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BlnBörsV - Berliner Börsenverordnung
Verordnung über die Börsenerlaubnis, Beteiligungsanzeige, Börsenratswahl und Errichtung eines Sanktionsausschusses
- Berlin -
Vom 10. August 2026
(GVBl. Nr. 30 vom 29.08.2026 S. 970)
Auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1, des § 6 Absatz 7 Satz 1, des § 13 Absatz 4 Satz 1 und des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts vom 9. Juni 2026 (GVBl. S. 459) verordnet, soweit die Verordnung Vorschriften im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes enthält nach Anhörung des Börsenrates der Tradegate Berlin Stock Exchange, die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe:
Abschnitt 1
Börsenerlaubnis und Beteiligungsanzeige
§ 1 Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel
(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen.
(2) Die Unterlagen sind getrennt für den Betrieb der Börse und den Börsenträger aufzustellen.
§ 2 Anforderungen an die Geschäftsleitung und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers
(1) Zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers nach den §§ 4a und 4b Absatz 1, 2 und 4 des Börsengesetzes erfüllt sind, sind der Börsenaufsichtsbehörde neben den Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Börsengesetzes mit dem Antrag jeweils
(2) Der Börsenaufsichtsbehörde sind wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens zehn Prozent der Anteile am Kapital eines Unternehmens, zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
§ 3 Geschäftsplan
(1) Der Geschäftsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Börsengesetzes muss die folgenden Angaben enthalten:
(2) Für Warenbörsen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Börsengesetzes muss der Geschäftsplan zusätzlich ein Marktkonzept und Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware und ihre Derivate sowie auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Gutachten über die Börsen und Marktfähigkeit der Ware enthalten.
§ 4 Eigentümerstruktur des Börsenträgers
Bei der Angabe der Eigentümerstruktur des Börsenträgers nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Börsengesetzes sind bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuführen. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben nur die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungen, die mindestens drei Prozent der Stimmrechte an dem Börsenträger halten, mit der jeweiligen Höhe der Beteiligung mitzuteilen. Bei Namensaktien ist zusätzlich ein Auszug aus dem Aktienregister zu übermitteln. Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einer Börse zugelassen sind, haben ihre Aktionäre der Börsenaufsichtsbehörde nur insoweit mitzuteilen, als diese ihnen bekannt sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Beteiligungsanzeige
(1) Die Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 des Börsengesetzes und eine Anzeige über den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger einer Börse nach § 6 Absatz 1 des Börsengesetzes müssen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Inhaberinnen oder Inhabern bedeutender Beteiligungen oder Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach § 2 Absatz 1 enthalten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Handelt es sich um eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, sind diese Unterlagen für jede gesetzlich oder satzungsmäßig vertretungsberechtigte Person und jede persönlich haftende Gesellschafterin oder jeden persönlich haftenden Gesellschafter zu übermitteln. Sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, sind Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis beizufügen.
(2) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger einer Börse aufgebrachten Mittel vorzulegen.
§ 6 Form
Die nach den §§ 1 bis 5 vorzulegenden Unterlagen und zu erteilenden Auskünfte sind elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese bestimmt das Datenformat und den Übermittlungsweg. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung sind Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache einzureichen. Fremdsprachigen Originalen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Abschnitt 2
Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl des Börsenrates
Unterabschnitt 1
Zusammensetzung und Amtszeit des Börsenrates
§ 7 Zusammensetzung des Börsenrates der Tradegate Berlin Stock Exchange
(1) Der Börsenrat der Tradegate Berlin Stock Exchange besteht aus höchstens zwölf Personen. Jedes Mitglied des Börsenrates ist dem Interesse der Börse verpflichtet.
(2) Dem Börsenrat gehören an:
(3) Fällt eines der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten elektronischen Handelssysteme weg, verringert sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Nummer 2 auf zwei. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Börsenrates nach Absatz 1 Satz 1 verringert sich entsprechend.
§ 8 Amtszeit des Börsenrates
(1) Die Amtszeit des Börsenrates beginnt am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Börsenrates und endet nach vier Jahren.
(2) Der neu gewählte Börsenrat tritt spätestens drei Wochen nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Börsenrates zusammen.
(3) Ist eine für alle Gruppen gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des bisherigen Börsenrates nicht erfolgt, bleibt der Börsenrat im Amt, bis ein neu gewählter Börsenrat erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Börsenrates verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Börsenrates.
§ 9 Verlust des Börsenratssitzes und Ergänzungswahl
(1) Eine in den Börsenrat gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn
(2) Wird ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, scheidet die Person aus, die das Unternehmen vertritt, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht oder das abhängig ist. Ist eine Mehrheitsbeteiligung nicht gegeben, entscheiden die Unternehmen, welche Person aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Börsenrates nicht mitgeteilt, wird die ausscheidende Person durch Los bestimmt. Das vorsitzende Mitglied des Börsenrates zieht das Los. Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen desselben nicht im Börsenrat vertretenen Unternehmens, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedene Person rückt diejenige Person nach, die bei derselben Wahl innerhalb der betreffenden Gruppe die nächsthöchste Stimmenzahl erzielt hat. Ist ein Nachrücken nicht möglich, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes für die Restdauer der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein nachfolgendes Mitglied aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Person angehört hat. Das vorsitzende Mitglied berücksichtigt dabei Vorschläge aus der Mitte des Börsenrates. Die Prüfung der Wählbarkeit, der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ergänzungswahl findet am Ende derjenigen Sitzung des Börsenrates statt, die auf das Ausscheiden folgt.
Unterabschnitt 2
Vorbereitung der Wahl des Börsenrates
§ 10 Wahl
Die Wahl zum Börsenrat ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durchzuführen. Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Börsenrates in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
§ 11 Wahlausschuss
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Börsenrates obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden vom Börsenrat berufen. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat durch Veröffentlichung bekannt zu geben. Die Veröffentlichung muss so erfolgen, dass die hiervon betroffenen Personen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.
§ 12 Wahltermin
(1) Die Wahl des Börsenrates findet frühestens 46, spätestens 47 Monate nach Beginn der Amtszeit des amtierenden Börsenrates statt.
(2) Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt. Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass auch oder nur durch Briefwahl oder Online-Wahl gewählt werden kann. Er hat seine Entscheidungen mindestens einen Monat vor dem Wahltermin nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben.
§ 13 Wahlberechtigung und Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt für den Börsenrat sind die Angehörigen der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes gelten als ein wahlberechtigtes Unternehmen.
(2) Unternehmen, die nach dem Tag der ersten Veröffentlichung der Wählerlisten nach § 14 Absatz 3 Satz 1 erstmals die Voraussetzungen der Wahlberechtigung durch die Zulassung als Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer oder durch die Zulassung ihrer Wertpapiere zum regulierten Markt erfüllen, und Unternehmen, bei denen diese Voraussetzungen nach dem Tag der Feststellung der Wählerlisten entfallen, sind nicht wahlberechtigt.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie in der jeweiligen Gruppe Mitglieder des Börsenrates zu wählen sind.
§ 14 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt für jede der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen eine Liste der wahlberechtigten Personen auf (Wählerlisten). Er weist die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu.
(2) Ein Unternehmen, das mehr als einer der in § 7 Absatz 2 genannten Gruppen angehört, hat binnen einer Woche ab dem ersten Tag der Veröffentlichung des Wahltermins zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das Unternehmen wählen darf, bevor er die Wählerlisten veröffentlicht.
(3) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben. Auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen.
(4) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Wochen beim Wahlausschuss schriftlich oder elektronisch zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Die festgestellten Wählerlisten sind bis zum Termin der Wahl nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die nach dem Tag der Feststellung die Wahlberechtigung verlieren, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen.
§ 15 Wählbarkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung
(1) Wählbar ist, wer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung von Unternehmen befugt ist, die mindestens einer der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen angehören. Wählbar sind auch Personen, die von Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zur Wahrnehmung des Mandats bevollmächtigt sind.
(2) Die zu wählenden Personen müssen zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben.
(3) Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
§ 16 Wahlvorschläge
(1) Mit der Veröffentlichung des Wahltermins fordert der Wahlausschuss die Wahlberechtigten unter Angabe der Anzahl der in den Gruppen zu wählenden Personen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben.
(2) Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, den Namen und eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person mit der Kandidatur und den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur eine Person benannt werden.
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einer vorgeschlagenen Person nach § 15 Absatz 2 sind dem Wahlausschuss die in § 2 Absatz 1 genannten Unterlagen vorzulegen. § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d gilt mit der Maßgabe, dass kein Interessenkonflikt bestehen oder auftreten kann, wenn Wertpapiere bei der Börse zum Handel im regulierten Markt oder Freiverkehr zugelassen oder einbezogen sind. Bei Personen, die dem amtierenden Börsenrat angehören oder die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Anforderung der Unterlagen abgesehen werden. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 Ausscheiden einer Bewerbung
(1) Fällt die auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Person bis zum Wahltag weg, soll, sofern durch das Ausscheiden die Anzahl der zu wählenden Personen unterschritten wird, ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags eingereicht werden. Geschieht dies nicht, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat den erforderlichen Wahlvorschlag unverzüglich selbst auf.
(2) Ist der Wahlvorschlag für eine nach Absatz 1 Satz 1 weggefallene Person bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Änderung des Wahlvorschlags nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 2 bekannt. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der geänderte Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlags tritt.
(3) Kandidiert eine Person für ein Unternehmen und scheidet dieses Unternehmen aus der Gruppe aus, für die die Person kandidiert, wird der betreffende Wahlvorschlag ungültig. Die Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend.
Unterabschnitt 3
Durchführung der Wahl des Börsenrates
§ 18 Durchführung der Wahl
(1) Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
(2) Gewählt wird in geheimer Wahl nach Gruppen.
(3) Auf dem Stimmzettel der Gruppe ist anzugeben, wie viele Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
§ 19 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht ruht bei Wahlberechtigten nach Absatz 1, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
(4) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 20 Wahl vor Ort
(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen im Wahllokal durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel ihrer Gruppe die von ihnen gewählten Personen.
(2) Die Stimmzettel sind in eine Wahlurne einzulegen, die vor Wahlbeginn unter Aufsicht des vorsitzenden Mitgliedes des Wahlausschusses verschlossen worden ist.
§ 21 Briefwahl
Erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, erhalten die Wahlberechtigten einen Stimmzettel mit einem dazugehörigen Wahlumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Die Wahlberechtigten haben den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen, der ebenfalls zu verschließen ist. Der Wahlbriefumschlag muss bis zum Wahltermin dem Wahlausschuss zugegangen sein. Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbriefumschlag nicht zurückgegeben werden.
§ 22 Online-Wahl
(1) Der Wahlausschuss entscheidet über die Durchführung der Online-Wahl. Er wählt das Online-Wahlsystem und den Wahlzeitraum der Online-Wahl und übermittelt den Wahlberechtigten ihre Zugangsdaten. Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der Online-Wahl untersagen.
(2) Als Online-Wahl darf die Wahl des Börsenrates nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Verwendung des Online-Wahlsystems die Wahlvorschriften eingehalten werden. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
(3) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Wahlberechtigten
(4) Die Online-Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das Wahlsystem ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes Online-Wahlprodukt ist oder über eine damit vergleichbare Zertifizierung verfügt.
§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Stimmauszählung erfolgt an dem auf den Wahltermin folgenden Börsentag. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist. Die Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach der Auszählung der Stimmen für die Gruppen gesondert die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die Personen entfallenden Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge aufzuführen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu genehmigen und zu unterzeichnen.
(3) Das Wahlergebnis ist festgestellt, sobald alle Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlniederschrift genehmigt und unterzeichnet haben.
§ 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Personen schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an oder tritt bei ihr noch vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Börsenrates ein in § 9 Absatz 1 oder 2 genannter Verlustgrund ein, tritt diejenige Person der betroffenen Gruppe an die Stelle der gewählten Person, die bei der Wahl die nächstniedrigere Zahl der Stimmen auf sich vereint hat. § 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlergebnis und die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 23 Absatz 2 Satz 2 betreffen, sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben.
Unterabschnitt 4
Nachwahl, Wahlanfechtung und Wahl der Vertretung der Anlegergemeinschaft
§ 25 Nachwahl
Sind für eine Gruppe nicht genügend Mitglieder in den Börsenrat gewählt, findet bezüglich der fehlenden Mitglieder eine Nachwahl in der betreffenden Gruppe nach den Bestimmungen dieser Verordnung statt. Steht in einer der in § 7 Absatz 2 genannten Gruppen keine Person zur Wahl, bleibt die Gruppe unbesetzt.
§ 26 Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der ersten Bekanntgabe nach § 24 Absatz 2, beim Wahlausschuss schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe zu erheben. Das Einspruchsrecht steht nur den Wahlberechtigten zu.
(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erachtet der Wahlausschuss die Wahl einer Person wegen fehlender Wählbarkeit für ungültig, ist das Ausscheiden dieser Person anzuordnen. Im Übrigen bleibt die Wahl des Börsenrates gültig.
(3) Sonstige Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Antrag der einspruchsführenden Person statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen nach den Vorgaben des § 11 Absatz 2 Satz 2 bekannt zu geben. Weist der Börsenrat den Antrag zurück, ist die Entscheidung der einspruchsführenden Person unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Genehmigung der Wahl
(1) Kann die nach § 7 Absatz 2 erforderliche Anzahl der Mitglieder einer oder mehrerer Gruppen bei der Wahl des Börsenrates nicht eingehalten werden, bedarf die Wahl der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach Absatz 1 genannte Anzahl aus tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden konnte und eine angemessene Vertretung der in § 7 Absatz 2 aufgeführten Gruppen gewährleistet ist.
§ 28 Wahl der Vertretung der Anlegergemeinschaft
Die Vertretung der Anlegergemeinschaft wird mit ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens jedoch bei seinem ersten Zusammentreten, hinzugewählt. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Sanktionsausschuss
Unterabschnitt 1
Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses
§ 29 Errichtung
An der Tradegate Berlin Stock Exchange wird ein Sanktionsausschuss errichtet. Der Sanktionsausschuss ist ein Organ der Börse und übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus.
§ 30 Zusammensetzung
(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens vier beisitzenden Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden auf Vorschlag der Geschäftsführung der Börse vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund zurücknehmen oder widerrufen. Scheidet eine der bestellten Personen vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein nachfolgendes Mitglied bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen nicht Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, Angehörige der Börsenorgane, Beschäftigte des Trägers der Börse oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie sollen Erfahrung in Wirtschaftssachen besitzen.
(4) Als beisitzende Mitglieder sind vier Personen aus den in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen vom Börsenrat zu wählen. Dabei muss jede der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen jeweils durch mindestens ein Mitglied repräsentiert sein. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Börsenrat kann die beisitzenden Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Scheidet ein beisitzendes Mitglied vorzeitig aus, wählt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein nachfolgendes Mitglied.
(6) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
(7) Die Amtszeit des Sanktionsausschusses beginnt am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Sanktionsausschusses und endet nach vier Jahren. Ist eine gültige Wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des bisherigen Sanktionsausschusses nicht erfolgt, bleibt der Sanktionsausschuss im Amt, bis ein neu gewählter Sanktionsausschuss erstmalig zusammentritt. Die Amtszeit des neuen Sanktionsausschusses verkürzt sich entsprechend der verlängerten Amtszeit des bisherigen Sanktionsausschusses.
§ 31 Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes
(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Sanktionsausschusses und ist für die Ordnung der Sitzungen verantwortlich.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt unter Berücksichtigung der in § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Gruppen und der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann Personen, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.
§ 32 Entscheidungen
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet durch ein vorsitzendes und zwei beisitzende Mitglieder. Ein beisitzendes Mitglied soll nach Maßgabe des § 31 Absatz 2 aus derjenigen Gruppe bestimmt werden, der die Person angehört, gegen die sich das Sanktionsverfahren richtet.
(2) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Stellvertretung bestellten Mitglied vertreten. Ist ein beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder nach § 31 Absatz 2 folgende beisitzende Mitglied.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft.
(4) Der im Einzelfall zuständige Sanktionsausschuss soll bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Besetzung zuständig bleiben.
(5) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem Zusammenhang, kann das vorsitzende Mitglied für diese Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen. Darüber hinaus kann das vorsitzende Mitglied bei diesen Verfahren, wenn es sich um dieselben Beteiligten und den gleichen Verfahrensgegenstand handelt, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Wer den Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wird das Verfahren unter dem älteren Verfahren mit den für dieses Verfahren bestimmten beisitzenden Mitgliedern fortgesetzt. Die Heranziehung der beisitzenden Mitglieder des jüngeren Verfahrens endet. Die Akten des jüngeren Verfahrens werden als Beiakten zu dem weiterzuführenden Verfahren geführt. Bei einer Trennung von Verfahren kann das vorsitzende Mitglied für das abgetrennte Verfahren dieselben beisitzenden Mitglieder bestimmen.
Unterabschnitt 2
Sanktionsverfahren
§ 33 Einleitung eines Sanktionsverfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss leitet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Börsenaufsichtsbehörde ein Sanktionsverfahren ein.
(2) Der Sanktionsausschuss leitet auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
ein Sanktionsverfahren ein, sofern hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Börsengesetzes vorliegen.
(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet ungeachtet der Absätze 1 und 2 über die Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen, sobald ihm Tatsachen bekannt werden, die die Annahme eines Verstoßes nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Börsengesetzes durch eine Handelsteilnehmerin oder einen Handelsteilnehmer oder eine Emittentin oder einen Emittenten rechtfertigen.
(4) Die Entscheidung, durch die ein Sanktionsverfahren eingeleitet wird, ist nicht anfechtbar.
(5) Entscheidet der Sanktionsausschuss in den Fällen des Absatzes 2, das Verfahren mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Verstoß nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Börsengesetzes nicht einzuleiten, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.
(6) Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens sind die Geschäftsführung der Börse und die Börsenaufsichtsbehörde unbeschadet des § 45 Absatz 3 zu unterrichten.
§ 34 Beteiligte
(1) Beteiligte des Sanktionsverfahrens sind
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen. Hierüber entscheidet der Sanktionsausschuss durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Wer angehört wird, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht zum am Verfahren Beteiligten.
§ 35 Ausgeschlossene Personen
(1) An einer Entscheidung des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken, wer
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden können.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder hat es Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, teilt das Mitglied dies dem vorsitzenden Mitglied mit. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss durch unanfechtbaren Beschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. § 31 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 36 Abgelehnte Personen
Jede und jeder an einem Sanktionsverfahren Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nach § 35 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die oder der Beteiligte, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Im Fall des § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Ablehnung innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3.
§ 37 Ladung zur und Teilnahme an der Sitzung
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss enthalten:
Die Antragsunterlagen können mitgeteilt oder zur Einsicht bereitgehalten werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zur Sache zu äußern und dass bei Ausbleiben eines Beteiligten zum Termin der Sitzung auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(2) Zwischen dem Zugang der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Handelsteilnehmerin oder des betroffenen Handelsteilnehmers oder der Emittentin oder des Emittenten anordnen.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde haben das Recht, allen Verhandlungen des Sanktionsausschusses beizuwohnen. Sie haben ferner das Recht, Anträge und Fragen an die Beteiligten, Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(5) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Börse darf an der Sitzung des Sanktionsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 38 Untersuchungsgrundsatz
(1) Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.
(2) Von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen ist stattzugeben.
(3) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 39 Beweismittel
(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins, auch durch Sachverständige, beizuwohnen und hierbei Fragen zu stellen. Ein schriftliches oder elektronisches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
(3) Vom Sanktionsausschuss im Rahmen seiner Ermittlungen herangezogene Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Börse entschädigt.
§ 40 Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen
(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen oder der oder des Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann er das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Gericht um eidliche Vernehmung ersuchen.
§ 41 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 nach mündlicher Verhandlung.
(2) Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
Beabsichtigt der Sanktionsausschuss, ohne mündliche Verhandlung nach Satz 1 Nummer 1 zu entscheiden, teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann.
(3) Der Sanktionsausschuss soll das Verfahren so umfassend vorbereiten, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 42 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr kann die Börsenaufsichtsbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann das vorsitzende Mitglied die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligten widersprechen.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt das vorsitzende Mitglied den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Es hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt und alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Jedes Mitglied des Sanktionsausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
§ 43 Rechte der Geschäftsführung der Börse
(1) Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers rechtfertigen, ist das Verfahren an die Geschäftsführung der Börse abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.
(2) Hat die Geschäftsführung der Börse ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, dass die Zulassung einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuss zurück.
§ 44 Entscheidung und Kosten
(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen.
(2) Beratung und Abstimmung des Sanktionsausschusses sind geheim. Es dürfen nur solche Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
(3) Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(4) In jeder Entscheidung, die das Sanktionsverfahren abschließt, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens nach Absatz 7 zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens bestehen aus der Verfahrensgebühr nach Absatz 5 und den Auslagen nach Absatz 6.
(5) Die Verfahrensgebühr beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 10.000 Euro. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied festgelegt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Verfahrens.
(6) Zu den Auslagen gehören
(7) Die Kosten des Verfahrens trägt die Person, gegen die eine Sanktion angeordnet wird. Sie hat in diesem Fall der Börse die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Wird keine Sanktion verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt, trägt die Börse die Kosten des Verfahrens. In diesem Fall kann die vom Sanktionsverfahren betroffene Person die Erstattung ihrer Auslagen von der Börse verlangen. Im Übrigen tragen die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst.
§ 45 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Sanktionsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
(2) Zum Fertigen der Niederschrift kann das vorsitzende Mitglied ein schriftführendes Mitglied hinzuziehen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch vom schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen.
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde sind Ausfertigungen der Niederschriften über die Sitzungen und die mündlichen Verhandlungen sowie Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren einleiten und abschließen, zu übermitteln.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der Mitglieder und die Zusammensetzung des bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Börsenrates bleiben bis zur erstmaligen Wahl des Börsenrates nach dieser Verordnung unberührt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes gelten bis zur erstmaligen Wahl des Börsenrates nach dieser Verordnung die Regelungen des § 9.
§ 47 Erstmalige Errichtung eines Sanktionsausschusses
Der Sanktionsausschuss ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu errichten.
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (30.08.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl des Börsenrates und die Errichtung eines Sanktionsausschusses der Börsen in Berlin vom 12. Oktober 2010 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506) geändert worden ist, außer Kraft.
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