Änderungstext

Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 23. April 2026
(GVBl. I Nr. 13 vom 23.04.2026)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

In § 6 Satz 2 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes vom 31. August 2021 (GVBl. I Nr. 26) wird die Angabe "1. September 2026" durch die Angabe "1. September 2031" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

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Teil 6
Anzeige- und Genehmigungspflichten, Aufsicht
"Teil 6
Genehmigungspflichten, Aufsicht".

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Anzeige- und Genehmigungspflichten " § 41 Genehmigungspflichten".

2. Die Überschrift von Teil 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 6
Anzeige- und Genehmigungspflichten, Aufsicht
"Teil 6
Genehmigungspflichten, Aufsicht".

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Anzeige- und Genehmigungspflichten " § 41 Genehmigungspflichten".

b) Absatz 2

(2) Die Kommunen haben der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Dies gilt entsprechend für Änderungen oder die Beendigung einer Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit in der Form der Arbeitsgemeinschaft muss nicht angezeigt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Personenstandsausführungsgesetzes

§ 3 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und Geldwäschegesetz

Die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz vom 25. August 2008 (GVBl. II S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1

Die Staatsanwaltschaften sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen und Notaren nach § 56 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

§ 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden vorbehaltlich des § 109 Absatz 2 Satz 3 und des § 111 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung, § 55 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend."

2. Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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"Eine erneute Bestellung desselben Prüfers ist zulässig, ist aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt."

Artikel 6
Änderung des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal

In § 7 Absatz 2 Satz 6 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 4) geändert worden ist, wird das Wort "jährlich" durch "alle drei Jahre" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. März 2024 GVBl. I Nr. 9 S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise auf Grund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind. "(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens für die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgaben nach § 22 Absatz 2, soweit keine Befreiung von der Fischereiabgabe besteht, ausgegeben werden."

2. § 18 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich fuhren und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:

  1. den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
  2. den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
  3. die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sieh nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.
"(1) Die Fischerei darf ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Abweichend davon, dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr die Fischerei unter der verantwortlichen Aufsicht einer volljährigen fischereiausübungsberechtigten Person mit einer Friedfischangel ausüben. Die Ausübung erfolgt dabei im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Aufsicht muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht tätig werden beim Keschern, Abhaken, Betäuben und Töten von Fischen.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Dokumente bei sich führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen oder, soweit die Dokumente elektronisch ausgestellt wurden, auf einem elektronischen Gerät lesbar vorlegen:

  1. den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
  2. den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22, soweit keine Befreiung von der Fischereiabgabe besteht,
  3. die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sich nicht um eine angezeigte Angelveranstaltung handelt."

3. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter "Bedingungen zur Genehmigung" durch die Wörter "Anforderungen für die Durchführung" ersetzt und nach dem Wort "Angelveranstaltungen" die Wörter "und deren Anzeige" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "der Fischereiabgabenmarken" durch die Wörter "der Nachweise über die Entrichtung der Fischereiabgabe" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen; "6. das Verfahren für die Erhebung der Fischereiabgabe und den Nachweis über die Entrichtung zu regeln, die Erhebung durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;"

5. In § 40 Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort "auszuhändigen" die Wörter "oder elektronisch erteilte Dokumente auf einem elektronischen Gerät lesbar vorzulegen" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes

Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "mit Genehmigung der obersten Archivbehörde" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Archivgut und Findmittel können unter Wahrung schutzwürdiger privater und öffentlicher Belange auch durch die digitale Bereitstellung und Präsentation im Internet zugänglich gemacht werden."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "Person" sowie die Wörter "die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht," gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.

wird aufgehoben.

3. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "und Auslagen" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Kleist-Museum"

Das Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Kleist-Museum" vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 30), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und das Wort "geprüften" gestrichen.

c) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "und die Vorbereitung und Ausführung der Beauftragung der Prüfung des Jahresabschlusses" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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"(3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf

Das Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 24), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,"

2. In § 10 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "und die Vorbereitung und Ausführung der Beauftragung der Prüfung des Jahresabschlusses" gestrichen.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz"

§ 17 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz" vom 14. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 31), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung."

Artikel 12
Änderung der SBG-Errichtungsverordnung

§ 14 der SBG-Errichtungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1997 (GVBl. II S. 470), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2025 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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" § 14 Haushaltsplan, Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

(1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen.

(2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung."

Artikel 13
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Außenwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2006 (GVBl. II S. 349),

2. das Verfassungsvolksentscheidgesetz vom 31. März 1992 (GVBl. I S. 110),

3. die Abstimmungsordnung vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 162),

4. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 47 Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes vom 14. August 1995 (GVBl. II S. 541),

5. die Zweite Verordnung über die Ermächtigung des Ministers der Justiz zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Zuständigkeitskonzentrationen bei den Gerichten vom 8. Juli 1993 (GVBl. II S. 334),

6. die Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter LAG vom 30. August 2006 (GVBl. II S. 366),

7. die Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter LSG vom 13. Juni 2005 (GVBl. II S. 295),

8. die Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter FG vom 30. März 2006 (GVBl. II S. 78),

9. die Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter OVG vom 10. Juni 2005 (GVBl. II S. 295),

10. das Gesetz zur Verkürzung der Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 1995 (GVBl. I S. 287),

11. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes vom 14. Juni 1997 (GVBl. II S. 524),

12. § 4

§ 4 Einsichtnahme in Ausdrucke des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg

Die Amtsgerichte führen in Papierform jeweils eine Sammlung aller nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienenen Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg. Jedermann kann in die Sammlung während der Sprechzeiten Einsicht nehmen.

des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 78) geändert worden ist,

13. die Pflegeinvestitionsverordnung vom 13. März 1996 (GVBl. II S. 245), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 212) geändert worden ist,

14. die Verordnung über die Auflösung des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Frankfurt (Oder) vom 20. August 1999 (GVBl. II S. 482),

15. die Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 7. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 43) und

16. die Marktstruktur-Durchführungsverordnung vom 5. August 1994 (GVBl. II S. 684).

Artikel 14
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82), geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Ableistung einer Probezeit ist auch abzusehen, wenn Richterinnen oder Richter, die bei einem anderen Dienstherrn in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, in der Laufbahn des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes eingestellt werden."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "für" die Wörter "Richterinnen und Richter, die in einem anderen Land oder im Bund in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, und" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zeit als Richterin oder Richter auf Probe gilt als Probezeit nach § 18 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.04.2026) in Kraft.

ID: 261122

ENDE