Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung Umwelt
- Brandenburg -

Vom 15. April 2025
(GVBl. II Nr. 31 vom 15.04.2025)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung Umwelt

Die Gebührenordnung Umwelt vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. März 2025 (GVBl. II Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 3" ersetzt.

b) Nach der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 wird folgende Inhaltsübersicht angefügt:

"Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen
1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)
1.2 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen
1.3 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen
1.4 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten
1.5 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten
1.6 Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde)
1.7 Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)
1.8 Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter)".

c) Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

"Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen
1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)
Vorbemerkung:

Die Ermittlung der Gebühr erfolgt separat für jede einzelne Abfallsorte (Tarifstelle) und auf Basis des Abfallvolumens der ersten Umverpackung oder Abschirmung (Stauvolumen). Als kleinstes Stauvolumen pro Abfall gilt 1 Liter. Die Ermittlung der Gebühr bezieht sich für alle Abfallsorten auf eine festgeschriebene Bezugsaktivität je Liter bis zu einem nuklidspezifischen Grenzwert. Überschreitet die Aktivität des Abfalls die

Bezugsaktivität, so wird ein entsprechendes Vielfaches
des Literpreises angesetzt. Zur Gebühr gehört, mit Ausnahme der Gebührenstelle 1.5, außerdem ein Endlagerkostenanteil, der ebenfalls in die Gesamtgebühr mit einfließt.

1.1 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und nicht pressbaren radioaktiven Feststoffen pro Liter
1.1.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 363,80
1.1.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 350,47
1.1.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 347,80
1.1.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 345,80
1.1.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 288,76
1.1.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 278,07
1.2 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen
Vorbemerkung:

Die Möglichkeit zur Verpressung wird durch die Betreiberin der Landessammelstelle bei der Anlieferung geprüft. Eine Verpressung des Abfalls unter einer Volumenreduzierung (auf bis zu einem Drittel des Anlieferungsvolumens) hat für die abliefernde Person eine entsprechende Kostenreduzierung im Vergleich zum Ausgangsvolumen zur Folge.

1.2.1 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und press- baren radioaktiven Abfällen Die Gebühr berechnet sich aus den Gebühren je genutzter Gebindegröße (nach Verpressung) nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.6.
1.3 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen pro Liter
1.3.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 301,54
1.3.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 288,21
1.3.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 285,54
1.3.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 283,54
1.3.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 121,25
1.3.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 110,56
1.4 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radio- aktiven Flüssigkeiten pro Liter
1.4.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 228,20
1.4.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 215,07
1.4.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 212,40
1.4.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 210,40
1.4.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 153,36
1.4.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 142,67
1.5 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten pro Liter
1.5.1 je angelieferter Gebindegröße bis 1 Liter 208,40
1.5.2 je angelieferter Gebindegröße bis 3 Liter 195,07
1.5.3 je angelieferter Gebindegröße bis 5 Liter 192,40
1.5.4 je angelieferter Gebindegröße bis 10 Liter 190,40
1.5.5 je angelieferter Gebindegröße bis 50 Liter 133,36
1.5.6 je angelieferter Gebindegröße bis 200 Liter 122,67
1.6 Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radio- aktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde) Einzelfallentscheidung
1.7 Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) pro Stück
1.7.1 Prüfstrahler und Kalibrierquellen 98,75
1.7.2 hochradioaktive Quellen (HRQ) Einzelfallentscheidung
1.7.3 Ionisationsrauchmelder (mit Ra-226, Am-241, Kr-85 oder Pu-238) 246,90
1.7.4 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehr- mittel: Unterrichtssätze komplett (zum Beispiel Typ UA/UC mit 5 Quellen) 329,17
1.7.5 radioaktive Stoffe zu Ausbildungszwecken und sonstige Lehr- mittel: Schulquellen und Einzelquellen (zum Beispiel Gestein, Spinthariskop, Uranglaswürfel) 98,75
1.7.6 Elektroneneinfangdetektoren (ECD) mit Ni-63 493,75
1.8 Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter) Einzelfallentscheidung".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (16.04.2025) in Kraft.


ENDE