Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 23 vom 20.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten | " § 5 Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte". |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person | " § 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person". |
c) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle".
d) Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 36 Einschränkung eines Grundrechts
§ 37 Ermächtigung zur Rechtsverordnung | " § 36 Einschränkung von Grundrechten
§ 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung". |
e) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe angefügt:
" § 39 Übergangsregelung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "beschäftigt ist" die Wörter "oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz)" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "Ausfall" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zerstörung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Ausfall oder schwere Beschädigung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen" durch die Wörter "im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr" und das Wort "drohen" durch das Wort "droht" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die zu überprüfende Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte nach § 21 verfügbar ist. | "Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" und das Wort "einzubeziehende" durch das Wort "mitbetroffene" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde. | "Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" vorangestellt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erhalten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Leitern" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Mitarbeitern" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. bei Personen, die vom Landtag in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt werden, bei Fraktionsmitarbeitern sowie bei Mitarbeitern von Mitgliedern des Landtages, der Präsident des Landtages,
5. bei Landräten, Oberbürgermeistern, hauptamtlichen Bürgermeistern und Amtsdirektoren die Kommunalaufsichtsbehörde, | "4. bei Personen, die vom Landtag in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt werden, sowie bei Personen, die in Fraktionen oder bei Mitgliedern des Landtages beschäftigt sind, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
5. bei Landrätinnen und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern die oder der Geheimschutzbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums, bei hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeistern die oder der Geheimschutzbeauftragte des Landkreises; soweit keine Geheimschutzbeauftragte oder kein Geheimschutzbeauftragter im Landkreis bestellt wurde, gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 entsprechend". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Stelle wahrzunehmen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2" ersetzt.
bb) Satz 2
Sie führt die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.
wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg führt die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerberinnen und Bewerbern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch."
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten
Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, ist ein Geheimschutzbeauftragter und dessen Stellvertreter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 4 Abs. 1 und deren im Folgenden geregelten Befugnisse wahr und ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit der jeweiligen Leitung unmittelbar unterstellt. Er darf nicht zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen. Soweit weniger als fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder sein Vertreter wahr. | " § 5 Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
(1) Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, sind eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter und eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Sie oder er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 4 Absatz 1 und deren im Folgenden geregelten Befugnisse wahr und ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit der jeweiligen Leitung unmittelbar unterstellt. Soweit weniger als fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, nimmt die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten die Leitung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder ihre Vertretung wahr. (2) Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 6 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
7. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein."
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Es liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
| "Es liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
begründen." |
b) In Satz 3 wird das Wort "einzubeziehenden" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person | " § 8 Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 9 Abs. 2)" durch die Angabe " (§ 9 Absatz 2)" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einwilligung" durch das Wort "Zustimmung" und die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. | "Die Zustimmung ist schriftlich mittels eigenhändiger Unterschrift oder mittels elektronischem Schriftformersatzes im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen. Sie kann postalisch oder elektronisch übermittelt werden." |
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hat die zu überprüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. | "Hat die betroffene Person der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zugestimmt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "zu überprüfende oder bereits überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "in § 12 Nr. 4 genannten Personen" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg" ersetzt.
dd) Satz 5
Unterbleibt die Anhörung, ist die zu überprüfende Person unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage darüber zu unterrichten.
wird aufgehoben.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "einzubeziehenden" durch das Wort "mitbetroffenen" und die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 2 bis 5" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 2 bis 4" ersetzt.
10. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfenden und der einzubeziehenden" durch die Wörter "betroffenen und mitbetroffenen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 5" durch die Angabe " § 16 Absatz 5" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
12. In § 11 Nummer 3 sowie § 12 Nummer 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "zu überprüfende und die einzubeziehende" durch die Wörter "betroffene und mitbetroffene" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" und die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" und das Wort "einzubeziehenden" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu überprüfenden oder der einzubeziehenden" durch die Wörter "betroffenen oder der mitbetroffenen" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" und das Wort "einzubeziehenden" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Kreis," gestrichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Geschlecht,".
cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "sowie Nebentätigkeiten" eingefügt.
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, | "11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst," |
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, | "13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene und laufende Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können," |
ff) In Nummer 14 werden die Wörter "die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können," gestrichen.
gg) In Nummer 16 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
hh) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,".
ii) In Nummer 20 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaften) | "(Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft)". |
jj) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und Zuverlässigkeitsüberprüfungen," ersetzt.
kk) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
"22. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken oder in vergleichbaren Plattformen im Internet einschließlich der Nutzernamen und eines eindeutigen Identifikationsmerkmals."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Halbsatz 1 die Wörter "Absatz 3 Nr. 8, 11 und 12" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 11 und 12" ersetzt und die Wörter "sowie die Pflicht, ein Lichtbild beizubringen" gestrichen sowie in Halbsatz 2 die Angabe "Absatz 3 Nr. 10" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 10" und die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 20" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Nummer 20" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Angaben zu Absatz 3 Satz 1 Nummer 22 werden nur bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 erhoben."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. | "Die Zustimmung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Bei einer schriftlichen Zustimmung ist eine elektronische Übermittlung des Schriftstückes ausreichend." |
bb) In Satz 1 und im neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Absatz 3" jeweils die Angabe "Satz 1" eingefügt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
f) In Absatz 7 wird die Angabe " § 12 Nr. 4" durch die Angabe " § 12 Nummer 4" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "das Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv", die Wörter "zu überprüfende oder die einzubeziehende" durch die Wörter "betroffene oder mitbetroffene" und die Angabe "1. Dezember 1971" durch die Angabe "1. Januar 1970" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfende" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sicherheitserklärung" die Wörter "festgestellt hat, dass eine Überprüfbarkeit nach § 16 Absatz 8 nicht gegeben ist oder wenn sie" eingefügt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mittbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden."
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter "dem Gewerbezentralregister" eingefügt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes und | "4. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Bundesnachrichtendienst sowie das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst," |
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 106 S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherten Daten.
7. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten in einem Land von längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nummer 7 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "einzubeziehenden" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der zu überprüfenden oder der einzubeziehenden Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt. | "(5) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen.
Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch
Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt." |
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. | "Die Zustimmung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen." |
h) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden.
(8) Die Überprüfbarkeit der zu überprüfenden und der mitbetroffenen Person erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die überprüfte Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfbarkeit in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt."
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 5 oder 6" durch die Wörter " § 8 Absatz 5 oder 6" und das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
e) In Absatz 8 wird die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 20 Absatz 2" ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" und die Wörter "zu überprüfenden" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 4" durch die Angabe " § 17 Absatz 4" ersetzt.
19. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen:
20. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "überprüften oder der einbezogenen" durch die Wörter "betroffenen oder mitbetroffenen" ersetzt.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Sicherheitserklärung ist der überprüften Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre von der zuständigen Stelle zuzuleiten und von ihr zu ergänzen, soweit sich die Daten verändert haben oder ergänzungsbedürftig sind; Unabhängig hiervon hat die überprüfte Person der zuständigen Stelle von sich aus Veränderungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 sowie Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit mitzuteilen. | "(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 16 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3)" durch die Wörter "Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 (Ü 2) und 12 (Ü 3)" ersetzt.
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
cc) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamens" ein Komma und die Wörter "des Geschlechts" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die personalverwaltende Stelle teilt der zuständigen Stelle Änderungen in den Sachverhalten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 und 5 mit.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamens" ein Komma und die Wörter "des Geschlechts" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5" ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 4 Nr. 2 bis 4" werden durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 2 bis 4" und die Angabe " § 17 Abs. 6" durch die Angabe " § 17 Absatz 6" ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch elektronisch geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Speicherung nach § 23 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten Dritter ist unzulässig.
(7) Bei der Abfrage einer Sicherheitsakte und einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung der oder des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen."
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die überprüfte Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die überprüfte Person und die einbezogene Person willigt in schriftlicher aber nicht in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein. | "Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person und die mitbetroffene Person willigen schriftlich oder in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" und das Wort "einbezogene" durch das Wort "mitbetroffene" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 25 Abs. 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die die Angabe " § 25 Abs. 3 Nr. 2 a und b" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis e" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Abs. 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 4" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person ist die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte unverzüglich zu vernichten."
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter "auch automatisiert" durch die Wörter "in Dateien" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" und das Wort "einbezogenen" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
bb) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter "auch automatisiert" durch die Wörter "in Dateien" ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. der mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit,".
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in automatisierten und nichtautomatisierten Verfahren" durch die Wörter "bei Dateien" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "automatisierten und nichtautomatisierten Verfahren" durch das Wort "Dateien" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Personenbezogene Daten in automatisierten und nichtautomatisierten Verfahren sind, ferner zu löschen; wenn sie nicht mehr benötigt werden,
| "(3) Personenbezogene Daten, die in Dateien oder Akten gespeichert wurden, sind ferner zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden,
|
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Einwilligung" durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.
bb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", aber nicht elektronischen" durch die Wörter "oder elektronischen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Herkunft der Daten" die Wörter "und die Empfänger von Übermittlungen" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ", aber nicht elektronischen" durch die Wörter "oder elektronischen" ersetzt.
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Abweichend von § 15 Abs. 1 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beiziehung der Personalunterlagen, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit. | "(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 nimmt die oder der Sicherheitsbevollmächtigte der nichtöffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Sie oder er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit. Hierfür kann sie oder er, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen einsehen." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Sicherheitsbevollmächtigten" die Wörter "die Sicherheitsbevollmächtigte oder" eingefügt und das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "überprüfte oder die einbezogene" durch die Wörter "betroffene oder mitbetroffene" ersetzt.
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
31. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "einbezogenen" durch das Wort "mitbetroffenen" ersetzt.
32. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "überprüften" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 12 Nr. 4" durch die Angabe " § 12 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "überprüfte" durch das Wort "betroffene" ersetzt.
33. § 36 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 36 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. | " § 36 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt." |
34. § 37 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 37 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu bestimmen. | " § 37 Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 sind." |
35. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
" § 39 Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2014 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2024 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt § 20 mit der Maßgabe, dass bis zum 21. Juni 2029 die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt."
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg werden durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc, dd, ee, hh, ii, jj und kk, Nummer 15 Buchstabe d, Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, cc und ee, Buchstabe c, f und h, Nummer 19, Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Nummer 26 Buchstabe c eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241425
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