Änderungstext

HBeglG 2025/2026 - Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Haushaltsbegleitgesetz zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2025
(GVBl. I Nr. 12 vom 23.06.2025)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird aufgehoben.

2. § 18a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die ex ante-Konjunkturkomponente wird bei der Haushaltsaufstellung auf der Grundlage des für den Bundeshaushalt geltenden Konjunkturbereinigungsverfahrens bestimmt. Dabei ist das für die ex ante-Konjunkturkomponente relevante Produktionspotenzial für eine konjunkturbedingte Kreditaufnahme unter Berücksichtigung früherer gesamtwirtschaftlicher Projektionen über einen Zeitraum von zehn Jahren unter Wahrung des Symmetriegebots zu ermitteln. Der kommunale Anteil kann bei der Berechnung der ex ante-Konjunkturkomponente einbezogen werden. Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. Die Schätzung der Einnahmen hat hierbei die letzte verfügbare gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, die auch Bestandteil der Ermittlung der ex ante-Konjunkturkomponente ist."

3. In § 24 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Ausnahmen für Baumaßnahmen im Bereich des staatlichen Hochbaus bedürfen der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium." ersetzt.

4. In § 54 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "bei Hochbaumaßnahmen der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums, im Übrigen der des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

5. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums veräußert werden. Es kann auf seine Mitwirkung verzichten. Sofern sich die Grundstücke im WGT-Liegenschafts- oder Bodenreformvermögen des Allgemeinen Grundvermögens des Landes befinden, bedarf es der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet. Sofern sich die Grundstücke im WGT-Liegenschafts- oder Bodenreformvermögen des Allgemeinen Grundvermögens des Landes befinden, bedarf es der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. In § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt es davon abweichend bei den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Gesellschafter nicht höhere Standards regeln." ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes

§ 6 des Grundstücksverwertungsgesetzes vom 26. Juli 1999 (GVBl. I S. 271), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Verwaltungsvorschriften

Das für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15a Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten " § 15a Weiterleitung der zusätzlichen Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für Aufgaben der Fluchtmigration".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Körperschaftsteuer," die Wörter "der Mindeststeuer," eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro und die der Ausgleichsjahre 2025 und 2026 jeweils um einen Betrag in Höhe von 70.000 000 Euro gemindert. "Die Verbundmasse des Ausgleichsjahres 2022 wird um einen Betrag in Höhe von 60.000 000 Euro, die der Ausgleichsjahre 2023 und 2024 jeweils um einen Betrag in Höhe von 95.000 000 Euro, die des Ausgleichsjahres 2025 in Höhe von 70.000 000 und die des Ausgleichsjahres 2026 in Höhe von 147.630 100 Euro gemindert."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird am Ende ein Komma angefügt.

cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. zum Ausgleich für finanzielle Lasten aus der Umsetzung des Startchancen-Programms und

6. für die finanziellen Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung".

3. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zuweisungen können zur Tilgung von bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Investitionskrediten eingesetzt werden."

4. § 15a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15a Anteilige Weiterleitung der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten 18 22a 25a

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Ausgleichsjahr 2023 für das Ausgleichsjahr 2022 insgesamt 65.000 000 Euro aus der Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten und die Geflüchteten aus der Ukraine und für das Ausgleichsjahr 2023 37.500 000 Euro für Mehraufwendungen für die Geflüchteten aus der Ukraine. Davon entfallen 79.700 000 Euro auf die Landkreise und 22.800 000 Euro auf die kreisfreien Städte.

(2) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die Landkreise wie folgt verteilt:

Landkreis Barnim 6.649 471Euro
Landkreis Dahme-Spreewald 6368.508 Euro
Landkreis Elbe-Elster 4027.145 Euro
Landkreis Havelland 5993.890 Euro
Landkreis Märkisch- oderland 7211.398 Euro
Landkreis Oberhavel 7679.671 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4120.799 Euro
Landkreis Oder-Spree 6649.471 Euro
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 4120.799 Euro
Landkreis Potsdam-Mittelmark 8054.289 Euro
Landkreis Prignitz 3277.908 Euro
Landkreis Spree-Neiße 4308.108 Euro
Landkreis Teltow-Fläming 6274.853 Euro
Landkreis Uckermark 4963.690 Euro

(3) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird an die kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

Stadt Brandenburg an der Havel 5700.000 Euro
Stadt Cottbus 5700.000 Euro
Stadt Frankfurt (Oder) 5700.000 Euro
Landeshauptstadt Potsdam 5700.000 Euro

(4) Die Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für die Geflüchteten wird durch das Ministerium der Finanzen und für Europa zum 15. Februar 2023 zugewiesen.

" § 15a Weiterleitung der zusätzlichen Bundesbeteiligung an den Mehraufwendungen für Aufgaben der Fluchtmigration

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2025 insgesamt 30.000 000 Euro von den zusätzlichen 1.000 000.000 Euro, die der Bund den Ländern und Kommunen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration gemäß dem Pauschalentlastungsgesetz vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) zur Verfügung gestellt hat. Davon entfallen 23.300 000 Euro auf die Landkreise und 6.700 000 Euro auf die kreisfreien Städte.

(2) Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird an die Landkreise wie folgt verteilt:

Landkreis Barnim 1.969 014 Euro
Landkreis Dahme-Spreewald 1.914 319 Euro
Landkreis Elbe-Elster 1.148 592 Euro
Landkreis Havelland 1.777 582 Euro
Landkreis Märkisch- oderland 2.105 751 Euro
Landkreis Oberhavel 2.269 836 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 1.148 592 Euro
Landkreis Oder-Spree 1.941 667 Euro
Landkreis Ostprignitz-Ruppin 1.203 286 Euro
Landkreis Potsdam-Mittelmark 2.379 225 Euro
Landkreis Prignitz 929.812 Euro
Landkreis Spree-Neiße 1.230 634 Euro
Landkreis Teltow-Fläming 1.859 624 Euro
Landkreis Uckermark 1.422 066 Euro

(3) Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird an die kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

Brandenburg an der Havel 1.675 000 Euro
Cottbus 1.675 000 Euro
Frankfurt (Oder) 1.675 000 Euro
Landeshauptstadt Potsdam 1.675 000 Euro

(4) Die erhöhte Flüchtlingspauschale wird durch das Ministerium der Finanzen und für Europa zum 30. September 2025 zugewiesen."

Artikel 4
Änderung des Dritten Gesetzes zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Dritte Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 13) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 3 und 4 wird aufgehoben.

2. In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe "1. August 2025" durch die Angabe "1. Januar 2027" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2024 (GVBl. I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "sollen" durch das Wort "dürfen" ersetzt.

2. § 16 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2014 zweckgebunden 5.243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung. "Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2025 zweckgebunden 5.953 000 Euro zum Ausgleich der Aufgabe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung."

3. § 17 Absatz 1a bis 1c

(1a) Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle aus. Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausfälle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Das Nähere zum Ausgleichsverfahren regelt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn kein Elternbeitrag aufgrund § 17a erhoben wird.

(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 2 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die durch die beitragsfreie Betreuung von Kindern gemäß Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Billigkeitspauschalbetrages in Höhe von 30 Euro pro Kind und Monat aus. Bereits nach Absatz 1a Satz 2 für diesen Zeitraum getätigte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Billigkeitspauschalen werden für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der nach Satz 1 kostenfrei betreuten Kinder nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. Wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 mehr Kinder nach Absatz 1a beitragsfrei betreut, als nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfasst, ist die Billigkeitspauschale entsprechend zu erhöhen. Die Zahlung an die Träger der Kindertagesstätten erfolgt bis zum 1. Februar 2023.

(1c) Das Land gleicht abweichend von Absatz 1a Satz 3 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Ausgleichszahlung gemäß Absatz 1b unter Abzug der nach Absatz 1a Satz 3 bereits für diesen Zeitraum erfolgten Zahlungen aus. Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zum 1. November 2021 gemeldeten vertraglich belegten Plätze der zu den maßgeblichen Stichtagen beitragsfrei betreuten Kinder bis zum 31. Dezember 2022. Für die zusätzlich nach Absatz 1b Satz 4 zum 1. April 2023 gemeldeten Kinderzahlen erfolgt die Ausgleichszahlung bis zum 1. Mai 2023.

wird aufgehoben.

4. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich entsprechend § 59 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung beanspruchen. "(2) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich gemäß § 59 beanspruchen."

b) Absatz 4 Satz 2

Die höheren Erstattungsbeträge gemäß Absatz 2 werden zum 1. November ausgereicht. Im Jahr 2023 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf das vorletzte Kita-Jahr vor der Einschulung gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2023 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2023 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2023/2024 ausgereicht.

wird aufgehoben.

c) Absatz 7

(7) Mit dem Antrag nach Absatz 2 kann gleichzeitig beantragt werden, die für das ablaufende Kalenderjahr festgestellten Einnahmeausfälle auch den Zahlungen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht diese nach Prüfung gemäß Absatz 2 unter Anwendung der geprüften höheren durchschnittlichen Elternbeiträge im Folgejahr aus und verrechnet sie unter Berücksichtigung der mit dem zum 1. September des Folgejahres eingereichten Antrag nachgewiesenen Einnahmeausfälle.

wird aufgehoben.

5. § 17c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge aus. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Antragsfrist für die Träger der Kindertageseinrichtungen zu stellen. Mit dem Antrag ist der in dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entstehende erhöhte Ausgleichsbetrag und seine Berechnung nachzuweisen. Für den Nachweis erhöhter Ausgleichsbeträge kann die oberste Landesjugendbehördedurch Verwaltungsvorschrift Vorgaben machen und ein elektronisches Antrags- und Nachweisverfahren regeln. Daneben werden die nachgewiesenen Erstattungen gemäß § 17a Absatz 2 ausgeglichen. "(2) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nachgewiesene Härtefallausgleichsbeträge auf Antrag gemäß § 61 Absatz 3 aus."

6. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "gerade abgelaufenen" durch das Wort "aktuellen" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der nach der Anzahl der betreuten Kinder gebildeten Ausgleichsquote und der Differenz der Einnahmen nach den Absätzen 2 und 3 des Vergleichsjahres und den Einnahmen des Ausgleichsjahres. Die Ausgleichsquote ergibt sich aus der Anzahl der durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Ausgleichsjahr geteilt durch die durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Vergleichsjahr. "Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus der Differenz der durchschnittlichen Einnahmen im Vergleichsjahr nach Absatz 3 und im Ausgleichsjahr nach Absatz 2, die auf die jeweils im Jahresdurchschnitt betreuten Kinder entfallen, multipliziert mit der Anzahl der im Ausgleichsjahr durchschnittlich betreuten Kinder in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen des Trägers."

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Mit dem Antrag nach Absatz 1 kann gleichzeitig beantragt werden, die für das ablaufende Kalenderjahr festgestellten Härtefallausgleichsbeträge auch den Zahlungen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reicht diese nach Prüfung im Folgejahr aus und verrechnet sie unter Berücksichtigung der mit dem zum 1. September des Folgejahres eingereichten Antrag nachgewiesenen Härtefallausgleichsbeträge."

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes

Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz vom 25. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 34) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 152 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 152 Übergangsvorschrift " § 152 (aufgehoben)".

2. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der §§ 43 und 44" durch die Angabe "des § 44" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 55 Absatz 1" durch die Wörter " § 55 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

3. In § 128 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 44" ersetzt.

4. § 129 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 44" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "die Altersgrenze gemäß Satz 1 während dieser Zeit überschreiten" durch die Wörter "während dieser Zeit das 27. Lebensjahr vollenden" ersetzt.

5. § 152

§ 152 Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 22. September 2024 gelten die §§ 10 bis 12 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung

Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. II S. 450), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 13 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 4" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " §§ 16a und 17 Absatz 1a sowie gemäß den §§ 17c und 17d" durch die Angabe " §§ 16a, 17a, 17d, 61 und 62" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 und 11 bis 13 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Zu melden sind zusätzlich die gemäß der §§ 56 und 59 des Kindertagesstättengesetzes geleisteten Ausgleichszahlungen je Einrichtung unter Angabe der gemeldeten belegten Plätze durch Kinder, die gemäß der §§ 50 und 51 des Kindertagesstättengesetzes beitragsfrei oder beitragsermäßigt die Einrichtung besuchen, sowie die Anzahl der Kinder, die nach diesen Vorschriften beitragsfrei oder beitragsermäßigt in Kindertagespflege gefördert werden."

Artikel 8
Änderung des Stift-Neuzelle-Gesetzes

Das Stift-Neuzelle-Gesetz vom 1. Juli 1996 (GVBl. I S. 241), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "indem sie" das Wort "insbesondere" eingefügt.

2. Dem § 3 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Liegenschaften, die nicht zur denkmalgeschützten Klosteranlage gehören und die zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht erforderlich sind, dürfen veräußert werden. § 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Der Veräußerungserlös darf für investive Zwecke verwendet werden, wenn diese der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Einnahmen. Die Mittel nach Satz 1 sind im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur Deckung eines Fehlbetrags können Zuschüsse des Landes Brandenburg nach Maßgabe des jährlichen Haushalts bewilligt werden, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Stiftung ist berechtigt, notwendige Investitionen zur Erfüllung des Stiftungszwecks durch Kreditaufnahmen zu finanzieren."

Artikel 9
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 14 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3a) Zum Ausgleich der Aufgabenwahrnehmung nach § 12 Absatz 1a erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Pauschale für landesweit bis zu 174 Personalstellen mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit in Höhe von einmalig 85.890 Euro pro Personalstelle. Die Stellen werden entsprechend dem Verteilerschlüssel nach Anlage 2 der Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung verteilt."

Artikel 10
Weitere Änderung des Landesaufnahmegesetzes

§ 12 Absatz 1a und § 14 Absatz 3a des Landesaufnahmegesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die erste und die zweite Phase können auch miteinander verschränkt werden (Duales Masterstudium)."

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Befähigung für ein Lehramt wird am Ende des Vorbereitungsdienstes nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung auch dann erworben, wenn zuvor ein Duales Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 erfolgreich absolviert wurde."

3. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend hiervon ist der Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnet, wenn der Abschluss Bachelor of Education und die Immatrikulation im Dualen Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 vorliegen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser auf Antrag auf 18 Monate verlängert werden. Er wird an Ausbildungsschulen und in den Pädagogischen Zentren durchgeführt. Ausbildungsschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Daneben können auch anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsschulen sein."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Vorbereitungsdienst im dualen Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 dauert bis zu 24 Monate. Er endet vorzeitig, wenn das Masterstudium endgültig nicht bestanden wurde oder eine Exmatrikulation aus anderen Gründen erfolgt ist."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Studienseminar" durch die Wörter "in den Pädagogischen Zentren" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird der Vorbereitungsdienst als Duales Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 durchgeführt, kann selbstständig erteilter Unterricht teilweise auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen angerechnet werden."

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 4 wird das Wort "Studienseminare" durch die Wörter "Pädagogischen Zentren" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Studienseminare" durch die Wörter "Pädagogischen Zentren" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 8 wird die Angabe " § 5 Absatz 7" durch die Angabe " § 5 Absatz 8" ersetzt.

6. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die aufgrund ihres nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses und einer von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften nach dem dazu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgenommenen Prüfung die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht an Schulen erlangt haben."

7. In § 9 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "für Schule und Medien Berlin-Brandenburg" durch die Wörter "Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

In § 85 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, wird das Wort "sechsmal" durch das Wort "viermal" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Arbeitszeitverordnung

(Gültig ab 01.02.2026 siehe =>)

Die Anlage der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 29 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

  1. den Grundschulen 27 Pflichtstunden,
  2. den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,
  3. den übrigen Schulformen 25 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.

Neu:

"Anlage
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

  1. den Grundschulen 28 Pflichtstunden,
  2. den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,
  3. den übrigen Schulformen 26 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz."

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

Das Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 24), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Inventar und Liegenschaften, die nicht zur denkmalgeschützten Kernliegenschaft der Kulturstiftung Wiepersdorf gehören und die zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht erforderlich sind, dürfen veräußert werden. Die §§ 63 und 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Der Veräußerungserlös darf für investive Zwecke verwendet werden, wenn diese der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen. Abweichend von Satz 2 darf die Stiftung in den Jahren 2025 und 2026 bis zu 25 Prozent ihres Kapitalvermögens verbrauchen, sofern die Stiftungsmittel nach § 4 nicht ausreichen, um den Stiftungszweck zu erfüllen."

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
"2. die Entlastung des Vorstands,"

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 15
Änderung des Sportförderungsgesetzes

Das Sportförderungsgesetz vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 wird die Angabe "5.000 000 Euro" durch die Angabe "5.500 000 Euro" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24.000 000 Euro" durch die Wörter "27.000 000 Euro im Jahr 2025 und 28.000 000 Euro ab dem Jahr 2026" ersetzt.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) Artikel 5 bis 7 treten am 1. August 2025 in Kraft.

(4) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(5) Artikel 12 und 13 treten am 1. Februar 2026 in Kraft.

(6) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 251412


ENDE