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Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Neufassung -
- Berlin -

Vom 22. Oktober 2019
(ABl. Nr. 46 vom 08.11.2019 S. 6919; 04.11.2025 S. 2968 25)



Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
UVK I B 11 Telefon: 9025-2232 oder 9025-0, intern 925-2232

Archiv Katalog der Ordnungswidrigkeiten2004

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:

Abschnitt I
Allgemeiner Teil

1. Anwendungsbereich des Kataloges

(1) Der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Bußgeldkatalog) ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten der Sachbereiche Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstwesen, Grün- und Erholungsanlagen und Straßenreinigung anzuwenden.

(2) Die Aufzählung der Tatbestände in den Sachbereichen ist nicht abschließend, sondern enthält typische und häufige Sachverhalte. Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Absatz 1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Tatbeständen des Katalogs ausgegangen werden.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3. Bußgeld- und Verwarnungsverfahren

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nummer 1 Absatz 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Absatz 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld (5 bis 55 Euro) erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Absatz 2 OWiG (Einverständnis des/der Betroffenen nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde bestimmten Frist) sind zu beachten.

(3) Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Absatz 1 OWiG).

(2) Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Absatz 1 OWiG).

(3) Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde geahndet werden ( § 21 Absatz 2 OWiG).

5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

(1) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

(2) Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder der Täter/die Täterin
  2. sich uneinsichtig zeigt,
  3. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  4. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
  5. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (siehe Nummer 10),
  6. in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Hat der Täter/die Täterin wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Absatz 4 Satz 1 OWiG; Gewinnabschöpfung). Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter/die Täterin keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter/die Täterin aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Absatz 4 Satz 2 OWiG).

(4) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
  2. der Vorwurf, der den Täter/die Täterin trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  3. der Täter/die Täterin Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  4. die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt oder
  5. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters/der Täterin außergewöhnlich schlecht sind.

7. Einziehung und Verfall von Vermögensvorteilen

(1) Soweit es das Gesetz ausdrücklich zulässt, besteht die Möglichkeit der Einziehung unter den Voraussetzungen der §§ 22 ff. OWiG. Dabei sind spezielle Regelungen in den einzelnen Gesetzen zu beachten.

(2) Hat der Täter/die Täterin oder ein/eine Dritter/Dritte, für den der Täter/die Täterin gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteiles gegen den Täter/die Täterin beziehungsweise den Dritten/die Dritte angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteiles geschätzt werden kann ( § 29a OWiG).

8. Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Absatz 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten Höchstbetrages) darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

9. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird ( § 19 OWiG).

10. Dauerzuwiderhandlungen

(1) Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (siehe Nummer 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (siehe Nummer 6 Absatz 2 Buchstabe e).

11. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG).

12. Besondere Personengruppen

(1) Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte/-r Gesellschafterin/Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, als gesetzliche/-r Vertreterin/Vertreter eines anderen/einer anderen), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.

(2) Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.

(3) Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber/die Inhaberin oder diesem/dieser gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

13. Verfahren nach einem Einspruch

Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer/Die Einspruchsführerin ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren ( §§ 69 Absatz 1 Satz 1, 50 Absatz 2 OWiG).

Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück.

Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Absatz 2 OWiG).

Veröffentlichungen

Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist ( § 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Sie bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Absatz 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

Abschnitt II
Besonderer Teil

Sachbereich Abfallwirtschaft - siehe Anlage 1

Sachbereich Immissionsschutz - siehe Anlage 2

Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege siehe Anlage 3

Sachbereich Forstwesen siehe Anlage 4

Sachbereich Grün- und Erholungsanlagen siehe Anlage 5

Sachbereich Straßenreinigung siehe Anlage 6

Bei Bedarf können die einzelnen Sachbereiche um weitere Tatbestände beziehungsweise der Abschnitt II um weitere Sachbereiche ergänzt werden.

Abschnitt III
Übergangsvorschriften

14. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2029 außer Kraft.

.

Sachbereich Abfallwirtschaft Anlage 1 25

Vorbemerkung:

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG) genannten Rechtsgüter, ist - neben den präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG und nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - ( KrW-/AbfG Bln) besondere Beachtung zu schenken.

Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbußen nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. So nennt der Bußgeldkatalog auch nur die vorsätzliche Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die z.B. auf Spielplätzen, in Grünanlagen oder in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter/Täterinnen privat oder gewerblich daraus ziehen, wenn sie die vorgeschriebenen Entsorgungswege und umweltrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung nicht einhalten; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren bzw. -entgelte, Transportkosten, Gebühren für Amtshandlungen und Lehrgangskosten) übersteigen.

I. Abfallbeseitigung


Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

§§ 69 Absatz 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung wie

1 Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, zum Beispiel durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen 1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

2. Straftaten:

3. Ordnungswidrigkeiten:

1.1 soweit sie unbedeutender Art sind

zum Beispiel: Zigarettenschachtel, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelschalen;

flüssige Abfälle bis 1/2 l

zum Beispiel: Spülmittelreste

30 - 40 50 - 100
1.2 mehrere Gegenstände unbedeutender Art (bis 2 Kg bzw. 1 Ltr.)

zum Beispiel: Zeitung, Tasche, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Geschirr, Kleidungsstück,

55 150 - 300
Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.3 eine Menge über 1.2 hinaus ---- 300 - 3.000
1.4 Gegenstände von gewisser Bedeutung Plastiktüten, Einwegbecher, Trinkpäckchen, Kaugummi 55 250 - 500
1.5 mehrere Gegenstände von gewisser Bedeutung bis 2 Kg bzw. 1 Ltr. 55 500 - 3.000
1.6 eine Menge über 1.5 hinaus ---- 3.000 - 5.000
1.7 scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände

zum Beispiel: Glasflaschen, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste

---- 250 - 800
1.8 mehrere scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände bis zu 2 Kg ---- 800 - 4.000
1.9 eine Mengen über 1.8 hinaus ---- 4.000 - 6.000
1.10 Zigarettenkippen 55 250 - 3.000 Anmerkung: Zigaretten müssten wegen der wasserlöslichen Inhaltsstoffe, welche im Filter verbleiben, eigentlich als giftiger Sondermüll entsorgt werden. polyzyklische Aromaten, Metalle, Phthalate, Nikotin und flüchtige organische Verbindungen gelangen in die Gewässer. Sie schädigen u.a. Fische, Amphibien, Weichtiere oder Wasserinsekten in Wachstum, Fortpflanzung und Verhalten. Und erhöhen erkennbar die Sterblichkeit dieser Lebewesen.
2 Gegenstände des Sperrmülls oder Elektro- und Elektronikgeräte (mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen) behandelt, lagert oder ablagert
2.1 Einzelstücke kleineren Umfangs zum Beispiel: Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kiste, Schlitten, Korb ---- 300 -1.500
Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2.2 mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs, Einzelstücke größeren Umfangs bzw. von gewisser Bedeutung

zum Beispiel: Ofen, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Heizkörper, Wäscheständer, Schrank

---- 1.500 - 4.000
2.3 über 2.2 hinaus mehrere Einzelstücke größeren Umfangs bzw. eine Gesamtmenge bis zu 1m3 oder 100 kg ---- 4.000 - 8.000
2.4 über 2.3 hinaus eine Gesamtmenge über 1m3 bzw. über 100 kg ---- 8.000 - 11.000
2.5 Elektrogeräte und Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen

zum Beispiel: asbesthaltiger Heizkörper, Leuchtstoffröhren, Küchenmaschinen, Fernseher, Monitore, Boiler, Waschmaschinen, Öfen, Kühlgeräte, Klimaanlagen, Handy

---- 1.000 - 15.000
  • ElektroG
  • Gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10.09.2002 gilt für alle Elektroaltgeräte sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der AVV einzustufen sind, wenn keine Schadstoffentnahme stattgefunden hat und/oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem können Elektrogeräte aus privaten Haushalten kostenlos bei den Recyclinghöfen abgegeben werden
3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert
3.1 Menge bis zu 5 Stück ---- 700 - 3.500
3.2 größere Mengen über 3.1 hinaus ---- 3.500 - 20.000
Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

4.1 Fahrzeuge und Ähnliches lagert oder ablagert
4.1.1 Fahrrad ---- 300 - 600
4.1.1.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 100 - 150
4.1.2 Moped, Motorrad, PKW-Anhänger ---- 800 - 1.600
4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 250 - 350
4.1.3 PKW / LKW bis 3,5 t zGG,

LKW-Anhänger, sonstige Anhänger (Wohnwagen, Verkaufsanhänger),

---- 4.000 - 9.000
4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 1.000 - 1.250
4.1.4 LKW über 3,5 t bis 7,5 t zGG,
Sonderfahrzeuge über 7,5 t
---- 8.800 - 20.000
4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung ---- 2.000 - 2.500
4.2 Fahrzeuge und Ähnliches behandelt (zum Beispiel ausbrennt), pro Fahrzeug
4.2.1 Einzelfall ---- 1.000 - 3.000
4.2.2 sonst ---- 2.200 - 8.800
5 Bauabfälle, Bodenaushub lagert, behandelt oder ablagert
5.1 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 --- 1.200 - 25.000
5.2 mehrmals oder Menge über 5 m3 --- 25.000 - 100.000 Bei Mengen über 5 m3 ist davon auszugehen, dass die illegale Ablagerung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit erfolgte und der/die Verursacher/in sich damit einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft hat.
5.3 Gefährliche Bauabfälle, Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen

zum Beispiel: asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Bitumengemische

--- 4.000 - 100.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

6 schlammige Stoffe ablagert

zum Beispiel: Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltung

  • siehe Bemerkungen zu Nr. 1,
  • AbfKlärV
  • Anlage 7 Bußgeldkatalog
    Nr.7a 2.7, Nr.7a 2.14, Nr.7a 2.15
6.1 Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien

zum Beispiel: Hundekot oder gefüllte Hundekotbeutel

55 100 - 350
6.2 einmalig bis zu einer Menge von 5 m3 ---- 400 - 2.800
6.3 mehrmals oder Menge über 5 m3 ---- 1.100 - 27.500
7 Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert, ablagert
7.1 Menge bis 20 kg ---- 300 - 2.500
7.2 Menge über 20 kg ---- 800 - 10.000
8 pflanzliche Abfälle behandelt, lagert, ablagert 55 60 - 2.500
9 sonstige Abfälle

zum Beispiel: Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel

---- 1.200 - 100.000

II. Abfallüberwachung


Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

§ 69 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen

5 - 100.000 Euro

10 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG (Überwachungszeichen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Absatz 4 KrWG ein dort genanntes Zeichen führt.

---- 100 - 5.000 § 56 Absatz 4 Satz 2 KrWG:

Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

11 § 69 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Auflage)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG oder § 54 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000
12 § 69 Absatz 1 Nummer 6 KrWG
(Verstoß gegen vollziehbare Untersagung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 10.000
13 § 69 Absatz 1 Nummer 7
(illegale Abfallbeförderung/ -sammlung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG gefährliche Abfälle

§ 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG:

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.

13.1 sammelt --- 500 - 50.000
13.2 befördert --- 500 - 50.000
13.3 mit ihnen Handel treibt oder --- 500 - 25.000
13.4 diese makelt. --- 500 - 25.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

§ 69 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
14 § 69 Absatz 2 Nummer 1 KrWG (Anzeigepflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

---- 100 - 6.000 § 18 Abs.1 KrWG: Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

§ 26 Abs. 2 KrWG: Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

§ 40 Abs. 1 S. 1 KrWG: Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG:
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

15 § 69 Absatz 2 Nummer 4 KrWG (Auskunftserteilung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 KrWG eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

---- 50 - 6.000
16 § 69 Absatz 2 Nummer 5 KrWG (Betretungsrechte zur Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 KrWG das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet.

---- 50 - 6.000
17 § 69 Absatz 2 Nummer 6 KrWG (Mitwirkungspflichten bei Prüfung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 Absatz 4 KrWG eine dort genannte Anlagenicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt.

---- 50 - 6.000
18 § 69 Absatz 2 Nummer 7 KrWG
(Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 KrWG zuwiderhandelt.

---- 100 - 6.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

19 § 69 Absatz 2 Nummer 8 KrWG
(Register - Führungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 KrWG oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b KrWG oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 KrWG ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

---- 100 - 10.000
20 § 69 Absatz 2 Nummer 9 KrWG
(Register - Verzeichnispflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet.

---- 100 - 6.000
21 § 69 Absatz 2 Nummer 10 KrWG
(Register - Vorlage- und Mitteilungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 4 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 KrWG, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---- 100 - 6.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

22 § 69 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
(Beleg - Aufbewahrungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 49 Absatz 5 KrWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KrWG, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

---- 250 - 5.000
23 § 69 Absatz 2 Nummer 12 KrWG (Nachweispflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KrWG, einen Nachweis

----
23.1 nicht ---- 50 - 10.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

23.2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt ---- 50 - 1.000
24 § 69 Absatz 2 Nummer 13 KrWG
(Warntafeln)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht.

---- 50 - 150 § 55 Absatz 1 Satz 1 KrWG:

Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).

25 § 69 Absatz 2 Nummer 14 KrWG
(Bestellung Abfallbeauftragter)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt.

---- 150 - 3.000
26 § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG
26.1 in Verbindung mit § 15 Nummer 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.2 in Verbindung mit § 15 Nummer 2 AbfAEV (Mitführungspflicht)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 AbfAEV eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt.

---- 50 - 1.000
26.3 in Verbindung mit § 29 Nummer 1 Nachweisverordnung - NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1 NachwV, zuwiderhandelt.

---- 100 - 5.000
26.4 in Verbindung mit § 29 Nummer 2 NachwV (Mitführen oder Vorlage von Unterlagen)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

---- 100 - 3.000
26.5 in Verbindung mit § 29 Nummer 3 NachwV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV, zuwiderhandelt.

---- 250 - 3.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.6 in Verbindung mit § 29 Nummer 4 NachwV (Kein Zugang für elektronische Übermittlung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1 NachwV einen dort genannten Zugang nicht unterhält.

---- 250 - 3.000
26.7 in Verbindung mit § 29 Nummer 5 NachwV (Übermittlung ohne Empfängerzugang)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 NachwV eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt.

---- 50 - 500
26.8 in Verbindung mit § 29 Nummer 6 NachwV (Mitnahme und Vorlage von Angaben)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 NachwV nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann.

---- 50 - 500
26.9 in Verbindung mit § 29 Nummer 8 NachwV (unzureichende Meldung)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 NachwV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---- 100 - 1.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

26.10 in Verbindung mit § 29 Nummer 10 NachwV (Unrichtige Verwendung der Nummern)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV eine Nummer verwendet.

---- 50 - 250 § 28 Absatz 5 Satz 2 NachwV:

Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.

§ 28 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ( KrW-/AbfG Bln) gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 50.000 Euro
27 § 28 Absatz 1 Nummer 6 KrW-/AbfG Bln
27.1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV (Andienungspflicht)

Wer entgegen § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 SoAbfEV Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient.

---- 500 - 50.000 § 1 SoAbfEV:

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

27.2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV (unberechtigte Zuführung)

Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 SoAbfEV Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt.

---- 500 - 30.000
27.3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 SoAbfEV (unberechtigte Annahme) ---- 500 - 50.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

Wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 SoAbfEV als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt.
27.4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 SoAbfEV (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Nebenbestimmung)

Wer entgegen § 5 Absatz 3 SoAbfEV Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt.

---- 200 - 6.000
27.5 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 5 SoAbfEV (Auskunftserteilung)

Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 SoAbfEV eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

---- 50 - 6.000
27.6 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 6 SoAbfEV (Analysen)

Wer entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 SoAbfEV Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt.

---- 200 - 10.000

III. Produkt- bzw. produktbezogene Vorschriften


Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen ( Verpackungsgesetz - VerpackG)
28 § 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 31 - 34 VerpackG § 37 VerpackG Einziehung
28.1 § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 VerpackG
28.1.1 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt ( § 34 Absatz 1 Nummer 21 VerpackG). ---- 500 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.2 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet

( § 34 Absatz 1 Nummer 22 VerpackG).

---- 500 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.3 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet

( § 34 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG).

---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.1.4 Wer entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet

( § 34 Absatz 1 Nummer 24 VerpackG).

---- 250 - 3.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.1.5 Wer entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt

( § 34 Absatz 1 Nummer 25 VerpackG).

---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

28.1.6 Wer entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt ( § 34 Absatz 1 Nummer 26 VerpackG). ---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
28.2 Wer entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt ( § 34 Absatz 1 Nummer 27 VerpackG). ---- 250 - 6.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.3 Mehrwegangebotspflicht

§ 36 Absatz 1 i.V.m. § 33 VerpackG

gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
28.3.1 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 als Letztvertreiber eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet. ( § 36 Absatz 1 Nr. 28 VerpackG) ---- 250 - 750
28.3.2 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, als Letztvertreiber eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet.

( § 36 (1) Nr. 29 VerpackG)

---- 300 - 800
28.3.3 Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis (Informationstafel (-schild) für Mehrwegangebot) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt

( § 36 (1) Nr. 30 VerpackG)

55 Euro 100 - 500 Verwarngeld nur, wenn Informationstafel, (-schild) für Mehrwegangebot nicht deutlich sichtbar oder nicht deutlich lesbar ist. Regelbußgeld in diesem Fall 200 Euro. Gleiches gilt bei Lieferung von Waren

§ 33 Abs. 2 S. 2.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

28.4 § 36 i.V.m. § 34 VerpackG

Regelungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

---- gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

Letztvertreiber nach § 33 Abs. 1 S. 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, mit einer Verkaufsfläche bis zu 80 m2. Im Falle einer Lieferung gelten die Lager- und Versandflächen ebenfalls als Verkaufsfläche.

28.4.1 Wer entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet

( § 36 (1) Nr. 29 VerpackG)

---- 300 - 800
28.4.2 Wer entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. § 36 (1) Nr. 30 VerpackG ---- 300 - 800
29 Beschränkungen des Inverkehrbringens

§ 36 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 5 - 20a VerpackG

Bei der Ermittlung der Bußgeldhöhe ist neben den Regelungen zum Vorsatz, Fahrlässigkeit, Wiederholungsfall, gesparte Aufwendungen nach §§ 10, 17 OWiG ebenfalls zu beachten, welche Unternehmensgröße, Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, Entsorgungskosten, etc. vorliegen"

§ 17 IV OWiG Gewinnabschöpfung

Nach § 36 VerpackG wird das weitere Inverkehrbringen der nicht ordnungsgemäßen Verpackungen untersagt, bis die Konformität

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

mit dem Gesetz eingerichtet wurde.
29.1 Wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen oder -bestandteile bei Überschreitung der kumulativen Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI > 100 mg/Kg in Verkehr bringt.

( § 36 (1) Nr. 1 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

MarktüberwachungsG
§ 21 II MÜG i.V.m. EU Verordnung 2019/1020 Anhang I Nr. 9

§ 47 KrWG allgemeine Überwachung

29.2 Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke < 50 Mikrometer zur Befüllung mit Ware als Letztvertreiber in Verkehr bringt.

( § 36 (1) Nr. 1 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

29.3 Wer entgegen § 6 Satz 2 eine Kennzeichnung unter Abweichung der in der Anlage 5 des VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen verwendet

( § 36 (1) Nr. 2 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

§ 6 S. 1 ist eine Kannvorschrift

29.4 Wer entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,

( § 36 (1) Nr. 3 VerpackG)

---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Die Lizenzgebühr wird für jeden einzelnen Verpackungstyp des jeweiligen Herstellers anhand der gemeldeten Daten zur Verpackungsmengen, Materialart und dem Gewicht berechnet. Die Höhe des Lizenzentgelts hängt daneben von dem jeweils gewählten Systembetreiber ab. Die Systembetreiber bieten mitunter Lizensrechner an. Durch den Verstoß können erhebliche Einsparungen gemacht werden.

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG i.V.m. § 7 Abs.7 S. 1 VerpackG.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.5 Wer entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
( § 36 (1) Nr. 4 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.6 Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht.
( § 36 (1) Nr. 5 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Ggf. Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung des Verbots des Inverkehrbringens § 62 KrWG

29.7 Wer entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt
( § 36 (1) Nr.5a VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.8 Wer entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
( § 36 (1) Nr.6 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Informationen können nur verlässlich von der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID kommen.

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.9 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt
( § 36 (1) Nr.7 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.10 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt
( § 36 (1) Nr.8 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.11 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
( § 36 (1) Nr. 9 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
29.12 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
( § 36 (1) Nr.10 VerpackG)
---- 500 - 1.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
29.13 Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt

( § 36 (1) Nr.11 VerpackG)

---- 2.500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Gem. § 17 IV OWiG soll das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil des Täters übersteigen. Die Prüfung und Hinterlegung der VE erfordert die Beauftragung eines registrierten Sachverständigen. Allein diegesetzeswidrig ersparten Aufwendungen für einen externen VE-Prüfer liegen je nach Unternehmensgröße zwischen 2.000 - 10.000 Euro (Stand 2023).

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.14 Wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt
( § 36 (1) Nr.12 VerpackG)
---- 2.000 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.15 Wer entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt
( § 36 (1) Nr.13 VerpackG)
---- 2.000 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.16 Wer entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt
( § 36 (1) Nr.14 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.17 Wer entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt
( § 36 (1) Nr. 15 VerpackG)
---- 500 - 2.500 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.18 Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt
( § 36 (1) Nr. 16 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.19 Wer entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt
( § 36 (1) Nr.17 VerpackG)
---- 500 -10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

29.20 Wer ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt
( § 36 (1) Nr.18 VerpackG)
---- 2.500 - 20.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 200.000 Euro
29.21 Wer entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
( § 36 (1) Nr.19 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.22 Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
( § 36 (1) Nr.20 VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
29.23 Wer entgegen § 30a Abs.1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 20a VerpackG beim Inverkehrbringen von Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus überwiegend Polyethylenterephthalat den jeweiligen Kunststoffrezyklatanteil unterschreitet
( § 36 (1) Nr.20a VerpackG)
---- 500 - 10.000 gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
30.1 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 GewAbfV gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 100.000 Euro
30.1.1 Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert

( § 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.2 Wer entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert

( § 13 Absatz 1 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.3 Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.4 Wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000
30.1.5 Wer entgegen § 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt

( § 13 Absatz 1 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 70.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.1.6 Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt

( § 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV).

---- 2.000 - 50.000
30.1.7 Wer entgegen § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt

( § 13 Absatz 1 Nummer 3 GewAbfV).

---- 2.000 - 50.000
30.1.8 Wer entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt ( § 13 Absatz 1 Nummer 4 GewAbfV). ---- 2.000 - 10.000
30.1.9 Wer entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt

( § 13 Absatz 1 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 GewAbfV ---- gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
30.2.1 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.2 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.3 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 4 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.4 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.5 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 1 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.6 Wer entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.7 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.8 Wer entgegen § 4 Absatz 5 Satz 5, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt ( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV). ---- 1.000 - 5.000
30.2.9 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.10 Wer entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 2.000 - 8.000
30.2.11 Wer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 3, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.12 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt

( § 13 Absatz 2 Nummer 3 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.13 Wer entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.14 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.15 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.16 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.17 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000
30.2.18 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 1.000 - 7.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.19 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht

( § 13 Absatz 2 Nummer 4 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.20 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert

( § 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.21 Wer entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert

( § 13 Absatz 2 Nummer 5 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.22 Wer entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt

( § 13 Absatz 2 Nummer 6 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.23 Wer entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden

( § 13 Absatz 2 Nummer 7 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.24 Wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.25 Wer entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt

( § 13 Absatz 2 Nummer 8 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld in Euro

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche
Regelungen)

30.2.26 Wer entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt

( § 13 Absatz 2 Nummer 9 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.27 Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt

( § 13 Absatz 2 Nummer 10 GewAbfV).

---- 2.000 - 5.000
30.2.28 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden

( § 13 Absatz 2 Nummer 11 GewAbfV).

---- 200 - 5.000
30.2.29 Wer entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt

( § 13 Absatz 2 Nummer 12 GewAbfV).

---- 500 - 5.000
30.2.30 Wer entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt

( § 13 Absatz 2 Nummer 13 GewAbfV).

---- 1.000 - 5.000
30.2.31 Wer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt

( § 13 Absatz 2 Nummer 14 GewAbfV).

---- 500 - 5.000

.

Sachbereich Immissionsschutz Anlage 2 25

I. Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG gesetzlicher Bußgeldrahmen
  • OWiG: 5 - 1.000 Euro
  • BImSchG: bis 50.000 Euro bzw. bis 10.000 Euro
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG)
  1. Bei Betrieb ohne Genehmigung:
    Straftat nach § 327 Abs.2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; daneben auch §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
  2. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden.
  3. Bei weiterer Errichtung, erneute Verhängung unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 OWiG.
1.1.1 Errichtung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.1.2 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500 - 30.000
1.1.4 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG)
  1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß:
    Straftat nach §§ 325, 330, 330a StGB prüfen.
  2. Höhe der Geldbuße:
    mindestens die durch die nicht, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (siehe § 17 Abs. 4, aber auch § 29a OWiG).

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500
1.2.1.2 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 - 15.000
1.2.1.4 langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 - 50.000
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der
Lärmbekämpfung dient,
1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden, 250 - 2.500
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung eintritt, 250 - 4.000
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 500 - 5.000 An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind; bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 1.000 - 10.000
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu 1 Woche) um mehr als 10 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB(A) überschritten werden, 2.500 - 15.000
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB(A) überschritten werden, 5.000 - 25.000
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB(A) überschritten werden. 10.000 - 50.000
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG dienen und
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.2 die Verwertung der Reststoffe betreffen. 500 - 10.000
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 5.000 - 25.000
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betreffen. 500 - 2.500
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG dienen. 250 - 2.500
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Absatz 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können. 500 - 15.000
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet 500 - 5.000
1.2.3.3.3 oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 2.500 - 10.000
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen 500 - 5.000
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 - 1.500
1.3 Änderung einer Anlage ohne Anzeige nach § 15 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3 BImSchG ( § 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a BImSchG)
1.3.1 Unterlassen der Anzeige nach § 15 Absatz 1 oder 3 ( § 62 Absatz 2 Nummer 1 BImSchG) oder Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG vor Ablauf der Wartefrist ( § 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) 500 - 5.000 Eine Erhöhung kann in Betracht kommen, wenn eine verwirklichte Änderung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und es deshalb zu vermeidbaren Umweltbelastungen gekommen ist.
1.3.2 Abgabe einer unrichtigen Anzeige 250 - 5.000
1.3.3 Verspätete Anzeige 250 - 2.500
1.4 Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG)
1.4.1 Wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV 2.000 - 50.000
1.4.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind 1.000 - 40.000 siehe Bemerkung zu 1.1
1.4.3 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs I zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind 500 - 30.000
1.4.4 Wesentliche Änderung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000
1.5 Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 BImSchG, § 24 Satz 1, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG, indem der Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.5.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ergebenden Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes
1.5.1.1 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 500 - 5.000
1.5.1.2 kurzzeitig (bis 1 Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 1.000 - 10.000 siehe Bemerkung zu 1.2
1.5.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB(A) über den bei Durchführung der Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 2.500 - 15.000
1.5.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB(A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen. 5.000 - 25.000
1.5.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.5.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und
1.5.3.1 die Vermeidung der Abfälle betrifft 500 - 10.000
1.5.3.2 die Verwertung der Abfälle betrifft 5.000 - 10.000
1.5.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 5.000 - 25.000
1.5.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit betrifft 500 - 2.500
1.5.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500
1.5.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung
1.5.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 - 15.000 siehe Bemerkungen zu 1.2
1.5.5.2 vorhandene Abfälle
1.5.5.2.1 verwertet oder 500 - 5.000
1.5.5.2.2 als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 - 10.000
1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2
1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.1.1 Nichterteilung des Auftrages 500 - 5.000
1.6.1.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 250 - 2.500
1.6.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 - 2.500
1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG)

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.6.2.1 Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung 250 - 2.500 siehe Bemerkung zu 1.2 Nummer 2 nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 4
1.6.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 250 - 2.500
1.6.2.3 Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 100 - 1.000
1.6.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG)
1.6.3.1 Nichtausführung der Anordnung 2.500 - 25.000
1.6.3.2 Unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 - 10.000
1.6.4 Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach § 31 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) 250 - 2.500
1.7 Überwachung
1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG) 250 - 2.500 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient.

2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.

1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG), indem Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, eine Maßnahme nicht geduldet wird, Unterlagen nicht vorgelegt, beauftragte Personen nicht hinzugezogen werden oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwidergehandelt wird
1.7.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter
1.7.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 - 1.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann 50 - 250
1.7.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 - 500
1.7.2.3 Verspätete Auskunftseiteilung 50 - 250
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BImSchG, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 BImSchG)
1.7.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten, den Störfallbeauftragten oder den Abfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 100 - 500
1.7.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 250 - 500
1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 5 BImSchG) 250 - 2.500
1.8 Anzeige
Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG)
1.8.1.1 Unterlassen der Anzeige 250 - 2.500
1.8.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 - 500
1.8.1.3 Verspätete Anzeige 250 - 500
1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG)
1.8.2.1 Unterlassen der Vorlage 100 - 500
1.8.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 100 - 500
1.8.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 50 - 250

II. Zuwiderhandlungen gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)


Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2. Landes-Immissionsschutzgesetz ( LImSchG Bln) bzw. § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)
  1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
  2. Bei Bußgeldfestsetzung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 LImSchG Bln sollen die maßgeblichen Gebühren für die Bearbeitung der Genehmigung nicht unterschritten werden.
2.1 Verhaltensbedingte Geräusche während der Tageszeit, sofern die speziellen Vorschriften des LImSchG keine Anwendung finden ( § 117 OWiG). 35 50 - 250
2.2 Entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können

( § 20 Absatz 1 Nummer 1).

35 - 55 60 - 2.500
2.3 Entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen

( § 20 Absatz 1 Nummer 2).

20 - 35 50 - 1.500
2.4 Entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt

( § 20 Absatz 1 Nummer 3).

20 - 35 50 - 1.500
2.5 Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten

( § 20 Absatz 1 Nummer 4).

20 - 35 50 - 2.500
2.6 Zuwiderhandlung gegen eine nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 erlassene vollziehbare Anordnung ( § 20 Absatz 1 Nummer 5). 55 200 - 5.000

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2.7 Entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt

( § 20 Absatz 1 Nummer 6).

20 - 35 50 - 2.500
2.8 Entgegen § 7 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist

( § 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 1).

55 100 - 5.000
2.9 Entgegen § 8 ohne erforderliche Genehmigung ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist

( § 20 Absatz 1 Nummer 7 Alternative 2).

55 200 - 5.000
2.10 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2

( § 20 Absatz 1 Nummer 8).

55 200 - 5.000
2.11 Entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt

( § 20 Absatz 1 Nummer 9).

55 200 - 5.000
2.12 Entgegen einer Untersagung nach § 10 Absatz 7 ein Vorhaben durchführt

( § 20 Absatz 1 Nummer 10).

55 200 - 5.000
2.13 Entgegen § 14 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass eine andere Person erheblich belästigt wird

( § 20 Absatz 1 Nummer 11).

20 - 55 60 - 500
2.14 Entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt

( § 20 Absatz 1 Nummer 12).

20 - 35 50 - 2.500
2.15 Entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht richtig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt

( § 20 Absatz 1 Nummer 13).

35 - 55 50 - 2.500

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

2.16 Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erlassenen Rechtsverordnung

( § 20 Absatz 1 Nummer 14).

55 60 - 2.500

III. Zuwiderhandlungen gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)


Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

3. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) 1. Die Bußgeldbewehrung ergibt sich aus § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG in Verbindung mit den aufgeführten Vorschriften

2. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- bis 50.000 Euro

3.1 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben

( § 9 Absatz 2 Nummer 2).

55 60 - 2.500
3.1.1 - gewerblich in der Zeit von 22.00 bis 06:00 Uhr, 35 150 - 2.500
3.1.2 - nicht gewerblich in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr, 55 100 - 1.250
3.1.3 - gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr, 35 50 - 750
3.1.4 - nicht gewerblich werktags in der Zeit von 06:00 bis 07:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. 35 50 - 200
3.2 Entgegen § 7 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten die im Anhang Nummer 02, 24, 34 und 35 zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen betreiben in der Zeit werktags von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr. 35 50 - 200

Lfd. Nr.

Zuwiderhandlungen

Verwarnungsgeld
in Euro

Geldbuße
in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)

3.3 Entgegen § 7 Absatz 2 die zuständige Behörde über den Betrieb eines im Anhang zur 32. BImSchV genannten Gerätes oder einer Maschine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(§ 9 Absatz 2 Nummer 2)

35 50 - 200

.

Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege Anlage 3

Vorbemerkungen:

Die genannten Regel- und Rahmensätze haben lediglich die Bedeutung einer Richtlinie und gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.

Bei lediglich formalen Verstößen ist zu prüfen, ob ein Einschreiten wegen fehlender Beeinträchtigung des Schutzzweckes überhaupt in Betracht kommt.

Bei Zuwiderhandlungen, die nicht im Katalog erfasst sind, soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden.

Wird ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung ( § 14 BNatSchG) ohne die erforderliche Gestattung durchgeführt (Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG und § 56 Absatz 1 Nummer 1 NatSchG Bln), bestimmt sich die Bußgeldhöhe im Rahmen der Obergrenze ( § 69 Absatz 6 BNatSchG i. V. m. § 56 Absatz 2 NatSchG Bln) nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies gilt entsprechend, wenn ein Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG ohne die nach § 34 Absatz 1 BNatSchG erforderliche Verträglichkeitsprüfung oder die nach § 34 Absatz 6 BNatSchG erforderliche Anzeige durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 und 7 NatSchG Bln) oder wenn es sich bei der Handlung um eine nach § 33 Absatz 1 BNatSchG unzulässige Veränderung oder Störung handelt.

Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen mit der für die Zuwiderhandlung geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.

Verstöße gegen vollziehbare Auflagen sind nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.

Neben den Bußgeldvorschriften sind auch die Strafvorschriften der §§ 71 und 71a BNatSchG sowie die Straftatbestände der §§ 304, 329 und 330 StGB für besonders geschützte Gebiete zu beachten.

I. Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Genehmigungsvorbehalte zum Schutz von

in Verbindung mit den Bußgeldvorschriften des § 69 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) bzw. § 56 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)

Soweit die nachstehenden Zuwiderhandlungen gleichermaßen gegen das Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 BNatSchG verstoßen, erhöht sich das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 50 v. H.

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwar- nungs-
geld

in Euro

- Naturschutzgebiete
- Naturdenkmäler (jeweils auch einstweilig sichergestellt)
- gesetzl. geschützte Biotope
- Röhrichtbestand
Geldbuße in Euro
- Landschaftsschutzgebiete
- geschützte Landschaftsbestandteile (einschl. nach BaumSchVO geschützter Berliner Baumbestand) (jeweils auch einstweilig sichergestellt )

Geldbuße in Euro

Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen,
Anwendungshilfen, Hinweise
auf andere gesetzliche
Regelungen)
1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro,
- NatSchG Bln: 50.000 Euro

2. Straftatbestände bei
- Naturschutzgebieten,
- als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen,
- Naturdenkmälern Straftatbestände nach §§ 304, 329, 330 StGB prüfen
3. Ordnungswidrigkeiten
- §§ 3, 9, 16 Badegewässerverordnung,
- § 104 BWG,
- §§ 15, 23, 28, 33 HundeG,
- §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln,
- §§ 28, 69 KrWG,
- § 68 PflSchG,
- § 18 TierSchG

1 Errichtung, Aufstellen, Anlegen oder Änderung von
1.1 Gebäuden einschl. ortsfester Hütten aller Art
1.1.1 bis 100 m3 umbautem Raum --- 750-7.500 500-5.000
1.1.2 über 100 m3 umbautem Raum --- 2.500 - 50.000 1.500 - 30.000
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten, Festzelten
1.2.1 bis 2 m2 oder 2 m3 --- 75-1.000 50-500
1.2.2 über 2 m2 oder 2 m3 --- 150-2.500 100-1.500
1.3 Werbeanlagen, Werbemitteln oder andere Schilder oder Anschläge
1.3.1 bis 2 m2 oder 2 m3 30-45 50-500 25-250
1.3.2 über 2 m2 oder 2 m3 --- 75-1.500 50-1.000
1.4 Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art
1.4.1 bis 1.000 m2 --- 250-10.000 150 - 5.000
1.4.2 bis 5.000 m2 --- 1.500 - 25.000 1.000 - 15.000
1.4.3 über 5.000 m2 --- 3.500 - 50.000 2.500 - 50.000
1.5 Wohnwagen und Zelten 15 - 45 50 - 2.500 30 - 2.500
1.6 Wegen, Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen und Verkehrseinrichtungen
1.6.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge --- 200 - 5.000 150 - 3.000
1.6.2 bis 500 m2 oder 250 m Länge --- 750 - 7.500 500 - 5.000
1.6.3 über 500 m2 oder 250 m Länge --- 2.500 - 50.000 1.500 - 30.000
1.7 Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- oder Campingplätzen
1.7.1 bis 1 000 m2 --- 250-10.000 150 - 5.000
1.7.2 bis 5 000 m2 --- 1.500 - 25.000 1.000 - 10.000
1.7.3 über 5 000 m2 --- 2.500 - 50.000 1.500 - 30.000
1.8 ober- und unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen, sonstigen Transportleitungen
1.8.1 bis 100 m --- 250-1.000 100 - 500
1.8.2 bis 1.000 m --- 500 - 15.000 250-10.000
1.8.3 über 1.000 m --- 2.500 - 50.000 1.000 - 50.000
1.9 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen
bis 500 m2 oder 500 m3 --- 500 - 7.500 150 - 2.500
bis 5 000 m2 oder 5 000 m3 --- 1.500 - 20.000 1.000 - 10.000
über 5 000 m2 oder 5 000 m3 --- 2.500 - 50.000 1.500 - 50.000
1.10 Einfriedungen oder Absperrungen aller Art pro lfd. Meter 7,50
mindestens 75
pro lfd. Meter 5
mindestens 50
2 sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Nutzungsänderung, auch wenn keine öffentlich rechtliche Genehmigung erforderlich. --- 200-50.000 100-50.000
3 Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen
3.1 Totalbeseitigung ---
3.1.1 bei formalen Verstößen --- 200 - 2.000 je Baum 100 - 1.000 je Baum
3.1.2 bei materiellen Verstößen --- 600 - 20.000 je Baum 300 - 10.000 je Baum
3.2 Äste
3.2.1 Entfernen von Ästen, Durchmesser > 3 cm, ohne Starkäste
3.2.1.1 bei formalen Verstößen 55 100 - 400 je Baum 50 - 200 je Baum
3.2.1.2 bei materiellen Verstößen --- 200 - 2.000 je Baum und nach

Schädigungsgrad

100 - 1.000 je Baum und nach

Schädigungsgrad

3.2.1.3 bei Totalschaden --- 600 - 20.000 je Baum 300 - 10.000 je Baum
3.2.2 Entfernen von Ästen einschl. von Starkästen
3.2.2.1 bei formalen Verstößen 55 100 - 400 je Baum 50 - 200 je Baum
3.2.2.2 bei materiellen Verstößen --- 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad 200 - 2.000 je Baum und nach Schädigungsgrad
3.2.2.3 bei Totalschaden --- 600 - 20.000 je Baum 300 - 10.000 je Baum
3.3 Wurzeln
3.3.1 Durchtrennen von Wurzeln, Durchmesser bis 5 cm
3.3.1.1 bei formalen Verstößen 55 100 - 400 je Baum 50 - 200 je Baum
3.3.1.2 bei materiellen Verstößen --- 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad 100 - 2.000 je Baum und nach Schädigungsgrad
3.3.1.3 bei Totalschaden --- 600 - 20.000 je Baum 300 - 10.000 je Baum
3.3.2 Durchtrennen von Wurzeln, Durchmesser > 5 cm
3.3.2.1 bei formalen Verstoßen 55 100 - 400 je Baum 50 - 200 je Baum
3.3.2.2 bei materiellen Verstößen --- 400 - 8.000 je Baum und nach Schädigungsgrad 200 - 4.000 je Baum und nach Schädigungsgrad
3.3.2.3 bei Totalschaden --- 600 - 20.000 je Baum 300 - 10.000 je Baum
3.4 Sonstige baumschädigende Zuwiderhandlungen 15 - 35 50 - 1.000 25 - 750
3.5 Unterlassen der Anzeige nach § 4 Absatz 5 BaumSchVO 35 --- 50
4 Unbefugte Beseitigung oder Beschädigung von sonstigem Gehölzaufwuchs, Hecken oder anderen Vegetationsbeständen
4.1 bis 10 m Länge oder 20 m2 --- 200-4.000 200-2.000
4.2 bis 100 m Länge oder 50 m2 --- 500 - 10.000 350 - 7.500
4.3 über 100 m Länge oder 50 m2 --- 2.000 - 30.000 1.500 - 20.000
5.1 Entwässerung von Feuchtgebieten, insbesondere Sümpfen, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln, Teichen
5.1.1 bis 100 m2 --- 250 - 2.500 150 - 1.500
5.1.2 bis 1.000 m2 --- 500 - 15.000 250 - 7.500
5.1.3 über 1.000 m2 --- 2.500 - 50.000 1.500 - 30.000
5.2 Veränderungen der Tiefe, des Verlaufs oder der sonstigen Gestalt von Gewässern oder den Gebietswasserhaushalt durch entwässernde Maßnahmen oder auf andere Weise beeinträchtigen --- 500 - 50.000 250 - 30.000
6 Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope ( § 30 Absatz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 NatSchG Bln), soweit nicht Nummer 7 (Röhrichtbestand)
6.1 bis 100 m2 --- 350-3.500 250-2.500
6.2 bis 1.000 m2 --- 750-20.000 500-15.000
6.3 über 1.000 m2 --- 3.000 - 50.000 2.000 - 30.000
7 Beeinträchtigung des Röhrichtbestandes
7.1 Beseitigung, Beschädigung, Bestandsgefährdung von Röhricht ( § 31 NatSchG Bln )
7.1.1 bis 10 m Uferlänge --- 350-3.500 250-2.500
7.1.2 bis 20 m Uferlänge --- 750-20.000 500-15.000
7.1.3 über 20 m Uferlänge --- 3.000 - 50.000 2.000 - 30.000
7.2 Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts --- 100-1.500 80-750
7.3 Errichten von Anlagen --- 300-10.000 200-7.500
7.4 Sonstige Beeinträchtigungen des Röhrichts, insbesondere durch
7.4.1 Betreten 20 - 45 50 - 750 40 - 500
7.4.2 Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen, anderen Schwimmkörpern 30 - 55 100 - 2.000 80 - 1.500
7.4.3 Betreten oder Befahren von Schneisen < 20 m Breite in oder zwischen Röhrichtbeständen 10 - 30 50 - 750 40 - 500
7.4.4 Ankern oder Abstellen von Fahr- zeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem Abstand < 10 m 20 - 55 100 - 1.000 80 - 750
7.5 Sonstige Beeinträchtigungen des Röhrichts ( § 31 NatSchG Bln )
7.5.1 Errichten von Anlagen in einem Abstand < 10 m von Röhrichtbeständen --- 150 - 5.000 100 - 3.000
7.5.2 Schnittmaßnahmen --- 50 - 1.000 50 - 750
7.5.3 Flämmen --- 150 - 15.000 100 - 10.000
7.5.4 Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken mit zugelassener Wassersportnutzung --- 75 - 1.000 50 - 750
8 Bestimmungswidrige Nutzung oder dem Schutzzweck zuwiderlaufende Nutzungsänderung von geschützten Flächen
8.1 bis 1.000 m2 --- 300-10.000 150-7.500
8.2 bis 10.000 m2 --- 600-20.000 300-10.000
8.3 über 10.000 m2 --- 1.200 - 50.000 1.000 - 30.000
9 Verstöße gegen sonstige Verbote oder Genehmigungsvorbehalte
9.1 Töten, Fangen, Verletzen, Stören und Nachstellen wild lebender Tiere oder Fortnahme, Beschädigung sowie Zerstörung von deren Entwicklungsformen --- 150-50.000 100-40.000
9.2 Entnahme, Beschädigung oder Zerstören von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wild lebender Tiere --- 150-30.000 100-20.000
9.3 Aussetzen und Einbringen von Tieren und deren Entwicklungsformen --- 150-30.000 100-20.000
9.4 Befestigen, Versiegeln oder Verdichten der Bodendecke oder den Boden umzubrechen oder die Bodengestalt zu verändern
9.4.1 bis 50 m2 --- 150-1.500 100-1.000
9.4.2 bis 100 m2 --- 500-4.000 300-1.500
9.4.3 über 100 m2 --- 2.000 - 25.000 1.500 - 20.000
9.5 Einbringen von Bäumen, anderen Gehölzen und Pflanzen 20-55 75-20.000 50-15.000
9.6 Beschädigen, Entfernen oder Zerstören auf andere Weise von Pflanzen oder Pflanzenteilen --- 100-50.000 75-40.000
9.7 Feuer entfachen oder unterhalten, Feuerwerk abbrennen --- 100 - 5.000 75 - 3.000
9.8 Lärm erzeugen, durch Licht einschließlich Skybeamern oder auf andere Weise zu stören 35 50 - 2.500 25 - 1.500
9.9 Reiten, mit Gespannen fahren, Fahrrad fahren außerhalb zugelassener Wege und Flächen --- 100 - 3.000 75 - 1.500
9.10 Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist 20 - 35 50 - 1.000 25 - 750
9.11 Fahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Flächen 25 - 55 250 - 5.000 100 - 3.000
9.12 Lagern oder Einbringen von chemischen Stoffen, Abwässern, Abfällen oder Verunreinigen mit anderen Materialien --- 250 - 10.000 100 - 5.000
9.13 Durchführen von Sport- oder sonstigen Veranstaltungen --- 100 - 3.000 75 - 1.500
9.14 Befahren oder Baden in Gewässern entgegen der zulässigen Nutzung 20 - 40 25 - 1.000 15 - 500
9.15 Hunde unangeleint oder in für Hunde gesperrten Bereichen mitführen oder andere Haustiere frei umherlaufen lassen 20 - 45 50 - 750 50 - 500
9.16 Jagd ausüben obwohl natur- schutzrechtlich untersagt --- 1.000 - 50.000 500 - 30.000
9.17 Im Rahmen der Jagdausübung bleihaltige Munition verwenden --- 500 - 30.000 250 - 15.000
9.18 Motorisierte Flugmodelle fliegen lassen außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche --- 50-2.500 30-1.500
9.19 In den Horstschutzzonen während der Schonzeit naturschutzrechtlich untersagte Maßnahmen durchführen --- 100-10.000 50-5.000
10 Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen auf andere Weise von Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gegenständen oder Gebieten 20-35 50-1.500 50-1.500
11 Verwendung der Bezeichnungen
- Naturschutzgebiet
- Landschaftsschutzgebiet
- Naturdenkmal
- Geschützter Landschaftsbestandteil
oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind
--- 50-1.500 50-1.000

II. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Erholung in Natur und Landschaft

§ 59, 61 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und §§ 41, 42 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln))

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungsgeld in Euro Bußgeld in Euro Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen,
Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
gesetzlicher Bußgeldrahmen
- BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro,
- NatSchG Bln: 50.000 Euro
12 Einfriedungen oder Sperrungen aller Art ohne wichtigen Grund i. S. d. § 42 NatSchG Bln 20 pro lfd. Meter 2,50 mindestens 25
13 Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf nicht dafür freigegebenen Flächen 35 50-750
14 Betreten von Flächen, deren Betreten untersagt ist 10 15-500
15 Fahren mit und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb zugelassener Wege und Flächen 35 50-1.000
16 Verunreinigung oder Beschädigung von Grundstücken in Ausübung der Betretungsrechte --- 50-1.500
17 Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BNatSchG --- 500-10.000

III. Zuwiderhandlungen gegen Verbote zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

( §§ 39, 40 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und § 39 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln))

Lfd Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungsgeld
in Euro
Bußgeld
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen,
Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- BNatSchG: 50.000 Euro bzw. 10.000 Euro,
- NatSchG Bln: 50.000 Euro

2. Straftatbestände
- § 69 PflSchG,
- § 17 TierSchG
3. Ordnungswidrigkeiten
- § 68 PflSchG,
- § 18 TierSchG

18 a) Abbrennen der Bodendecke oder entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 1 BNatSchG die dort genannten ungenutzten Flächen so zu behandeln, dass die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird oder

b) Räumen von ständig wasserführenden Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 4, wenn dadurch der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

18.1 bis 50 m2 --- 75-1.000
18.2 bis 200 m2 --- 100-2.000
18.3 über 200 m2 --- 300-15.000
19 a) Abschneiden, Auf den Stock setzen, Beseitigen von Bäumen, Hecken, Gebüsch und anderen Gehölzen entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September oder

b) Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückschneiden oder entgegen § 39 Absatz 5 Nummer 3 außerhalb dieser Zeit nicht nur in Abschnitten zurückschneiden.

19.1 bis 50 m2 --- 75 - 750
19.2 bis 200 m2 --- 150 - 1.500
19.3 über 200 m2 --- 250 - 7.500
20 Entnehmen oder Nutzen wild lebender Pflanzen sowie Niederschlagen oder Verwüsten ihrer Bestände ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) sofern keine Entnahme oder Aneignung für den persönlichen Bedarf in geringen Mengen gemäß § 39 Absatz 3 BNatSchG. --- 50 - 5.000
21 Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG. --- entsprechend dem wirtschaftlichen Wert oder - sofern nicht feststellbar - der geschätzte Wert in Relation zu dem wirtschaftlichen Wert

einer vergleichbaren Art

22 Verwendung von Streusalz und anderen Auftaumitteln auf Grundstücken entgegen § 39 NatSchG Bln. --- 50 - 2.500
23.1 Mutwilliges Beunruhigen sowie Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) --- 75 - 10.000
23.2 Beeinträchtigen oder Zerstören von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund ( § 39 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) --- 75-10.000
24 Ausbringen von Tieren gebietsfremder Arten in der freien Natur ohne Genehmigung entgegen § 40 BNatSchG. --- 50-15.000
25.1 Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur entgegen § 40 BNatSchG ohne Genehmigung. --- 75-10.000
25.2 Exemplare der invasiven Arten verbringen, halten, züchten, befördern, in Verkehr bringen, verwenden, tauschen, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen oder in die Umwelt freisetzen entgegen Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) i. V. m. § 69 Absatz 6 BNatSchG. --- 75-10.000

IV. Zuwiderhandlungen gegen Verbote zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwar-
nungsgeld
in Euro
streng geschützte
Arten

Geldbuße in Euro

besonders geschützte Arten

Geldbuße in Euro

nicht besonders
geschützte Arten

Geldbuße in Euro

Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
- BNatSchG:
50.000 Euro bzw. 10.000 Euro

2. Straftatbestände
- §§ 71, 71a BNatSchG,
- § 69 PflSchG,
- § 17 TierSchG
3. Ordnungswidrigkeiten
- § 68 PflSchG,
- § 18 TierSchG,
- § 16 BArtSchV

26 Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen
( § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
--- 150-30.000 100-20.000 ---
27 Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von Fortpflanzung- oder Ruhestätten von wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art ( § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG) --- 100-20.000 50-10.000 ---
28 Erhebliches Stören von wild lebenden Tieren der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeiten ( § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG) --- 75-7.500 50-5.000 ---
29 Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören von wild lebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen ( § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG) --- 100-10.000 75-7.000 ---
30 Beeinträchtigen oder Zerstören der Standorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen ( § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG) --- 75-7.500 50-5.000 ---
31 Nichtbeachtung der Besitzverbote für besonders geschützte Tiere und Pflanzen sowie Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.09.1983 in die Gemeinschaft gelangt sind durch
- in Besitz oder Gewahrsam nehmen,
- in Besitz oder Gewahrsam haben,
- die Be- oder Verarbeitung ( § 44 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 BNatSchG)
--- 100-30.000 50-15.000 ---
32 Nichtbeachtung der Vermarktungsverbote für besonders geschützte Tiere und Pflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b u. c BNatSchG sowie Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.09.1983 in die Gemeinschaft gelangt sind durch
- den Verkauf, den Kauf, das Angebot zum Verkauf oder Kauf,
- das Vorrätighalten oder das Befördern zum Verkauf oder - Tauschen oder entgeltliches Überlassen
- den Erwerb, die Zurschaustellung oder die sonstige Verwendung zu kommerziellen Zwecken.
( § 44 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 69 Absatz 3 Nummer 21 BNatSchG)
--- 150 - 50.000 75 - 25.000 ---
Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwar-
nungsgeld
in Euro
streng geschützte
Arten
Geldbuße in Euro
besonders geschützte Arten
Geldbuße in Euro
nicht besonders
geschützte Arten
Geldbuße in Euro
Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
33 Nichterteilen der nach § 52 Absatz 1 BNatSchG erforderlichen Auskunft durch nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Auskünfte. --- 50 - 2.500 50 - 2.500 ---
34 Nichtunterstützung beauftragter Personen oder nicht, nicht richtiges, nicht rechtzeitiges oder nicht vollständiges Vorlegen von geschäftlichen Unterlagen entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG. --- 50 - 2.500 50 - 2.500 ---
35 Nichtbeachtung der Vermarktungsverbote für Exemplare der EG-Verordnung 338/97), durch
- den Kauf, das Angebot zum Kauf, den Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- die Zurschaustellung oder Verwendung zu kommerziellen Zwecken oder
- den Verkauf, das Vorrätighalten, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken.
( Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EG) 338/97/EG i. V. m. § 69 Absatz 4 Nummer 3 BNatSchG)
--- 150 - 50.000 75 - 25.000 ---
36 Nichtbeachtung einer vollziehbaren Auflage in Vermarktungs- oder Transportgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen ( Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) 338/97/EG i. V. m. § 69 Absatz 4 Nummer 4 BNatSchG ) --- 75 - 5.000 75 - 5.000 ---
Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwar-
nungsgeld
in Euro
streng geschützte
Arten
Geldbuße in Euro
besonders geschützte Arten
Geldbuße in Euro
nicht besonders
geschützte Arten
Geldbuße in Euro
Bemerkungen (gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
37 Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten ( § 6 BArtSchV), durch
- nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht in der vorgeschriebenen Weise Führen des Aufnahme- und Auslieferungsbuch ( § 6 Absatz 1),
- nicht oder nicht rechtzeitiges Aushändigen des Aufnahme- und Auslieferungsbuches an die Behörde ( § 6 Absatz 3),
- nicht oder nicht mindestens fünfjähriges Aufbewahren des Aufnahme- und Auslieferungsbuches ( § 6 Absatz 4).
( § 69 Absatz 5 Nummer 27 BNatSchG i.V.m § 16 Absatz 2 BArtSchV )
--- 75-5.000 75-5.000
38 Nichtbeachtung der Pflichten zur Anzeige über die Haltung oder Abgabe von Tieren besonders geschützter Arten ( § 7 Absatz 2 BArtSchV), durch nicht, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige an die Behörde, über
- den Beginn der Haltung,
- die Anzahl der Tiere, die Art, das Alter, das Geschlecht, die Herkunft, den Verbleib, den Standort, den Verwendungszweck,
- die unverzügliche Meldung der Zu- und Abgänge
- die Meldung der Kennzeichen.
( § 16 Absatz 2 BArtSchV )
--- 50-2.500 50-2.500 ---
39 Nichtbeachtung der Pflichten zur Kennzeichnung von Tieren besonders geschützter Arten ( § 12 BArtSchV), durch
- nicht, nicht richtige Kennzeichnung oder
- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
- nicht rechtzeitige Kennzeichnung.
( § 16 Absatz 2 BArtSchV)
--- 50-5.000 50-5.000 ---
40 Nichtbeachtung der Pflichten zur Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode ( § 13 Absatz 1 Satz 9 BArtSchV), durch nicht oder nicht rechtzeitig Beantragung derselben. ( § 16 Absatz 2 BArtSchV) --- 50-5.000 50-5.000 ---
41 Nichtbeachtung der verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten zum Nachstellen, Anlocken, Fangen und Töten von Tieren ( § 4 Absatz 1 BArtSchV, i.V.m. § 16 Absatz 2 BArtSchV) --- 150 - 10.000 75 - 7.500 50 - 5.000
42 Verwendung von Tellereisen entgegen Artikel 2 der Verordnung EWG 3254/91 i. V. m. § 69 Absatz 5 Nummer 1 BNatSchG --- 150 - 50.000 100 - 25.000 50 - 12.500

V. Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungsvorbehalte für Tiergehege ( § 43 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.V.m. § 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) und Zoos ( § 42 BNatSchG) sowie zum Schutz von Bezeichnungen ( § 38 NatSchG Bln)

Lfd Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungs-
geld in Euro
Bußgeld
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
gesetzlicher Bußgeldrahmen
- BNatSchG: 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro,
- NatSchG Bln: 50.000 Euro
43 Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung wesentliche Änderung und ungenehmigten Betrieb von Tiergehegen --- 200 - 20.000
44 Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und ungenehmigtes Betreiben eines Zoos --- 400 - 40.000
45 Ungenehmigte Verwendung der Bezeichnungen
- Vogelwarte
- Vogelschutzwarte
- Vogelschutzstation
- Artenschutzstation
- Zoo
- Zoologischer Garten
- Tierpark
oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind
--- 50 - 1.500

.

Sachbereich Grün- und Erholungsanlagen Anlage 5

Verstöße gegen das Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwar-
nungs- geld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen,
Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
1 Verstöße gegen § 22 LWaldG durch gesetzlicher Bußgeldrahmen
- bis 50.000 Euro
1.1 Nutzungsumwandlung ( § 22 Absatz 1 Nummer 1)
1.11 bis 1.000 m2 --- 1.000 - 2.000
1.12 bis 10.000 m2 --- 2.000 - 10.000
1.13 über 10.000 m2 --- 10.000 - 50.000
1.2 Baum/ Bäume beseitigen ( § 22 Absatz 1 Nummer 2) --- das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des/der Baumes/Bäume, mindestens 400
1.3 Kahlhieb / Rodung / Nichterfüllung einer vollziehbaren Auflage ( § 22 Absatz 1 Nummer 3) --- 10.000 - 50.000
1.4 Feuer / Nichterfüllung einer vollziehbaren Auflage ( § 22 Absatz 1 Nummer 4)
1.4.1 über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 200-250
1.4.2 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 250-300
1.4.3 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 300-400
1.4.4 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 400-1.000
1.4.5 unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit --- --- Erstattung Strafanzeige
1.5 genehmigungsfreies Feuer ohne Aufsicht oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bzw. nicht genehmigtes Feuer ohne Maßnahmen zur Bekämpfung zu ergreifen ( § 22 Absatz 1 Nummer 5)
1.5.1 über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 200-250
1.5.2 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 250-300
1.5.3 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 300 - 400
1.5.4 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 400 - 1.000
1.5.5 unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit --- --- Erstattung Strafanzeige
1.6 Rauchen im Wald ( § 22 Absatz 1 Nummer 6)
1.6.1 über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 100 - 150
1.6.2 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 150 - 200
1.6.3 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 200 - 250
1.6.4 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 250 - 300
1.6.5 unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit --- --- Erstattung Strafanzeige
1.7 brennende oder glimmende Gegenstände ( § 22 Absatz 1 Nummer 7)
1.7.1 über 50 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 100 - 150
1.7.2 46 % - 49 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 150 - 200
1.7.3 36 % - 45 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 200 - 250
1.7.4 28 % - 35 % rel. Luftfeuchtigkeit --- 250 - 300
1.7.5 unter 28 % rel. Luftfeuchtigkeit --- --- Erstattung Strafanzeige
2 Verstöße gegen § 23 LWaldG durch 1. gesetzl. Bußgeldrahmen
- bis 10.000 Euro
2. Ordnungswidrigkeiten
- §§ 15, 23, 28, 33 HundeG
2.1 Entfernen, unbefugtes Öffnen, offen stehen lassen oder Beschädigen von Vorrichtungen/ Sperren für Wege/Eingänge in eingefriedete Grundstücke, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forst- und jagdbetrieblicher Einrichtungen ( § 23 Absatz 1 Nummer 1) 30 - 55 100 - 1.000
2.2 freilaufende Hunde/ Haustiere ( § 23 Absatz 1 Nummer 2) 35 100 - 1.000
2.3 unbefugtes Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder Zeichen ( § 23 Absatz 1 Nummer 3) 30 100 - 500
2.4 Zelten oder Errichtung ähnlicher Lagerstätten außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke ( § 23 Absatz 1 Nummer 4) 30-50 100-1.000
2.5 bei Ausübung eines auf Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen gerichteten Rechts einen erforderlichen Berechtigungsschein nicht mit sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt ( § 23 Absatz 1 Nummer 5) 30 100-1.000
2.6 Betreiben eines Gewerbes, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ( § 23 Absatz 1 Nummer 6) 55 150-10.000
2.7 Betreten ohne Erlaubnis von umfriedeter Flächen wie umfriedeten Grundstücken und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen, Naturschutzgebieten, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete und Konzertierungsgebiete ( § 23 Absatz 2 Nummer 1a) 30-55 100-1.000
2.8 Betreten ohne Erlaubnis von Schonungen oder Naturverjüngungen, das durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist
( § 23 Absatz 2 Nummer Nr. 1b)
30-55 100-1.000
2.9 Betreten ohne Erlaubnis von Flächen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz ( § 23 Absatz 2 Nummer 1c) 30-55 100-1.000
2.10 Betreten ohne erforderliche Erlaubnis von forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen ( § 23 Absatz 2 Nummer 1d) 30-55 100-1.000
2.11 Betreten ohne Erlaubnis von Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken ( § 23 Absatz 2 Nummer 1e) 30-55 100-1.000
2.12 Reiten bzw. Führen eines Reittieres außerhalb der ausgewiesenen Reitwege oder Benutzen eines Reitweges ohne erforderliche Erlaubnis (Reitplakette ) oder Nichterfüllung einer mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Auflage ( § 23 Absatz 2 Nummer 2) 35-55 100-1.000
2.13 Befahren des Waldes ohne die erforderliche Erlaubnis mit einem KFZ bzw. Abstellen eines KFZ oder eines Anhängers im Wald ( § 23 Absatz 2 Nummer 3)
2.13.1 KFZ mit weniger als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht 35 - 55 150 - 1.000
2.13.2 KFZ mit weniger als 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht im Wasserschutzgebiet --- 200 - 2.000
2.13.3 KFZ ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht --- 250 - 5.000
2.13.4 KFZ ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht im Wasserschutzgebiet --- 350 - 10.000
2.14 Nichtbeachten einer Sperrung entgegen § 18 ( § 23 Absatz 2 Nummer 4) 25 - 50 100 - 1.000
2.15 den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Absatz 2 (statt gesicherter Erholung anderer, Gefährdung und Beeinträchtigung der Erholung anderer und Störung der Waldfunktion), § 14 Absatz 1 (Betretungsrecht des Waldes zu Erholung), § 15 (u.a. unerlaubtes Radfahren auf Uferpromenaden) und § 16 vorgesehenen Art benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein (insgesamt zweckwidrige Nutzung des Waldes) ( § 23 Absatz 2 Nummer 5) 35 - 55 100 - 10.000

.

Sachbereich Forstwesen Anlage 4

Vorbemerkungen:

Die genannten Regel- und Rahmensätze haben lediglich die Bedeutung einer Richtlinie und gelten für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.

Bei Zuwiderhandlungen, die nicht im Katalog erfasst sind, soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Natur der einzelnen Anlage und ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Grünanlagengesetz ist zu beachten, dass die öffentlichen Kinderspielplätze in der Regel als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gewidmet sind. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen bzw. auf öffentlichen Bewegungsflächen für Kinder sind dabei üblicherweise für bestimmte typische Benutzungsarten wie z.B. Ballspiel - abweichend zu den Regelungen von § 6 Absatz 2 Grünanlagengesetz - keine Flächen besonders ausgewiesen.

Verstöße gegen das Grünanlagengesetz (GrünanlG)
(Zuwiderhandlung gegen die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 6 Absatz 1 bis 3 und 5 GrünanlG i.V.m. § 7 Absatz 1 und 2)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlung Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere
gesetzliche Regelungen)
1. gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 5.000 Euro

2. Ordnungswidrigkeiten
- §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln,
- §§ 28, 69 KrWG,
- §§ 15, 23, 28, 33 HundeG

1 Beschädigen, Verschmutzen oder anderweitiges Beeinträchtigen von Anpflanzungen oder Ausstattungen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 50 100-5.000
2 Gefährden oder unzumutbares Stören von anderen Anlagenbesuchern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 50 100-5.000
3 Verursachen von Lärm, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört (§ 6 Satz 3 Nummer 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) 35 75-1.500
4 Benutzen von Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 40 75-3.000
5 Frei laufen lassen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden oder anderen Haustieren, oder Mitnehmen auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen oder in Gewässern baden lassen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 35 75-1.500
6 Feuer anzünden oder unterhalten
(§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
55 150-5.000
7 Unzulässiges Befahren von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, oder Abstellen von diesen oder Anhängern (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) 55 150-5.000
8 Radfahren, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 30 75-1.000
9 Reiten außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 35 75-1.500
10 Grillen außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 50 100 - 3.000
11 Nicht unverzügliches Beseitigen von Hundekot (gilt nicht für blinde Hundeführer) (§ 6 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 Satz 2) 55 80 - 1.500
12 Zuwiderhandlung gegen Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten sowie gegen Gebote oder Verbote der Bezirksverwaltung (§ 6 Absatz 4 i.V.m. § 7 Absatz 2) 50 100 - 3.000
13 Nicht genehmigtes Benutzen über die Regelungen in § 6 Absatz 1 hinaus (§ 6 Absatz 5 i.V.m. § 7 Absatz 2) 55 150 - 5.000

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Sachbereich Straßenreinigung Anlage 6 25

Verstöße gegen das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) (Zuwiderhandlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 StrReinG)

Lfd. Nr. Zuwiderhandlungen Verwarnungsgeld
in Euro
Geldbuße
in Euro
Bemerkungen
(gesetzlicher Bußgeldrahmen, Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1. gesetzlicher Bußgeldrahmen
5 - 10.000 Euro
2. Ordnungswidrigkeiten:
- §§ 32, 49 StVO,
- §§ 8, 23 FStrG,
- §§ 14, 28 BerlStrG,
- §§ 5, 28 KrW-/AbfG Bln,
- §§ 28, 69 KrWG,
1 Wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwege, Fußgängerbereiche oder Fahrbahnen nicht ordnungsmäßig reinigt (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StrReinG) 55 250 - 2.500
2 Wer entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 bis 3 auf Straßen, Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, Gehwegen, Fahrbahnen oder in Fußgängerbereichen keinen ordnungsmäßigen Winterdienst durchführt (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 StrReinG) Gemäß § 1 Absatz 4 StrReinG gehört der Winterdienst zur ordnungsmäßigen Reinigung.
2.1 verspäteter Winterdienst bis zu 1 Stunde an Werk- oder 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen 15 - 30 --- vgl. § 3 Absatz 1 Satz 6 StrReinG
2.2 verspäteter Winterdienst über 1 Stunde an Werk- oder 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen 20-35 40-75 vgl. § 3 Absatz 1 Satz 6 StrReinG
2.3 unzureichender Winterdienst zum Beispiel:

Nichteinhaltung der Räumbreiten

15 -35 40-75 vgl. § 3 Absatz 1 und 2 StrReinG
2.4 kein Winterdienst 55 250-2.500
2.5 Anhäufen von Schnee oder Eis an unzulässiger Stelle 40-55 80-150 vgl. § 3 Absatz 3 StrReinG
2.6 Unterlassen des Freimachens von Hydranten sowie Zugängen zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten 40-55 80-150 vgl. § 3 Absatz 2 StrReinG
3 Wer entgegen § 6 Absatz 1 keine geeignete Person mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt oder nicht dafür sorgt, dass nach § 6 Absatz 1 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 StrReinG). 55 250-2.500
4 Wer entgegen § 3 Absatz 8 Auftaumittel verwendet (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 StrReinG). --- 80-500
5 Wer entgegen § 8 Absatz 1 Straßen vermeidbar verschmutzt (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 StrReinG). 30-55 40-800 Hierzu zählen Verschmutzungen, die im Rahmen der Straßenreinigung aufgekehrt werden können (Straßenkehricht). Darüber hinausgehende Verschmutzungen (zum Beispiel illegale Abfallablagerungen) sind ggf. nach Anlage 1 - Sachbereich Abfallwirtschaft - zu behandeln.
6 Wer entgegen § 8 Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis auf Straßen Werbematerial verteilt (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 StrReinG). Hierzu gehört auch das Verteilen von Werbung an KfZ.

Noch nicht verteiltes Werbematerial, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 StrReinG bezieht, kann eingezogen werden, vgl. § 9 Absatz 2 StrReinG.

6.1 Auflagenverstoß
6.1.1 - Verteiler / Verteilerin 20-40 60-75
6.1.2 - Auftraggeber/Auftraggeberin, Antragsteller/Antragstellerin --- 80-150
6.2 ohne Erlaubnis
6.2.1 - Verteiler / Verteilerin 55 100-500
6.2.2 - Auftraggeber/Auftraggeberin, Antragsteller/Antragstellerin --- 200-1.000
7 Wer entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als Hundehalter oder Hundeführer
7.1 die Verunreinigung der Straßen nicht unverzüglich beseitigt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 StrReinG) oder 55 100-350
7.2 für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 StrReinG). 35 60-250


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