanspruchnahme und Durchführung der Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung,"

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

16. § 17 wird wie folgt gefasst:

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" § 17 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 4, des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 9 und des § 8 werden spätestens ab der Zulassung zu dem Sommersemester 2026 berücksichtigt. Bis dahin finden diese Bestimmungen in der bis zum 9. April 2024 gültigen Fassung Anwendung. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 3, des § 9 Absatz 3 Satz 2 und des § 11 Absatz 5 werden spätestens ab der Zulassung zu dem Sommersemester 2026 berücksichtigt."

17. In § 18 werden die Wörter " §§ 3 bis 9 und 12 bis 14" durch die Wörter " §§ 2 bis 9, 11 Absatz 5 und die §§ 12 bis 14" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Hochschulprüfungsverordnung

Dem § 6 der Hochschulprüfungsverordnung vom 4. März 2015 (GVBl. II Nr.12), die zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 34) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Studierende sollen ein Hochschulstudium erfolgreich absolvieren können, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen. Auf Antrag lässt der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zu, dass einzelne in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne Tierversuche und ohne Tierverbrauch erbracht werden, sofern sie in alternativer Form im Wesentlichen gleichwertig erbracht werden können."

Artikel 4
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 13. Januar 2017 (GVBl. II Nr. 3), die durch die Verordnung vom 17. September 2020 (GVBl. II Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auch asynchrone Formate der Lehre können auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren nach § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beträgt die Regellehrverpflichtung bezogen auf ein Vollzeitäquivalent 16 LVS. Besteht das Qualifizierungsziel in der Erreichung der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach § 49 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, beträgt die Regellehrverpflichtung 8 LVS. Besteht das Qualifizierungsziel in der Erreichung der pädagogischen Eignung kann eine Reduktion der Regellehrverpflichtung auf 12 LVS durch Vereinbarung zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Qualifizierungsprofessorin oder dem Qualifizierungsprofessor erfolgen."

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Lehrverpflichtung der Akademischen Dozentinnen und Dozenten, Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten

(1) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 8 bis 10 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 12 bis 18 LVS.

(2) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 4 bis 6 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 9 bis 12 LVS."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 6. April 2009 (GVBl. II S. 178), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden die Wörter " § 38 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" ersetzt.
  2. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter " § 27 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter " § 28 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Polizeihochschulgesetzes

Das Brandenburgische Polizeihochschulgesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 35) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 2) geändert worden ist," durch die Wörter " § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12)" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "eine qualifizierte" durch die Wörter "die Qualität einer" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Buchstabe b" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe " §§ 43, 48 Absatz 2" durch die Angabe " §§ 45, 51 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18 S. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 2, 3, 6 Absatz 2 bis 4, §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 Absatz 1 und 2, 16, 17, 18 Absatz 2 bis 4, §§ 19, 20 und 22 sowie die Anlage zu § 2 Absatz 1 werden aufgehoben.

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Nach § 5 Absatz 1 übergeleiteten Professorinnen und Professoren der Hochschule Lausitz (FH), welchen noch nicht dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen worden sind, kann die Präsidentin oder Präsident diese Funktion dauerhaft übertragen, wenn sie die hierfür erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nachweisen. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die von der Universität nach ihrer Errichtung berufen worden sind oder berufen werden. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt das zuständige Organ der Universität eine Kommission. Die Präsidentin oder der Präsident stellt auf Vorschlag dieser Kommission das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine dauerhafte Übertragung der Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge fest, wobei die der Kommission angehörenden Professorinnen und Professoren, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident trifft ihre oder seine Feststellung im Sinne des Satzes 4 unter Einbeziehung von mindestens zwei Gutachten von auf dem Fachgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen. Einzelheiten zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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"(5) Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, können Dissertationen betreuen, wenn das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen wurde. Für die übrigen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt § 32 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend, es sei denn, dass ihnen nach Absatz 2 dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen wurde. Satz 1 gilt für die Mitwirkung an Habilitationsverfahren entsprechend."

4. In § 15 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.

Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe c und d, Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb bis fff, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe c dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Berufsfreiheit ( Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 240768


ENDE