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AV Pol UZwG Bln - Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Bln

Vom 20. Juni 2016
(ABl. Nr. 37 vom 02.09.2016 S. 2268)



Auf Grund des § 24 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsdienstkräfte des Landes Berlin ( UZwG Bln) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird bestimmt:

Einleitung

Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ist die sichtbarste Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols. Dass dieses Gewaltmonopol in jeder Lage verantwortungsvoll ausgeübt wird, ist entscheidend für die Akzeptanz und die Unterstützung der Bevölkerung, auf die die Polizei bei ihrer Arbeit angewiesen ist.

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

1. Unmittelbarer Zwang darf nur von Vollzugsdienstkräften angewendet werden. Die Vollzugsdienstkräfte sind in § 3 abschließend aufgezählt.

2. Das UZwG Bln ist ein Verfahrensgesetz (Absatz 2): Es regelt, wie bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfahren ist.

3. Das UZwG Bln regelt nicht, ob unmittelbarer Zwang angewendet werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine Ermächtigung in einem anderen Gesetz:

  1. Zur Durchsetzung von Verwaltungsakten ist Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwanges § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 in Verbindung mit § 6 Absatz 1, §§ 9 und 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ( VwVG). Das Zwangsmittel darf nur angewendet werden, wenn die in § 6 Absatz 1 und §§ 13, 14 VwVG festgelegten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt kann unmittelbarer Zwang nach § 6 Absatz 2 VwVG angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist und die Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse der zuständigen Behörde (zum Beispiel der Polizei) liegt.
  3. Für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsmaßnahmen ergibt sich die Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges insbesondere aus den Vorschriften der StPO (zum Beispiel §§ 81 bis 81c, 94, 102, 127, 164, 457).
  4. Für Maßnahmen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich die Ermächtigung aus Vorschriften wie §§ 97, 98 OWiG sowie §§ 94, 102 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
  5. Ferner kann die Ermächtigung in Spezialgesetzen enthalten sein.

4. Das UZwG Bln begründet keine Verpflichtung, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Vollzugsdienstkraft vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu entscheiden.

5. In rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes handeln Vollzugsdienstkräfte der Polizei, wenn sie Aufgaben der Gefahrenabwehr ( § 1 Absatz 1 ASOG Bln) oder Aufgaben, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind ( § 1 Absatz 2 ASOG Bln), in Übereinstimmung mit den Sach- und Verfahrensvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) oder Anordnungen, Weisungen oder Befehlen erfüllen oder Vollzugshilfe ( § 1 Absatz 5 ASOG Bln) leisten.

6. Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges in anderen Gesetzen gehen dem UZwG Bln vor.

6a. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Notwehr und die Nothilfe ( §§ 32, 33 StGB, § 227 BGB), den Notstand (§§ 34, 35 StGB, §§ 228, 904 BGB) und die Selbsthilfe ( § 229 BGB). Auch unter diesen Voraussetzungen dürfen die zur dienstlichen Ausrüstung gehörenden Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden.

Zu § 2

7. Absatz 1 zählt die Formen des unmittelbaren Zwanges abschließend auf. Andere Arten der Einwirkung sind nicht zulässig.

8. Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist zum Beispiel die Anwendung von Festnahme- und Festlegetechniken. Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt zum Beispiel bei dem Eintreten einer Tür oder dem Einschlagen einer Fensterscheibe.

9. Die Aufzählung in Absatz 3 ist nur beispielhaft und nennt Hilfsmittel, mit denen die Polizei dienstlich ausgerüstet wird. Grundsätzlich kann jeder körperliche Gegenstand als Hilfsmittel in Betracht kommen, der geeignet ist, die Anwendung körperlicher Gewalt zu unterstützen oder zu verstärken. Es sind stets nur solche Gegenstände als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verwenden, deren Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem entsprechenden Erfolg steht.

Unabhängig von der technischen Bau- und Funktionsweise sind Distanzelektroimpulsgeräte keine Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

10. entfallen, vergleiche Nummer 80a

11. Die Aufzählung der in Absatz 4 zugelassenen Waffen (Schusswaffen und Hiebwaffen) ist abschließend. Distanzelektroimpulsgeräte, die mittels Druckgas oder Treibladung an Drähten geführte Elektroden verschießen (wie zum Beispiel der Advanced Air Taser M 26), sind als Schusswaffen anzusehen, solange deren Gebrauch nicht speziell im Gesetz geregelt ist.

Andere Waffen dürfen nicht verwendet werden. Dienstlich zugelassen sind die Waffen, die von der Polizeibehörde von Amts wegen beschafft worden sind. Mit den dienstlich zugelassenen Waffen dürfen nur Vollzugsdienstkräfte der Polizei ausgerüstet werden, die daran ausgebildet sind.

12. Zulässige Reizstoffe sind Pfefferextrakt (Oleoresin Capsicum - OC), Pelargonsäurevanillylamid (PAVA), Tränengas (CN - Chloracetophenon) und - zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität - o-Chlorbenzylidenmalondinitril (CS). Zu den Einzelheiten der Anwendung vergleiche Nummer 80b.

Zu § 3

13. Vollzugsbeamte der Polizeibehörde im Sinne des UZwG Bln (im Folgenden: Vollzugsdienstkräfte) sind

  1. nach § 3 Nummer 1:
    die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes ( § 100 LBG),
  2. nach § 3 Nummer 6:
    die Tarifbeschäftigten des Polizeipräsidenten in Berlin, soweit sie mit der zwangsweisen Durchsetzung hoheitlicher Befugnisse durch besondere Dienstanweisung beauftragt sind.

14. Zu den Vollzugsdienstkräften im Sinne von Nummer 13 Buchstabe b gehören

  1. die Tarifbeschäftigten im Objektschutz oder Gefangenenbewachungsdienst
    Das Recht zum Schusswaffengebrauch darf nur den für den Objektschutz eingesetzten Tarifbeschäftigten zur Verhinderung rechtswidriger Taten ( § 11) und den bei der Gefangenenbewachung eingesetzten Tarifbeschäftigten zur Vereitelung der Flucht aus amtlichem Gewahrsam ( § 14) und zur Verhinderung einer gewaltsamen Befreiung aus amtlichem Gewahrsam ( § 15) übertragen werden.
  2. die Tarifbeschäftigten der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst

Diese dürfen Schusswaffen nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, sondern nur zur Notwehr und Nothilfe gebrauchen.

Zu § 4

15. Durch unmittelbaren Zwang kann die betroffene Person insbesondere in ihren Rechtsgütern wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum sowie ihren sonstigen Rechten schwerwiegend beeinträchtigt werden. Auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist deshalb vor und bei Anwendung unmittelbaren Zwanges besonders sorgfältig zu achten.

16. Vor Anwendung von Zwang ist zu prüfen, ob das Ziel nicht mit anderen Mitteln (zum Beispiel gütliches Zureden, energisches Auftreten) erreicht werden kann.

17. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die jeweilige polizeiliche Aufgabe damit überhaupt erfüllt werden kann.

18. Weitere Einschränkungen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges mit Schuss- und Hiebwaffen, Reizstoffen und anderen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt folgen aus §§ 8 bis 16 und 19 bis 21b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch innerhalb dieser Vorschriften zu beachten. Beim Gebrauch von Schusswaffen stellt grundsätzlich jede Schussabgabe eine neue Maßnahme dar, die stets auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden muss. Ausnahmsweise ist bei der Entscheidung über den Einsatz von Dauerfeuer oder Feuerstößen eine Gesamtbewertung der Abgabe mehrerer Schüsse vorzunehmen. Die Abgabe von Dauerfeuer oder Feuerstößen ist ultima ratio und nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zulässig.

Zu § 5

19. Nach dieser Vorschrift besteht die allgemeine Verpflichtung, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, ohne dass die Erforderlichkeit zu prüfen ist. Lediglich der Zeitpunkt für die Beistandsleistung hängt von der jeweiligen Lage ab.

  1. Inwieweit die Lage die Beistandsleistung zulässt, ist insbesondere danach zu entscheiden, ob die Situation, die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges Anlass gegeben hat, fortbesteht. Im Einzeldienst wird das zum Beispiel der Fall sein, wenn bei einem bewaffneten Überfall eine Täterin oder ein Täter verletzt worden und fluchtunfähig ist und eine Mittäterin oder ein Mittäter unter Bedrohung von Unbeteiligten die Flucht fortsetzen. Im Einsatz aus besonderem Anlass wird es zum Beispiel der Fall sein, solange die Lage noch nicht unter Kontrolle ist.
    Als Grundsatz gilt, dass die Lebensrettung der Strafverfolgungspflicht vorgeht.
  2. Inwieweit die Lage eine Beistandsleistung zulässt, richtet sich ferner danach, ob die Vollzugsdienstkraft sich dabei einer erheblichen Gefahr aussetzt (zum Beispiel durch Schüsse oder Steinwürfe).
  3. Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, ist in der Regel vordringlicher als die Verpflichtung zur Beweissicherung und Berichterstattung.

20. Beistand wird geleistet, indem die Vollzugsdienstkraft sich um die verletzte Person kümmert (zum Beispiel sie von der Fahrbahn geleitet, Neugierige fernhält). Jede Vollzugsdienstkraft ist grundsätzlich verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Sofern die Sachlage es gebietet, beinhaltet dies die Alarmierung des Notfallrettungsdienstes über die Leitstelle der Berliner Feuerwehr. Sind Vollzugsdienstkräfte anwesend, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, sollen diese die Erstversorgung übernehmen. Die Feststellung von Verletzungen und ihre Behandlung ist einer Ärztin oder einem Arzt oder dem Rettungsdienstpersonal zu überlassen.

21. Ärztliche Hilfe wird verschafft, indem über die Leitstelle der Berliner Feuerwehr der Notfallrettungsdienst alarmiert wird, der nach dem Eintreffen die weitere Versorgung der verletzten Person übernimmt. Von der Verschaffung ärztlicher Hilfe kann im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn die verletzte Person ausdrücklich erklärt, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen zu wollen oder auf ärztliche Hilfe verzichtet und lediglich eine offensichtlich geringfügige Verletzung vorliegt. In beiden Fällen ist das, soweit möglich, aktenkundig zu machen (zum Beispiel Eintragungen in POLIKS Anwendungsfall Tätigkeitsbericht, Anwendungsfall Strafanzeige). In Zweifelsfällen oder in Situationen, in denen eine innere Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Rettungsdienst zu alarmieren.

Zu § 6

22. Wendet die Vollzugsdienstkraft unmittelbaren Zwang auf Grund eigener Entscheidung an, trägt sie dafür die persönliche Verantwortung ( § 36 BeamtStG).

23. Für das Handeln auf Anordnung bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges trifft § 6 eine besondere Regelung über Anordnungsbefugnisse und ihre Grenzen sowie über die Verantwortlichkeiten.

24. Inhalt der Anordnung kann sein,

  1. unmittelbaren Zwang überhaupt anzuwenden oder
  2. ein bestimmtes Zwangsmittel oder
  3. ein Zwangsmittel in einer bestimmten Art und Weise anzuwenden.

25. Die Pflicht, eine Anordnung zu befolgen, besteht nicht, wenn

  1. die Anordnung die Menschenwürde der Person verletzt, gegen die unmittelbarer Zwang angewendet werden soll (Absatz 1 Satz 2),
  2. die Anordnung die Menschenwürde der Vollzugsdienstkraft verletzt (Absatz 1 Satz 2),
  3. die Anordnung nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist (Absatz 1 Satz 2),
  4. die Ausführung eine Straftat darstellen würde (Absatz 2 Satz 1).

26. Wird die Anordnung gleichwohl befolgt, trägt die Verantwortung

  1. im Falle Nummer 25 Buchstabe a die oder der Vorgesetzte ( § 36 BeamtStG), ist die Verletzung der Menschenwürde zugleich eine Straftat, gilt Buchstabe d,
  2. im Falle Nummer 25 Buchstabe b die oder der Vorgesetzte ( § 36 BeamtStG),
  3. im Falle Nummer 25 Buchstabe c die oder der Vorgesetzte ( § 36 BeamtStG), wird bei der Ausführung eine Straftat begangen, gilt Buchstabe d,
  4. im Falle Nummer 25 Buchstabe d die oder der Vorgesetzte § 36 BeamtStG), die Vollzugsdienstkraft, welche eine Anordnung befolgt hat, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2.

27. Wer die Vorgesetztenfunktion besitzt, richtet sich nach der Gliederung der Polizeibehörde oder nach besonderen Anordnungen, durch die ein Unterstellungsverhältnis begründet wird (zum Beispiel gemeinsamer Einsatz von Vollzugsdienstkräften der Kriminalpolizei und Schutzpolizei unter Leitung einer Vollzugsdienstkraft der Schutzpolizei). Ist im Einsatz eine einsatzleitende Vollzugsdienstkraft nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass eine andere Person als Vertreterin oder Vertreter bestellt ist, tritt die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstälteste und bei gleichem Dienstalter die lebensältere Vollzugsdienstkraft an ihre Stelle. Ist dies nach den Umständen nicht sofort feststellbar, darf insbesondere in drängender Lage jede Vollzugsdienstkraft die Einsatzleitung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Leitung ist bekanntzugeben.

28.

  1. Zu den "sonst dazu befugten Personen" gehört für den Bereich des Abgeordnetenhauses von Berlin die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.
  2. Zu den "sonst befugten Personen" gehört auch die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt nach Maßgabe der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeidienstkräfte auf Anordnung der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes.
  3. Die für die Aufsicht über die Polizei zuständige Senatsverwaltung erteilt ihre Einzelweisungen der Polizeibehörde ( § 10 Absatz 3 Nummer 2 ASOG Bln). Einzelne Vollzugsdienstkräfte werden nicht angewiesen.

29. Befindet sich die anordnende Person nicht am Ort des Vollzugs, darf sie unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn sie durch Lageinformation die Voraussetzungen der Zwangsanwendung so zuverlässig feststellen kann, dass ein Irrtum nicht zu befürchten ist. Ändert sich zwischen Anordnung und Ausführung die Lage und kann die anordnende Person vor Ausführung nicht mehr verständigt werden, entscheidet die oder der Vorgesetzte am Einsatzort über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Die anordnende Person ist unverzüglich zu verständigen. Die Verwendung der Schusswaffen darf nur am Einsatzort angeordnet werden.

II. Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch der Schusswaffen

Zu § 8

30. Schießen ist, abgesehen von der Schießausbildung, nur zulässig

  1. nach § 1 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 auf Grund gesetzlicher Vorschriften außerhalb des UZwG Bln (vergleiche Nummern 6a, 34, 37 Buchstabe d);
  2. bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Warnschuss oder zur Einwirkung auf Sachen oder Personen unter den Voraussetzungen der §§ 8 bis 16 oder
  3. zu Alarmzwecken (Signalschuss) nur dann, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Warnschüssen oder mit Schüssen einer tatbeteiligten Person nicht besteht.

31. Zum Begriff der dienstlichen Ausrüstung vergleiche Nummer 11.

32. Mit Schusswaffen können die Vollzugsdienstkräfte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes, die Tarifbeschäftigten im Objektschutz oder Gefangenenüberwachungsdienst und die Tarifbeschäftigten der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst dienstlich ausgerüstet werden.

33. Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen wird im Dienstausweis vermerkt.

34.

  1. Bei der Verwendung der Schusswaffen in den in Nummer 6a genannten Fällen (zum Beispiel Notwehr, Notstand) ist die Erforderlichkeit des Waffengebrauchs besonders sorgfältig abzuwägen.
  2. Ist der Gebrauch einer Schusswaffe erforderlich, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder anderen abzuwenden, ist die angreifende Person vorher zu warnen, sofern dies nach den Umständen, insbesondere ohne Gefährdung der angegriffenen Person, möglich ist.
  3. Weigert sich eine angehaltene Person, Waffen oder gefährliche Werkzeuge aus der Hand zu legen, oder versucht sie, niedergelegte Waffen oder gefährliche Werkzeuge ohne Erlaubnis wieder aufzunehmen, stellt dies in der Regel den Beginn eines gegenwärtigen Angriffs dar, der erforderlichenfalls auch mit der Schusswaffe abgewehrt werden darf. Angehaltenen Personen, die mitgeführte Waffen oder gefährliche Werkzeuge niedergelegt haben, ist sobald es die Umstände zulassen, der Gebrauch der Schusswaffe für den Fall anzukündigen, dass sie versuchen sollten, die niedergelegten Waffen oder gefährliche Werkzeuge ohne Erlaubnis aufzunehmen.

Zu § 9

35. Der Gebrauch der Schusswaffen ist nach § 9 in Verbindung mit § 4 und §§ 10 bis 16 stets äußerstes Mittel zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben.

36. Gewehre oder Maschinenpistolen werden in der Regel nur auf Grund besonderer Weisung eingesetzt. Ohne eine solche Weisung können sie benutzt werden

  1. gegen Personen, um sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer Gewalttat mit konkreter Lebensgefahr zu hindern,
  2. gegen Personen, die wegen einer solchen Tat unmittelbar verfolgt werden,

wenn die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.

37. Auch der Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Kein Schusswaffengebrauch gegen Sachen, sondern ein Schusswaffengebrauch gegen Personen liegt vor, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden.

  1. Der Schusswaffengebrauch gegen ein Fahrzeug soll dieses nur fahruntauglich machen, weil hierdurch in der Regel der Zweck der Maßnahme, eine weitere Gefährdung anderer zu verhindern oder eine tatbeteiligte Person festzunehmen, erreicht werden kann. Der Schusswaffengebrauch gegen Fahrzeuge ist daher nur zulässig, wenn die Verletzung von Personen unwahrscheinlich ist oder die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen vorliegen. Diese müssen gegenüber jeder in dem Fahrzeug befindlichen Person gegeben sein. Beim Schusswaffengebrauch gegen fahrende Fahrzeuge besteht in der Regel die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Insassen.
  2. Bei Kraftfahrzeugen ist daher grundsätzlich auf Bereifung, Motor oder Kühler zu zielen. Vom Schusswaffengebrauch ist abzusehen, wenn das Kraftfahrzeug erkennbar explosive oder ähnlich gefährliche Güter befördert oder nach seiner Kennzeichnung zur Beförderung solcher Güter bestimmt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn durch die Weiterfahrt größere Gefahren zu entstehen drohen als durch den Schusswaffengebrauch.
  3. Bei Wasserfahrzeugen ist die Schusswaffe möglichst auf die Ruderanlage oder die Bordwand in Höhe der Wasserlinie zu richten. Der Schusswaffengebrauch gegen ein Luftfahrzeug ist nur zulässig, um den Start zu verhindern. Dabei ist nach Möglichkeit die Bereifung zu beschädigen.
  4. Der Schusswaffengebrauch gegen Tiere ist zulässig, wenn der Verdacht der Infektionsgefahr besteht oder sonst von ihnen eine Gefahr ausgeht, sie insbesondere Menschen bedrohen, und die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Verletzte oder kranke Tiere dürfen ohne Einwilligung der berechtigten Person nur erschossen werden, wenn sie sonst unter Qualen verenden würden oder weder die berechtigte Person noch tierärztliche Unterstützung kurzfristig zu erreichen ist. Gewehre oder Maschinenpistolen dürfen eingesetzt werden, wenn dies wegen der Ziel- und Treffsicherheit erforderlich ist oder die erhöhte Trefferwirkung notwendig ist, den angestrebten Zweck zu erreichen.
  5. Im Übrigen dürfen Gewehre oder Maschinenpistolen nur eingesetzt werden, wenn von Sachen oder Tieren eine drohende Gefahr für Leib und Leben ausgeht.

38. Wird die Schusswaffe unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 16 gegen Personen gebraucht, ist nach dem in Absatz 2 Satz 1 niederlegten Grundsatz auf die Arme oder Beine zu zielen, sofern Umstände, insbesondere die Art des Angriffs, dies nicht ausschließen.

39. Eine Gefährdung Unbeteiligter mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch dann erkennbar im Sinne von Absatz 2 Satz 2, wenn nach den Umständen mit der Anwesenheit Unbeteiligter gerechnet werden muss (unübersichtliche öffentliche Parkanlage).

40. Zum Begriff der Menschenmenge vergleiche Nummer 66, zur Gefährdung Unbeteiligter vergleiche auch Nummer 68.

41. Eine bewaffnete Gruppe (Absatz 2 Satz 2) bilden mehrere Personen, die in engem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang gemeinsam vorgehen und Waffen im technischen Sinne führen. Auch eine geringere Personenzahl (mindestens aber drei) ist eine bewaffnete Gruppe im Sinne von Absatz 2 Satz 2, sofern die nach dem Grad der Bewaffnung und dem Maß der gemeinsamen Aktivität von ihr ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit größer ist als die durch Schusswaffengebrauch der Vollzugsdienstkräfte.

42. Gegen Kinder ist der Schusswaffengebrauch stets unzulässig (Absatz 3). Im Kindesalter befindet sich, wer jünger als 14 Jahre ist ( § 19 StGB). Soweit die Personalien nicht bekannt sind, ist nach dem äußeren Eindruck zu urteilen. Bleiben Zweifel, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.

43. Kommt die Anwendung von Schusswaffen gegen Jugendliche und Gebrechliche in Betracht, ist besondere Zurückhaltung geboten.

43a. Distanzelektroimpulsgeräte sind eingriffsrechtlich als Schusswaffen anzusehen. Solange deren Gebrauch nicht speziell im Gesetz geregelt ist, gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. Der Gebrauch ist nur Vollzugsdienstkräften gestattet, die nach spezieller Ausbildung dienstlich damit ausgestattet sind und grundsätzlich einen planvollen Geräteeinsatz (Schusssicherung, Fallsicherung und Fixierung der betroffenen Person) gewährleisten können.
  2. Der Gebrauch unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie der aller anderen Schusswaffen.
  3. Das Gerät darf nicht gegenüber erkennbar Schwangeren eingesetzt werden.

44. entfällt

Zu § 10

45. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs, insbesondere durch Warnschuss, ist nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für die Abgabe eines gezielten Schusses vorliegen.

Der Schusswaffengebrauch ist durch Zuruf, zum Beispiel "Polizei! Keine Bewegung oder ich schieße!" oder eine andere lageangepasste Aufforderung anzudrohen, aber niemals durch die Aufforderung "Hände hoch!"

Als Androhung des Einsatzes eines Distanzelektroimpulsgerätes gilt auch das Erzeugen eines Lichtbogens mit dem Gerät.

46. Statt des Zurufs kann zur Androhung des Schusswaffengebrauchs ein Warnschuss abgegeben werden, wenn der Zuruf zum Beispiel wegen der Entfernung, wegen Lärms oder wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nicht verstanden werden würde. Der Warnschuss ist in der Regel steil in die Luft zu feuern, um eine Gefährdung, insbesondere durch Querschläger, zu vermeiden.

47. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs soll der Anwendung unmittelbar vorausgehen. Zwischen der Androhung und der Anwendung soll aber nach Möglichkeit eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs durch Zuruf oder Warnschuss kann wiederholt werden. Sie ist zu wiederholen, wenn Zweifel bestehen, ob die Person den Zuruf oder Warnschuss verstanden hat.

48. Zur Androhung gegenüber einer Menschenmenge ( § 16 Absatz 2) vergleiche Nummer 69.

Zu § 11

49. § 11 lässt den Schusswaffengebrauch zu, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens (vergleiche Nummern 50 und 51) oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln (vergleiche Nummer 53) zu verhindern.

50. Nach § 12 Absatz 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Maßgebend ist die für den Grundtatbestand angedrohte Strafe. Milderungen (zum Beispiel "in minderschweren Fällen", § 249 Absatz 2 StGB) oder Schärfungen (zum Beispiel "in besonders schweren Fällen", § 263 Absatz 3 StGB) bleiben außer Betracht ( § 12 Absatz 3 StGB).

51. Eine Handlung stellt sich den Umständen nach als Verbrechen oder Vergehen dar, wenn nach der Situation, welche die Vollzugsdienstkraft im Augenblick der Entscheidung über den Schusswaffengebrauch vorfindet, der weitere Geschehensablauf die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens erfüllen würde. Es kommt dabei auf den objektiven, tatsächlich vorhandenen Anschein eines Vergehens oder Verbrechens an. Der rein subjektive Eindruck der Vollzugsdienstkraft, ohne dass ihre persönliche Annahme durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigt wäre, reicht nicht aus.

Abgesehen von § 9 Absatz 3 kommt es auf die Schuldfähigkeit der Täterin oder des Täters nicht an.

52.

  1. Das unmittelbare Bevorstehen der Ausführung einer rechtswidrigen Tat entspricht der "gegenwärtigen Gefahr" in § 38 Nummer 1 ASOG Bln und dem "gegenwärtigen Angriff" in § 32 StGB.
  2. Die Verhinderung der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat bedeutet insbesondere die Verhinderung weiterer Tathandlungen oder bei Dauerdelikten die Beendigung des strafbaren Zustandes.

53. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind ( § 12 Absatz 2 StGB). Stellt sich die Handlung als Vergehen dar, darf von der Schusswaffe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Täterin oder der Täter bei der Tatausführung eine Schusswaffe oder ein Explosivmittel anwendet oder mit sich führt.

  1. Explosivmittel sind Stoffe oder Gegenstände, die nach Zündung eine plötzliche Druckwirkung entfalten. Es können Stoffe sein, die nach ihrer chemischen Zusammensetzung schon bei Erwärmung oder bei nicht außergewöhnlicher mechanischer Beanspruchung explodieren (explosionsgefährliche Stoffe, zum Beispiel Dynamit, TNT). Es kann sich auch um Gegenstände handeln, die so hergerichtet worden sind, dass sie zur Explosion gebracht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stoffe oder Gegenstände industriell hergestellt (zum Beispiel Handgranaten) oder selbst gefertigt sind (zum Beispiel sogenannte Rohrbomben).
  2. Brandflaschen stellen keine Explosivmittel dar. Der Schusswaffengebrauch ist aber zulässig, wenn die Verwendung einer Brandflasche den Tatbestand eines Verbrechens (zum Beispiel der schweren Brandstiftung, § 306a StGB) erfüllt.

Zu § 12

54. Die Vorschrift ermächtigt zum Schusswaffengebrauch im Fall des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens oder eines Vergehens, bei dem Anhaltspunkte für ein Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln auf der Flucht vorliegen. Schusswaffen dürfen unmittelbar im Anschluss an die Tat oder bei Verfolgung der dringend verdächtigten Person auch zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden.

55. Wegen der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" vergleiche Nummer 50.

Auch der strafbare Versuch ( §§ 22, 23 StGB) und die strafbare Vorbereitungshandlung (zum Beispiel §§ 80, 83, 87, 149, § 234a Absatz 3 StGB) sind Verbrechen und Vergehen."Dringender Verdacht" besteht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die flüchtende Person die Täterin oder der Täter ist.

56. Bei dem Verdacht eines Vergehens ist im Unterschied zu § 11 der Schusswaffengebrauch zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verdächtige Person bei der Flucht eine Schusswaffe oder ein Explosivmittel mit sich führt. Es genügt nicht, wenn sie lediglich bei der Tatausführung eine Schusswaffe mit sich geführt oder verwendet hat (zum Beispiel im Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB).

Zu § 13

57. Die Vorschrift lässt den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung rechtskräftiger verurteilter Straftäterinnen oder Straftäter zu, die sich ihrer Festnahme durch Flucht entziehen wollen.

  1. Bei der Verurteilung muss auf Freiheitsstrafe ( § 38 StGB), wozu auch die Jugendstrafe ( § 5 Absatz 2, § 17 JGG) gehört, erkannt oder Sicherungsverwahrung ( § 66 StGB) angeordnet worden sein.
  2. Zur Vollstreckung der Strafe oder der Sicherungsverwahrung muss die Vollstreckungsbehörde ( § 451 StPO) nach § 457 StPO einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen haben.
  3. Bei der Entscheidung über den Schusswaffengebrauch ist die Dauer der noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Der Schusswaffengebrauch zur Erzwingung des Antritts einer Freiheitsstrafe von wenigen Tagen steht in der Regel erkennbar außer Verhältnis zu dem durch einen Schusswaffengebrauch zu erwartenden Schaden ( § 4 Absatz 2 UZwG Bln).
    Ferner ist auch der Schusswaffengebrauch gegenüber Personen, gegen die anstelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde ( § 43 StGB), in der Regel unverhältnismäßig im Sinne von § 4 Absatz 2 UZwG Bln.
  4. § 13 betrifft nur die erstmalige Festnahme einer Straftäterin oder eines Straftäters auf der Flucht. Soll nach der Festnahme die Flucht der Straftäterin oder des Straftäters verhindert oder die Straftäterin oder der Straftäter auf der Flucht wiederergriffen werden, ist ein Schusswaffengebrauch nach § 14 zu beurteilen.

Zu § 14

58. Die Vorschrift lässt den Schusswaffengebrauch zu, um eine Straftäterin oder einen Straftäter mit rechtskräftiger Verurteilung oder eine verdächtige Person in amtlichem Gewahrsam zu halten oder in amtlichen Gewahrsam zurückzubringen.

59. Amtlicher Gewahrsam ist die hoheitliche Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person. Amtlicher Gewahrsam wird insbesondere durch die Festnahme begründet. Er besteht ebenso während Transporten (zum Beispiel in Fahrzeugen oder zu Fuß) wie in Gebäuden (zum Beispiel Untersuchungshaft- und Strafanstalten, Polizeigewahrsam).

60. Die Fälle der Buchstaben a und b betreffen rechtskräftig Verurteilte.

  1. Der amtliche Gewahrsam besteht im Falle des Buchstabens a zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ( § 38 StGB), wozu auch die Jugendstrafe ( § 5 Absatz 2, § 17 JGG) gehört.
  2. Im Falle des Buchstabens b muss der Gewahrsam zum Vollzug der Sicherungsverwahrung begründet worden sein.
  3. Amtlicher Gewahrsam zur Verbüßung einer Strafe oder zum Vollzug der Sicherungsverwahrung besteht bereits, wenn die Vollzugsdienstkraft die betroffene Person festgenommen hat, um sie der Verbüßung oder dem Vollzug zuzuführen.
  4. § 14 Buchstabe a bezieht sich nicht auf Strafgefangene, die nicht rechtzeitig aus einem von der Strafanstalt gewährten Urlaub, Freigang oder Ausgang zurückgekehrt sind, solange diese lediglich auf Grund eines Vollzugshilfeersuchens der Strafanstalt festzunehmen sind. In diesen Fällen darf von der Schusswaffe nur Gebrauch gemacht werden, wenn weitere Umstände vorliegen, die einen Schusswaffengebrauch nach anderen Vorschriften rechtfertigen.

61. Im Falle des Buchstabens c muss der amtliche Gewahrsam auf Grund folgender strafrichterlicher Haftbefehle oder Ausschreibungen zur Festnahme wegen des Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens begründet gewesen sein:

  1. Haftbefehle nach § 114 StPO oder § 72 JGG wegen eines Tatverdachts unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 112, 112a, 113 StPO oder § 72 JGG,
  2. Haftbefehle nach § 230 Absatz 2, den §§ 236, 329 StPO wegen Fernbleibens der oder des Angeklagten von der Hauptverhandlung,
  3. Haftbefehle nach § 17 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG) zum Zwecke der Auslieferung ( §§ 15, 16 IRG) und zur Durchführung der Auslieferung ( § 34 IRG),
  4. Ausschreibungen zur Festnahme nach § 131 StPO und nach § 18 IRG.

Andere Haftbefehle fallen nicht unter diese Vorschrift.

62. In den Fällen der Buchstaben d und e muss der Gewahrsam wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vergleiche Nummer 50) nach § 127, § 163b Absatz 1 StPO begründet worden sein.

Ist die Festnahme wegen des Verdachts eines Vergehens erfolgt, darf die Schusswaffe nur verwendet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Flüchtende Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führen. Nummer 56 gilt entsprechend. Der Hinweis "Macht von der Schusswaffe Gebrauch" bei Fahndungsdurchsagen ist ein derartiger Anhaltspunkt.

Zu § 15

63. Die Vorschrift regelt den Schusswaffengebrauch zur Verhinderung einer gewaltsamen Befreiung aus amtlichem Gewahrsam (vergleiche Nummer 59) durch Dritte.

64. Gefangene sind Personen, denen auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsnorm zwecks Abwehr von Gefahren oder Ahndung von Gesetzesverstößen durch Hoheitsorgane des Staates die Freiheit beschränkt oder entzogen wurde.

Zur Bestimmung der den "Gefangenen" gleichgestellten "Untergebrachten" vergleiche Nummer 65.

Bei der Entscheidung über den Schusswaffengebrauch ist die restliche Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung der oder des zu Befreienden zu berücksichtigen ( § 4 Absatz 2 UZwG Bln).

Insbesondere gehören zu den Gefangenen

  1. Personen, die in Gewahrsam genommen worden sind ( § 30 ASOG Bln) oder sonst festgehalten werden ( § 21 Absatz 3 Satz 3, § 20 Absatz 3 ASOG Bln).
  2. Personen, die vorläufig festgenommen worden sind und sich in behördlichem Gewahrsam befinden ( § 127 StPO) oder zu Zwecken der Identitätsfeststellung festgehalten werden ( § 163b Absatz 1 StPO),
  3. Personen, die auf Grund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls ( § 114, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329, 457 StPO) oder einer Ausschreibung zur Festnahme ( § 131 StPO) festgenommen worden sind,
  4. vorgeführte Beschuldigte ( § 134, § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO),
  5. vorgeführte oder verhaftete Angeklagte ( § 230 Absatz 2, § 236, § 239 Absatz 1 StPO),
  6. vorgeführte Zeuginnen und Zeugen ( § 51 Absatz 1 Satz 3, § 161a Absatz 2 Satz 1 StPO, § 380 Absatz 2 ZPO),
  7. in Haft Genommene ( §§ 390, 888 ZPO).

65. Untergebracht sind Personen in amtlichem Gewahrsam (vergleiche Nummer 59), deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Zuge von Maßregeln der Besserung und Sicherung ( §§ 63, 64, 71 StGB) oder auf Grund eines Antrages nach § 11 des Gesetzes für psychisch Kranke ( PsychKG) gerichtlich angeordnet worden ist. Ferner sind untergebrachte Personen in amtlichem Gewahrsam, die nach § 126a StPO einstweilig untergebracht oder nach § 26 PsychKG vorläufig behördlich untergebracht worden sind.

Zu § 16

66."Menschenmenge" ist eine größere, nicht auf den ersten Blick zählbare und nicht nur zufällige Ansammlung von Personen. Sie ist aber nicht nur die "unübersehbare Menge". Die Menschenmenge kann in äußerer Ordnung auftreten.

67."Gewalttat" ist die Gewalttätigkeit zum Beispiel im Sinne der §§ 124, 125 StGB, also die Einwirkung allein mit körperlicher Kraft, mit Hilfe von Gegenständen (zum Beispiel Steinen, Latten, Brandflaschen) oder mit Waffen auf Personen oder Sachen.

68. Von der Schusswaffe darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn mit anderen Maßnahmen

  1. gegen einzelne Personen in der Menschenmenge (zum Beispiel Ingewahrsamnahme oder Festnahme einer Person, die zu Gewalttaten auffordert oder selbst bereits Gewalttaten begeht),
  2. gegen die Menschenmenge (zum Beispiel Abdrängen unter Einsatz von Wasserwerfern oder Tränengas oder Schlagstöcken oder berittenen Vollzugsdienstkräften)

das polizeiliche Ziel nicht erreicht werden kann. Die Schädigung erkennbar Unbeteiligter ist nach Möglichkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vermeiden.

69. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs durch Zuruf ist, soweit irgend möglich, der Androhung durch Warnschuss vorzuziehen. Der Zuruf ergeht möglichst über Lautsprecher. Die Wiederholung der Androhung soll sicherstellen, dass sie von der Menge verstanden wird und Gelegenheit besteht, von Gewalttaten abzulassen und sich zu entfernen.

70. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt uneingeschränkt. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs ist erreicht, wenn die Gewalttaten unterbleiben.

III. Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt

Zu § 19

71. Zum Begriff der dienstlichen Ausrüstung vergleiche Nummer 11.

72. Die Vollzugsdienstkräfte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes sowie die Tarifbeschäftigten im Objektschutz oder Gefangenenbewachungsdienst und die Tarifbeschäftigten der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst können mit Hiebwaffen (Schlagstöcke, § 2 Absatz 4) und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ( § 2 Absatz 3) dienstlich ausgerüstet werden.

73. Soweit erforderlich, können auch andere geeignete Gegenstände als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden (vergleiche Nummer 9).

74. Für den Gebrauch der in § 2 Absatz 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gelten folgende Grundsätze:

  1. Fesseln sind insbesondere Knebelkette, Handfessel und kombinierte Hand- und Fußfessel. Stehen Fesseln nicht zur Verfügung, sind andere geeignete Gegenstände zur Fesselung zu verwenden (vergleiche Nummer 9).
  2. Diensthunde müssen für ihre Aufgabe abgerichtet sein. Sie dürfen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges nur von Vollzugsdienstkräften eingesetzt werden, die dafür besonders ausgebildet sind.
  3. entfallen
  4. Dienstfahrzeuge dürfen gegen Personen eingesetzt werden, um Straßen, Plätze oder andere Geländeteile zu räumen. Sie können auch zur Bildung einer Sperre eingesetzt werden, zum Beispiel um mit einem Kraftfahrzeug Flüchtende anzuhalten. Dienstfahrzeuge dürfen nicht in der Absicht eingesetzt werden, Personen zu verletzten.
  5. Wasserwerfer und Wasserarmaturen dürfen gegen Personen eingesetzt werden, wenn körperliche Gewalt keinen Erfolg verspricht und dadurch die Anwendung von Waffen vermieden werden kann.
  6. Zu den technischen Sperren gehören insbesondere Seiloder Drahtabsperrungen, Absperrgerät. Stacheldrahtrollen wie auch Nagelgurte. Letztere dürfen vornehmlich nur dann verwendet werden, wenn andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt für die Bildung eine Sperre offenkundig ungeeignet erscheinen und die Gefährdung unbeteiligter Personen bei Einsatz des Nagelgurtes nach den Umständen als nahezu ausgeschlossen betrachtet werden kann. Die Verwendung von Nagelgurten kann insbesondere mit Blick auf die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen an Kontrollstellen (zum Beispiel nach § 111 StPO, § 21 Absatz 2 Nummer 4 ASOG Bln) in Betracht zu ziehen sein.

75. entfallen, vergleiche Nummer 80b

76. Der Gebrauch des Schlagstocks gegen Personen kommt nur in Betracht, wenn besonders hartnäckiger oder gewaltsamer Widerstand zu brechen ist.

  1. Gezielte Schläge auf Kopf, Nierengegend oder Unterleib sind unzulässig. Der Schlagstockgebrauch gegen Störerinnen und Störer, die sich nach Aufforderung entfernen, hat zu unterbleiben. Der Schlagstockgebrauch ist grundsätzlich unzulässig gegen Personen, die am Boden liegen. Ausnahmsweise ist der Schlagstockgebrauch gegenüber am Boden liegenden Personen zulässig, sofern besonders erheblicher Wiederstand auf andere Weise nicht überwunden werden kann.
  2. Auch nach Anordnung des Schlagstockgebrauchs hat die einzelne Vollzugsdienstkraft den Gebrauch einzustellen, wenn an seinem Standort der Zweck erreicht ist (zum Beispiel wenn Störerinnen und Störer sich entfernen).

Zu § 20

77. Gemäß § 1 Absatz 3 richtet sich die Fesselung von Untersuchungsgefangenen ausschließlich nach § 119 Absatz 5 und 6 StPO und gegebenenfalls der danach getroffenen richterlichen Anordnung.

78. In allen anderen Fällen des Gewahrsams (vergleiche Nummer 59) ist die Fesselung nur unter den Voraussetzungen des § 20 zulässig.

  1. "Tätlicher Widerstand" ist nicht schon die Missachtung einer polizeilichen Anordnung durch ein passives Verhalten (zum Beispiel stehen bleiben, fallen lassen), sondern ist ein aktives Widersetzen (zum Beispiel um sich schlagen).
  2. In Gewahrsam Genommene "versuchen zu fliehen", sofern das Verhalten ein unmittelbares Ansetzen zur Flucht erkennen lässt (Versuch, die Fesselung zu lösen).

    "Besondere Umstände, die eine Flucht oder eine Befreiung besorgen lassen", können folgende konkrete Anhaltspunkte sein:

    (1) frühere Fluchtversuche,

    (2) aktiver Widerstand der betroffenen Person bei Ingewahrsamnahme,

    (3) Vorbereitungshandlungen, die Fluchtabsichten erkennen lassen (versuchte Kontaktaufnahme),

    (4) die örtlichen Verhältnisse, die eine Flucht begünstigen (unübersichtliches Gelände, belebte Straße),

    (5) körperliche Überlegenheit gegenüber den begleitenden Vollzugsdienstkräften,

    (6) Strafandrohung im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber wegen der Handlung der oder des in Gewahrsam Genommenen.

  3. Selbstbeschädigung ist nicht nur das Beibringen von Verletzungen, sondern auch die Vereitelung einer Heilmaßnahme (zum Beispiel Abreißen eines Verbandes).

79. Zweck der Fesselung ist es, durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit die in § 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Gefahren zu beseitigen.

  1. Beeinträchtigungen, die über eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu diesem Zweck hinausgehen, sind zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden (zum Beispiel durch Blutstauungen oder Frost) nicht eintreten.
  2. Welche der in Nummer 74 Buchstabe a genannten Fesseln zu verwenden ist, richtet sich nach den äußeren Umständen (zum Beispiel Verwendung der Knebelkette nur bei ständiger Begleitung der oder des Gefangenen durch eine Vollzugsdienstkraft; Verwendung der Handfessel, wenn die oder der Gefangene sich allein in der Zelle befindet). Bei der Auswahl ist außerdem der Grad der Gefahr zu berücksichtigen.

Zu § 21

80. Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ist gegenüber einer Menschenmenge wiederholt anzudrohen. Die Wiederholung der Androhung soll sicherstellen, dass sie verstanden wird und Gelegenheit besteht, sich zu entfernen oder sich sonst in der geforderten Weise zu verhalten.

Zu § 21a

80a. Sprengmittel dürfen ausschließlich zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen eingesetzt werden ( § 21a). Es werden die durch PDV 403 zugelassenen Sprengmittel verwendet. Die Sprengmittel sind von dem Spezialeinsatzkommando, den technischen Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei oder dem LKA Kriminaltechnik nach den bestehenden Vorschriften zu lagern. Sie dürfen nur von Vollzugsdienstkräften eingesetzt werden, die den Sprengbefähigungsschein erworben haben.

Zu § 21b

80b. Reizstoffe dürfen eingesetzt werden, wenn die Anwendung milderer Mittel nicht zum Ziel führt oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht und damit der Gebrauch von Waffen vermieden werden kann. Mildere Mittel sind körperliche Gewalt und die anderen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, sofern nicht im konkreten Anwendungsfall vorhersehbar ist, dass sie die körperliche Unversehrtheit stärker beeinträchtigen würden, als der Einsatz von Reizstoffen.

Als Reizstoff ist grundsätzlich Pfefferspray, das heißt Pfefferextrakt (Oleoresin Capsicum - OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) einzusetzen (§ 21b).

Der Einsatz von Tränengas (CN -- Chloracetophenon) ist nur zulässig, wenn er zwingend erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Einsatz von Pfefferspray wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder erkennbar nicht geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Danach kann Tränengas insbesondere durch Beimischung von CN - Chloracetophenon zum Wasser eines Wasserwerfers eingesetzt werden gegen eine Menschenmenge, die sich beharrlich weigert, Anordnungen der Polizei nachzukommen, oder Gewalttaten begeht.

In geschlossenen Räumen ist vom Gebrauch von Tränengas abzusehen, wenn von vornherein erkennbar mit einer offenbar nicht geringfügigen Beeinträchtigung Unbeteiligter zu rechnen ist. Springende Reizstoffwurfkörper dürfen in geschlossenen Räumen nicht eingesetzt werden. Das gezielte Verschießen von Reizstoffwurfkörpern (RW) oder -patronen (RP) ist nur unter den Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs zulässig.

Zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität ist der Einsatz von o-Chlorbenzylidenmalondinitril (CS) nach Anordnung des Einsatzleiters im Einzelfall zulässig.

IV. Abschnitt
Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung

Zu §§ 22 und 23

81. Zum Begriff "Gefangene" vergleiche Nummer 64 mit der Maßgabe, dass Maßnahmen gemäß §§ 22 und 23 nur gegenüber Personen angewendet werden dürfen, denen die Freiheit entzogen wurde.

82. Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung sind grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten sowie entsprechend ausgebildetem Pflegepersonal vorbehalten. Vollzugshilfe durch Vollzugsdienstkräfte steht unter dem Vorbehalt ärztlicher Anordnung und Leitung (Absatz 3 Satz 1). Unaufschiebbare Maßnahmen können bei Lebensgefahr für Gefangene sofern erforderlich auch von Vollzugsdienstkräften getroffen werden.

Sie haben zu unterbleiben, wenn sie gegenüber der durch den Aufschub bedingten Lebensgefahr eine zusätzliche Gefährdung für das Leben der zu behandelnden Personen bewirken würden.

83. § 81a StPO über die Entnahme von Blutproben bleibt unberührt.

V. Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

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