umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (2)

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Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
III.Abfallentsorgung

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz

3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)

e) über 50.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)

höchstens 800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, sind 50 % der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,005 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 525 + 0,005 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 2.775 + 0,004 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000 000)
e) über 50.000 000 Euro
= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000 000)

Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, so sind 50 Prozent der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 3 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001
3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfest- stellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000
3003a Feststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 200 - 1.000
3004 Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung 50 - 500
3005 (aufgehoben)
3006 Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 250 - 2.500
3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 35 - 180
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.
3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.

60 - 600
3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe)
Einzelanalyse 15 - 300
Gesamtanalyse 100 - 1 500
3011 Vollzug des Verpackungsgesetzes
1. Anordnungen nach §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 15, § 17, §§ 21 bis 23, §§ 30a bis 34 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.000
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes 6.000 - 25.000
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.500
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes 500 - 15 000
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 des Verpackungsgesetzes 100 - 1.500
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes 100 - 2 000
3012 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batteriegesetzes 270 - 1.800
3012a Prüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes 180 - 450
3013 Gebühren zu den §§ 4 und 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträge

600
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600
3013a Entscheidungen zu einer Erlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

1. Erteilung einer Erlaubnis

100 - 5.000

2. Änderung einer Erlaubnis 100 - 5 .000
3. Widerruf einer Erlaubnis 200 - 1.500
4. Anordnung nach § 6 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 50 - 150
5. Anordnung nach § 12 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 250
3013b Entscheidungen zu einer Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
1) Bestätigung einer Anzeige 50 - 500
2) Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung 250
3) Untersagungsanordnung nach § 53 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 200 - 1.500
3013c Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung einer Anzeige gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung) 50 - 500
3014 Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung (Vergabe und Änderung einer abfallrechtlichen Kennnummer sowie Vergabe einer Freistellungsnummer) 25 - 100
3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt
(§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung)
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5 128
bis einschließlich 10 154
bis einschließlich 25 205
bis einschließlich 50 256
bis einschließlich 100 307
bis einschließlich 250 384
bis einschließlich 500 435
bis einschließlich 1.000 486
bis einschließlich 2.000 563
bis einschließlich 5.000 665
über 5.000 767
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5 256
bis einschließlich 25 640
bis einschließlich 50 895
bis einschließlich 100 1.279
bis einschließlich 500 2.557
bis einschließlich 1.000 3.068
bis einschließlich 2.000 3.579
bis einschließlich 5.000 4.346
über 5.000 5.113
c) bei Nichtbestätigung 50 % der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr
3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
mindestens 52
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 52 - 103
3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung 13
3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 25
3019 Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz
1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000
2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 100 - 15.000
3. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 100 - 4.000
4. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes 100 - 4.000
5. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 25 - 2.000
6. Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Sammelnotifizierung) 1.000 - 2.000
7. Entscheidung über eine Notifizierung nach den Artikeln 5 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Einzelnotifizierung) 500 - 1.000
8. Entscheidung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (vorläufige Entsorgung) 2.000 - 4.000
9. Erfassung und Prüfung der im Notifizierungsverfahren beantragten Transporteure
je Transporteur 25
10. Prüfung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 übersandten Begleitpapiere
a) Bearbeitung und Kontrolle 25
b) Zuschlag für manuelle Erfassung 2,50
c) Zuschlag bei vorläufiger Verbringung 15
11. Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 (Vorabzustimmung) 1.250
12. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder einer Entscheidung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 300 - 2.000
13. Entscheidung über die Änderung einer Notifizierung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 500
14. Sonstige Prüfung und Entscheidung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 250 - 1.500
15. Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 oder eines Formulars gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 bis 100
16. Aufforderung an den Verpflichteten gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 Abfallverbringungsgesetz zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird 50 - 250
17. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 in Verbindung mit §§ 11 und 12 Abfallverbringungsgesetz, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 100 - 4.000
18. Anordnungen im Einzelfall nach § 13 Abfallverbringungsgesetz (z.B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) 200 - 5.000
19. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 50 - 2.500
20. Registrierung eines Teilnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1290 der Kommission 25
Anmerkung:
Bei den Gebühren gemäß Nummer 6 bis Nummer 8 und Nummer 13 wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 9 erhoben.
3020 Bearbeitung von Anzeigen, Anordnungen gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 2.000
3021 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Zustimmungsbescheide 150 - 5.000
b) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150
2. Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikates und weitere Maßnahmen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 1.000
3. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
4. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
5. Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
6. Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105
7.Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Anerkennungsbescheide 2.500 - 40.000
b) Änderung eines Anerkennungsbescheides 500 - 2.000
9.Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 2.500
3021a Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 150 - 600
3021b 1. Anerkennung eines Grundlehrgangs gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbeauftragtenverordnung 600
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung 600
3022 (aufgehoben)
3023 a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung 300 - 800
b) Änderung eines Freistellungsbescheides 50 - 150
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung 250 - 800
Anmerkung:
Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben.
3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung

je Nachweiserklärung

25 - 500
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung 50 - 5.000
3028 a) Bestätigungen zu § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 50 - 500
b) Anträge und Anzeigen zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Freistellungen von den Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle nach § 26a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
c) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 150 - 500
d) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung 150 - 500
e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung 150 - 500
3029 Anordnungen gemäß § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 75 - 3 000
3030 Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung
1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 75 - 900
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen
2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung 225 - 4 500
3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung 225 - 4 500
3031 Gebühren nach der Bioabfallverordnung
1 a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1 b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung 90 - 450
4 a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
4 b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5 a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5 b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Absatz 1b Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6 b) Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3032 Gebühren nach der Deponieverordnung
1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Deponieverordnung 50 - 1.000
1 b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Deponieverordnung 50 - 1.000
2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung 50 - 1.000
2 b) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung 50 - 1.000
2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Deponieverordnung 50 - 1.000
2 d) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Deponieverordnung 50 - 1.000
3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Deponieverordnung 50 - 1.000
3 b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Deponieverordnung 50 - 1.000
3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 4 der Gewerbeabfallverordnung 100 - 1.000
2. Prüfung einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung 180 - 450
3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anforderungen gemäß § 6 der Gewerbeabfallverordnung 100 - 1.000
4. Prüfung eines Betriebstagebuchs nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 180 - 450
3034 Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Marktüberwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 75 - 5 000
Anmerkung:
Die im Rahmen der allgemeinen Überwachung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.
3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Fahrzeugen gemäß §§ 3 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55
3037 Festlegung von Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 5 000
3038 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Feststellungen nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 100 - 5 000
3039 Gebühren im Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung
1. Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13a Absatz 1 bis 4 der Ersatzbaustoffverordnung 2.500 - 40.000
2. Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Absatz 5 der Ersatzbaustoffverordnung 2.500
3. Amtshandlung zu behördlicher Entscheidung im Einzelfall gemäß § 21 Absatz 2 (Zulassen von Einbauweisen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind) bzw. Absatz 3 (Zulassen von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind) der Ersatzbaustoffverordnung 400 - 5.000
4. Amtshandlung gemäß § 22 Absatz 1 bis 3 (Voranzeige) und Absatz 4 (Abschlussanzeige) in Verbindung mit § 23 der Ersatzbaustoffverordnung
a) Entgegennahme je Anzeige elektronisch 20
b) Entgegennahme je Anzeige in Papierform 150
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen
3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3042 Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3043 Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz
3050 Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50 - 2.500
3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes zusätzlich 34
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag 3
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5
c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je 10
3052 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Straßenreinigungsgesetzes aufgrund der Nichterfüllung von Anliegerverpflichtungen zum Winterdienst zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen je Einsatzfall 65
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz
3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes

Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.

55
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
3070 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 50 - 1.500
Anmerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3070

1. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.

2. Die Gebühr nach Zeitaufwand entspricht je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter

  1. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A13 bis A16 (ehemals höherer Dienst)
  2. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A9 bis A13 (ehemals gehobener Dienst)
  3. der Laufbahngruppe 1, Besoldungsgruppen A6 bis A9 (ehemals mittlerer Dienst)

den von der Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten pauschalisierten Stundensätzen in der jeweils aktuellen Fassung. Für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen können die Stundensätze entsprechend angesetzt werden.


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