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AV Pol UZwG Bln - Ausführungsvorschriften für Vollzugsdienstkräfte der Polizeibehörde zum UZwG Bln
Vom 20. Juni 2016
(ABl. Nr. 37 vom 02.09.2016 S. 2268)
Auf Grund des § 24 Satz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsdienstkräfte des Landes Berlin ( UZwG Bln) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird bestimmt:
Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ist die sichtbarste Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols. Dass dieses Gewaltmonopol in jeder Lage verantwortungsvoll ausgeübt wird, ist entscheidend für die Akzeptanz und die Unterstützung der Bevölkerung, auf die die Polizei bei ihrer Arbeit angewiesen ist.
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Unmittelbarer Zwang darf nur von Vollzugsdienstkräften angewendet werden. Die Vollzugsdienstkräfte sind in § 3 abschließend aufgezählt.
2. Das UZwG Bln ist ein Verfahrensgesetz (Absatz 2): Es regelt, wie bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verfahren ist.
3. Das UZwG Bln regelt nicht, ob unmittelbarer Zwang angewendet werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine Ermächtigung in einem anderen Gesetz:
4. Das UZwG Bln begründet keine Verpflichtung, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat die Vollzugsdienstkraft vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu entscheiden.
5. In rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes handeln Vollzugsdienstkräfte der Polizei, wenn sie Aufgaben der Gefahrenabwehr ( § 1 Absatz 1 ASOG Bln) oder Aufgaben, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind ( § 1 Absatz 2 ASOG Bln), in Übereinstimmung mit den Sach- und Verfahrensvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) oder Anordnungen, Weisungen oder Befehlen erfüllen oder Vollzugshilfe ( § 1 Absatz 5 ASOG Bln) leisten.
6. Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges in anderen Gesetzen gehen dem UZwG Bln vor.
6a. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Notwehr und die Nothilfe ( §§ 32, 33 StGB, § 227 BGB), den Notstand (§§ 34, 35 StGB, §§ 228, 904 BGB) und die Selbsthilfe ( § 229 BGB). Auch unter diesen Voraussetzungen dürfen die zur dienstlichen Ausrüstung gehörenden Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt werden.
7. Absatz 1 zählt die Formen des unmittelbaren Zwanges abschließend auf. Andere Arten der Einwirkung sind nicht zulässig.
8. Unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen ist zum Beispiel die Anwendung von Festnahme- und Festlegetechniken. Auf Sachen wird unmittelbar körperlich eingewirkt zum Beispiel bei dem Eintreten einer Tür oder dem Einschlagen einer Fensterscheibe.
9. Die Aufzählung in Absatz 3 ist nur beispielhaft und nennt Hilfsmittel, mit denen die Polizei dienstlich ausgerüstet wird. Grundsätzlich kann jeder körperliche Gegenstand als Hilfsmittel in Betracht kommen, der geeignet ist, die Anwendung körperlicher Gewalt zu unterstützen oder zu verstärken. Es sind stets nur solche Gegenstände als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verwenden, deren Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem entsprechenden Erfolg steht.
Unabhängig von der technischen Bau- und Funktionsweise sind Distanzelektroimpulsgeräte keine Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
10. entfallen, vergleiche Nummer 80a
11. Die Aufzählung der in Absatz 4 zugelassenen Waffen (Schusswaffen und Hiebwaffen) ist abschließend. Distanzelektroimpulsgeräte, die mittels Druckgas oder Treibladung an Drähten geführte Elektroden verschießen (wie zum Beispiel der Advanced Air Taser M 26), sind als Schusswaffen anzusehen, solange deren Gebrauch nicht speziell im Gesetz geregelt ist.
Andere Waffen dürfen nicht verwendet werden. Dienstlich zugelassen sind die Waffen, die von der Polizeibehörde von Amts wegen beschafft worden sind. Mit den dienstlich zugelassenen Waffen dürfen nur Vollzugsdienstkräfte der Polizei ausgerüstet werden, die daran ausgebildet sind.
12. Zulässige Reizstoffe sind Pfefferextrakt (Oleoresin Capsicum - OC), Pelargonsäurevanillylamid (PAVA), Tränengas (CN - Chloracetophenon) und - zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität - o-Chlorbenzylidenmalondinitril (CS). Zu den Einzelheiten der Anwendung vergleiche Nummer 80b.
13. Vollzugsbeamte der Polizeibehörde im Sinne des UZwG Bln (im Folgenden: Vollzugsdienstkräfte) sind
14. Zu den Vollzugsdienstkräften im Sinne von Nummer 13 Buchstabe b gehören
Diese dürfen Schusswaffen nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, sondern nur zur Notwehr und Nothilfe gebrauchen.
15. Durch unmittelbaren Zwang kann die betroffene Person insbesondere in ihren Rechtsgütern wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum sowie ihren sonstigen Rechten schwerwiegend beeinträchtigt werden. Auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist deshalb vor und bei Anwendung unmittelbaren Zwanges besonders sorgfältig zu achten.
16. Vor Anwendung von Zwang ist zu prüfen, ob das Ziel nicht mit anderen Mitteln (zum Beispiel gütliches Zureden, energisches Auftreten) erreicht werden kann.
17. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die jeweilige polizeiliche Aufgabe damit überhaupt erfüllt werden kann.
18. Weitere Einschränkungen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges mit Schuss- und Hiebwaffen, Reizstoffen und anderen Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt folgen aus §§ 8 bis 16 und 19 bis 21b. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch innerhalb dieser Vorschriften zu beachten. Beim Gebrauch von Schusswaffen stellt grundsätzlich jede Schussabgabe eine neue Maßnahme dar, die stets auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden muss. Ausnahmsweise ist bei der Entscheidung über den Einsatz von Dauerfeuer oder Feuerstößen eine Gesamtbewertung der Abgabe mehrerer Schüsse vorzunehmen. Die Abgabe von Dauerfeuer oder Feuerstößen ist ultima ratio und nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zulässig.
19. Nach dieser Vorschrift besteht die allgemeine Verpflichtung, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, ohne dass die Erforderlichkeit zu prüfen ist. Lediglich der Zeitpunkt für die Beistandsleistung hängt von der jeweiligen Lage ab.
20. Beistand wird geleistet, indem die Vollzugsdienstkraft sich um die verletzte Person kümmert (zum Beispiel sie von der Fahrbahn geleitet, Neugierige fernhält). Jede Vollzugsdienstkraft ist grundsätzlich verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Sofern die Sachlage es gebietet, beinhaltet dies die Alarmierung des Notfallrettungsdienstes über die Leitstelle der Berliner Feuerwehr. Sind Vollzugsdienstkräfte anwesend, die in Erster Hilfe ausgebildet sind, sollen diese die Erstversorgung übernehmen. Die Feststellung von Verletzungen und ihre Behandlung ist einer Ärztin oder einem Arzt oder dem Rettungsdienstpersonal zu überlassen.
21. Ärztliche Hilfe wird verschafft, indem über die Leitstelle der Berliner Feuerwehr der Notfallrettungsdienst alarmiert wird, der nach dem Eintreffen die weitere Versorgung der verletzten Person übernimmt. Von der Verschaffung ärztlicher Hilfe kann im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn die verletzte Person ausdrücklich erklärt, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen zu wollen oder auf ärztliche Hilfe verzichtet und lediglich eine offensichtlich geringfügige Verletzung vorliegt. In beiden Fällen ist das, soweit möglich, aktenkundig zu machen (zum Beispiel Eintragungen in POLIKS Anwendungsfall Tätigkeitsbericht, Anwendungsfall Strafanzeige). In Zweifelsfällen oder in Situationen, in denen eine innere Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Rettungsdienst zu alarmieren.
22. Wendet die Vollzugsdienstkraft unmittelbaren Zwang auf Grund eigener Entscheidung an, trägt sie dafür die persönliche Verantwortung ( § 36 BeamtStG).
23. Für das Handeln auf Anordnung bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges trifft § 6 eine besondere Regelung über Anordnungsbefugnisse und ihre Grenzen sowie über die Verantwortlichkeiten.
24. Inhalt der Anordnung kann sein,
25. Die Pflicht, eine Anordnung zu befolgen, besteht nicht, wenn
26. Wird die Anordnung gleichwohl befolgt, trägt die Verantwortung
27. Wer die Vorgesetztenfunktion besitzt, richtet sich nach der Gliederung der Polizeibehörde oder nach besonderen Anordnungen, durch die ein Unterstellungsverhältnis begründet wird (zum Beispiel gemeinsamer Einsatz von Vollzugsdienstkräften der Kriminalpolizei und Schutzpolizei unter Leitung einer Vollzugsdienstkraft der Schutzpolizei). Ist im Einsatz eine einsatzleitende Vollzugsdienstkraft nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass eine andere Person als Vertreterin oder Vertreter bestellt ist, tritt die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstälteste und bei gleichem Dienstalter die lebensältere Vollzugsdienstkraft an ihre Stelle. Ist dies nach den Umständen nicht sofort feststellbar, darf insbesondere in drängender Lage jede Vollzugsdienstkraft die Einsatzleitung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Leitung ist bekanntzugeben.
28.
29. Befindet sich die anordnende Person nicht am Ort des Vollzugs, darf sie unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn sie durch Lageinformation die Voraussetzungen der Zwangsanwendung so zuverlässig feststellen kann, dass ein Irrtum nicht zu befürchten ist. Ändert sich zwischen Anordnung und Ausführung die Lage und kann die anordnende Person vor Ausführung nicht mehr verständigt werden, entscheidet die oder der Vorgesetzte am Einsatzort über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Die anordnende Person ist unverzüglich zu verständigen. Die Verwendung der Schusswaffen darf nur am Einsatzort angeordnet werden.
II. Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch der Schusswaffen
30. Schießen ist, abgesehen von der Schießausbildung, nur zulässig
31. Zum Begriff der dienstlichen Ausrüstung vergleiche Nummer 11.
32. Mit Schusswaffen können die Vollzugsdienstkräfte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes, die Tarifbeschäftigten im Objektschutz oder Gefangenenüberwachungsdienst und die Tarifbeschäftigten der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst dienstlich ausgerüstet werden.
33. Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen wird im Dienstausweis vermerkt.
34.
35. Der Gebrauch der Schusswaffen ist nach § 9 in Verbindung mit § 4 und §§ 10 bis 16 stets äußerstes Mittel zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben.
36. Gewehre oder Maschinenpistolen werden in der Regel nur auf Grund besonderer Weisung eingesetzt. Ohne eine solche Weisung können sie benutzt werden
wenn die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.
37. Auch der Schusswaffengebrauch gegen Sachen ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Kein Schusswaffengebrauch gegen Sachen, sondern ein Schusswaffengebrauch gegen Personen liegt vor, wenn mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass hierdurch Personen verletzt werden.
38. Wird die Schusswaffe unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 16 gegen Personen gebraucht, ist nach dem in Absatz 2 Satz 1 niederlegten Grundsatz auf die Arme oder Beine zu zielen, sofern Umstände, insbesondere die Art des Angriffs, dies nicht ausschließen.
39. Eine Gefährdung Unbeteiligter mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch dann erkennbar im Sinne von Absatz 2 Satz 2, wenn nach den Umständen mit der Anwesenheit Unbeteiligter gerechnet werden muss (unübersichtliche öffentliche Parkanlage).
40. Zum Begriff der Menschenmenge vergleiche Nummer 66, zur Gefährdung Unbeteiligter vergleiche auch Nummer 68.
41. Eine bewaffnete Gruppe (Absatz 2 Satz 2) bilden mehrere Personen, die in engem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang gemeinsam vorgehen und Waffen im technischen Sinne führen. Auch eine geringere Personenzahl (mindestens aber drei) ist eine bewaffnete Gruppe im Sinne von Absatz 2 Satz 2, sofern die nach dem Grad der Bewaffnung und dem Maß der gemeinsamen Aktivität von ihr ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit größer ist als die durch Schusswaffengebrauch der Vollzugsdienstkräfte.
42. Gegen Kinder ist der Schusswaffengebrauch stets unzulässig (Absatz 3). Im Kindesalter befindet sich, wer jünger als 14 Jahre ist ( § 19 StGB). Soweit die Personalien nicht bekannt sind, ist nach dem äußeren Eindruck zu urteilen. Bleiben Zweifel, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Kind handelt.
43. Kommt die Anwendung von Schusswaffen gegen Jugendliche und Gebrechliche in Betracht, ist besondere Zurückhaltung geboten.
43a. Distanzelektroimpulsgeräte sind eingriffsrechtlich als Schusswaffen anzusehen. Solange deren Gebrauch nicht speziell im Gesetz geregelt ist, gelten folgende ergänzende Regelungen:
44. entfällt
45. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs, insbesondere durch Warnschuss, ist nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für die Abgabe eines gezielten Schusses vorliegen.
Der Schusswaffengebrauch ist durch Zuruf, zum Beispiel "Polizei! Keine Bewegung oder ich schieße!" oder eine andere lageangepasste Aufforderung anzudrohen, aber niemals durch die Aufforderung "Hände hoch!"
Als Androhung des Einsatzes eines Distanzelektroimpulsgerätes gilt auch das Erzeugen eines Lichtbogens mit dem Gerät.
46. Statt des Zurufs kann zur Androhung des Schusswaffengebrauchs ein Warnschuss abgegeben werden, wenn der Zuruf zum Beispiel wegen der Entfernung, wegen Lärms oder wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten nicht verstanden werden würde. Der Warnschuss ist in der Regel steil in die Luft zu feuern, um eine Gefährdung, insbesondere durch Querschläger, zu vermeiden.
47. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs soll der Anwendung unmittelbar vorausgehen. Zwischen der Androhung und der Anwendung soll aber nach Möglichkeit eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs durch Zuruf oder Warnschuss kann wiederholt werden. Sie ist zu wiederholen, wenn Zweifel bestehen, ob die Person den Zuruf oder Warnschuss verstanden hat.
48. Zur Androhung gegenüber einer Menschenmenge ( § 16 Absatz 2) vergleiche Nummer 69.
49. § 11 lässt den Schusswaffengebrauch zu, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens (vergleiche Nummern 50 und 51) oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln (vergleiche Nummer 53) zu verhindern.
50. Nach § 12 Absatz 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Maßgebend ist die für den Grundtatbestand angedrohte Strafe. Milderungen (zum Beispiel "in minderschweren Fällen", § 249 Absatz 2 StGB) oder Schärfungen (zum Beispiel "in besonders schweren Fällen", § 263 Absatz 3 StGB) bleiben außer Betracht ( § 12 Absatz 3 StGB).
51. Eine Handlung stellt sich den Umständen nach als Verbrechen oder Vergehen dar, wenn nach der Situation, welche die Vollzugsdienstkraft im Augenblick der Entscheidung über den Schusswaffengebrauch vorfindet, der weitere Geschehensablauf die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens oder Vergehens erfüllen würde. Es kommt dabei auf den objektiven, tatsächlich vorhandenen Anschein eines Vergehens oder Verbrechens an. Der rein subjektive Eindruck der Vollzugsdienstkraft, ohne dass ihre persönliche Annahme durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigt wäre, reicht nicht aus.
Abgesehen von § 9 Absatz 3 kommt es auf die Schuldfähigkeit der Täterin oder des Täters nicht an.
52.
53. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind ( § 12 Absatz 2 StGB). Stellt sich die Handlung als Vergehen dar, darf von der Schusswaffe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Täterin oder der Täter bei der Tatausführung eine Schusswaffe oder ein Explosivmittel anwendet oder mit sich führt.
54. Die Vorschrift ermächtigt zum Schusswaffengebrauch im Fall des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens oder eines Vergehens, bei dem Anhaltspunkte für ein Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln auf der Flucht vorliegen. Schusswaffen dürfen unmittelbar im Anschluss an die Tat oder bei Verfolgung der dringend verdächtigten Person auch zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden.
55. Wegen der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" vergleiche Nummer 50.
Auch der strafbare Versuch ( §§ 22, 23 StGB) und die strafbare Vorbereitungshandlung (zum Beispiel §§ 80, 83, 87, 149, § 234a Absatz 3 StGB) sind Verbrechen und Vergehen."Dringender Verdacht" besteht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die flüchtende Person die Täterin oder der Täter ist.
56. Bei dem Verdacht eines Vergehens ist im Unterschied zu § 11 der Schusswaffengebrauch zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verdächtige Person bei der Flucht eine Schusswaffe oder ein Explosivmittel mit sich führt. Es genügt nicht, wenn sie lediglich bei der Tatausführung eine Schusswaffe mit sich geführt oder verwendet hat (zum Beispiel im Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StGB).
57. Die Vorschrift lässt den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung rechtskräftiger verurteilter Straftäterinnen oder Straftäter zu, die sich ihrer Festnahme durch Flucht entziehen wollen.
58. Die Vorschrift lässt den Schusswaffengebrauch zu, um eine Straftäterin oder einen Straftäter mit rechtskräftiger Verurteilung oder eine verdächtige Person in amtlichem Gewahrsam zu halten oder in amtlichen Gewahrsam zurückzubringen.
59. Amtlicher Gewahrsam ist die hoheitliche Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person. Amtlicher Gewahrsam wird insbesondere durch die Festnahme begründet. Er besteht ebenso während Transporten (zum Beispiel in Fahrzeugen oder zu Fuß) wie in Gebäuden (zum Beispiel Untersuchungshaft- und Strafanstalten, Polizeigewahrsam).
60. Die Fälle der Buchstaben a und b betreffen rechtskräftig Verurteilte.
61. Im Falle des Buchstabens c muss der amtliche Gewahrsam auf Grund folgender strafrichterlicher Haftbefehle oder Ausschreibungen zur Festnahme wegen des Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens begründet gewesen sein:
Andere Haftbefehle fallen nicht unter diese Vorschrift.
62. In den Fällen der Buchstaben d und e muss der Gewahrsam wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vergleiche Nummer 50) nach § 127, § 163b Absatz 1 StPO begründet worden sein.
Ist die Festnahme wegen des Verdachts eines Vergehens erfolgt, darf die Schusswaffe nur verwendet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Flüchtende Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führen. Nummer 56 gilt entsprechend. Der Hinweis "Macht von der Schusswaffe Gebrauch" bei Fahndungsdurchsagen ist ein derartiger Anhaltspunkt.
63. Die Vorschrift regelt den Schusswaffengebrauch zur Verhinderung einer gewaltsamen Befreiung aus amtlichem Gewahrsam (vergleiche Nummer 59) durch Dritte.
64. Gefangene sind Personen, denen auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsnorm zwecks Abwehr von Gefahren oder Ahndung von Gesetzesverstößen durch Hoheitsorgane des Staates die Freiheit beschränkt oder entzogen wurde.
Zur Bestimmung der den "Gefangenen" gleichgestellten "Untergebrachten" vergleiche Nummer 65.
Bei der Entscheidung über den Schusswaffengebrauch ist die restliche Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung der oder des zu Befreienden zu berücksichtigen ( § 4 Absatz 2 UZwG Bln).
Insbesondere gehören zu den Gefangenen
65. Untergebracht sind Personen in amtlichem Gewahrsam (vergleiche Nummer 59), deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt im Zuge von Maßregeln der Besserung und Sicherung ( §§ 63, 64, 71 StGB) oder auf Grund eines Antrages nach § 11 des Gesetzes für psychisch Kranke ( PsychKG) gerichtlich angeordnet worden ist. Ferner sind untergebrachte Personen in amtlichem Gewahrsam, die nach § 126a StPO einstweilig untergebracht oder nach § 26 PsychKG vorläufig behördlich untergebracht worden sind.
66."Menschenmenge" ist eine größere, nicht auf den ersten Blick zählbare und nicht nur zufällige Ansammlung von Personen. Sie ist aber nicht nur die "unübersehbare Menge". Die Menschenmenge kann in äußerer Ordnung auftreten.
67."Gewalttat" ist die Gewalttätigkeit zum Beispiel im Sinne der §§ 124, 125 StGB, also die Einwirkung allein mit körperlicher Kraft, mit Hilfe von Gegenständen (zum Beispiel Steinen, Latten, Brandflaschen) oder mit Waffen auf Personen oder Sachen.
68. Von der Schusswaffe darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn mit anderen Maßnahmen
das polizeiliche Ziel nicht erreicht werden kann. Die Schädigung erkennbar Unbeteiligter ist nach Möglichkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vermeiden.
69. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs durch Zuruf ist, soweit irgend möglich, der Androhung durch Warnschuss vorzuziehen. Der Zuruf ergeht möglichst über Lautsprecher. Die Wiederholung der Androhung soll sicherstellen, dass sie von der Menge verstanden wird und Gelegenheit besteht, von Gewalttaten abzulassen und sich zu entfernen.
70. § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt uneingeschränkt. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs ist erreicht, wenn die Gewalttaten unterbleiben.
III. Abschnitt
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
71. Zum Begriff der dienstlichen Ausrüstung vergleiche Nummer 11.
72. Die Vollzugsdienstkräfte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes sowie die Tarifbeschäftigten im Objektschutz oder Gefangenenbewachungsdienst und die Tarifbeschäftigten der Polizei im Sicherheits- und Ordnungsdienst können mit Hiebwaffen (Schlagstöcke, § 2 Absatz 4) und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ( § 2 Absatz 3) dienstlich ausgerüstet werden.
73. Soweit erforderlich, können auch andere geeignete Gegenstände als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt verwendet werden (vergleiche Nummer 9).
74. Für den Gebrauch der in § 2 Absatz 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gelten folgende Grundsätze:
75. entfallen, vergleiche Nummer 80b
76. Der Gebrauch des Schlagstocks gegen Personen kommt nur in Betracht, wenn besonders hartnäckiger oder gewaltsamer Widerstand zu brechen ist.
77. Gemäß § 1 Absatz 3 richtet sich die Fesselung von Untersuchungsgefangenen ausschließlich nach § 119 Absatz 5 und 6 StPO und gegebenenfalls der danach getroffenen richterlichen Anordnung.
78. In allen anderen Fällen des Gewahrsams (vergleiche Nummer 59) ist die Fesselung nur unter den Voraussetzungen des § 20 zulässig.
"Besondere Umstände, die eine Flucht oder eine Befreiung besorgen lassen", können folgende konkrete Anhaltspunkte sein:
(1) frühere Fluchtversuche,
(2) aktiver Widerstand der betroffenen Person bei Ingewahrsamnahme,
(3) Vorbereitungshandlungen, die Fluchtabsichten erkennen lassen (versuchte Kontaktaufnahme),
(4) die örtlichen Verhältnisse, die eine Flucht begünstigen (unübersichtliches Gelände, belebte Straße),
(5) körperliche Überlegenheit gegenüber den begleitenden Vollzugsdienstkräften,
(6) Strafandrohung im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber wegen der Handlung der oder des in Gewahrsam Genommenen.
79. Zweck der Fesselung ist es, durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit die in § 20 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Gefahren zu beseitigen.
80. Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt ist gegenüber einer Menschenmenge wiederholt anzudrohen. Die Wiederholung der Androhung soll sicherstellen, dass sie verstanden wird und Gelegenheit besteht, sich zu entfernen oder sich sonst in der geforderten Weise zu verhalten.
80a. Sprengmittel dürfen ausschließlich zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen eingesetzt werden ( § 21a). Es werden die durch PDV 403 zugelassenen Sprengmittel verwendet. Die Sprengmittel sind von dem Spezialeinsatzkommando, den technischen Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei oder dem LKA Kriminaltechnik nach den bestehenden Vorschriften zu lagern. Sie dürfen nur von Vollzugsdienstkräften eingesetzt werden, die den Sprengbefähigungsschein erworben haben.
80b. Reizstoffe dürfen eingesetzt werden, wenn die Anwendung milderer Mittel nicht zum Ziel führt oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht und damit der Gebrauch von Waffen vermieden werden kann. Mildere Mittel sind körperliche Gewalt und die anderen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, sofern nicht im konkreten Anwendungsfall vorhersehbar ist, dass sie die körperliche Unversehrtheit stärker beeinträchtigen würden, als der Einsatz von Reizstoffen.
Als Reizstoff ist grundsätzlich Pfefferspray, das heißt Pfefferextrakt (Oleoresin Capsicum - OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) einzusetzen (§ 21b).
Der Einsatz von Tränengas (CN -- Chloracetophenon) ist nur zulässig, wenn er zwingend erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Einsatz von Pfefferspray wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder erkennbar nicht geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Danach kann Tränengas insbesondere durch Beimischung von CN - Chloracetophenon zum Wasser eines Wasserwerfers eingesetzt werden gegen eine Menschenmenge, die sich beharrlich weigert, Anordnungen der Polizei nachzukommen, oder Gewalttaten begeht.
In geschlossenen Räumen ist vom Gebrauch von Tränengas abzusehen, wenn von vornherein erkennbar mit einer offenbar nicht geringfügigen Beeinträchtigung Unbeteiligter zu rechnen ist. Springende Reizstoffwurfkörper dürfen in geschlossenen Räumen nicht eingesetzt werden. Das gezielte Verschießen von Reizstoffwurfkörpern (RW) oder -patronen (RP) ist nur unter den Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs zulässig.
Zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität ist der Einsatz von o-Chlorbenzylidenmalondinitril (CS) nach Anordnung des Einsatzleiters im Einzelfall zulässig.
IV. Abschnitt
Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung
81. Zum Begriff "Gefangene" vergleiche Nummer 64 mit der Maßgabe, dass Maßnahmen gemäß §§ 22 und 23 nur gegenüber Personen angewendet werden dürfen, denen die Freiheit entzogen wurde.
82. Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung sind grundsätzlich Ärztinnen und Ärzten sowie entsprechend ausgebildetem Pflegepersonal vorbehalten. Vollzugshilfe durch Vollzugsdienstkräfte steht unter dem Vorbehalt ärztlicher Anordnung und Leitung (Absatz 3 Satz 1). Unaufschiebbare Maßnahmen können bei Lebensgefahr für Gefangene sofern erforderlich auch von Vollzugsdienstkräften getroffen werden.
Sie haben zu unterbleiben, wenn sie gegenüber der durch den Aufschub bedingten Lebensgefahr eine zusätzliche Gefährdung für das Leben der zu behandelnden Personen bewirken würden.
83. § 81a StPO über die Entnahme von Blutproben bleibt unberührt.
V. Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.
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