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AbstO - Abstimmungsordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Berlin -

Vom 29. Juni 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 717)



Auf Grund des § 44 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Gestaltung der Unterschriftslisten und -bögen

(1) Die Unterschriftslisten für die Volksinitiativen, für den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens und für die Zustimmung zum Volksbegehren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Abstimmungsgesetzes haben das Papierformat A4, DIN 476, im Querformat (297mm x 210 mm). Die Unterschriften mit den zugehörigen Angaben werden unterhalb der jeweils vorgegebenen Pflichtangaben und Hinweise angebracht.

(2) Alle Unterschriftslisten enthalten im Anschluss an die jeweils in §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben und oberhalb der Unterschriftszeilen die Hinweise,

  1. dass fehlende, unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder nicht handschriftliche Eintragungen sowie Zusätze oder Vorbehalte die Unterschrift ungültig machen können,
  2. dass nur Personen unterschriftsberechtigt sind, die am Tage der Unterschrift 16 Jahre alt sind und an diesem Tag seit mindestens drei Monaten mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind,
  3. dass elektronische oder per Telefax eingereichte Unterschriften ungültig sind,
  4. dass die eingetragenen Daten ausschließlich zur Prüfung der Unterschriftsberechtigung durch die Bezirksämter verwendet werden dürfen und
  5. wo nähere Hinweise zum Datenschutz eingesehen werden können.'p8

(3) Die Unterschriftslisten dürfen auf der Vorderseite keine anderen als die jeweils vorgeschriebenen Angaben und Hinweise enthalten. Die Unterschriftslisten für die Unterstützung einer Volksinitiative und eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens können abweichend von Satz 1 zusätzlich das Logo der Trägerin tragen. Alle vorgeschriebenen Angaben, Hinweise und Eintragungen in den Unterschriftenzeilen müssen auf der Vorderseite des Blattes stehen. Schriftart und graphische Gestaltung müssen so gewählt werden, dass der Inhalt deutlich lesbar ist.

(4) Ist der Inhalt der Vorlage, des Gesetzentwurfs oder des Beschlussentwurfs auf der Unterschriftsliste lediglich in Kurzform abgedruckt, muss angegeben werden, wo der vollständige Wortlaut eingesehen werden kann; er kann auch auf der Rückseite der Unterschriftsliste abgedruckt werden.

(5) Die Unterschriftslisten enthalten Felder für die Prüfvermerke des jeweiligen Bezirksamtes hinsichtlich der abgegebenen eigenhändigen Unterschriften.

(6) Als Unterschriftsbögen werden Unterschriftslisten in abgewandelter Form verwendet, auf denen bis auf eine Unterschriftenzeile die weiteren Zeilen für Eintragungen und eigenhändige Unterschriften durchgestrichen sind.

(7) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Mustervorlagen für die Gestaltung der Unterschriftslisten nach §§ 2 und 3.

§ 2 Angaben für eine Volksinitiative

Die Unterschriftslisten für die Unterstützung eines Antrages auf Behandlung einer Volksinitiative gemäß § 5 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:

  1. Überschrift "Unterschriftsliste zur Volksinitiative",
  2. Bezeichnung der Volksinitiative,
  3. Name und Angaben zur Erreichbarkeit der Trägerin,
  4. Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in Kurzform und
  5. Unterschriftszeilen mit Spalten für die eigenhändige Unterschrift und die Eintragung der Daten gemäß § 5 Absatz 2 des Abstimmungsgesetzes unter dem Satz: "Ich unterstütze die Volksinitiative".

§ 3 Angaben für den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Die Unterschriftslisten gemäß § 15 Absatz 2 des Abstimmungsgesetzes für die Unterstützung eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:

  1. Überschrift "Unterschriftsliste zum Antrag auf Einleitung eines
    Volksbegehrens",
  2. Bezeichnung und Gegenstand des Volksbegehrens,
  3. Name und Angaben zur Erreichbarkeit der Trägerin,
  4. Wortlaut des Gesetzentwurfs, des Beschlussentwurfs oder dessen wesentlichen Inhalt in Kurzform,
  5. gegebenenfalls die vorangestellte eigene Kostenschätzung der Trägerin oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,
  6. Wortlaut der amtlichen Kostenschätzung und
  7. Unterschriftszeilen mit Spalten für die eigenhändige Unterschrift und die Eintragung der Daten gemäß § 15 Absatz 4 des Abstimmungsgesetzes unter dem Satz: "Ich unterstütze den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens".

§ 4 Angaben für die Zustimmung zum Volksbegehren

(1) Die Unterschriftslisten für die Zustimmung zu einem Volksbegehren gemäß § 22 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben:

  1. Überschrift "Unterschriftsliste für die Zustimmung zum Volksbegehren",
  2. Bezeichnung und Gegenstand des Volksbegehrens,
  3. Name und Angaben zur Erreichbarkeit der Trägerin,
  4. Wortlaut des Gesetzentwurfs, des Beschlussentwurfs oder den wesentlichen Inhalt in Kurzform,
  5. Wortlaut der amtlichen Kostenschätzung,
  6. gegebenenfalls die eigene Kostenschätzung der Trägerin oder ihre bündige Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung,
  7. Ende des Sammlungszeitraums mit dem Hinweis, dass später eingehende Unterschriften ungültig sind und
  8. Unterschriftszeilen mit Spalten für die eigenhändige Unterschrift und die Eintragung der Daten gemäß § 22 Absatz 4 des

Abstimmungsgesetzes unter dem Satz: "Ich stimme dem Volksbegehren zu".

(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin bestimmt die textliche, grafische und farbliche Gestaltung der Unterschriftslisten; sie können mit einer grafisch hervorgehobenen Kurzbezeichnung versehen werden. Wenn abzusehen ist, dass sich mehrere Volksbegehren zeitlich überschneiden könnten, sollen sich die Unterschriftslisten für die verschiedenen Volkbegehren grafisch und farblich voneinander unterscheiden; auch bei farblicher Gestaltung sind eigenhändige Unterschriften auf schwarzweißen Ausdrucken und Kopien der Unterschriftslisten gültig.

§ 5 Geltung wahlrechtlicher Vorschriften

Entsprechend anzuwenden sind die nachfolgenden Bestimmungen des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2025 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, und der Landeswahlordnung vom 2. September 2025 (GVBl. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung:

  1. für die Bestellung und Tätigkeit der Abstimmungsleiter und Abstimmungsleiterinnen sowie der Abstimmungsvorstände die §§ 26 bis 26b, § 26c Absatz 2 und 3, § 26d Absatz 2 bis 4 und § 26e des Landeswahlgesetzes sowie § 4 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlorgane die jeweiligen Abstimmungsorgane treten,
  2. für die Bildung der Abstimmungsbezirke die §§ 7 und 8 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass diese den Stimmbezirken der letzten Wahl entsprechen sollen; sie können aber zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend gute Erreichbarkeit des Abstimmungslokals für die Stimmberechtigten gewährleistet bleibt,
  3. für die Eintragung und Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten die §§ 9 bis 15 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlverzeichnisse die Abstimmungsverzeichnisse treten,
  4. für die Erteilung von Abstimmungsscheinen der § 3 Absatz 4 und 5 des Landeswahlgesetzes und die §§ 16 bis 18 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass der Abstimmungsschein zur Stimmabgabe in jedem Wahllokal im Bezirk des Wohnsitzes und zur Briefabstimmung im jeweiligen Bezirk berechtigt; findet der Volksentscheid zusammen mit einer Wahl oder einem anderen Volksentscheid statt gilt § 35a des Abstimmungsgesetzes und es wird ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsschein ausgestellt, auf dem der Volksentscheid genannt wird,
  5. für die Ausstattung der Abstimmungsvorstände und -lokale der § 36 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass im Wahlraum oder vor dem Wahlraum Bereiche ausgewiesen werden können, um die Information über den Volksentscheid zu lesen; zur Vermeidung von Wartezeiten wirken die Wahlvorstände darauf hin, dass die Informationen zum Volksentscheid nicht in der Wahlkabine gelesen werden,
  6. für den Ablauf der Wahlhandlung und der Briefwahl die §§ 37 bis 51 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe für den oder die Volksentscheide im Wahl- oder Abstimmungsverzeichnis nicht gesondert vermerkt wird, wenn der Volksentscheid zusammen mit einer Wahl oder einem anderen Volksentscheid stattfindet. Findet der Volksentscheid zusammen mit einer Wahl statt, ist der § 42 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wahlkabinen auch in einem zusätzlichen Raum in unmittelbarer Nähe des Wahlraumes aufgestellt werden können; dabei ist sicherzustellen, dass der Eingang der Wahlkabinen stets von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes überblickt werden kann,
  7. für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Bezirk die §§ 52 bis 56, §§ 58 bis 62 und § 63 Absatz 2 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja-Stimmen" und "Nein-Stimmen" zu ordnen, auszuzählen, zu melden und zusammenzustellen sind und dass in der Schnellmeldung die Zahlen der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, der Abstimmenden (Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel) und der gültigen Ja- und Nein-Stimmen anzugeben sind,
  8. für die Nach- oder Wiederholung eines Volksentscheides der § 20 Absatz 1 und der § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2, Absätze 4 und 5 des Landeswahlgesetzes sowie der § 72 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass bei der Wiederholung eines Volksentscheides der § 32 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 des Abstimmungsgesetzes anzuwenden sind; die Bekanntmachung und die Information der Abstimmungsberechtigten nach § 32 Absätze 2 bis 5 des Abstimmungsgesetzes sind zu wiederholen,
  9. für die Berechnung von Fristen der § 81 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahltages der Tag des Volksentscheides tritt,
  10. für das Verbot von Wahlbeeinflussung und der Veröffentlichung von Wahlbefragungen die §§ 28 und 29 des Landeswahlgesetzes,
  11. für verbundene Wahlen die §§ 74 und 75 der Landeswahlordnung mit der Maßgabe, dass zusätzliche Wahlvorstände gemäß § 75 der Landeswahlordnung unter Beachtung von § 35a des Abstimmungsgesetzes auch gebildet werden können, wenn der Volksentscheid zusammen mit den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen stattfindet, wobei die zusätzlichen Wahlvorstände die Aufgaben nach dem Abstimmungsgesetz wahrnehmen; der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin bestimmt, ob die Stimmzettel für den oder die Volksentscheide in gesonderte Urnen einzulegen sind, und
  12. die Schlussbestimmungen der §§ 76 bis 80 der Landeswahlordnung und § 27 des Landeswahlgesetzes.

§ 6 Aufbau der amtlichen Mitteilung

(1) Die Argumente der Trägerin einerseits und die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats andererseits sind in der amtlichen Mitteilung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Abstimmungsgesetzes nebeneinander in gleicher Schriftart und -größe wiederzugeben. Dabei sind die Argumente der Trägerin linksseitig und die Argumente des Abgeordnetenhauses und des Senats nacheinander rechtsseitig auf der amtlichen Mitteilung abzudrucken.

(2) Werden mehrere Volksentscheide nach § 29 des Abstimmungsgesetzes zusammen zur Abstimmung gestellt, können die amtlichen Mitteilungen in einer Broschüre zusammengefasst werden. Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschlussentwurf nach § 30 des Abstimmungsgesetzes zur gleichzeitigen Abstimmung, sind die Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe von Trägerin und Abgeordnetenhaus in der amtlichen Mitteilung entsprechend Absatz 1 nebeneinander wiederzugeben.

§ 7 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Wird der Volksentscheid gemeinsam mit Wahlen oder anderen Volksentscheiden durchgeführt, ist die für das wirksame Zustandekommen des Volksentscheids erforderliche Teilnahme der Stimmberechtigten ( § 36 des Abstimmungsgesetzes) nach den für den Volksentscheid abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen festzustellen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (22.07.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abstimmungsordnung vom 3. November 1997 (GVBl. S. 583), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2021 (GVBl. S. 931) geändert wurde, außer Kraft.

(2) Unterschriften gemäß § 5 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 des Abstimmungsgesetzes für die Unterstützung von Volksinitiativen und Volksbegehren sind auch dann gültig, wenn sie vor dem 23. Januar 2027 auf einer Liste oder einem Bogen gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften geleistet wurden. Unterschriften gemäß § 22 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes für die Unterstützung von Volksbegehren, für die der Antrag auf Durchführung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurde, sind auch dann gültig, wenn sie auf einem Bogen oder einer Liste gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften geleistet wurden.


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