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Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Neufassung -
- Berlin -
Vom 22. Oktober 2019
(ABl. Nr. 46 vom 08.11.2019 S. 6919; 04.11.2025 S. 2968 25)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
UVK I B 11 Telefon: 9025-2232 oder 9025-0, intern 925-2232
Archiv Katalog der Ordnungswidrigkeiten2004
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich des Kataloges
(1) Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstwesen, Grün- und Erholungsanlagen und Straßenreinigung anzuwenden.
(2) Die Aufzählung der Tatbestände in den Sachbereichen ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Absatz 1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Tatbeständen des Katalogs ausgegangen werden.
2. Begriffsbestimmungen
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
3. Bußgeld- und Verwarnungsverfahren
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nummer 1 Absatz 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Absatz 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld (5 bis 55 Euro) erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 OWiG (Einverständnis des/der Betroffenen nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde bestimmten Frist) sind zu beachten.
(3) Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).
(2) Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).
(3) Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden ( § 21 Absatz 2 OWiG).
5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
(1) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
(2) Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
(3) Hat der Täter/die Täterin wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Absatz 4 Satz 1 OWiG; Gewinnabschöpfung). Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter/die Täterin keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter/die Täterin aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Absatz 4 Satz 2 OWiG).
(4) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
7. Einziehung und Verfall von Vermögensvorteilen
(1) Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG. Dabei sind spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzen zu beachten.
(2) Hat der Täter/die Täterin oder ein/eine Dritter/Dritte, für den der Täter/die Täterin gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteiles gegen den Täter/die Täterin beziehungsweise den Dritten/die Dritte angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteiles geschätzt werden kann ( § 29a OWiG).
8. Fahrlässiges Handeln
Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Absatz 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.
9. Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird ( § 19 OWiG).
10. Dauerzuwiderhandlungen
(1) Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (siehe Nummer 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (siehe Nummer 6 Absatz 2 Buchstabe e).
11. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG).
12. Besondere Personengruppen
(1) Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte/-r Gesellschafterin/Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, als gesetzliche/-r Vertreterin/Vertreter eines anderen/einer anderen), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
(2) Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
(3) Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber/die Inhaberin oder diesem/dieser gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
13. Verfahren nach einem Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer/Die Einspruchsführerin ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( §§ 69 Absatz 1 Satz 1, 50 Absatz 2 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück.
Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Absatz 2 OWiG).
Veröffentlichungen
Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist ( § 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Absatz 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
Abschnitt II
Besonderer Teil
Sachbereich Abfallwirtschaft - siehe Anlage 1
Sachbereich Immissionsschutz - siehe Anlage 2
Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege siehe Anlage 3
Sachbereich Forstwesen siehe Anlage 4
Sachbereich Grün- und Erholungsanlagen siehe Anlage 5
Sachbereich Straßenreinigung siehe Anlage 6
Bei Bedarf können die einzelnen Sachbereiche um weitere Tatbestände beziehungsweise der Abschnitt II um weitere Sachbereiche ergänzt werden.
Abschnitt III
Übergangsvorschriften
14. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. Oktober 2019 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2029 außer Kraft.
| Sachbereich Abfallwirtschaft | Anlage 1 25 |
Vorbemerkung:
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - ( KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen privat oder gewerblich daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.
I. Abfallbeseitigung
| Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| §§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie | ||||
| 1 | Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro 2. Straftaten:
3. Ordnungswidrigkeiten: | ||
| 1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind
zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen; flüssige Abfälle bis 1/2 l zum Beispiel: Spülmittelreste | 30 - 40 | 50 - 100 | |
| 1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art (bis 2 Kg bzw. 1 Ltr.)
zum Beispiel: Zeitung, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr, Kleidungsstück, | 55 | 150 - 300 | |
| Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 1.3 | eine Menge über 1.2 hinaus | ---- | 300 - 3.000 | |
| 1.4 | Gegenstände von gewisser Bedeutung Plastiktüten, Einwegbecher, Trinkpäckchen, Kaugummi | 55 | 250 - 500 | |
| 1.5 | mehrere Gegenstände von gewisser Bedeutung bis 2 Kg bzw. 1 Ltr. | 55 | 500 - 3.000 | |
| 1.6 | eine Menge über 1.5 hinaus | ---- | 3.000 - 5.000 | |
| 1.7 | scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände
zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste | ---- | 250 - 800 | |
| 1.8 | mehrere scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände bis zu 2 Kg | ---- | 800 - 4.000 | |
| 1.9 | eine Mengen über 1.8 hinaus | ---- | 4.000 - 6.000 | |
| 1.10 | Zigarettenkippen | 55 | 250 - 3.000 | Anmerkung: Zigaretten müssten wegen der wasserlöslichen Inhaltsstoffe, welche im Filter verbleiben, eigentlich als giftiger Sondermüll entsorgt werden. polyzyklische Aromaten, Metalle, Phthalate, Nikotin und flüchtige organische Verbindungen gelangen in die Gewässer. Sie schädigen u.a. Fische, Amphibien, Weichtiere oder Wasserinsekten in Wachstum, Fortpflanzung und Verhalten. Und erhöhen erkennbar die Sterblichkeit dieser Lebewesen. |
| 2 | Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert | |||
| 2.1 | Einzelstücke kleineren Umfangs zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb | ---- | 300 -1.500 | |
| Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2.2 | mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung
zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Heizkörper, Wäscheständer, Schrank | ---- | 1.500 - 4.000 | |
| 2.3 | über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1m3 oder 100 kg | ---- | 4.000 - 8.000 | |
| 2.4 | über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1m3 bzw. über 100 kg | ---- | 8.000 - 11.000 | |
| 2.5 | Elektrogeräte und Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen
zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Leuchtstoffröhren, Küchenmaschinen, Fernseher, Monitore, Boiler, Waschmaschinen, Öfen, Kühlgeräte, Klimaanlagen, Handy | ---- | 1.000 - 15.000 |
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| 3 | Altreifen behandelt, lagert, ablagert |
| ||
| 3.1 | Menge bis zu 5 Stück | ---- | 700 - 3.500 | |
| 3.2 | größere Mengen über 3.1 hinaus | ---- | 3.500 - 20.000 | |
| Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 4.1 | Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert |
| ||
| 4.1.1 | Fahrrad | ---- | 300 - 600 | |
| 4.1.1.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 100 - 150 | |
| 4.1.2 | Moped, Motorrad, PKW-Anhänger | ---- | 800 - 1.600 | |
| 4.1.2.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 250 - 350 | |
| 4.1.3 | PKW / LKW bis 3,5 t zGG,
LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger), | ---- | 4.000 - 9.000 | |
| 4.1.3.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 1.000 - 1.250 | |
| 4.1.4 | LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG, Sonderfahrzeuge über 7,5 t | ---- | 8.800 - 20.000 | |
| 4.1.4.1 | bei sofortiger Beseitigung | ---- | 2.000 - 2.500 | |
| 4.2 | Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug | |||
| 4.2.1 | Einzelfall | ---- | 1.000 - 3.000 | |
| 4.2.2 | sonst | ---- | 2.200 - 8.800 | |
| 5 | Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert | |||
| 5.1 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | --- | 1.200 - 25.000 | |
| 5.2 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | --- | 25.000 - 100.000 | Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat. |
| 5.3 | Gefährliche Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen
zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische | --- | 4.000 - 100.000 | |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 6 | schlammige Stoffe ablagert
zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung | |||
| 6.1 | Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien
zum Beispiel: Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel | 55 | 100 - 350 | |
| 6.2 | einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 | ---- | 400 - 2.800 | |
| 6.3 | mehrmals oder Menge über 5 m3 | ---- | 1.100 - 27.500 | |
| 7 | Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert | |||
| 7.1 | Menge bis 20 kg | ---- | 300 - 2.500 | |
| 7.2 | Menge über 20 kg | ---- | 800 - 10.000 | |
| 8 | pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert | 55 | 60 - 2.500 | |
| 9 | sonstige Abfälle
zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | ---- | 1.200 - 100.000 |
II. Abfallüberwachung
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| § 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro | |||
| 10 | § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt. | ---- | 100 - 5.000 | § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG:
Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. |
| 11 | § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Auflage) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
| 12 | § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG (Verstoß gegen vollziehbare Untersagung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 10.000 | |
| 13 | § 69 Absatz 1 Nummer 7 (illegale Abfallbeförderung/ -sammlung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle | § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. | ||
| 13.1 | sammelt | --- | 500 - 50.000 | |
| 13.2 | befördert | --- | 500 - 50.000 | |
| 13.3 | mit ihnen Handel treibt oder | --- | 500 - 25.000 | |
| 13.4 | diese makelt. | --- | 500 - 25.000 | |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| § 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |||
| 14 | § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ---- | 100 - 6.000 | § 18 Abs.1 KrWG: Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
§ 26 Abs. 2 KrWG: Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen. § 40 Abs. 1 S. 1 KrWG: Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG: |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 15 | § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 16 | § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 17 | § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 18 | § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG (Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 6.000 | |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 19 | § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG (Register - Führungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. | ---- | 100 - 10.000 | |
| 20 | § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG (Register - Verzeichnispflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet. | ---- | 100 - 6.000 | |
| 21 | § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG (Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100 - 6.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 22 | § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG (Beleg - Aufbewahrungspflicht) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | ---- | 250 - 5.000 | |
| 23 | § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis | ---- | ||
| 23.1 | nicht | ---- | 50 - 10.000 | |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 23.2 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt | ---- | 50 - 1.000 | |
| 24 | § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG (Warntafeln) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht. | ---- | 50 - 150 | § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). |
| 25 | § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG (Bestellung Abfallbeauftragter) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. | ---- | 150 - 3.000 | |
| 26 | § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | |||
| 26.1 | in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
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Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.2 | in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt. | ---- | 50 - 1.000 | |
| 26.3 | in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 100 - 5.000 | |
| 26.4 | in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ---- | 100 - 3.000 | |
| 26.5 | in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt. | ---- | 250 - 3.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.6 | in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält. | ---- | 250 - 3.000 | |
| 26.7 | in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.8 | in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann. | ---- | 50 - 500 | |
| 26.9 | in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | ---- | 100 - 1.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 26.10 | in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet. | ---- | 50 - 250 | § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:
Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden. |
| § 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ( KrW-/AbfG Bln) | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50.000 Euro | |||
| 27 | § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln | |||
| 27.1 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht)
Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient. | ---- | 500 - 50.000 | § 1 SoAbfEV:
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. |
| 27.2 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung)
Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt. | ---- | 500 - 30.000 | |
| 27.3 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme) | ---- | 500 - 50.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt. | ||||
| 27.4 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung)
Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt. | ---- | 200 - 6.000 | |
| 27.5 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung)
Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | ---- | 50 - 6.000 | |
| 27.6 | in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen)
Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. | ---- | 200 - 10.000 |
III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen ( Verpackungsgesetz - VerpackG) | ||||
| 28 | § 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 31 - 34 VerpackG | § 37 VerpackG Einziehung | ||
| 28.1 | § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG | |||
| 28.1.1 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt ( § 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). | ---- | 500 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.2 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet
( § 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG). | ---- | 500 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.3 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet
( § 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.1.4 | Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet
( § 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG). | ---- | 250 - 3.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 28.1.5 | Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt
( § 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 28.1.6 | Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt ( § 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 28.2 | Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt ( § 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG). | ---- | 250 - 6.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 28.3 | Mehrwegangebotspflicht | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | ||
| 28.3.1 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 als Letztvertreiber eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet. ( § 36 Absatz 1 Nr. 28 VerpackG) | ---- | 250 - 750 | |
| 28.3.2 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, als Letztvertreiber eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet. | ---- | 300 - 800 | |
| 28.3.3 | Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis (Informationstafel (-schild) für Mehrwegangebot) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt | 55 Euro | 100 - 500 | Verwarngeld nur, wenn Informationstafel, (-schild) für Mehrwegangebot nicht deutlich sichtbar oder nicht deutlich lesbar ist. Regelbußgeld in diesem Fall 200 Euro. Gleiches gilt bei Lieferung von Waren
§ 33 Abs. 2 S. 2. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 28.4 | § 36 i.V.m. § 34 VerpackG
Regelungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten | ---- | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 S. 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2. Im Falle einer Lieferung gelten die Lager- und Versandflächen ebenfalls als Verkaufsfläche. | |
| 28.4.1 | Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet | ---- | 300 - 800 | |
| 28.4.2 | Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. § 36 (1) Nr. 30 VerpackG | ---- | 300 - 800 | |
| 29 | Beschränkungen des Inverkehrbringens | Bei der Ermittlung der Bußgeldhöhe ist neben den Regelungen zum Vorsatz, Fahrlässigkeit, Wiederholungsfall, gesparte Aufwendungen nach §§ 10, 17 OWiG ebenfalls zu beachten, welche Unternehmensgröße, Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, Entsorgungskosten, etc. vorliegen" § 17 IV OWiG Gewinnabschöpfung Nach § 36 VerpackG wird das weitere Inverkehrbringen der nicht ordnungsgemäßen Verpackungen untersagt, bis die Konformität | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| mit dem Gesetz eingerichtet wurde. | ||||
| 29.1 | Wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen oder -bestandteile bei Überschreitung der kumulativen Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI > 100 mg/Kg in Verkehr bringt. | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG MarktüberwachungsG § 47 KrWG allgemeine Überwachung |
| 29.2 | Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke < 50 Mikrometer zur Befüllung mit Ware als Letztvertreiber in Verkehr bringt. | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG |
| 29.3 | Wer entgegen § 6 Satz 2 eine Kennzeichnung unter Abweichung der in der Anlage 5 des VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen verwendet | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro § 6 S. 1 ist eine Kannvorschrift |
| 29.4 | Wer entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt, | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Die Lizenzgebühr wird für jeden einzelnen Verpackungstyp des jeweiligen Herstellers anhand der gemeldeten Daten zur Verpackungsmengen, Materialart und dem Gewicht berechnet. Die Höhe des Lizenzentgelts hängt daneben von dem jeweils gewählten Systembetreiber ab. Die Systembetreiber bieten mitunter Lizensrechner an. Durch den Verstoß können erhebliche Einsparungen gemacht werden. Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG i.V.m. § 7 Abs.7 S. 1 VerpackG. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.5 | Wer entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, ( § 36 (1) Nr. 4 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.6 | Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht. ( § 36 (1) Nr. 5 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG |
| 29.7 | Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt ( § 36 (1) Nr.5a VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.8 | Wer entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet ( § 36 (1) Nr.6 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Informationen können nur verlässlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID kommen. |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.9 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt ( § 36 (1) Nr.7 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.10 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt ( § 36 (1) Nr.8 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.11 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ( § 36 (1) Nr. 9 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 29.12 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt ( § 36 (1) Nr.10 VerpackG) | ---- | 500 - 1.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
| 29.13 | Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt | ---- | 2.500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro Gem. § 17 IV OWiG soll das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Die Prüfung und Hinterlegung der VE erfordert die Beauftragung eines registrierten Sachverständigen. Allein diegesetzeswidrig ersparten Aufwendungen für einen externen VE-Prüfer liegen je nach Unternehmensgröße zwischen 2.000 - 10.000 Euro (Stand 2023). |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.14 | Wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt ( § 36 (1) Nr.12 VerpackG) | ---- | 2.000 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.15 | Wer entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt ( § 36 (1) Nr.13 VerpackG) | ---- | 2.000 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.16 | Wer entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt ( § 36 (1) Nr.14 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.17 | Wer entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt ( § 36 (1) Nr. 15 VerpackG) | ---- | 500 - 2.500 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.18 | Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt ( § 36 (1) Nr. 16 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.19 | Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt ( § 36 (1) Nr.17 VerpackG) | ---- | 500 -10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 29.20 | Wer ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt ( § 36 (1) Nr.18 VerpackG) | ---- | 2.500 - 20.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200.000 Euro |
| 29.21 | Wer entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ( § 36 (1) Nr.19 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.22 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet ( § 36 (1) Nr.20 VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro |
| 29.23 | Wer entgegen § 30a Abs.1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 20a VerpackG beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus überwiegend Polyethylenterephthalat den jeweiligen Kunststoffrezyklatanteil unterschreitet ( § 36 (1) Nr.20a VerpackG) | ---- | 500 - 10.000 | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30 | Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) | |||
| 30.1 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100.000 Euro | ||
| 30.1.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert
( § 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.2 | Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert
( § 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.4 | Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
| 30.1.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt
( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 70.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.1.6 | Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt
( § 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.7 | Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt
( § 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 50.000 | |
| 30.1.8 | Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt ( § 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 10.000 | |
| 30.1.9 | Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt
( § 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2 | Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV | ---- | gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro | |
| 30.2.1 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.2 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.3 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.4 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.5 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.6 | Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.7 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.8 | Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt ( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.9 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.10 | Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 8.000 | |
| 30.2.11 | Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.12 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt
( § 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.13 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.14 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.15 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.16 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.17 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
| 30.2.18 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 7.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.19 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.20 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
( § 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.21 | Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert
( § 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.22 | Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
( § 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.23 | Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden
( § 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.24 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.25 | Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt
( § 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld in Euro |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 30.2.26 | Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt
( § 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.27 | Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
( § 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV). | ---- | 2.000 - 5.000 | |
| 30.2.28 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden
( § 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV). | ---- | 200 - 5.000 | |
| 30.2.29 | Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
( § 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 | |
| 30.2.30 | Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
( § 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV). | ---- | 1.000 - 5.000 | |
| 30.2.31 | Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
( § 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV). | ---- | 500 - 5.000 |
| Sachbereich Immissionsschutz | Anlage 2 25 |
I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1 | Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG | gesetzlicher Bußgeldrahmen | |
| 1.1 | Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG) | ||
| 1.1.1 | Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.1.2 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | |
| 1.1.3 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500 - 30.000 | |
| 1.1.4 | Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500 - 5.000 | |
| 1.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.1 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch | ||
| 1.2.1.1 | keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden | 250 - 2.500 | |
| 1.2.1.2 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 500 - 5.000 | |
| 1.2.1.3 | kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.1.4 | langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.1.5 | langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.2 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient, | ||
| 1.2.2.1 | wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, | 250 - 2.500 | |
| 1.2.2.2 | wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, | 250 - 4.000 | |
| 1.2.2.3 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 500 - 5.000 | An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen. |
| 1.2.2.4 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 1.000 - 10.000 | |
| 1.2.2.5 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.2.6 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, | 2.500 - 15.000 | |
| 1.2.2.7 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.2.8 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2.3 | Verstoß gegen sonstige Auflagen | ||
| 1.2.3.1 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und | ||
| 1.2.3.1.1 | die Vermeidung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.2 | die Verwertung der Reststoffe betreffen. | 500 - 10.000 | |
| 1.2.3.1.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.2.3.1.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. | 500 - 2.500 | |
| 1.2.3.2 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. | 250 - 2.500 | |
| 1.2.3.3 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.2.3.3.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. | 500 - 15.000 | |
| 1.2.3.3.2 | vorhandene Abfälle verwertet | 500 - 5.000 | |
| 1.2.3.3.3 | oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. | 2.500 - 10.000 | |
| 1.2.3.4 | wenn sie dem Arbeitsschutz dienen | 250 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.2.3.5 | wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen | 500 - 5.000 | |
| 1.2.3.6 | wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben | 150 - 1.500 | |
| 1.3 | Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG ( § 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG) | ||
| 1.3.1 | Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 ( § 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist ( § 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) | 500 - 5.000 | Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist. |
| 1.3.2 | Abgabe einer unrichtigen Anzeige | 250 - 5.000 | |
| 1.3.3 | Verspätete Anzeige | 250 - 2.500 | |
| 1.4 | Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.4.1 | Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV | 2.000 - 50.000 | |
| 1.4.2 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind | 1.000 - 40.000 | siehe Bemerkung zu 1.1 |
| 1.4.3 | Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind | 500 - 30.000 | |
| 1.4.4 | Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500 - 5.000 | |
| 1.5 | Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.5.1 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes | ||
| 1.5.1.1 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 500 - 5.000 | |
| 1.5.1.2 | kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 1.000 - 10.000 | siehe Bemerkung zu 1.2 |
| 1.5.1.3 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 2.500 - 15.000 | |
| 1.5.1.4 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - 10.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.5.3 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und | ||
| 1.5.3.1 | die Vermeidung der Abfälle betrifft | 500 - 10.000 | |
| 1.5.3.2 | die Verwertung der Abfälle betrifft | 5.000 - 10.000 | |
| 1.5.3.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 5.000 - 25.000 | |
| 1.5.3.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft | 500 - 2.500 | |
| 1.5.4 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - 2.500 | |
| 1.5.5 | Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung | ||
| 1.5.5.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können | 500 - 15.000 | siehe Bemerkungen zu 1.2 |
| 1.5.5.2 | vorhandene Abfälle | ||
| 1.5.5.2.1 | verwertet oder | 500 - 5.000 | |
| 1.5.5.2.2 | als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden | 2.500 - 10.000 | |
| 1.6 | Ermittlung von Emissionen und Immissionen | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 | |
| 1.6.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.1.1 | Nichterteilung des Auftrages | 500 - 5.000 | |
| 1.6.1.2 | Verspätete Erteilung des Auftrages | 250 - 2.500 | |
| 1.6.1.3 | Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2 | Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG) | ||
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.6.2.1 | Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung | 250 - 2.500 | siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4 |
| 1.6.2.2 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung | 250 - 2.500 | |
| 1.6.2.3 | Verspätete Abgabe der Emissionserklärung | 100 - 1.000 | |
| 1.6.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) | ||
| 1.6.3.1 | Nichtausführung der Anordnung | 2.500 - 25.000 | |
| 1.6.3.2 | Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung | 500 - 10.000 | |
| 1.6.4 | Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) | 250 - 2.500 | |
| 1.7 | Überwachung | ||
| 1.7.1 | Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | 250 - 2.500 | 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.
2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen. |
| 1.7.2 | Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird | ||
| 1.7.2.1 | Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter | ||
| 1.7.2.1.1 | anderweitig nicht einholen kann | 250 - 1.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Geldbuße in Euro |
Bemerkungen |
| 1.7.2.1.2 | anderweitig einholen kann | 50 - 250 | |
| 1.7.2.2 | Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte | 100 - 500 | |
| 1.7.2.3 | Verspätete Auskunftseiteilung | 50 - 250 | |
| 1.7.3 | Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) | ||
| 1.7.3.1 | Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen | 100 - 500 | |
| 1.7.3.2 | Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln | 250 - 500 | |
| 1.7.4 | Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) | 250 - 2.500 | |
| 1.8 | Anzeige | ||
| Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG) | |||
| 1.8.1.1 | Unterlassen der Anzeige | 250 - 2.500 | |
| 1.8.1.2 | Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige | 100 - 500 | |
| 1.8.1.3 | Verspätete Anzeige | 250 - 500 | |
| 1.8.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG) | ||
| 1.8.2.1 | Unterlassen der Vorlage | 100 - 500 | |
| 1.8.2.2 | Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen | 100 - 500 | |
| 1.8.2.3 | Verspätete Vorlage von Unterlagen | 50 - 250 |
II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2. | Landes-Immissionsschutzgesetz ( LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) |
| ||
| 2.1 | Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden ( § 117 OWiG). | 35 | 50 - 250 | |
| 2.2 | Entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können
( § 20 Absatz 1 Nummer 1). | 35 - 55 | 60 - 2.500 | |
| 2.3 | Entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen
( § 20 Absatz 1 Nummer 2). | 20 - 35 | 50 - 1.500 | |
| 2.4 | Entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt
( § 20 Absatz 1 Nummer 3). | 20 - 35 | 50 - 1.500 | |
| 2.5 | Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten
( § 20 Absatz 1 Nummer 4). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.6 | Zuwiderhandlung gegen eine nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 erlassene vollziehbare Anordnung ( § 20 Absatz 1 Nummer 5). | 55 | 200 - 5.000 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2.7 | Entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt
( § 20 Absatz 1 Nummer 6). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.8 | Entgegen § 7 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist
( § 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 1). | 55 | 100 - 5.000 | |
| 2.9 | Entgegen § 8 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist
( § 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 2). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.10 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2
( § 20 Absatz 1 Nummer 8). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.11 | Entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt
( § 20 Absatz 1 Nummer 9). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.12 | Entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 7 ein Vorhaben durchführt
( § 20 Absatz 1 Nummer 10). | 55 | 200 - 5.000 | |
| 2.13 | Entgegen § 14 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass eine andere Person erheblich belästigt wird
( § 20 Absatz 1 Nummer 11). | 20 - 55 | 60 - 500 | |
| 2.14 | Entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt
( § 20 Absatz 1 Nummer 12). | 20 - 35 | 50 - 2.500 | |
| 2.15 | Entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht richtig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt
( § 20 Absatz 1 Nummer 13). | 35 - 55 | 50 - 2.500 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 2.16 | Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Rechtsverordnung
( § 20 Absatz 1 Nummer 14). | 55 | 60 - 2.500 |
III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 3. | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) | 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften
2. gesetzlicher Bußgeldrahmen | ||
| 3.1 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben
( § 9 Absatz 2 Nummer 2). | 55 | 60 - 2.500 | |
| 3.1.1 | - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, | 35 | 150 - 2.500 | |
| 3.1.2 | - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, | 55 | 100 - 1.250 | |
| 3.1.3 | - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, | 35 | 50 - 750 | |
| 3.1.4 | - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. | 35 | 50 - 200 | |
| 3.2 | Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. | 35 | 50 - 200 | |
|
Lfd. Nr. |
Zuwiderhandlungen |
Verwarnungsgeld |
Geldbuße |
Bemerkungen |
| 3.3 | Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(§ 9 Absatz 2 Nummer 2) | 35 | 50 - 200 |
| Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege | Anlage 3 |
Vorbemerkungen:
Die genannten Regel- und Rahmensätze haben lediglich die Bedeutung einer Richtlinie und gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Bei lediglich formalen Verstößen ist zu prüfen, ob ein Einschreiten wegen fehlender Beeinträchtigung des Schutzzweckes überhaupt in Betracht kommt.
Bei Zuwiderhandlungen, die nicht im Katalog erfasst sind, soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden.
Wird ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung ( § 14 BNatSchG) ohne die erforderliche Gestattung durchgeführt (Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG und § 56 Absatz 1 Nummer 1 NatSchG Bln), bestimmt sich die Bußgeldhöhe im Rahmen der Obergrenze ( § 69 Absatz 6 BNatSchG i. V. m. § 56 Absatz 2 NatSchG Bln) nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies gilt entsprechend, wenn ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ohne die nach § 34 Absatz 1 BNatSchG erforderliche Verträglichkeitsprüfung oder die nach § 34 Absatz 6 BNatSchG erforderliche Anzeige durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 und 7 NatSchG Bln) oder wenn es sich bei der Handlung um eine nach § 33 Absatz 1 BNatSchG unzulässige Veränderung oder Störung handelt.
Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen mit der für die Zuwiderhandlung geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
Verstöße gegen vollziehbare Auflagen sind nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
Neben den Bußgeldvorschriften sind auch die Strafvorschriften der §§ 71 und 71a BNatSchG sowie die Straftatbestände der §§ 304, 329 und 330 StGB für besonders geschützte Gebiete zu beachten.
I. Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Genehmigungsvorbehalte zum Schutz von
in Verbindung mit den Bußgeldvorschriften des § 69 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) bzw. § 56 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Soweit die nachstehenden Zuwiderhandlungen gleichermaßen gegen das Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 BNatSchG verstoßen, erhöht sich das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 50 v. H.
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwar- nungs- geld in Euro | - Naturschutzgebiete - Naturdenkmäler (jeweils auch einstweilig sichergestellt) - gesetzl. geschützte Biotope - Röhrichtbestand Geldbuße in Euro | - Landschaftsschutzgebiete - geschützte Landschaftsbestandteile (einschl. nach BaumSchVO geschützter Berliner Baumbestand) (jeweils auch einstweilig sichergestellt ) Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen - BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro, - NatSchG Bln: 50.000 Euro 2. Straftatbestände bei | |||||
| 1 | Errichtung, Aufstellen, Anlegen oder Änderung von | ||||
| 1.1 | Gebäuden einschl. ortsfester Hütten aller Art | ||||
| 1.1.1 | bis 100 m3 umbautem Raum | --- | 750-7.500 | 500-5.000 | |
| 1.1.2 | über 100 m3 umbautem Raum | --- | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
| 1.2 | Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten, Festzelten | ||||
| 1.2.1 | bis 2 m2 oder 2 m3 | --- | 75-1.000 | 50-500 | |
| 1.2.2 | über 2 m2 oder 2 m3 | --- | 150-2.500 | 100-1.500 | |
| 1.3 | Werbeanlagen, Werbemitteln oder andere Schilder oder Anschläge | ||||
| 1.3.1 | bis 2 m2 oder 2 m3 | 30-45 | 50-500 | 25-250 | |
| 1.3.2 | über 2 m2 oder 2 m3 | --- | 75-1.500 | 50-1.000 | |
| 1.4 | Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art | ||||
| 1.4.1 | bis 1.000 m2 | --- | 250-10.000 | 150 - 5.000 | |
| 1.4.2 | bis 5.000 m2 | --- | 1.500 - 25.000 | 1.000 - 15.000 | |
| 1.4.3 | über 5.000 m2 | --- | 3.500 - 50.000 | 2.500 - 50.000 | |
| 1.5 | Wohnwagen und Zelten | 15 - 45 | 50 - 2.500 | 30 - 2.500 | |
| 1.6 | Wegen, Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen | ||||
| 1.6.1 | bis 100 m2 oder 50 m Länge | --- | 200 - 5.000 | 150 - 3.000 | |
| 1.6.2 | bis 500 m2 oder 250 m Länge | --- | 750 - 7.500 | 500 - 5.000 | |
| 1.6.3 | über 500 m2 oder 250 m Länge | --- | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
| 1.7 | Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- oder Campingplätzen | ||||
| 1.7.1 | bis 1 000 m2 | --- | 250-10.000 | 150 - 5.000 | |
| 1.7.2 | bis 5 000 m2 | --- | 1.500 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | |
| 1.7.3 | über 5 000 m2 | --- | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
| 1.8 | ober- und unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen, sonstigen Transportleitungen | ||||
| 1.8.1 | bis 100 m | --- | 250-1.000 | 100 - 500 | |
| 1.8.2 | bis 1.000 m | --- | 500 - 15.000 | 250-10.000 | |
| 1.8.3 | über 1.000 m | --- | 2.500 - 50.000 | 1.000 - 50.000 | |
| 1.9 | Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | ||||
| bis 500 m2 oder 500 m3 | --- | 500 - 7.500 | 150 - 2.500 | ||
| bis 5 000 m2 oder 5 000 m3 | --- | 1.500 - 20.000 | 1.000 - 10.000 | ||
| über 5 000 m2 oder 5 000 m3 | --- | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 50.000 | ||
| 1.10 | Einfriedungen oder Absperrungen aller Art | pro lfd. Meter 7,50 mindestens 75 | pro lfd. Meter 5 mindestens 50 | ||
| 2 | sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Nutzungsänderung, auch wenn keine öffentlich rechtliche Genehmigung erforderlich. | --- | 200-50.000 | 100-50.000 | |
| 3 | Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen | ||||
| 3.1 | Totalbeseitigung | --- | |||
| 3.1.1 | bei formalen Verstößen | --- | 200 - 2.000 je Baum | 100 - 1.000 je Baum | |
| 3.1.2 | bei materiellen Verstößen | --- | 600 - 20.000 je Baum | 300 - 10.000 je Baum | |
| 3.2 | Äste | ||||
| 3.2.1 | Entfernen von Ästen, Durchmesser > 3 cm, ohne Starkäste | ||||
| 3.2.1.1 | bei formalen Verstößen | 55 | 100 - 400 je Baum | 50 - 200 je Baum | |
| 3.2.1.2 | bei materiellen Verstößen | --- | 200 - 2.000 je Baum und nach
Schädigungsgrad | 100 - 1.000 je Baum und nach
Schädigungsgrad | |
| 3.2.1.3 | bei Totalschaden | --- | 600 - 20.000 je Baum | 300 - 10.000 je Baum | |
| 3.2.2 | Entfernen von Ästen einschl. von Starkästen | ||||
| 3.2.2.1 | bei formalen Verstößen | 55 | 100 - 400 je Baum | 50 - 200 je Baum | |
| 3.2.2.2 | bei materiellen Verstößen | --- | 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | 200 - 2.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | |
| 3.2.2.3 | bei Totalschaden | --- | 600 - 20.000 je Baum | 300 - 10.000 je Baum | |
| 3.3 | Wurzeln | ||||
| 3.3.1 | Durchtrennen von Wurzeln, Durchmesser bis 5 cm | ||||
| 3.3.1.1 | bei formalen Verstößen | 55 | 100 - 400 je Baum | 50 - 200 je Baum | |
| 3.3.1.2 | bei materiellen Verstößen | --- | 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | 100 - 2.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | |
| 3.3.1.3 | bei Totalschaden | --- | 600 - 20.000 je Baum | 300 - 10.000 je Baum | |
| 3.3.2 | Durchtrennen von Wurzeln, Durchmesser > 5 cm | ||||
| 3.3.2.1 | bei formalen Verstoßen | 55 | 100 - 400 je Baum | 50 - 200 je Baum | |
| 3.3.2.2 | bei materiellen Verstößen | --- | 400 - 8.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad | |
| 3.3.2.3 | bei Totalschaden | --- | 600 - 20.000 je Baum | 300 - 10.000 je Baum | |
| 3.4 | Sonstige baumschädigende Zuwiderhandlungen | 15 - 35 | 50 - 1.000 | 25 - 750 | |
| 3.5 | Unterlassen der Anzeige nach § 4 Absatz 5 BaumSchVO | 35 | --- | 50 | |
| 4 | Unbefugte Beseitigung oder Beschädigung von sonstigem Gehölzaufwuchs, Hecken oder anderen Vegetationsbeständen | ||||
| 4.1 | bis 10 m Länge oder 20 m2 | --- | 200-4.000 | 200-2.000 | |
| 4.2 | bis 100 m Länge oder 50 m2 | --- | 500 - 10.000 | 350 - 7.500 | |
| 4.3 | über 100 m Länge oder 50 m2 | --- | 2.000 - 30.000 | 1.500 - 20.000 | |
| 5.1 | Entwässerung von Feuchtgebieten, insbesondere Sümpfen, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln, Teichen | ||||
| 5.1.1 | bis 100 m2 | --- | 250 - 2.500 | 150 - 1.500 | |
| 5.1.2 | bis 1.000 m2 | --- | 500 - 15.000 | 250 - 7.500 | |
| 5.1.3 | über 1.000 m2 | --- | 2.500 - 50.000 | 1.500 - 30.000 | |
| 5.2 | Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder den Gebietswasserhaushalt durch entwässernde Maßnahmen oder auf andere Weise beeinträchtigen | --- | 500 - 50.000 | 250 - 30.000 | |
| 6 | Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope ( § 30 Absatz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 NatSchG Bln), soweit nicht Nummer 7 (Röhrichtbestand) | ||||
| 6.1 | bis 100 m2 | --- | 350-3.500 | 250-2.500 | |
| 6.2 | bis 1.000 m2 | --- | 750-20.000 | 500-15.000 | |
| 6.3 | über 1.000 m2 | --- | 3.000 - 50.000 | 2.000 - 30.000 | |
| 7 | Beeinträchtigung des Röhrichtbestandes | ||||
| 7.1 | Beseitigung, Beschädigung, Bestandsgefährdung von Röhricht ( § 31 NatSchG Bln ) | ||||
| 7.1.1 | bis 10 m Uferlänge | --- | 350-3.500 | 250-2.500 | |
| 7.1.2 | bis 20 m Uferlänge | --- | 750-20.000 | 500-15.000 | |
| 7.1.3 | über 20 m Uferlänge | --- | 3.000 - 50.000 | 2.000 - 30.000 | |
| 7.2 | Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts | --- | 100-1.500 | 80-750 | |
| 7.3 | Errichten von Anlagen | --- | 300-10.000 | 200-7.500 | |
| 7.4 | Sonstige Beeinträchtigungen des Röhrichts, insbesondere durch | ||||
| 7.4.1 | Betreten | 20 - 45 | 50 - 750 | 40 - 500 | |
| 7.4.2 | Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen, anderen Schwimmkörpern | 30 - 55 | 100 - 2.000 | 80 - 1.500 | |
| 7.4.3 | Betreten oder Befahren von Schneisen < 20 m Breite in oder zwischen Röhrichtbeständen | 10 - 30 | 50 - 750 | 40 - 500 | |
| 7.4.4 | Ankern oder Abstellen von Fahr- zeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem Abstand < 10 m | 20 - 55 | 100 - 1.000 | 80 - 750 | |
| 7.5 | Sonstige Beeinträchtigungen des Röhrichts ( § 31 NatSchG Bln ) | ||||
| 7.5.1 | Errichten von Anlagen in einem Abstand < 10 m von Röhrichtbeständen | --- | 150 - 5.000 | 100 - 3.000 | |
| 7.5.2 | Schnittmaßnahmen | --- | 50 - 1.000 | 50 - 750 | |
| 7.5.3 | Flämmen | --- | 150 - 15.000 | 100 - 10.000 | |
| 7.5.4 | Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken mit zugelassener Wassersportnutzung | --- | 75 - 1.000 | 50 - 750 | |
| 8 | Bestimmungswidrige Nutzung oder dem Schutzzweck zuwiderlaufende Nutzungsänderung von geschützten Flächen | ||||
| 8.1 | bis 1.000 m2 | --- | 300-10.000 | 150-7.500 | |
| 8.2 | bis 10.000 m2 | --- | 600-20.000 | 300-10.000 | |
| 8.3 | über 10.000 m2 | --- | 1.200 - 50.000 | 1.000 - 30.000 | |
| 9 | Verstöße gegen sonstige Verbote oder Genehmigungsvorbehalte | ||||
| 9.1 | Töten, Fangen, Verletzen, Stören und Nachstellen wild lebender Tiere oder Fortnahme, Beschädigung sowie Zerstörung von deren Entwicklungsformen | --- | 150-50.000 | 100-40.000 | |
| 9.2 | Entnahme, Beschädigung oder Zerstören von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wild lebender Tiere | --- | 150-30.000 | 100-20.000 | |
| 9.3 | Aussetzen und Einbringen von Tieren und deren Entwicklungsformen | --- | 150-30.000 | 100-20.000 | |
| 9.4 | Befestigen, Versiegeln oder Verdichten der Bodendecke oder den Boden umzubrechen oder die Bodengestalt zu verändern | ||||
| 9.4.1 | bis 50 m2 | --- | 150-1.500 | 100-1.000 | |
| 9.4.2 | bis 100 m2 | --- | 500-4.000 | 300-1.500 | |
| 9.4.3 | über 100 m2 | --- | 2.000 - 25.000 | 1.500 - 20.000 | |
| 9.5 | Einbringen von Bäumen, anderen Gehölzen und Pflanzen | 20-55 | 75-20.000 | 50-15.000 | |
| 9.6 | Beschädigen, Entfernen oder Zerstören auf andere Weise von Pflanzen oder Pflanzenteilen | --- | 100-50.000 | 75-40.000 | |
| 9.7 | Feuer entfachen oder unterhalten, Feuerwerk abbrennen | --- | 100 - 5.000 | 75 - 3.000 | |
| 9.8 | Lärm erzeugen, durch Licht einschließlich Skybeamern oder auf andere Weise zu stören | 35 | 50 - 2.500 | 25 - 1.500 | |
| 9.9 | Reiten, mit Gespannen fahren, Fahrrad fahren außerhalb zugelassener Wege und Flächen | --- | 100 - 3.000 | 75 - 1.500 | |
| 9.10 | Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist | 20 - 35 | 50 - 1.000 | 25 - 750 | |
| 9.11 | Fahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Flächen | 25 - 55 | 250 - 5.000 | 100 - 3.000 | |
| 9.12 | Lagern oder Einbringen von chemischen Stoffen, Abwässern, Abfällen oder Verunreinigen mit anderen Materialien | --- | 250 - 10.000 | 100 - 5.000 | |
| 9.13 | Durchführen von Sport- oder sonstigen Veranstaltungen | --- | 100 - 3.000 | 75 - 1.500 | |
| 9.14 | Befahren oder Baden in Gewässern entgegen der zulässigen Nutzung | 20 - 40 | 25 - 1.000 | 15 - 500 | |
| 9.15 | Hunde unangeleint oder in für Hunde gesperrten Bereichen mitführen oder andere Haustiere frei umherlaufen lassen | 20 - 45 | 50 - 750 | 50 - 500 | |
| 9.16 | Jagd ausüben obwohl natur- schutzrechtlich untersagt | --- | 1.000 - 50.000 | 500 - 30.000 | |
| 9.17 | Im Rahmen der Jagdausübung bleihaltige Munition verwenden | --- | 500 - 30.000 | 250 - 15.000 | |
| 9.18 | Motorisierte Flugmodelle fliegen lassen außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche | --- | 50-2.500 | 30-1.500 | |
| 9.19 | In den Horstschutzzonen während der Schonzeit naturschutzrechtlich untersagte Maßnahmen durchführen | --- | 100-10.000 | 50-5.000 | |
| 10 | Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen auf andere Weise von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gegenständen oder Gebieten | 20-35 | 50-1.500 | 50-1.500 | |
| 11 | Verwendung der Bezeichnungen - Naturschutzgebiet - Landschaftsschutzgebiet - Naturdenkmal - Geschützter Landschaftsbestandteil oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind | --- | 50-1.500 | 50-1.000 | |
II. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Erholung in Natur und Landschaft
(§ § 59, 61 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und §§ 41, 42 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln))
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungsgeld in Euro | Bußgeld in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| gesetzlicher Bußgeldrahmen - BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro, - NatSchG Bln: 50.000 Euro | ||||
| 12 | Einfriedungen oder Sperrungen aller Art ohne wichtigen Grund i. S. d. § 42 NatSchG Bln | 20 | pro lfd. Meter 2,50 mindestens 25 | |
| 13 | Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf nicht dafür freigegebenen Flächen | 35 | 50-750 | |
| 14 | Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist | 10 | 15-500 | |
| 15 | Fahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Flächen | 35 | 50-1.000 | |
| 16 | Verunreinigung oder Beschädigung von Grundstücken in Ausübung der Betretungsrechte | --- | 50-1.500 | |
| 17 | Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BNatSchG | --- | 500-10.000 |
III. Zuwiderhandlungen gegen Verbote zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
( §§ 39, 40 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und § 39 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln))
| Lfd Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungsgeld in Euro | Bußgeld in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen - BNatSchG: 50.000 Euro bzw. 10.000 Euro, - NatSchG Bln: 50.000 Euro 2. Straftatbestände | ||||
| 18 | a) Abbrennen der Bodendecke oder entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 1 BNatSchG die dort genannten ungenutzten Flächen so zu behandeln, dass die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird oder
b) Räumen von ständig wasserführenden Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 4, wenn dadurch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird. | |||
| 18.1 | bis 50 m2 | --- | 75-1.000 | |
| 18.2 | bis 200 m2 | --- | 100-2.000 | |
| 18.3 | über 200 m2 | --- | 300-15.000 | |
| 19 | a) Abschneiden, Auf den Stock setzen, Beseitigen von Bäumen, Hecken, Gebüsch und anderen Gehölzen entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September oder
b) Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückschneiden oder entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 3 außerhalb dieser Zeit nicht nur in Abschnitten zurückschneiden. | |||
| 19.1 | bis 50 m2 | --- | 75 - 750 | |
| 19.2 | bis 200 m2 | --- | 150 - 1.500 | |
| 19.3 | über 200 m2 | --- | 250 - 7.500 | |
| 20 | Entnehmen oder Nutzen wild lebender Pflanzen sowie Niederschlagen oder Verwüsten ihrer Bestände ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) sofern keine Entnahme oder Aneignung für den persönlichen Bedarf in geringen Mengen gemäß § 39 Absatz 3 BNatSchG. | --- | 50 - 5.000 | |
| 21 | Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG. | --- | entsprechend dem wirtschaftlichen Wert oder - sofern nicht feststellbar - der geschätzte Wert in Relation zu dem wirtschaftlichen Wert
einer vergleichbaren Art | |
| 22 | Verwendung von Streusalz und anderen Auftaumitteln auf Grundstücken entgegen § 39 NatSchG Bln. | --- | 50 - 2.500 | |
| 23.1 | Mutwilliges Beunruhigen sowie Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) | --- | 75 - 10.000 | |
| 23.2 | Beeinträchtigen oder Zerstören von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) | --- | 75-10.000 | |
| 24 | Ausbringen von Tieren gebietsfremder Arten in der freien Natur ohne Genehmigung entgegen § 40 BNatSchG. | --- | 50-15.000 | |
| 25.1 | Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur entgegen § 40 BNatSchG ohne Genehmigung. | --- | 75-10.000 | |
| 25.2 | Exemplare der invasiven Arten verbringen, halten, züchten, befördern, in Verkehr bringen, verwenden, tauschen, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen oder in die Umwelt freisetzen entgegen Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) i. V. m. § 69 Absatz 6 BNatSchG. | --- | 75-10.000 | |
IV. Zuwiderhandlungen gegen Verbote zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwar- nungsgeld in Euro | streng geschützte Arten Geldbuße in Euro | besonders geschützte Arten
Geldbuße in Euro | nicht besonders geschützte Arten Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen - BNatSchG: 50.000 Euro bzw. 10.000 Euro 2. Straftatbestände | ||||||
| 26 | Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen ( § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) | --- | 150-30.000 | 100-20.000 | --- | |
| 27 | Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzung- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art ( § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) | --- | 100-20.000 | 50-10.000 | --- | |
| 28 | Erhebliches Stören von wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten ( § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) | --- | 75-7.500 | 50-5.000 | --- | |
| 29 | Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von wild lebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen ( § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG) | --- | 100-10.000 | 75-7.000 | --- | |
| 30 | Beeinträchtigen oder Zerstören der Standorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen ( § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG) | --- | 75-7.500 | 50-5.000 | --- | |
| 31 | Nichtbeachtung der Besitzverbote für besonders geschützte Tiere und Pflanzen sowie Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.09.1983 in die Gemeinschaft gelangt sind durch - in Besitz oder Gewahrsam nehmen, - in Besitz oder Gewahrsam haben, - die Be- oder Verarbeitung ( § 44 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 BNatSchG) | --- | 100-30.000 | 50-15.000 | --- | |
| 32 | Nichtbeachtung der Vermarktungsverbote für besonders geschützte Tiere und Pflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b u. c BNatSchG sowie Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.09.1983 in die Gemeinschaft gelangt sind durch - den Verkauf, den Kauf, das Angebot zum Verkauf oder Kauf, - das Vorrätighalten oder das Befördern zum Verkauf oder - Tauschen oder entgeltliches Überlassen - den Erwerb, die Zurschaustellung oder die sonstige Verwendung zu kommerziellen Zwecken. ( § 44 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 69 Absatz 3 Nummer 21 BNatSchG) | --- | 150 - 50.000 | 75 - 25.000 | --- | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwar- nungsgeld in Euro | streng geschützte Arten Geldbuße in Euro | besonders geschützte Arten Geldbuße in Euro | nicht besonders geschützte Arten Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 33 | Nichterteilen der nach § 52 Absatz 1 BNatSchG erforderlichen Auskunft durch nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Auskünfte. | --- | 50 - 2.500 | 50 - 2.500 | --- | |
| 34 | Nichtunterstützung beauftragter Personen oder nicht, nicht richtiges, nicht rechtzeitiges oder nicht vollständiges Vorlegen von geschäftlichen Unterlagen entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG. | --- | 50 - 2.500 | 50 - 2.500 | --- | |
| 35 | Nichtbeachtung der Vermarktungsverbote für Exemplare der EG-Verordnung 338/97), durch - den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Erwerb zu kommerziellen Zwecken, - die Zurschaustellung oder Verwendung zu kommerziellen Zwecken oder - den Verkauf, das Vorrätighalten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken. ( Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EG) 338/97/EG i. V. m. § 69 Absatz 4 Nummer 3 BNatSchG) | --- | 150 - 50.000 | 75 - 25.000 | --- | |
| 36 | Nichtbeachtung einer vollziehbaren Auflage in Vermarktungs- oder Transportgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen ( Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) 338/97/EG i. V. m. § 69 Absatz 4 Nummer 4 BNatSchG ) | --- | 75 - 5.000 | 75 - 5.000 | --- | |
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwar- nungsgeld in Euro | streng geschützte Arten Geldbuße in Euro | besonders geschützte Arten Geldbuße in Euro | nicht besonders geschützte Arten Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 37 | Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten ( § 6 BArtSchV), durch - nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht in der vorgeschriebenen Weise Führen des Aufnahme- und Auslieferungsbuch ( § 6 Absatz 1), - nicht oder nicht rechtzeitiges Aushändigen des Aufnahme- und Auslieferungsbuches an die Behörde ( § 6 Absatz 3), - nicht oder nicht mindestens fünfjähriges Aufbewahren des Aufnahme- und Auslieferungsbuches ( § 6 Absatz 4). ( § 69 Absatz 5 Nummer 27 BNatSchG i.V.m § 16 Absatz 2 BArtSchV ) | --- | 75-5.000 | 75-5.000 | ||
| 38 | Nichtbeachtung der Pflichten zur Anzeige über die Haltung oder Abgabe von Tieren besonders geschützter Arten ( § 7 Absatz 2 BArtSchV), durch nicht, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige an die Behörde, über - den Beginn der Haltung, - die Anzahl der Tiere, die Art, das Alter, das Geschlecht, die Herkunft, den Verbleib, den Standort, den Verwendungszweck, - die unverzügliche Meldung der Zu- und Abgänge - die Meldung der Kennzeichen. ( § 16 Absatz 2 BArtSchV ) | --- | 50-2.500 | 50-2.500 | --- | |
| 39 | Nichtbeachtung der Pflichten zur Kennzeichnung von Tieren besonders geschützter Arten ( § 12 BArtSchV), durch - nicht, nicht richtige Kennzeichnung oder - nicht in der vorgeschriebenen Weise oder - nicht rechtzeitige Kennzeichnung. ( § 16 Absatz 2 BArtSchV) | --- | 50-5.000 | 50-5.000 | --- | |
| 40 | Nichtbeachtung der Pflichten zur Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode ( § 13 Absatz 1 Satz 9 BArtSchV), durch nicht oder nicht rechtzeitig Beantragung derselben. ( § 16 Absatz 2 BArtSchV) | --- | 50-5.000 | 50-5.000 | --- | |
| 41 | Nichtbeachtung der verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten zum Nachstellen, Anlocken, Fangen und Töten von Tieren ( § 4 Absatz 1 BArtSchV, i.V.m. § 16 Absatz 2 BArtSchV) | --- | 150 - 10.000 | 75 - 7.500 | 50 - 5.000 | |
| 42 | Verwendung von Tellereisen entgegen Artikel 2 der Verordnung EWG 3254/91 i. V. m. § 69 Absatz 5 Nummer 1 BNatSchG | --- | 150 - 50.000 | 100 - 25.000 | 50 - 12.500 |
V. Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungsvorbehalte für Tiergehege ( § 43 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.V.m. § 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) und Zoos ( § 42 BNatSchG) sowie zum Schutz von Bezeichnungen ( § 38 NatSchG Bln)
| Lfd Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungs- geld in Euro | Bußgeld in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| gesetzlicher Bußgeldrahmen - BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro, - NatSchG Bln: 50.000 Euro | ||||
| 43 | Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung wesentliche Änderung und ungenehmigten Betrieb von Tiergehegen | --- | 200 - 20.000 | |
| 44 | Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und ungenehmigtes Betreiben eines Zoos | --- | 400 - 40.000 | |
| 45 | Ungenehmigte Verwendung der Bezeichnungen - Vogelwarte - Vogelschutzwarte - Vogelschutzstation - Artenschutzstation - Zoo - Zoologischer Garten - Tierpark oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind | --- | 50 - 1.500 |
| Sachbereich Grün- und Erholungsanlagen | Anlage 5 |
Verstöße gegen das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwar- nungs- geld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1 | Verstöße gegen § 22 LWaldG durch | gesetzlicher Bußgeldrahmen - bis 50.000 Euro | ||
| 1.1 | Nutzungsumwandlung ( § 22 Absatz 1 Nummer 1) | |||
| 1.11 | bis 1.000 m2 | --- | 1.000 - 2.000 | |
| 1.12 | bis 10.000 m2 | --- | 2.000 - 10.000 | |
| 1.13 | über 10.000 m2 | --- | 10.000 - 50.000 | |
| 1.2 | Baum/ Bäume beseitigen ( § 22 Absatz 1 Nummer 2) | --- | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des/der Baumes/Bäume, mindestens 400 | |
| 1.3 | Kahlhieb / Rodung / Nichterfüllung einer vollziehbaren Auflage ( § 22 Absatz 1 Nummer 3) | --- | 10.000 - 50.000 | |
| 1.4 | Feuer / Nichterfüllung einer vollziehbaren Auflage ( § 22 Absatz 1 Nummer 4) | |||
| 1.4.1 | über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 200-250 | |
| 1.4.2 | 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 250-300 | |
| 1.4.3 | 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 300-400 | |
| 1.4.4 | 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 400-1.000 | |
| 1.4.5 | unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | --- | Erstattung Strafanzeige |
| 1.5 | genehmigungsfreies Feuer ohne Aufsicht oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bzw. nicht genehmigtes Feuer ohne Maßnahmen zur Bekämpfung zu ergreifen ( § 22 Absatz 1 Nummer 5) | |||
| 1.5.1 | über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 200-250 | |
| 1.5.2 | 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 250-300 | |
| 1.5.3 | 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 300 - 400 | |
| 1.5.4 | 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 400 - 1.000 | |
| 1.5.5 | unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | --- | Erstattung Strafanzeige |
| 1.6 | Rauchen im Wald ( § 22 Absatz 1 Nummer 6) | |||
| 1.6.1 | über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 100 - 150 | |
| 1.6.2 | 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 150 - 200 | |
| 1.6.3 | 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 200 - 250 | |
| 1.6.4 | 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 250 - 300 | |
| 1.6.5 | unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | --- | Erstattung Strafanzeige |
| 1.7 | brennende oder glimmende Gegenstände ( § 22 Absatz 1 Nummer 7) | |||
| 1.7.1 | über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 100 - 150 | |
| 1.7.2 | 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 150 - 200 | |
| 1.7.3 | 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 200 - 250 | |
| 1.7.4 | 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | 250 - 300 | |
| 1.7.5 | unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit | --- | --- | Erstattung Strafanzeige |
| 2 | Verstöße gegen § 23 LWaldG durch | 1. gesetzl.
Bußgeldrahmen - bis 10.000 Euro 2. Ordnungswidrigkeiten - §§ 15, 23, 28, 33 HundeG | ||
| 2.1 | Entfernen, unbefugtes Öffnen, offen stehen lassen oder Beschädigen von Vorrichtungen/ Sperren für Wege/Eingänge in eingefriedete Grundstücke, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forst- und jagdbetrieblicher Einrichtungen ( § 23 Absatz 1 Nummer 1) | 30 - 55 | 100 - 1.000 | |
| 2.2 | freilaufende Hunde/ Haustiere ( § 23 Absatz 1 Nummer 2) | 35 | 100 - 1.000 | |
| 2.3 | unbefugtes Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder Zeichen ( § 23 Absatz 1 Nummer 3) | 30 | 100 - 500 | |
| 2.4 | Zelten oder Errichtung ähnlicher Lagerstätten außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke ( § 23 Absatz 1 Nummer 4) | 30-50 | 100-1.000 | |
| 2.5 | bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt ( § 23 Absatz 1 Nummer 5) | 30 | 100-1.000 | |
| 2.6 | Betreiben eines Gewerbes, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ( § 23 Absatz 1 Nummer 6) | 55 | 150-10.000 | |
| 2.7 | Betreten ohne Erlaubnis von umfriedeter Flächen wie umfriedeten Grundstücken und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen, Naturschutzgebieten, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete und Konzertierungsgebiete ( § 23 Absatz 2 Nummer 1a) | 30-55 | 100-1.000 | |
| 2.8 | Betreten ohne Erlaubnis von Schonungen oder Naturverjüngungen, das durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist ( § 23 Absatz 2 Nummer Nr. 1b) | 30-55 | 100-1.000 | |
| 2.9 | Betreten ohne Erlaubnis von Flächen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz ( § 23 Absatz 2 Nummer 1c) | 30-55 | 100-1.000 | |
| 2.10 | Betreten ohne erforderliche Erlaubnis von forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen ( § 23 Absatz 2 Nummer 1d) | 30-55 | 100-1.000 | |
| 2.11 | Betreten ohne Erlaubnis von Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken ( § 23 Absatz 2 Nummer 1e) | 30-55 | 100-1.000 | |
| 2.12 | Reiten bzw. Führen eines Reittieres außerhalb der ausgewiesenen Reitwege oder Benutzen eines Reitweges ohne erforderliche Erlaubnis (Reitplakette ) oder Nichterfüllung einer mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage ( § 23 Absatz 2 Nummer 2) | 35-55 | 100-1.000 | |
| 2.13 | Befahren des Waldes ohne die erforderliche Erlaubnis mit einem KFZ bzw. Abstellen eines KFZ oder eines Anhängers im Wald ( § 23 Absatz 2 Nummer 3) | |||
| 2.13.1 | KFZ mit weniger als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht | 35 - 55 | 150 - 1.000 | |
| 2.13.2 | KFZ mit weniger als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht im Wasserschutzgebiet | --- | 200 - 2.000 | |
| 2.13.3 | KFZ ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht | --- | 250 - 5.000 | |
| 2.13.4 | KFZ ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht im Wasserschutzgebiet | --- | 350 - 10.000 | |
| 2.14 | Nichtbeachten einer Sperrung entgegen § 18 ( § 23 Absatz 2 Nummer 4) | 25 - 50 | 100 - 1.000 | |
| 2.15 | den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Absatz 2 (statt gesicherter Erholung anderer, Gefährdung und Beeinträchtigung der Erholung anderer und Störung der Waldfunktion), § 14 Absatz 1 (Betretungsrecht des Waldes zu Erholung), § 15 (u.a. unerlaubtes Radfahren auf Uferpromenaden) und § 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein (insgesamt zweckwidrige Nutzung des Waldes) ( § 23 Absatz 2 Nummer 5) | 35 - 55 | 100 - 10.000 |
| Sachbereich Forstwesen | Anlage 4 |
Vorbemerkungen:
Die genannten Regel- und Rahmensätze haben lediglich die Bedeutung einer Richtlinie und gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Bei Zuwiderhandlungen, die nicht im Katalog erfasst sind, soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Natur der einzelnen Anlage und ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Grünanlagengesetz ist zu beachten, dass die öffentlichen Kinderspielplätze in der Regel als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gewidmet sind. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen bzw. auf öffentlichen Bewegungsflächen für Kinder sind dabei üblicherweise für bestimmte typische Benutzungsarten wie z.B. Ballspiel - abweichend zu den Regelungen von § 6 Absatz 2 Grünanlagengesetz - keine Flächen besonders ausgewiesen.
Verstöße gegen das Grünanlagengesetz (GrünanlG)
(Zuwiderhandlung gegen die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 6 Absatz 1 bis 3 und 5 GrünanlG i.V.m. § 7 Absatz 1 und 2)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 5.000 Euro
2. Ordnungswidrigkeiten | ||||
| 1 | Beschädigen, Verschmutzen oder anderweitiges Beeinträchtigen von Anpflanzungen oder Ausstattungen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 50 | 100-5.000 | |
| 2 | Gefährden oder unzumutbares Stören von anderen Anlagenbesuchern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) | 50 | 100-5.000 | |
| 3 | Verursachen von Lärm, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört (§ 6 Satz 3 Nummer 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | 35 | 75-1.500 | |
| 4 | Benutzen von Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) | 40 | 75-3.000 | |
| 5 | Frei laufen lassen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden oder anderen Haustieren, oder Mitnehmen auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen oder in Gewässern baden lassen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) | 35 | 75-1.500 | |
| 6 | Feuer anzünden oder unterhalten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) | 55 | 150-5.000 | |
| 7 | Unzulässiges Befahren von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, oder Abstellen von diesen oder Anhängern (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) | 55 | 150-5.000 | |
| 8 | Radfahren, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) | 30 | 75-1.000 | |
| 9 | Reiten außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) | 35 | 75-1.500 | |
| 10 | Grillen außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) | 50 | 100 - 3.000 | |
| 11 | Nicht unverzügliches Beseitigen von Hundekot (gilt nicht für blinde Hundeführer) (§ 6 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 2) | 55 | 80 - 1.500 | |
| 12 | Zuwiderhandlung gegen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten sowie gegen Gebote oder Verbote der Bezirksverwaltung (§ 6 Absatz 4 i.V.m. § 7 Absatz 2) | 50 | 100 - 3.000 | |
| 13 | Nicht genehmigtes Benutzen über die Regelungen in § 6 Absatz 1 hinaus (§ 6 Absatz 5 i.V.m. § 7 Absatz 2) | 55 | 150 - 5.000 |
| Sachbereich Straßenreinigung | Anlage 6 25 |
Verstöße gegen das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) (Zuwiderhandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 StrReinG)
| Lfd. Nr. | Zuwiderhandlungen | Verwarnungsgeld in Euro | Geldbuße in Euro | Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen) |
| 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10.000 Euro 2. Ordnungswidrigkeiten: - §§ 32, 49 StVO, - §§ 8, 23 FStrG, - §§ 14, 28 BerlStrG, - §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln, - §§ 28, 69 KrWG, | ||||
| 1 | Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StrReinG) | 55 | 250 - 2.500 | |
| 2 | Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 bis 3 auf Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwegen, Fahrbahnen oder in Fußgängerbereichen keinen ordnungsmäßigen Winterdienst durchführt (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StrReinG) | Gemäß § 1 Absatz 4 StrReinG gehört der Winterdienst zur ordnungsmäßigen Reinigung. | ||
| 2.1 | verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werk- oder 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen | 15 - 30 | --- | vgl. § 3 Absatz 1 Satz 6 StrReinG |
| 2.2 | verspäteter Winterdienst über 1 Stunde an Werk- oder 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen | 20-35 | 40-75 | vgl. § 3 Absatz 1 Satz 6 StrReinG |
| 2.3 | unzureichender Winterdienst zum Beispiel:
Nichteinhaltung der Räumbreiten | 15 -35 | 40-75 | vgl. § 3 Absatz 1 und 2 StrReinG |
| 2.4 | kein Winterdienst | 55 | 250-2.500 | |
| 2.5 | Anhäufen von Schnee oder Eis an unzulässiger Stelle | 40-55 | 80-150 | vgl. § 3 Absatz 3 StrReinG |
| 2.6 | Unterlassen des Freimachens von Hydranten sowie Zugängen zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten | 40-55 | 80-150 | vgl. § 3 Absatz 2 StrReinG |
| 3 | Wer entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 StrReinG). | 55 | 250-2.500 | |
| 4 | Wer entgegen § 3 Absatz 8 Auftaumittel verwendet (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StrReinG). | --- | 80-500 | |
| 5 | Wer entgegen § 8 Absatz 1 Straßen vermeidbar verschmutzt (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 StrReinG). | 30-55 | 40-800 | Hierzu zählen Verschmutzungen, die im Rahmen der Straßenreinigung aufgekehrt werden können (Straßenkehricht). Darüber hinausgehende Verschmutzungen (zum Beispiel illegale Abfallablagerungen) sind ggf. nach Anlage 1 - Sachbereich Abfallwirtschaft - zu behandeln. |
| 6 | Wer entgegen § 8 Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 StrReinG). | Hierzu gehört auch das Verteilen von Werbung an KfZ.
Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 StrReinG bezieht, kann eingezogen werden, vgl. § 9 Absatz 2 StrReinG. | ||
| 6.1 | Auflagenverstoß | |||
| 6.1.1 | - Verteiler / Verteilerin | 20-40 | 60-75 | |
| 6.1.2 | - Auftraggeber/Auftraggeberin, Antragsteller/Antragstellerin | --- | 80-150 | |
| 6.2 | ohne Erlaubnis | |||
| 6.2.1 | - Verteiler / Verteilerin | 55 | 100-500 | |
| 6.2.2 | - Auftraggeber/Auftraggeberin, Antragsteller/Antragstellerin | --- | 200-1.000 | |
| 7 | Wer entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer | |||
| 7.1 | die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 StrReinG) oder | 55 | 100-350 | |
| 7.2 | für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 StrReinG). | 35 | 60-250 |
| ENDE | |