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UGebO - Umweltschutzgebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz

- Berlin -

Vom 11. November 2008
(GVBl. Nr. 30 vom 06.12.2008 S. 417; 30.06.2009 S. 315 09; 11.08.2009 S. 413; 09.03.2010 S. 140 10; 04.06.2013 S. 167 13; 06.12.2016 S. 883 16; 05.06.2018 S. 405 18; 01.10.2019 S. 710 19; 06.10.2020 S. 834 20; 01.02.2022 S. 56 22; 29.08.2023 S. 306 23; 07.12.2023 S. 406 23a; 26.11.2024 S. 609 24)
Gl.-Nr.: 2013-10



Archiv 1988

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 10 19 24

(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

(3) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung 22

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 3 Rahmengebühr 10

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt.

§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 6 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft.

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Umweltschutzgebührenordnung Anlage 09 10 13 16 18 19 20 22 23 23a 24
(zu § 1 Absatz 1)

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

  1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
  2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
I. Allgemeines
1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung

Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.

zusätzlich 30 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung
1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 % der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/ Erlaubnis/Bewilligung
mindestens 550
1012 Durchführung einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes 20 % der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung
mindestens

Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen.

550
1013 a) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz 114 - 2.280
b) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz 72 - 1.440
1014 Durchführung einer Vorprüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Berliner Naturschutzgesetz über die Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung (sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung) nach § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz

je angefangene halbe Arbeitsstunde

a) des höheren Dienstes 40
b) des gehobenen Dienstes 30
1030 Entscheidung nach § 5 Absatz 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 - 2.000
1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Absatz 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben oder sonstige zulassungsfreie Maßnahmen

je angefangene halbe Arbeitsstunde

a) des höheren Dienstes 40
b) des gehobenen Dienstes 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes 24
1050 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen und Ausnahmen vom Monitoring-Konzept nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

250 - 25.000
1060 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 - 185
1061 Prüfung eines Berichtes nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 166/2006 40 - 400
II. Immissionsschutz

Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen

Allgemeines

2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen)

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

225 - 4.565
2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

60 - 770
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2020 Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für Veranstaltungen im Freien
a) für jede genehmigte Großveranstaltung 255 - 6 600
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 55 - 1 320
2021 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage während der Nachtzeit
a) für gewerbliche Zwecke 120 - 1 940
b) in den übrigen Fällen 45 - 385
c) je Bauanzeige zusätzlich 80
2022 (aufgehoben)
2023 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für den sonstigen Betrieb einer Anlage an Sonn- und Feiertagen
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1 520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230
c) je Bauanzeige zusätzlich 80
2024 Änderung einer Genehmigung
a) geringfügige Änderung 25 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100
b) wesentliche Änderung 50 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100
2025 Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung 75 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 100
2026 a) Prüfung von Anzeigen nach § 10 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin 35 - 600
b) Amtshandlungen nach § 10 Absatz 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin 35 - 300
2027 Verwaltungsakte nach § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 120 - 1 940
b) in den übrigen Fällen 45 - 385
2028 Maßnahmen der Vor-Ort-Besichtigung nach § 19 Absatz 2 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin 125 - 1.250
Anmerkung:
Gebühren sind nicht zu erheben, wenn Auflagen oder Anordnungen erfüllt oder der Erlass von Auflagen oder Anordnungen nicht geboten sind (vgl. § 23 Satz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes).
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 105 - 2090
2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen 155 je angefangene Stunde Einsatz der Messstation
2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.

55 - 600
2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 16 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
pro Tonne 0,01
mindestens 170
2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) 110 - 2200
2051a Prüfung von Messberichten zu Messungen, die in Erfüllung von Vorschriften, Anordnungen oder Nebenbestimmungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zu erbringen sind unter Einbeziehung des Aufwands für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse 110 - 2 200
2051b Prüfung von Berichten, die nach § 16 Absatz 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV) oder § 15 Absatz 6 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) der zuständigen Behörde vorzulegen sind 10 - 2 200
2052 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1.500
für jede Überprüfung der Voraussetzungen vor Ort zusätzlich 300
Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben.
2053 (aufgehoben)
2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente 285
2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen

je Komponentengruppe

145
2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe 285
2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 145
2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe 145
2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 55 Euro

55
2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften
a) bei Gasen 560
im Wiederholungsfall 285
b) bei Stäuben 285
im Wiederholungsfall 145
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen
2062 a) Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 330 - 3300
b) Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach § 14 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 330 - 3300
c) Widerruf der Bekanntgabe nach § 18 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 110 - 1650
2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 oder 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 300 + 0,01 x K, mindestens 550 Euro

b) bis zu 500.000 Euro
= 800 + 0,01 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 5.250 + 0,0077 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 40.000 + 0,0055 x (K - 5.000 000)

e) bis zu 150.000 000 Euro
= 287.500 + 0,0033 x (K - 50.000 000)

f) über 150.000 000 Euro
= 600.000 + 0,0028 x (K - 150.000 000)

Anmerkungen:

Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 % der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.

Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070 bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070
mindestens 130
d) Prüfung von Betriebseinstellungen oder Teilbetriebseinstellungen gemäß § 15 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 110 - 2.750
e) Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 23a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind 10 - 30 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070, mindestens 130
2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 25 % der Gebühr nach der Tarifstelle 2070
2072a Durchführung einer erfolglosen Schlussabnahme, wenn die Erfolglosigkeit vom Antragsteller zu vertreten ist 550
2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 10 % der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071
mindestens 70
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073:
Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen
2073a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 275
2073b Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 165 - 3300
2073c Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 550 - 11 000
2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) Maßnahmen der Vor-Ort-Besichtigung genehmigungsbedürftiger Anlagen

Anmerkung:
Wird die Vor-Ort-Besichtigung aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind die Gebühren nicht zu erheben, wenn Auflagen oder Anordnungen erfüllt oder der Erlass von Auflagen oder Anordnungen nicht geboten sind.

300 - 3300
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 140 - 1375
2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 550 - 11000
2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV)
je Ausnahme 355
2080a Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV)
je Probe 90
2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) 60 - 605
2082 Probenahme und deren Untersuchung nach § 10 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe 115
2083 Probenahme von Flüssigkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Gesamtschwefelgehalt 55
b) Korrosionswirkung auf Kupfer 50
c) Dampfdruck 35
d) Gesamtgehalt an Dienen 65
e) Klopffestigkeit, MOZ 65
2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
1. Ottokraftstoffe
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

85
a) Benzol 70
b) Xylol 55
c) Aromaten 70
d) MTBE 110
e) Schwefel 40
f) Dichte 15
g) Dampfdruck 40
h) Klopffestigkeit 95
i) Bioethanol 85
j) ETBE 110
k) Mangan 40
2. Dieselkraftstoffe
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

55
a) Schwefel 60
b) Dichte 15
c) Cetanzahl 110
d) Kälteverhalten 35
e) Siedeverlauf 35
f) Flammpunkt 35
g) Polyaromaten 140
h) Biodiesel 85
2084a Probenahme und Untersuchung von Ethanolkraftstoff E 85 nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender Komponente

85
a) Klopffestigkeit 95
b) Ethanolgehalt 75
c) Schwefel 40
d) Wasser 35
e) Dampfdruck 40
f) elektrische Leitfähigkeit 25
2084b Probenahme und Untersuchung von Schiffsdiesel nach § 4 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe 55
a) Schwefel 40
b) Dichte 15
2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe 55
a) Brom 110
b) Chlor 110
2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Methan 110
b) Summengehalt > C2 Kohlenwasserstoffe 90
c) Schwefel 75
d) Stickstoff 55
e) Heizwert 30
2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)
je Probe

und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe

165
a) Oxidationsstabilität 90
b) Glycerin/Glyceride 120
c) Gesamtverschmutzung 55
d) Flammpunkt 40
2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter oder Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 305
2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 605
2090 Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 415
2091 Anerkennung der Fachkunde im Einzelfall nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 415
2092 Anerkennung der Ausbildung im Einzelfall nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 180
2093 Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz 110 - 330
2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 60 - 365
2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) 60 - 605
2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach den Bestimmungen der Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) 45 - 205
2111 Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über Emissionserklärungen ( 11. BImSchV) 140 - 550
2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV)

a) Prüfung des Sicherheitsberichts nach den Bestimmungen der Störfall- Verordnung

330 - 16500
b) Durchführung einer Vor-Ort- Inspektion nach den Bestimmungen der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 300 - 3300
c) Feststellung des Dominoeffektes nach § 15 der Störfall-Verordnung 110 - 2200
d) Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 der Störfall-Verordnung oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichtes nach § 11 Absatz 6 der Störfall-Verordnung 110 - 1100
2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 2 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV)

pro Tonne
mindestens jedoch

0,01
170

2124 Erteilung einer Ausnahme nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) 165 - 3300
2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV) 5
2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV) je Fahrzeug 25 - 1.000
2140 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV) 360 - 10285
2142 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) 255 - 6600
2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ( 20. BImSchV) 60 - 605
2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) 60 - 550
2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 155
2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) 65 - 660
2157a Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) 55 - 275
2157b Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV)
1. Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV 110 - 2200
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV 60 - 605
2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) 60 - 605
2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV), soweit die Nachtzeit nach § 1 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist
a) für gewerbliche Zwecke 120 - 1.940
b) in den übrigen Fällen 45 - 385
2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230
2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) und nach § 6 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV)
a) für gewerbliche Zwecke 80 - 1.520
b) in den übrigen Fällen 45 - 230
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
2200 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 100 - 1.000
2201 Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung 50 - 500
Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
2210 Verlängerung der Frist zum Einhalten von Grenzwerten für den Kältemittelverlust nach § 3 Absatz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 - 700
2211 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 100 - 1.000
2212 Zertifizierung von Betrieben; Erteilung einer Bescheinigung für Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten 100 - 700


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