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BlnGastG - Berliner Gaststättengesetz
Gesetz über Gaststätten in Berlin
- Berlin -
Vom 25. Juni 2026
(GVBl. Nr. 22 vom 08.07.2026 S. 488)
(Gültig ab 08.01.2027 siehe =>)
§ 1 Geltungsbereich und Gaststättengewerbe
(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen trifft, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2 Reisegaststättengewerbe, Vereine, Gesellschaften und Kantinen
(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung und den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. Die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
(3) Werden in den Fällen des Absatzes 2 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättengewerbes sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1, § 7, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 6, 10, 11, 17 und 18 und Absatz 2 keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung eines Gaststättengewerbes in Kantinen für Betriebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls und der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gaststättengewerbliche Leistungen erbracht werden.
(5) Andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen für den Betrieb eines Gewerbes, insbesondere des Baurechts, des Immissionsschutzrechts, des Arbeitsschutzrechts, des Straßen- und Straßenverkehrsrechts und des Lebensmittelrechts, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
§ 3 Anzeigeverfahren
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Anzugeben sind insbesondere:
(2) Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Gaststättengewerbetreibende nach Erstattung der Anzeige zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertretung oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person bedienen.
(3) Die Frist des Absatzes 1 Satz 1 beginnt mit Zugang der vollständigen Angaben und Unterlagen. Im begründeten Einzelfall kann von der Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.
(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 haben ausschließlich elektronisch über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu erfolgen. Die elektronische Eingangsbestätigung gilt als Nachweis des Zugangs der Anzeige. Im begründeten Einzelfall kann bei nachgewiesener Unzumutbarkeit ein anderes Verfahren zugelassen werden.
(Gültig ab siehe =>)
(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 unverzüglich den für Bauaufsicht, für Veterinär und Lebensmittelaufsicht, für straßenrechtliche Sondernutzung, für verkehrliche Regelungen und für die Lenkung des Straßenverkehrs zuständigen Behörden.
§ 4 Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
(1) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe vorübergehend betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes elektronisch über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung anzuzeigen. Hierbei sind anzugeben:
§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderer Anlass im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt vor, wenn die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
(3) Im begründeten Einzelfall kann von der Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist abgesehen werden.
§ 5 Zuverlässigkeitsprüfung
(1) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde anhand der gemäß den §§ 3 und 4 erstatteten Anzeigen unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gaststättengewerbetreibenden und einer etwaigen Stellvertretung oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit einer Anzeige nach § 3 Absatz 1, 2 und 4 oder § 4 Absatz 1 folgende Unterlagen vorzulegen:
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. In begründeten Einzelfällen kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde mit Einverständnis der zu überprüfenden Person die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister elektronisch bei der zuständigen Stelle einholen.
(3) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich für den Ausschank von alkoholischen Getränken
(4) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere, wer dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Steuerhinterziehung oder der Hehlerei Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird.
§ 6 Anordnungen und Untersagungen
(1) Zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten vor Gefahren für Leben oder Gesundheit kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen. Pflichten, die die Gewerbetreibenden auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt haben, bleiben unberührt.
(2) Bei Verstößen gegen Vorgaben des Gaststättenrechts oder des Lebensmittel-, Arbeitsschutz- und Jugendschutzrechts kann die zuständige Behörde auch die Teilnahme an einer fachbezogenen Schulung der Industrie- und Handelskammer anordnen. Die Frist zur Einreichung des Teilnahmenachweises ist in der Anordnung zu bestimmen.
(3) § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung. Ein Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(4) Die zuständige Behörde kann das Gaststättengewerbe untersagen, wenn
(5) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungen nach Absatz 4 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Auskunft und Nachschau
(1) Gaststättengewerbetreibende, ihre Stellvertretungen und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 28 der Verfassung von Berlin wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistung Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihren Betrieben zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken oder anbieten, sowie
Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 9 Verbote und Gebote
(1) Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
§ 10 Sperrzeit
(1) Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 unterliegen keiner Sperrzeit. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften zum Immissionsschutz.
(2) Für den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in Gaststättengewerben gilt die Sperrzeit nach § 5 Absatz 1 und 2 des Spielhallengesetzes Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 11 Toiletten
(1) Im Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe ist die gemessen an der Gastfläche erforderliche Anzahl an Toiletten und Urinalen für Gäste benutzbar vorzuhalten. Gastflächen im Sinne dieses Gesetzes umfassen alle Flächen und Räumlichkeiten, die den Gästen zum Aufenthalt sowie für den Verzehr von Getränken und Speisen zur Verfügung stehen. Bei Gastflächen im Freien bleiben im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Toilettenanlagen nach Absatz 2 Flächen bis einschließlich 50 m2 unberücksichtigt.
(2) Es müssen mindestens vorhanden sein
Abweichend von Satz 1 dürfen durch Urinale ersetzt werden
Für jede nach Satz 2 ersetzte Toilette sind jeweils zwei Urinale bereitzustellen. Bei einer Gastfläche von mehr als 300 m2 erfolgt eine Festsetzung im Einzelfall.
(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4 müssen mindestens die Hälfte der Toiletten ausschließlich für Frauen benutzbar vorgehalten werden.
(4) Für Gäste dürfen die erforderlichen Toiletten und Urinale nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Gastfläche von höchstens 50 m2 nicht mehr als zehn Plätze bereitgestellt werden; in diesem Fall ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf das Fehlen einer Toilette für Gäste hinzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde kann für Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 5 im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 12 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 14 Verordnungsermächtigungen
(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt eine Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 3 und § 4 Absatz 1. Die Rechtsverordnung
(2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schulung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1, insbesondere
§ 15 Übergangsvorschriften
(1) Wer am 8. Januar 2027 ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig ausübt, hat das Gewerbe nicht erneut nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes anzuzeigen.
(2) Bis zum 8. Januar 2027 erteilte gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung fort. § 8 des Gaststättengesetzes gilt entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Auflagen und Anordnungen, die auf Grundlage der §§ 4, 5, 18 und 21 des Gaststättengesetzes und auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erlassen wurden, fort. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 12 sowie Absatz 3 des Gaststättengesetzes und § 9 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(4) Die auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a, Satz 2, Absatz 3 und § 5 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gaststättenverordnung erteilten Auflagen und Verfügungen in Bezug auf Toiletten und Urinale bleiben bestehen, soweit nicht die Vorgaben des § 11 für die Gaststättengewerbetreibenden günstiger sind.
(5) Für Gaststättengewerbe im Sinne des Absatzes 1 findet § 11 erst zehn Jahre nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Anwendung, sofern das Gaststättengewerbe bauordnungsrechtlich in dem Umfang weitergeführt wird, der zu diesem Zeitpunkt bestand, oder seitdem keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
§ 16 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist.
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